Beschluss
2 B 4/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0406.2B4.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 22.500 € festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antrag des Antragstellers vom 10.02.2022, 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10.02.2022 gegen die Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners vom 26.01.2022 wiederherzustellen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Baueinstellung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO und in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung wegen der kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig aber unbegründet. 5 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. 6 1. Die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Fall der angeordneten Baueinstellung eines formell illegalen Bauvorhabens sind bereits mit Blick auf die negative Vorbildwirkung der formell rechtswidrigen Errichtung oder Änderung eines Gebäudes sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen. Die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Baueinstellungsverfügung liegt regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Vorbildwirkungen eines formell illegalen Baubeginns bekämpft, dem „Schwarzbauer“ sowie dem „Schwarznutzer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Baugenehmigung Bauausführenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2017 – 1 MB 18/17 –, Rn. 9, juris, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die in der Verfügung vom 26.01.2022 abgegebene Begründung ohne Weiteres; der Antragsgegner hat insoweit in einer separaten Begründung über die die Ermessensentscheidung tragenden Erwägungen hinaus im Wesentlichen darauf abgestellt, dass im Interesse der Gleichbehandlung zu verhindern sei, dass diejenigen durch Freistellung von den Beschränkungen des Genehmigungsverfahrens bevorzugt würden, die bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von einer zuvor erteilten Genehmigung errichten bzw. ausbauen würden. Zudem hat er ausgeführt, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch eine Fortführung der ungenehmigten Bauarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen würden. 7 2. Vorliegend ist das öffentliche Interesse an der streitbefangenen Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners vom 26.01.2022, mit der er die sofortige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück des Antragstellers mit der Anschrift J. in A-Stadt angeordnet und zugleich ein Zwangsgeld i.H.v. 1.500 € angedroht hat, höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers, der Baustilllegungsverfügung vorerst nicht Folge leisten zu müssen, denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Baustilllegungsverfügung der Sache nach als rechtmäßig. 8 a. Die Voraussetzungen für den Erlass der Baustilllegungsverfügung liegen vor. Gemäß § 59 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie können nach § 59 Abs. 2 Satz 1 HS 1 LBO insbesondere die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. 9 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Das Vorhaben des Antragstellers, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 54.1 der Gemeinde A-Stadt errichtet werden soll, steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es ist formell illegal, denn der Antragsteller hat mit der Ausführung seines nicht nach § 63 LBO verfahrensfreien Vorhabens begonnen, ohne im Besitz einer wirksamen Baugenehmigung zu sein oder die für eine Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde eingereicht und die hier wegen einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe erforderliche Befreiung beantragt zu haben, vgl. § 68 Abs. 2 und 3 LBO. 10 Die dem Antragsteller unter dem 23.05.2016 im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO erteilte und unter dem 05.06.2019 nach § 75 Abs. 2 LBO verlängerte Baugenehmigung für die "Erweiterung eines Geschäftshauses um einen Laden und Bau von drei Betreiberwohnungen", mit der ihm gleichzeitig eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB erteilt worden ist, ist durch den Abriss des Bestandsgebäudes erloschen, da sie nicht mehr realisierbar ist. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers ist den von ihm eingereichten Genehmigungsunterlagen eindeutig zu entnehmen, dass nach dieser Genehmigung der nordöstliche Teil des Bestandsgebäudes, in dem sich ein gastronomischer Betrieb mit dem Namen „K.“ befunden hat, bestehen bleiben und in den Neubau integriert werden sollte. 11 Hierfür sprechen neben der wiederholten und eindeutigen Bezeichnung des Vorhabens in sämtlichen Bauantragsunterlagen als „Erweiterung“ und nicht als Neuerrichtung auch der Inhalt der eingereichten Bauzeichnungen. Zwar ist in den Bauzeichnungen entgegen den Vorgaben der Bauvorlagenverordnung weder der zu erhaltende Bestand grau schraffiert, noch der zu beseitigende Altbestand gelb dargestellt (vgl. Nr. 3 und 4 des Anhang 1 zur BauVorlVO). Stattdessen sollen aber ausweislich der unter den Bauzeichnungen vorhandenen Legenden die neu zu errichtenden Wände rot umrandet sein. Dass der nordöstliche Teil des Bestandsgebäudes (ehemals „K.“), erhalten bleiben und in das neue Gebäude integriert werden sollte, ergibt sich demnach insbesondere aus der Bauzeichnung, in der der Grundriss des Erdgeschosses dargestellt ist (BA A Bl. 107). Dort sind die Wände dieses Bestandsgebäudeteils nicht rot umrandet dargestellt, sondern als schlichte schwarze Linien. Auf diese zeichnerische Unterscheidung hatte mit Schreiben vom 18.11.2021 (BA C Bl. 14) bereits der Antragsgegner hingewiesen. Der Verweis des Antragstellers auf die Bauzeichnung, in der ein Schnitt durch das Gebäude dargestellt ist (BA A Bl. 110), und aus dem seiner Auffassung nach die Konstruktion der Zimmerdecke durch neue Bauteile aus Stahlbeton eindeutig erkennbar sein soll, verfängt nicht, da der dargestellte Schnitt durch das Gebäude am Punkt „A“ gar nicht den Teil mit dem Altbestand betrifft, sondern den neu zu errichtenden südwestlichen Teil (vgl. die Grundrisse BA A Bl. 107 - 109). Auch die in einem der Aufrisse dargestellte Fensterfront (BA A Bl. 111), die zudem im Bereich des ehemaligen „K.“ durch Grüneintrag gestrichen worden ist, stimmt in Bezug auf die dort vorhandenen vier Fenstersegmente entgegen der Behauptung des Antragstellers ausweislich der über Google Maps frei zugänglichen Bilder mit dem mittlerweile beseitigten Gebäude weitgehend überein. Soweit der Antragsteller des Weiteren geltend macht, dass ein Aufsetzen des Obergeschosses auf die „leichte“ Konstruktion des „K.“ offensichtlich statisch nicht möglich sei, so muss er sich dennoch an den selbst eingereichten Unterlagen festhalten lassen. Statische Probleme mögen das genehmigte Bauvorhaben nicht realisierbar machen, aber nicht eine vollständige Neuerrichtung zum Genehmigungsinhalt werden lassen. 12 Diese Abweichung von der einen Teilerhalt der ursprünglichen Bausubstanz beinhaltenden Baugenehmigung vom 23.05.2016 ist auch nicht etwa bloß unwesentlich, da sie tragende Wände des Gebäudes betrifft. Würde der Antragsteller nunmehr ein Gebäude in identischen Ausmaßen errichten, wäre dieses gegenüber der Baugenehmigung vom 23.05.2016 als aliud zu bewerten. Dementsprechend ist das mit der Baugenehmigung vom 23.05.2016 genehmigten Vorhaben aufgrund der vollständigen Beseitigung des zu integrierenden Gebäudeteils nicht mehr realisierbar und das Vorhaben des Antragstellers als formell illegales Bauvorhaben zu bewerten. Auf die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen bzgl. der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 23.05.2016 und den Zeitpunkt des Baubeginns kommt es damit nicht mehr an. 13 b. Die Baueinstellungsverfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat erkannt, dass die Baueinstellung in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegt und hat die beteiligten Belange fehlerfrei abgewogen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Baueinstellungsverfügung nur die formelle Illegalität eines Bauvorhabens voraus, d. h. den Baubeginn ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigung. Eine abschließende Prüfung der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben ist insoweit nicht vorgesehen. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig wäre und die Erteilung der Baugenehmigung deshalb alsbald zu erwarten wäre (OVG Schleswig, Urteil vom 04.03.2021 – 1 LB 28/20 –, Rn. 67, juris). Hier ist das Vorhaben aber weder offensichtlich genehmigungsfähig, noch ist seine Legalisierung alsbald zu erwarten. 14 Insbesondere ist das Vorhaben nicht etwa deshalb offensichtlich genehmigungsfähig, weil der Antragsgegner in der Vergangenheit eine Genehmigung für ein ähnliches Gebäude erteilt hat. Die Frage nach der Zulässigkeit ist vielmehr neu zu beurteilen; es fehlt aber schon an den hierzu erforderlichen prüffähigen Bauzeichnungen für das Gesamtgebäude. Für den bislang als Bestandsgebäude außer Acht gelassenen gastronomisch genutzten Gebäudeteil liegt bislang zudem keine Betriebsbeschreibung vor. Auch die im Hinblick auf die Gebäudehöhe ursprünglich erteilte Befreiung, die erneut erforderlich wäre, weil das Vorhaben eine Höhe von 11,06 m haben soll, obwohl nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur 10 m zulässig sind, ist gemeinsam mit der Baugenehmigung vom 23.05.2016 erloschen. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Ermessensausübung des Beklagten mag sich nunmehr ebenfalls anders darstellen. Auch über eine erneute Ausnahmegenehmigung nach dem Landeswassergesetz, wie sie dem Antragsteller zeitgleich mit der erloschenen Baugenehmigung nach § 78 Abs. 2 Landeswassergesetz erteilt worden ist, verfügt der Antragsteller nicht. Die bisherige Genehmigung ist nämlich ebenfalls nur für die Erweiterung des „bestehenden Geschäftshauses“ erteilt worden. 15 Eine „alsbaldige“ Legalisierung ist ebenfalls nicht zu erwarten, denn weder hat der Antragsteller bislang einen Bauantrag gestellt, noch hat er den für den Baubeginn auf Grundlage einer Genehmigungsfreistellung nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 LBO erforderlichen Antrag auf Befreiung gestellt und nach § 68 Abs. 3 LBO die Bauvorlagen bei der Gemeinde eingereicht. Es fehlt damit bereits an den von ihm selbst zu schaffenden Voraussetzungen für eine alsbaldige Legalisierung seines Vorhabens. 16 3. Es liegt - wie bereits im Hinblick auf die formell ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ausgeführt - auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung vor, weil die Verfügung auch hier die Vorbildwirkungen eines formell illegalen Baubeginns bekämpft, dem „Schwarzbauer“ sowie dem „Schwarznutzer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Baugenehmigung Bauausführenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. 17 4. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung, die ihre rechtliche Grundlage in §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG findet, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dass dem Antragsteller keine Frist für die Einstellung der Arbeiten, nach deren Ablauf das Zwangsgeld fällig würde, gesetzt wurde, begegnet keinen Bedenken, da es sich um eine reine Unterlassungsverpflichtung handelt, § 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das sich mit 1.500 € im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens bewegt, ist nicht zu beanstanden. 18 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer ist zunächst davon ausgegangen, dass bei einem auf die Genehmigung eines derartigen Gebäudes gerichteten Hauptsacheverfahren eine Wertfestsetzung von 90.000 € angemessen wäre. Dabei hat sie berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben drei Wohnungen umfasst, für die nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig bei nicht gewerblicher Nutzung jeweils 10.000 € anzusetzen sind und hat diesen Wert wegen der gewerblichen Nutzung als Betreiberwohnung um 50% auf insgesamt 45.000 € erhöht. Für den gewerblich genutzten Gastraum hat die Kammer des Weiteren 20.000 € zugrunde gelegt, für das Büro 10.000 € und für den Geschäftsraum der „S.“ 15.000 €. Der Gesamtbetrag von 90.000 € ist, da es sich vorliegend nur um eine Baueinstellungsverfügung handelt und wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens, auf ein Viertel, mithin 22.500 € zu reduzieren gewesen.