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Beschluss

5 A 379/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0308.5A379.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) der Erinnerungsführerin vom 27.01.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – 5. Kammer – vom 19.01.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der in Ermangelung einer Abhilfe nach §§ 165, 151 i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – 5. Kammer – vom 19.01.2022 ist unbegründet. 2 Die Erinnerungsführerin ist der Auffassung, dass der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit aufgrund der Klageerhebung am 26.11.2020 vor der am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderung des RVG erteilt worden sei. Auch wenn der Erinnerungsgegner in der Folgezeit – nach der Änderung des RVG – seinen Prozessbevollmächtigten gewechselt habe, könne er im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die Kosten eines Rechtsanwalts nach dem alten Vergütungsrecht geltend machen. Soweit die Kosten infolge der Berechnung nach dem neuen Vergütungsrecht hierüber hinausgingen, handele es sich dabei gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO um nicht erstattungsfähige Mehrkosten, weil diese für die Rechtsverfolgung objektiv nicht notwendig gewesen seien; der Erinnerungsgegner habe insoweit auch nicht dargelegt, warum er seinen Prozessbevollmächtigten gewechselt habe. 3 Dieses Vorbringen verhilft der Erinnerung nicht zum Erfolg. 4 Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig, insbesondere hat die Urkundsbeamtin die Kosten des im Rubrum bezeichneten Prozessbevollmächtigten zutreffend nach dem RVG in der Fassung vom 01.01.2021 berechnet. Denn nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist das bisherige Recht für die Vergütung nur anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Die Vorschrift regelt künftige Übergangsfälle infolge einer Änderung des RVG und stellt damit eine Dauerübergangsvorschrift dar (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 60 Rn. 1). Daran gemessen findet das RVG in der Fassung vom 01.01.2021 Anwendung, weil der Erinnerungsgegner den im Rubrum bezeichneten Prozessbevollmächtigten ausweislich der vorgelegten Vollmacht am 06.04.2021 und damit erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des RVG mit der Erledigung der Angelegenheit beauftragt hat. Für die von der Erinnerungsführerin in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, es sei auch im Fall eines Anwaltswechsels auf den Zeitpunkt der erstmaligen Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten abzustellen, bleibt vor diesem Hintergrund in Ermangelung eines gesetzlichen Anhalts kein Raum (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2011 – OVG 1 K 118.08 –, Rn. 8, juris). 5 Eine von dem Kostenfestsetzungsbeschluss abweichende Bemessung der erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsgegners folgt auch nicht aus § 162 Abs. 1 VwGO, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter anderem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig sind. Zu den Kosten zählen insoweit insbesondere die nach § 162 Abs. 2 S.1 VwGO stets erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Aus dem prozessrechtlichen Verhältnis folgt dabei grundsätzlich die Pflicht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, soweit sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2019 – 2 KSt 1/19 –, Rn. 5 m.w.N., juris). 6 Hiervon ausgehend ist ein Verstoß des Erinnerungsgegners gegen die Kostenminderungspflicht infolge des Anwaltswechsels nicht festzustellen. Ein solcher folgt nicht aus dem von der Erinnerungsführerin in Bezug genommenen § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, der gemäß § 173 S. 1 VwGO entsprechend anwendbar ist (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL 07/2021, § 162 Rn. 53) und nach dem die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. 7 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 8 Denn § 91 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 ZPO ist bereits tatbestandlich nicht anwendbar, weil der Erinnerungsgegner nicht die Festsetzung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte, sondern lediglich die seines im Rubrum bezeichneten Prozessbevollmächtigten beantragt hat. 9 Etwas anderes folgt auch nicht aus § 91 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 ZPO, weil dies im vorliegenden Fall zu einem der gesetzgeberischen Wertung des § 162 Abs. 1 und 2 VwGO zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Nach diesen Vorschriften sind die gesetzlich vorgesehenen Kosten eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig und werden insoweit kraft Gesetzes als notwendig angesehen. Hierin kommt die Wertung zum Ausdruck, es den Beteiligten mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu erleichtern, sich in jeder Lage des Verfahrens eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, um den Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 – 2 OA 302/09 –, Rn. 12, juris). Dieser Wertung stünde es im Fall des Erinnerungsgegners entgegen, wenn er aufgrund seines nach der Änderung des RVG vollzogenen Anwaltswechsels kostenrechtlich schlechter gestellt werden würde, als wenn er seine Klage zunächst selbst erhoben und erst nach der Änderung des RVG im Laufe des Verfahrens einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätte. Denn in diesem Fall könnte dem Erinnerungsgegner nach dem in § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht entgegenhalten werden, dass er die Erstattung seiner Kosten nur nach Maßgabe des alten Vergütungsrechts beanspruchen könne; derart weit reicht die prozessuale Kostenminderungspflicht der Beteiligten nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2011 – OVG 1 K 118.08 –, Rn. 10, juris). 10 Es sind vorliegend auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, die eine dahingehende Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Insbesondere handelt es sich bei dem inmitten stehenden Kostenerstattungsanspruch nicht um einen in der Rechtsprechung anerkannten, restriktiv zu behandelnden Ausnahmefall, in dem eine Kostenerstattung trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 – 2 OA 302/09 –, Rn. 12 m.w.N., juris). 11 Im Übrigen bestehen auch keine rechnerischen Bedenken gegen die Höhe der im Beschluss festgesetzten Anwaltskosten. Dahingehende Einwendungen hat die Erinnerungsführerin auch nicht geltend gemacht. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 13 Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG, der alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren erfasst, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in Ergänzung des Asylgesetzes in anderen Gesetzen haben, unanfechtbar (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 28.05.2020 – 13a C 20.30391 –, Rn. 9 m.w.N., juris).