Beschluss
12 B 36/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0720.12B36.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 01.06.2022 gegen die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom xxx anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. 5 Nach der Vorschrift des § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Var. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist. Nach § 126 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag statthaft ist. 6 Der Antrag hat allerdings in der Sache keinen Erfolg, da das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abordnung. 7 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Var. VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin daran, vom Vollzug der Abordnungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, d. h. unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrages und der präsenten Beweismittel, Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfes offensichtlich erscheinen. Durch den in § 126 Abs. 4 BBG normierten gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber indes seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Abordnungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, aber eine Folgenabwägung ergibt, dass die Vollziehung der angegriffenen Verfügung den Beamten so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. zum Ganzen: Schoch/Schneider/Schoch, VwGO § 80 Rn. 372 ff.; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 06.10.2004 – 1 W 34/04 – Juris Rn. 5). 8 Vorliegend erweist sich die Abordnungsverfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als offensichtlich rechtmäßig. 9 Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme ist § 27 Abs. 1 BBG. Danach ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung setzt „dienstliche Gründe“ voraus (vgl. § 27 Abs. 2 BBG) und steht im Ermessen des Dienstherrn (vgl. VGH München, Beschluss vom 15.07.2013 – 6 ZB 12.177 – Juris Rn. 7). 10 Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor; Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. 11 Die Antragsgegnerin ist dem ursprünglich ausdrücklich geäußerten Wunsch der Antragstellerin, in xxx tätig zu werden, mit einer entsprechenden Abordnung dorthin nachgekommen. Dabei hat die Antragsgegnerin jedoch von Anfang an und während des gesamten Verfahrens darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme nur vorübergehender Natur sei, weil es (noch) keine sanitären Anlagen für weibliches Personal in xxx gebe bzw. diese baurechtlich noch nicht abgenommen seien. Insoweit erlaube dies an sich weder die Teilnahme am Dienstsport noch die Möglichkeit der Ausübung des 24-Stunden-Dienstes und damit einen dauerhaften Einsatz in xxx (vgl. die E-Mail vom 30.03.2022, Bl. 19 der Verwaltungsakte). 12 Dieser Umstand stellt auch den „dienstlichen Grund“ im Sinne von § 27 Abs. 2 BBG für die hier in Rede stehende (weitere) Abordnung der Antragstellerin (nach B-Stadt Nord) dar. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die nicht vorhandene geschlechterspezifische Trennung in den sanitären Anlagen, insbesondere, weil der Toilettenvorraum, in dem sich auch die Urinale befinden, nicht verschließbar ist, die Antragstellerin und männliches Personal dort aufeinandertreffen können. Es erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass sich dadurch Situationen ergeben, aus denen sich ein potentieller (neuer) Vorwurf einer sexuellen Belästigung ergeben könnte. 13 Mögen diese Zustände auch in den Monaten April und Mai von der Antragstellerin toleriert worden sein bzw. sich die Antragstellerin damit arrangiert haben, ist es in Anbetracht der in zeitlicher Hinsicht gegenwärtig nicht vorherzusagenden baulichen Abnahme der Sanitärräume für weibliches Personal Ausfluss der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin, diese Zustände nicht länger als nötig aufrecht zu erhalten. Insoweit kann ein „dienstlicher Grund“ für die (Weg-)Abordnung der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt werden. Den Vorschlag der Antragstellerin, für sie einen eigenen Sanitärcontainer kurzfristig aufzustellen, hält die Kammer für nicht zielführend. Aufwand und Kosten würden in keinem Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stehen. 14 Liegen damit „dienstlichen Gründe“ vor, obliegt es dem Dienstherrn nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob und in welcher Weise er von der Abordnungsbefugnis Gebrauch macht. Die Vorschrift des § 27 BBG geht dabei – wie bereits ausgeführt – vom Grundsatz des Vorrangs dienstlicher Belange aus. Insoweit können nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Abordnung als rechtswidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) erscheinen zu lassen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin mit ihrer Ernennung zur Bundesbeamtin einem Einsatz (sogar) im gesamten Bundesgebiet konkludent zugestimmt hat und grundsätzlich mit entsprechenden Entscheidungen ihres Dienstherrn rechnen und diese in der Regel auch hinnehmen muss. Vorliegend kommt hinzu und erweist sich auch als von der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin getragen, dass diese sich bemüht hat, der Antragstellerin mehrere Alternativen für eine (Weg-) Abordnung von xxx aufzuzeigen. Sie hat die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine Abordnung zur Bundeswehrfeuerwehr in xxx aufgrund der Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin akzeptiert. Die pauschal erhobenen Einwände gegen die Abordnung nach B-Stadt Nord, namentlich, dass es sich dort um Bürotätigkeiten handele, in die sie sich erst noch einarbeiten müsse, dringen nicht durch. Damit ist jedenfalls nicht aufgezeigt, dass diese Tätigkeit für sie nicht zumutbar wäre. Vielmehr hat die Antragsgegnerin durch diese Abordnung sichergestellt, dass die Antragstellerin dortige Tätigkeiten unter Nutzung flexibler Arbeitszeiten vollständig durch mobiles Arbeiten (Home-Office) wahrnehmen kann und dadurch auch die Betreuung ihres Kindes uneingeschränkt sichergestellt ist. 15 Der Kammer erschließt sich nicht, warum – wenn sie nicht mit einer Abordnung nach B-Stadt Nord einverstanden ist – die Antragstellerin sich nicht für die (ebenfalls) angebotene Abordnung nach xxx entschieden hat. Denn dort hätten sie nicht Bürotätigkeit erwartet, sondern bei vorhandenen getrennten sanitären Anlagen wäre dort ihrem Wunsch entsprochen worden, im Schichtdienst eingesetzt zu werden. Die Strecke zwischen A-Stadt und xxx von 37 km weist darüber hinaus nur 17 km mehr und eine um 15 Minuten längere Fahrtzeit auf als diejenige zwischen ihrem Wohnort A-Stadt und xxx. Dass dies für die Antragstellerin nicht zumutbar wäre, hat sie in keiner Weise näher dargelegt und ist auch für das Gericht nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat vielmehr diese Alternative von vornherein ohne Begründung abgelehnt und allein auf eine Verlängerung der Abordnung nach xxx bzw. eine entsprechende Versetzung hingewirkt. Insoweit wäre auch ein etwaiger Verlust der Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten allein von der Antragstellerin zu verantworten und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abordnung. 16 Zu der – zu verneinenden Frage – des Verlusts der Feuerwehrzulage wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung verwiesen. 17 Lediglich der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht (mehr) die von der Antragsgegnerin verfügte Abordnung der Antragstellerin von A-Stadt nach xxx vom 21.03.2022, geändert durch Verfügung vom 23.05.2022, für die Zeit vom 28.03.2022 bis zum 31.05.2022 ist. Insbesondere, weil die Beteiligten in ihren Schriftsätzen dazu vortragen, sei dazu ausgeführt, dass es in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen oder durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung oder Abordnung eines der an einem solchen Spannungsverhältnis Beteiligten geboten erscheint, sind „dienstliche Gründe“ bei einer Abordnung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage zu bejahen. Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Allerdings darf sie diesen Gesichtspunkt dann nicht ganz unberücksichtigt lassen, wenn etwa eindeutig oder allein auf einer Seite ein Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (vgl. VGH München, Beschluss vom 08.03.2013 –3 CS 12.2365 – Juris Rn. 27). Vorliegend kann deshalb dahinstehen, ob von einem eindeutigen Verschulden des Kollegen der Antragstellerin, des Beamten M., an dem gestörten Verhältnis zur Antragstellerin auszugehen ist und dafür möglicherweise auch dessen Abordnung/Versetzung in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Dafür könnte der Akteninhalt insofern sprechen, als er WhatsApp-Nachrichten dieses Kollegen enthält, die über bloße Spaßnachrichten hinausgehen und deren Inhalte durchaus nicht unerhebliche sexuelle Belästigungen gegenüber der Antragstellerin aufweisen. Zu beachten ist indes auf der anderen Seite, dass die Antragstellerin angegeben hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Leiter der Dienststelle zerrüttet ist (vgl. den Telefonvermerk vom 29.03.2022, Bl. 1 der Verwaltungsakte). Insoweit gibt bzw. gab es noch ein weiteres Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle in A-Stadt mit Beteiligung der Antragstellerin, deren Auflösung mit der Abordnung nach xxx begegnet worden ist. 18 Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.