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Beschluss

8 B 7/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0602.8B7.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.01.2022 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 20.12.2021 für die Errichtung eines Skateparks einschließlich Schallschutzwand anzuordnen, 3 bleibt ohne Erfolg. 4 Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Antrag mangels Eigentümerstellung des Antragstellers bereits unzulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 5 Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches oder der Anfechtungsklage. Einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat der Antragsteller als Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann dieser Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient und somit drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts entfalten dann eine drittschützende Wirkung, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind, sondern auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (OVG Schleswig, Beschluss v. 08.09.1992 - 1 M 45/92 -). 6 Bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung auszunutzen, und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.12.2021 keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. 7 Das von dem Antragsteller geltend gemachte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme findet sowohl im planungsrechtlichen Innen- als auch Außenbereich den erforderlichen gesetzlichen Niederschlag, nämlich etwa im Einfügensgebot gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO, in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB oder als sonstiger unbenannter öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme objektiv-rechtlich begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann eine Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit einem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger muss der Eigentümer eines Vorhabens Rücksicht nehmen. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird, das Vorhaben mithin als rücksichtslos erscheint (BVerwG, Urteil v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris, Rn. 26). 8 Dies ist bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht der Fall. 9 Da es - wie vorstehend ausgeführt - allein auf die subjektive Betroffenheit des Antragstellers ankommt, ist das Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte am A.-Weg und A.-Weg sowie das Vorbringen zur Art der Wohnnutzung (Dauerwohnen oder Ferienwohnung) und hinsichtlich einer geplanten Änderung der Bebauungspläne für das vorliegende Verfahren nicht relevant. 10 Nach der gebotenen summarischen Prüfung sind am Wohnhaus des Antragstellers keine von dem geplanten Skatepark ausgehenden unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten (1.). Ferner ist, ebenfalls nach summarischer Prüfung, keine Fehlerhaftigkeit der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Lärmkontor vom 04.10.2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 09.03.2022 (folgend: Schallschutzgutachten) zu erkennen, die dazu führen würde, dass das Schallschutzgutachten nicht als Grundlage für die angefochtene Baugenehmigung verwandt werden durfte (2.). (1.) 11 Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen geht sowohl die angefochtene Baugenehmigung als auch das ihr zugrundeliegende Schallschutzgutachten zu Recht von der Anwendung der 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Sportanlagenlärmschutzverordnung - folgend 18. BImSchV) aus, da es sich bei dem geplanten Skatepakt um eine Sportanlage und nicht um eine reine Freizeitanlage handelt. Gemäß § 1 Abs. 1 der 18. BImSchV umfasst der Anwendungsbereich die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Sportanlagen wiederum sind nach § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind. Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 der 18. BImSchV zählen zu ihnen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff ist weder durch den Gesetz- noch den Verordnungsgeber bestimmt worden, gleichwohl ist jedoch anerkannt, dass sich „Sport“ in diesem Sinne durch bestimmte Wesensmerkmale definiert, insbesondere körperliche Bewegung, Wettkampf- und Leistungsstreben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betätigung als Selbstzweck ohne produktive Absichten (Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL Sept. 2021, 18. BImSchV, § 1Rn. 27). Dabei kommt diesen Kriterien je nach Erscheinungsform der Sportart ein unterschiedliches Gewicht zu und es ist nicht erforderlich, dass alle gleichzeitig erfüllt sind. So tritt insbesondere im Bereich des Breiten- und Freizeitsports der Wettkampf- und Leistungscharakter in den Hintergrund. Ebenso muss die Zweckbestimmung der Anlage nicht ausschließlich die Sportausübung sein, ausreichend ist vielmehr, wenn sie auch sportlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist.Nach dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls kleinräumige Anlagen, die ausschließlich für die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren bestimmt sind, nicht als Sportanlagen einzustufen (BVerwG, Beschluss v. 11.2.2003 - 7 B 88/02 -). Demnach kann die Würdigung, ob eine Sport- oder Freizeitanlage vorliegt, nur anhand des jeweiligen Einzelfalles erfolgen (vgl. insgesamt VG Ansbach, Urteil v. 28.10.2021 - AN 17 K 20.00907 - mit Verweis auf BayVGH, Urteil v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 -; Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 27 ff.). 12 Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich bei dem geplanten Skatepark um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV. Die Benutzung der Anlage ist nicht bloß auf Kinder im Alter bis zu 14 Jahren beschränkt, sondern dient allen Altersgruppen für körperliche Bewegung und körperliche Betätigung. Der Schwerpunkt der Nutzung liegt dabei auf Sport und Bewegung, mithin auf Breiten- und Freizeitsport, so dass der organisierte Wettkampf- und Leistungscharakter in den Hintergrund tritt und die körperliche Bewegung und Betätigung als Selbstzweck ohne produktive Absichten an Bedeutung gewinnt. Dabei kann zur Abgrenzung von Sport- und Freizeitanlagen zudem auf die beispielhafte Aufzählung in Nr. 1 Abs. 2 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie vom 06.03.2015 zurückgegriffen werden, wo u.a. aufgezählt sind: Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskoveranstaltungen, Livemusik-Darbietungen, Rockmusik-Darbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o.a. stattfinden; Spielhallen, Rummelplätze, Freilichtbühnen, Autokinos, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Sonderflächen für Freizeit-Aktivitäten, z.B. Grillplätze; Badeplätze, Erlebnisbäder, Anlagen für Modellfahrzeuge, Sommerrodelbahnen, Zirkusse, Hundedressurplätze. Verglichen damit steht bei der geplanten Skateanlage der sportliche Charakter im Vordergrund. Gestärkt wird diese Annahme auch dadurch, dass entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Auflage 7 der angefochtenen Baugenehmigung die Benutzung der Anlage ausschließlich für Schüler während des Unterrichts und Vereinsmitglieder vorgesehen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Sportbegriff im zeitlichen Wandel zu betrachten ist und nicht auf die klassischen Sportarten beschränkt ist. So wird das Skateboardfahren nicht mehr als reines Fortbewegungsmittel eingesetzt, sondern hat sich im Laufe der Zeit zu einer eigenen Sportart entwickelt, die nunmehr seit Jahrzehnten ausgeübt wird und aufgrund der Komplexität hohe Anforderungen an Durchhaltewillen und Lernbereitschaft erfordert, was wiederum gegen die Einordnung als bloße Freizeitaktivität spricht. Entsprechend ist auch der Vereinszweck des Skateboarding A-Stadt e.V. auf die sportliche Betätigung ausgelegt. Gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung soll der unter Abs. 1 ausgeführte Satzungszweck insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht werden, die sich u. a. auf die Bereiche Förderung der sozialen Aspekte der Rollsportarten oder auch Aufbau und Pflege von Wettkampfserien aufteilt. 13 Ausgehend von der 18. BImSchV sind von dem geplanten Vorhaben keine unzumutbaren Lärmimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers zu erwarten. 14 Sofern der Antragsteller bemängelt, dass den Berechnungen des Schallschutzgutachtens eine fehlerhafte Abstandsmessung zugrunde liegt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Nach den Ausführungen und den übersandten Anlagen der Beigeladenen, wurde die Entfernungsberechnung auf Basis der Liegenschaftskarte, welche die maßgebliche Darstellung aller Flurstücke und Grundstücke ist, vorgenommen. Diese Abstandsmessung ist auch für Bewertung der Immissionswerte in dem Schallschutzgutachten zugrunde gelegt worden. Zwar hat der Antragsteller seinerseits ebenfalls eine Entfernungsberechnung vorgenommen, jedoch kann die übersandte Messung die Richtigkeit der gutachterlichen Messung nicht in Zweifel ziehen, da ihr bereits nicht entnommen werden kann, auf welcher Basis bzw. Rechnungsgrundlage sie beruht. 15 Das Grundstück des Antragstellers (A-Straße) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 c im allgemeinen Wohngebiet. 16 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten 17 tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). 18 Nach § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV beziehen sich die Immissionsrichtwerte auf folgende Zeiten: 19 1. tags an Werktagen 6:00 bis 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7:00 bis 22:00 Uhr, 2. nachts an Werktagen 0:00 bis 6:00 Uhr und 22:00 bis 24:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 0:00 bis 7:00 Uhr und 22:00 bis 24:00 Uhr, 3. Ruhezeit an Werktagen 6:00 bis 8:00 Uhr, und 20:00 bis 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr. 20 Entsprechend des Schallschutzgutachtens werden die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Antragstellers weder tags noch nachts überschritten. Dabei kommt es für die immissionsschutzrechtliche Bewertung nicht darauf an, ob bei tatsächlichem Gebrauch der Skateanlage eine Nutzung von 60 % Skateboards und 40 % Rollern realistisch ist. Vielmehr ist zum Schutz der Nachbarschaft von der „Worst-Case-Berechnung“, also 100 % Skateboard-Nutzung, auszugehen. 21 Ausweislich der Tabelle 3 des ergänzenden Schallschutzgutachtens vom 09.03.2022 ist, unter Berücksichtigung der zusätzlich zu errichtenden 9 m langen Schallschutzwand mit einer Oberkante von 5,95 m ü.NN, von einer tatsächlichen Belastung am Wohnhaus des Antragstellers im Erdgeschoss werktags innerhalb der Ruhezeit von 49 dB(A), sonntags außerhalb der Ruhezeit von 49 dB(A), sonntags innerhalb der Ruhezeit von 49 dB(A) und im 1. Obergeschoss werktags innerhalb der Ruhezeit von 50 dB(A), sonntags außerhalb der Ruhezeit von 49 dB(A), sonntags innerhalb der Ruhezeit von 50 dB(A) auszugehen. Gemäß der immissionsschutzrechtlichen Auflage 1 der angefochtenen Baugenehmigung darf die Skateanlage im Nachtzeitraum (werktags von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr und sonn- und feiertags von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr) und innerhalb der Ruhezeit am Morgen (werktags von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr) nicht betrieben werden, was durch den Betreiber der Anlage sicherzustellen ist. Die festgestellten Werte liegen damit innerhalb der zulässigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV. (2.) 22 Der Antragsteller trägt auch nichts Durchgreifendes dafür vor, dass die Immissionsschutzwerte unzutreffend ermittelt worden sind oder das Schallschutzgutachten in sonstiger Weise an wesentlichen Fehlern leidet und damit als Beurteilungsgrundlage für die angefochtene Baugenehmigung ungeeignet wäre. Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, u.a. dann nicht erfüllen, wenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Frage verändert, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss v. 03.05.2017 – 9 B 38/16). 23 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 24 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergeben sich weder aus der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg von Dezember 2018 (folgend: Städtebauliche Lärmfibel) noch aus der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen, Teil 1: Skateanlagen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von Oktober 2005 (folgend: Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen) einzuhaltende Mindestabstände von dem geplanten Vorhaben zur angrenzenden Wohnbebauung. Zwar finden sich sowohl in der Städtebaulichen Lärmfibel (Kapitel 5.2.5) als auch in der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen (Kapitel 7.2.1.) Angaben bzw. Hinweise zu Mindestabständen, nämlich im reinen Wohngebiet ganztags 360 m - 210 m, tags außerhalb ser Ruhezeiten 210 m - 130 m und im allgemeinen Wohngebiet ganztags 210 m - 130 m sowie tags außerhalb der Ruhezeiten 130 m - 80 m. Jedoch wird sowohl in der Städtebaulichen Lärmfibel als auch in der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei nur um Anhaltswerte handelt, die insbesondere bei der Planung einer entsprechenden Anlage nützlich sein können. Eine Verbindlichkeit oder gar eine Erforderlichkeit diese Werte einzuhalten besteht nicht. Zudem weist die Städtebauliche Lärmfibel bei Skateanlagen explizit darauf hin, dass es für den Abstand der Anlage zur umliegenden Bebauung stark auf die Auslastung der Anlage, also die Zusammenstellung und Anordnung der einzelnen Skateeinrichtungen, ankommt. Daher können gerade bei Skateparks die angegebenen Abstandswerte eine detaillierte immissionsschutzrechtliche Untersuchung am tatsächlichen Standort nicht ersetzen. Eben solch eine Untersuchung der tatsächlichen Immissionswerte am jeweiligen Wohnhaus wurde durch das vorliegende Schallschutzgutachten vorgenommen. Da, wie bereits oben geprüft, die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Antragstellers nicht überschritten werden, besteht für die Einhaltung eines bestimmten Mindestabstandes von der geplanten Skateanlage zu seinem Wohnhaus keine Notwendigkeit. 25 Das Schallschutzgutachten berücksichtigt auch zu Recht die bisherigen sportlichen Aktivitäten und Nutzungszeiten des TSV Westerland/A-Stadt e.V. im A-Stadt-Stadion als Vorbelastung in Form eines Zuschauerbereichs mit 25 Zuschauern sowie Kommandos durch Trainings- bzw. Übungsleitung. Die zugrunde gelegten Vorbelastungen beruhen auf den schriftlichen Angaben des örtlichen Sportvereins. Dieser hat detailliert dargelegt, welche Aktivitäten zu welchen Zeiten in den Monaten von April bis Dezember stattfinden, bspw. Leichtathletik-Training, Abnahme von Sportabzeichen, Training der Jugendfeuerwehr oder der Polizei A-Stadt. Das bloße Vorbringen des Antragstellers dahingehend, dass diese Emissionen tatsächlich nicht vorhanden oder nachgewiesen sind, ist nicht geeignet, die Angaben des dort aktiven Sportvereins zu widerlegen. 26 Des Weiteren ist das Schallschutzgutachten auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es bei der Ermittlung der schallrelevanten Ereignisse nicht von einer bestimmten Anzahl von Nutzern des Skateparks ausgegangen ist. Laut Kapitel 6.2.4 des Schallschutzgutachtens sind die Emissionsansätze gemäß der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen pro Hindernis berücksichtigt und auf die Hindernisse des geplanten Skateparks angewandt worden. Unter Kapitel 4.2 der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen wird ausgeführt, dass, um ein Maß für die typische Auslastung von Skateanlagen zu erhalten, parallel zu den schalltechnischen Messungen die Besucher gezählt und die Benutzungshäufigkeit der einzelnen Skate-Einrichtungen erhoben wurde. Aus den Zählungen wurde in den Tabellen 20 und 22 der Studie eine maximale Nutzungshäufigkeit der einzelnen Skate-Einrichtungen ermittelt (jeweils Angaben zu Ereignissen pro Minute und pro Stunde). Eben diese empfohlenen Maximalwerte der Nutzungshäufigkeit hat der Gutachter in dem vorliegenden Schallschutzgutachten bei der Ermittlung der Emissionswerte der geplanten Skateanlage berücksichtigt. 27 Auch das Vorbringen des Antragstellers dahingehend, dass das Schallschutzgutachten willkürlich und realitätsfern lediglich 180 schallrelevante Ereignisse pro Stunde bei insgesamt 16 Hindernissen berücksichtigt, greift nicht durch. Ausgehend von Kapitel 6.2.1 des Schallschutzgutachtens beziehen sich die dort angegebenen 180 schallrelevanten Ereignisse pro Stunde nur auf den Anfängerbereich „Flatland“ und nicht auf den gesamten Skatepark (vgl. Tabelle 5). Das Schallschutzgutachten gibt hier an, dass dieser Anfängerbereich planungsseitig berücksichtigt wird, weil im Realbetrieb nur bedingt Flatland-Tricks zwischen den einzelnen Hindernissen erfolgen können, da dies die Nutzung der Einzelhindernisse behindert und Kollisionen zwischen den fahrenden Personen zu befürchten sind. Die Nutzungshäufigkeit der einzelnen Hindernisse des gesamten Skateparks stellt das Schallschutzgutachten unter Kapitel 6.2.4 dar. Hierbei werden bei der „Worst-Case-Berechnung“ bspw. allein für die Hindernisse „Coping Ramp“ und „Wall Ramp“ jeweils 180 schallrelevante Ereignisse pro Stunde angesetzt. 28 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Schallschutzgutachten auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es die Emissions daten der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen aufgreift, die Immissions daten der Studie und des Schallschutzgutachtens jedoch voneinander abweichen. Selbst wenn die in der Studie geprüften Skateanlagen und die streitgegenständliche Skateanlage über eine vergleichbare Größe und ähnliche Anzahl von Hindernissen verfügen, können die in der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen ermittelten Immissionswerte nicht ohne weiteres auf die vorliegend geplante Anlage übertragen werden. Vielmehr ist es erforderlich - wie hier auch geschehen - die Immissionswerte unter Berücksichtigung des geplanten Vorhabens und der jeweiligen Standorte im Einzelfall zu ermitteln. Insofern können sich durchaus Unterschiede der Immissionswerte durch unterschiedlich Umgebungsfaktoren ergeben. 29 Das Schallschutzgutachten lässt auch nicht jegliche Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Schallauswirkungen des Gesamtareals vermissen. Unter Kapitel 6.2.2 setzt sich das Gutachten mit den Quellhöhen auseinander. Dort erläutert der Gutachter, dass eine pauschale Quellenhöhe der Emissionen bzw. strenge hindernisbasierte Quellenhöhen der vorliegend innovativen „flow-style“-Anlagenkonzeption schallschutzfachlich nicht gerecht wird. Das Skateparkdesign weist explizit keine hochgelegenen Hinderniselemente auf. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Geräusche im Schwerpunkt beim Fahren und Landen infolge von Sprüngen ausschließlich bodennah entstehen. Weiter führt der Gutachter aus, dass die Hindernisse daher in Anlehnung an die Angaben in der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen für bodennahe Quellen in einer realistischen Emissionshöhe von 0,05 m über Gelände der jeweiligen Hindernisse des Skateparks berücksichtigt wurden und als Quellhöhe für den Skatepool 1,3 m zum Poolboden angesetzt wurde. Dem Antragsteller mag zwar zugestanden werden, dass die Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen bei den dort untersuchten Skateanlagen S01, S10, und S15 jeweils die Skateanlage als Flächenschallquelle mit einer Ausdehnung über den gesamten Platz und einer Quellhöhe von 0,5 m modelliert (vgl. Kapitel 5.1, 5.2 und 5.3). Jedoch besagt die Studie in Kapitel 6 „Hinweise für die Berechnung“ unter Kapitel 6.2, dass es sich für eine Prognoserechnung hinsichtlich der Emissionskennwerte von Skateanlagen empfiehlt, als Quellenhöhe die mittlere Höhe der jeweiligen Skate-Einrichtung anzusetzen. Das vorliegende Schallschutzgutachten setzt also zu Recht den Wert der Quellenhöhe der Einrichtungen der geplanten Skateanlage auf A-Stadt an. 30 Sofern der Antragsteller vorbringt, das Schallschutzgutachten berücksichtige nicht entsprechend der DIN ISO 9613, Teil 2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ die örtliche Situation auf der Insel A-Stadt, kann diesem Vorbringen ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Gutachter gibt unter Kapitel 5 explizit an, dass die Ausbreitungsrechnung nach dem Stand der Technik gemäß den Vorgaben der 18. BImSchV in Verknüpfung mit der DIN ISO 9613-2 erfolgt und die dort genannte Genauigkeit berücksichtigt wird. Ebenso wird in Kapitel 4 des Schallschutzgutachtens beschrieben, dass in den Berechnungen eine Mitwindwetterlage berücksichtigt wurde, was hinsichtlich der meteorologischen Auswirkungen zum lautesten Ergebnis in allen Himmelsrichtungen führt. 31 Auch der Einwand des Antragsstellers hinsichtlich einer etwaigen fehlerhaften Berücksichtigung von zusätzlichen Lärmimmissionen durch Publikum, Musikwidergabe und alternative Freizeitgeräte führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Schallschutzgutachten setzt sich unter Kapitel 6.2.5 mit den Kommunikationsgeräuschen und der Musikwiedergabe auseinander und führt hierzu aus, dass Kommunikationsgeräusche der Nutzenden gegenüber dem eigentlichen Betrieb schalltechnisch untergeordnet und als Anteil am Gesamtgeräusch akustisch kaum wirksam sind. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen (Kapitel 6.1.1). Nach der Studie können Kommunikationsgeräusche allenfalls bei Veranstaltungen Bedeutung erlangen (Beifall, Raunen). Nach den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass Veranstaltungen bei dem streitgegenständlichen Vorhaben geplant sind. Das Schallschutzgutachten berücksichtigt dennoch zur Sicherheit bei der Berechnung Kommunikationsgeräusche am Skatepool von zehn Personen mit gehobener Lautstärke (vgl. S. 20). Dabei ist zudem zu beachten, dass in der angefochtenen Baugenehmigung mit der immissionsschutzrechtlichen Auflage 8 angeordnet wird, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen (z.B. Kommunikationsgeräusche, Beschallung durch tragbar Musikwiedergabegeräte) entsprechende Hinweisschilder anzubringen und zur Einschränkung der Befahrbarkeit eine zeitliche Steuerung der Beleuchtung anzubringen ist. Zusätzlich dazu ist eine Einzäunung zu errichten, mit welcher die Anlage zur Nachtzeit verschlossen wird, was durch den kommunalen Ordnungsdienst im ausreichenden Umfang zu überwachen und sicherzustellen ist. 32 Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner zum Schutz der Nachbarschaft auch eine Begrenzung der Nutzer vorgenommen. So bestimmt die immissionsschutzrechtliche Auflage 7 ausdrücklich, dass die Benutzung ausschließlich für Schüler während des Unterrichts und Vereinsmitglieder vorgesehen ist und der Betreiber der Skateanlage dies sicherzustellen hat. Da die Auflage somit für den Betreiber verpflichtend ist, kommt es nicht darauf an, ob in den Medien von einer „freien und offenen Nutzung“ berichtet wird. 33 Die immissionsschutzrechtlichen Auflagen sind auch nicht grundsätzlich ungeeignet, um erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft zu vermeiden und die Wohnruhe des Antragstellers sicherzustellen. Sollte es sich im tatsächlichen Gebrauch der Skateanlage herausstellen, dass die immissionsschutzrechtlichen Auflagen nicht eingehalten werden, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit im Wege des bauordnungsrechtlichen Einschreitens gegen den dann gegebenenfalls vorhandenen rechtswidrigen Zustand vorzugehen. Der Antragsgegner hat jedenfalls mit der Aufnahme der immissionsschutzrechtlichen Auflagen in die angefochtene Baugenehmigung zunächst hinreichend geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft und des Antragstellers getroffen. 34 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Betreiber der Skateanlage entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Auflage 6 dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Skateanlage einen Messbericht über die Schallemissionsmessung und Auswertung vorzulegen hat. Dabei ist der Betriebsbereich so zu wählen, dass der Betrieb erfasst wird, in dem der maximale Schallleistungspegel erwartet wird. Sollte sich somit im Realbetrieb der Skateanlage herausstellen, dass höhere Lärmemissionen als erwartet von der Anlage ausgehen, wären der Antragsgegner bzw. die Beigeladene angehalten, entsprechende Maßnahmen zum Schutz der umliegenden Nachbarschaft zu ergreifen. 35 Die angefochtene Baugenehmigung ist auch hinsichtlich der nachbarrechtsrelevanten Umstände nicht zu unbestimmt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann insbesondere den immissionsschutzrechtlichen Auflagen 2 und 3 durchaus entnommen werden, von welcher Qualität die Lärmbelästigungen durch den Skatepark sein müssten, um „erheblich“ zu sein. Denn die genannten Auflagen zeigen die Richtwerte, die bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten in dem jeweiligen Wohngebiet nach der 18. BImSchV eingehalten werden müssen. Entsprechend ergibt sich daraus, dass eine Lärmbelästigung dann „erheblich“ ist, wenn eben diese Werte durch die Errichtung oder den Betrieb der geplanten Skateanlage überschritten werden. 36 Darüber hinaus ist der angefochtenen Baugenehmigung auch eindeutig zu entnehmen, dass sich diese nur auf den Skatepark und nicht auf den gesamten Multipark-A-Stadt bezieht. Ausweislich der vorliegenden Akten ist der Multipark-A-Stadt nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und damit auch nicht der Baugenehmigung. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch die Stellung eines Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.