Urteil
6 A 170/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0210.6A170.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, die Äußerung, das Amt ……. habe ein gegen die Klägerin eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der angeblichen Nichtanzeige von Ausschließungsgründen gemäß § 22 GO SH nur deshalb eingestellt, weil die Klägerin im Verfahren eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hätte, aus denen sich ergäbe, dass der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzungen vom 25. April und 9. Mai 2018 kein Kaufinteresse mehr an einem später von der Gemeinde erworbenes Grundstück gehabt hätte, sowie ferner, dass dieses Verhalten der Klägerin moralisch bedenklich sei und die Anwesenden sich ihren Teil hierzu denken mögen, in der nächsten öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu widerrufen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Widerruf einer vom Bürgermeister der Beklagten abgegebenen Äußerung gegenüber der Klägerin. 2 Die Klägerin ist Gemeindevertreterin in der Gemeinde der Beklagten. Sie gehört der Fraktion „Bürger für A-Stadt“ an, der Bürgermeister ist Mitglied der kommunalen Bürgervereinigung (KBV). 3 Die Gemeindevertretung thematisierte in ihren Sitzungen am 28. März und 25. April 2018 den Kauf eines Grundstücks durch die Beklagte. 4 Aus dem Protokoll der Sitzung vom 25. April 2018 ergibt sich Folgendes: 5 „Zunächst nimmt der Bürgermeister ……….. Bezug auf das Protokoll vom 28.03.2018 auf TOP 20 e), in dem er von der Gemeindevertretung legitimiert wurde, Verhandlungsgespräche mit den Erben XXXX zu führen. Aus dem Verhandlungsgespräch hat sich ergeben, dass es einen Interessenten aus der örtlichen Politik gibt für den Kauf des Grundstücks Kieler Straße 73. Er bittet daher alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter auf Prüfung der eigenen Befangenheit. Auf diesen Hinweis hin hat sich dann kein Mitglied der Gemeindevertretung für befangen erklärt. 6 Sodann berichtet Bürgermeister ....., dass der Verhandlungsgespräche mit der Erbengemeinschaft XXX, vertreten durch XYZ, geführt hat. Die Forderung der Erbengemeinschaft beträgt 100,-- €/m 2 . Die Fläche hat eine Grundstücksgröße von 2.675 m². Die angrenzende Fläche mit ca. 700 m² gehört bereits der Gemeinde ...... Zu der Kaufpreisforderung kommen noch die Abrisskosten von geschätzten 30.000,-- € und die Nebenkosten für den Grunderwerb. Der Bürgermeister fragt die Gemeindevertretung, wie deren Meinung wäre zum Erwerb des Grundstückes. 7 Abstimmungsergebnis: 8 Stimmen dafür, 3 Stimmen dagegen, 2 Stimmenthaltungen. 8 Der Bürgermeister kündigt an, dass am 09.05.018 und 19:30 Uhr eine weitere Gemeindevertretersitzung stattfinden wird, um eine Entscheidung herbeizuführen, ob diese Grundstücksfläche der Erbengemeinschaft XXX erworben werden soll.“ 9 In der Sitzung am 9. Mai 2018 stimmte die Gemeindevertretung mehrheitlich für den Kauf dieses Grundstücks. Die Klägerin war an beiden Sitzungen in ihrer Funktion als Gemeindevertreterin anwesend und nahm an der Beratung und Abstimmung teil. 10 Bei nachgehenden Gesprächen mit den Eigentümern des Grundstücks erfuhren Vertreter der KBV, dass auch der Ehemann der Klägerin sein Interesse an diesem Grundstück bekundet hatte. Vor diesem Hintergrund beschloss die Gemeindevertretung am 26. September 2018 gegen die Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtanzeige von Ausschließungsgründen nach § 22 GO SH einzuleiten. Die Klägerin trug im Bußgeldverfahren im Rahmen der Anhörung vor, dass das Verfahren aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung gemäß § 134 Abs. 1 GO SH einzustellen zu sei. Darüber hinaus hätten sie und ihr Ehemann bereits am 24. April 2018 von einem Kauf des Grundstücks Abstand genommen. In diese Entscheidung seien zwei weitere Personen eingebunden gewesen, die die Klägerin als Zeugen zur Untermauerung ihrer Stellungnahme benannte. 11 Das Amt ..... als zuständige Bußgeldbehörde stellte das Bußgeldverfahren ohne Begründung mit Schreiben vom 16. Januar 2019 ein. Im Bußgeldverfahren wurden weder Zeugen vernommen noch eidesstattliche Versicherungen abgegeben. 12 Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 forderte die Klägerin den Bürgermeister der Beklagten auf, den von ihm in der Gemeindevertretung vom 22. Januar 2019 dargestellten Sachverhalt in der nächsten öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung richtig zu stellen. Sie trug vor, dass der Bürgermeister wahrheitswidrig behauptet habe, das Bußgeldverfahren sei eingestellt worden, weil die Klägerin Zeugen benannt hätte, die angeblich eidesstattlich erklären würden, dass in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 25. April 2018 keine Kaufabsicht auf Seiten des Ehemannes der Klägerin vorgelegen habe. Der Bürgermeister habe das Verhalten der Klägerin als „moralisch bedenklich“ bezeichnet und ergänzend geäußert, die Anwesenden mögen „sich ihren Teil hierzu denken“. 13 Die Klägerin bat den Bürgermeister mit Schreiben vom 27. Februar 2019 erneut erfolglos um Richtigstellung des Sachverhalts. 14 Die Klägerin hat am 18. Juli 2019 Klage erhoben. 15 Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Äußerungen des Bürgermeisters sowohl objektiv unrichtig als auch ehrverletzend und damit als Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht zu qualifizieren seien. Im Bußgeldverfahren seien entgegen der Behauptung des Bürgermeisters keinerlei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt worden. Diese falsche Tatsachenbehauptung sei zudem durch die wertenden Äußerungen „moralisch bedenklich“ bzw. die Anwesenden „sich ihren Teil hierzu denken“, um den Bedeutungsgehalt erweitert, dass aus Sicht des Bürgermeisters falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben worden seien bzw. die Klägerin die Zeugen dazu angestiftet und diese falschen eidesstattlichen Versicherungen wiederum für sich verwendet habe. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, die von ihrem Bürgermeister..... in der öffentlichen Sitzung vom 22. Januar 2019 getätigten Aussagen zu widerrufen, das Amt ..... habe ein gegen die Klägerin eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der angeblichen Nichtanzeige von Ausschließungsgründen gemäß § 22 GO SH nur deshalb eingestellt, weil die Klägerin im Verfahren eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hätte, aus denen sich ergäbe, dass der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzungen vom 25. April und 9. Mai 2018 kein Kaufinteresse mehr an einem später von der Gemeinde erworbenes Grundstück gehabt hätte, sowie ferner, dass dieses Verhalten der Klägerin „moralisch bedenklich“ sei und die Anwesenden „sich ihren Teil hierzu denken“ mögen. Der Widerruf hat in der nächsten öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung durch den Bürgermeister zu erfolgen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie trägt vor, dass die Klägerin den Sachverhalt unrichtig darstelle. Die Äußerung des Bürgermeisters, das Verhalten der Klägerin sei „moralisch bedenklich“ und die Anwesenden mögen „sich ihren Teil hierzu denken“, beziehe sich allein auf den Umstand, dass die Klägerin trotz des ausdrücklichen Hinweis des Bürgermeisters, die eigene Befangenheit zu prüfen, nicht von dem Kaufinteresse ihres Ehemannes berichtet habe. Die Aussage, dass Amt ..... habe das Ordnungswidrigkeitenverfahren nur deshalb eingestellt, weil die Klägerin im Verfahren eidesstattliche Versicherungen vorgelegt habe, sei als rechtliche Einschätzung und damit als Werturteil einzustufen. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass das Abstellen auf eine stattliche Versicherung als juristisch laienhafte Fehlbezeichnung der tatsächlich erfolgten Zeugenbenennung eingestuft werden könne. Auch bei den Formulierungen des Bürgermeisters, ein Verhalten der Klägerin sei „moralisch bedenklich“ und die Anwesenden mögen „sich ihren Teil hierzu denken“ handele es sich um Werturteile. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig. 23 Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ein Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat. 24 Die Klägerin ist auch rechtsschutzbedürftig. Der Beklagte ist der vorgerichtlichen Aufforderung der Klägerin, die streitgegenständliche Aussage zu widerrufen, nicht nachgekommen. Für den hier begehrten Widerruf ist kein leichterer Weg der Rechtsdurchsetzung ersichtlich. 25 Die auf Widerruf der streitgegenständlichen Äußerung gerichtete Klage ist auch begründet. 26 Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Widerruf der fraglichen Äußerung ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Rechtsstaatsprinzips herzuleitende Anspruch (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81.82 –, BVerwGE 69, 366-374, Rn. 30) setzt voraus, dass durch eine hoheitliche Handlung in ein subjektives öffentliches Recht eingegriffen wird und dies einen noch andauernden rechtswidrigen Zustand schafft. Der Anspruch wird bei Angriffen auf den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts ausgelöst und kann sich sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungsäußerungen und Werturteile richten. 27 Die Voraussetzungen liegen vor. 28 In der streitgegenständlichen Äußerung des Bürgermeisters liegt ein hoheitliches, der Beklagten zuzurechnendes Handeln. Die Äußerung ist im Rahmen einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung gefallen, die vom ehrenamtlichen Bürgermeister der Beklagten geleitet wurde. Nach dem Gesamtzusammenhang und dem Vorbringen der Beteiligten handelte der Bürgermeister in diesem Zusammenhang gerade nicht als Privatperson (vgl. zur Einordnung der Äußerung eines Hoheitsträgers als hoheitlich BVerwG, Urteil vom 14. April 1988, Az.: 3 C 65.85, juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2003, Az.: 15 B 2455/03, juris). 29 Die Äußerung des Bürgermeisters greift in ein subjektives Recht der Klägerin ein, nämlich den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Äußerungen „moralisch bedenklich“ und die Anwesenden mögen „sich ihren Teil hierzu denken“ ist geeignet, den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin zu beeinträchtigen. 30 Die in den Äußerungen des Bürgermeisters liegenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sind auch rechtswidrig. 31 Die Abgrenzung danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Dabei liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH, Urteil vom 20. Mai 1986 – VI ZR 242/85 –, Rn. 12, juris). Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens (BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 – 1 BvR 1555/88 –, BVerfGE 85, 1-23, Rn. 44). 32 Gemessen hieran stellt der erste Teil der Äußerung des Bürgermeisters, das Bußgeldverfahren sei wegen der Vorlage eidesstattlicher Versicherungen eingestellt worden, eine Tatsachenbehauptung dar. Diese Aussage ist vollumfänglich dem Beweis auf Richtigkeit zugänglich, weil sie keine Elemente persönlicher Wertung oder Meinung enthält. Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Bürgermeister kenne die rechtliche Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung bzw. dessen Unterschied zur Benennung von Zeugen nicht. Dies mag zutreffen, ändert aber im Ergebnis nichts an dem Umstand, dass der Bürgermeister den Sachverhalt objektiv falsch dargestellt hat. Denn ob eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt oder Zeugen benannt wurden, ist losgelöst von der rechtlichen Einschätzung des Bürgermeisters, dem Beweis zugänglich. Die Tatsachenbehauptung ist auch erwiesen unwahr. Das Amt ..... hat das Bußgeldverfahren ohne Begründung eingestellt. Der Einstellung lag eine Verfolgungsverjährung zugrunde. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich nicht im Ansatz, dass im Bußgeldverfahren Zeugen vernommen oder eidesstattliche Versicherungen vorgelegt wurden. 33 Bei dem Zusatz, das Verhalten der Klägerin sei „moralisch bedenklich“ und die Anwesenden mögen „sich ihren Teil dazu denken“, handelt es sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – hingegen um ein Werturteil, da er Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme enthält. 34 Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um eine untrennbare Verbindung von unwahrer Tatsachenbehauptung und Werturteil handelt. Bei gemischten Äußerungen, die Tatsachen und Werturteile enthalten, ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder nicht. Vermischen sich beide Elemente in einer Äußerung und lassen sie sich nicht ohne Veränderung des Aussagegehalts voneinander trennen, ist nach dem Schwerpunkt der Äußerung – Überwiegen der Wertung oder aber der Information über Tatsächliches – abzugrenzen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1979 – X 639/78 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, Rn. 44, juris). 35 Dies zugrunde gelegt beruhen die wertenden Äußerungen hier auf der Tatsachenbehauptung und sind inhaltlich auch nicht davon zu trennen. Der ehrverletzende Charakter entsteht in der Zusammenschau bzw. aus der Verbindung von unwahrer Tatsachenbehauptung und Werturteil. Die Verknüpfung der beiden Äußerungen erweckt den Anschein, die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen in einem Bußgeldverfahren zur Entkräftung von Vorwürfen sei unredlich und die Klägerin habe womöglich eidesstattliche Versicherungen falschen Inhaltes abgegeben. Die für sich, die Unwahrheit dahingestellt, nicht zu beanstandende Tatsachenbehauptung erlangt erst durch die weiteren Äußerungen ihren ehrverletzenden Charakter. Der Begriff „bedenklich“ bezeichnet ein fragwürdiges und daher ggf. tadelnswertes Verhalten. Dieser herabsetzende Gehalt steht auch im Vordergrund der streitgegenständlichen Äußerung des Bürgermeisters. Die wertenden Bestandteile der Äußerung „moralisch bedenklich“ und die Anwesenden mögen „sich ihren Teil hierzu denken“ bestimmen das Gesamtbild der Äußerungen, sodass nicht mehr von einem ohne weiteres herauslösbaren Tatsachenteil der Äußerungen auszugehen ist. 36 Auch ist ein anderer Bedeutungsgehalt der Äußerungen nicht erkennbar. Der Einwand der Beklagten, die wertenden Äußerungen des Bürgermeisters bezögen sich auf den Umstand, die Klägerin habe einen etwaigen Befangenheitsgrund nicht angezeigt, vermag nicht zu überzeugen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder aber ein Werturteil handelt und für die Frage, ob die Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt, ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BayVGH vom 13. November 2009 Az. 7 CE 09.2455 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH). Entscheidend ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen. Es kommt vielmehr auf den objektiven Empfängerhorizont an, sodass es nicht von Bedeutung ist, wie der Bürgermeister seinen getätigten Äußerungen verstanden haben wollte, sondern wie diese von den Dritten verstanden werden durften. Daher ist es auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, Ausschau nach einem potentiell bedenklichem Verhalten, gemeint ist die Nichtanzeige von Ausschließungsgründen, zu halten. Die Beklagte verkennt, dass ein objektiver Dritter, der von den Vorgängen in den Sitzungen aus 2018 keine Kenntnis hat, diesen Zusammenhang nicht herstellen kann. Aus einem objektiven Empfängerhorizont ist nur erkennbar, dass der Bürgermeister im Rahmen der Diskussion um das eingestellte Bußgeldverfahren das Verhalten der Klägerin – nämlich die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen – aus seiner (subjektiven) Sicht als moralisch bedenklich beurteilt. Die Auffassung der Kammer wird auch durch die Angaben des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach sich seine wertenden Äußerungen subjektiv zwar auf die Nichtanzeige bezogen haben, er diese aber nicht explizit angesprochen hat. Vielmehr habe er die Anwesenden lediglich darauf hingewiesen, dass der dem Bußgeldverfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die Einstellung des Verfahrens „rechtlich abgegolten“ sei und diese Aussage um die hier streitgegenständlichen wertenden Äußerungen ergänzt. 37 Die Einordnung der Äußerung insgesamt als Werturteil führt dazu, dass der Bürgermeister das zur Zurückhaltung und Mäßigung verpflichtende Sachlichkeitsgebot zu beachten hatte. Zwar können sich Hoheitsträger, sofern sie eine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen, als Teil der Staatsgewalt nicht selbst auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen (OLG Bremen, Beschluss vom 24. August 2010, Az.: 1 B 12/10, juris Rn. 3) und daraus eine Rechtfertigung eigener Meinungsäußerungen herleiten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Hoheitsträger und deren Organe grundsätzlich jeder Äußerung über andere Personen oder deren Handlungen zu enthalten haben. Sie bedürfen insoweit jedoch einer besonderen Rechtfertigung (OLG Bremen, Beschluss vom 24. August 2010, Az.: 1 B 12/10, juris Rn. 3). Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers sind dann gerechtfertigt, wenn der Hoheitsträger im Rahmen seiner ihm zugewiesenen staatlichen Aufgaben handelt und die Anforderungen an die Sachlichkeit derartige Äußerungen gewahrt werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 13. April 2011, Az. 7 K 602/11, juris Rn. 34). Letzteres ist in Hinblick auf Werturteile dann der Fall, wenn diese auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen, weder auf sachfremden Erwägungen fußen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten (OVG Bremen, Urteil vom 1. Dezember 2015, Az.: 1 B 95/15, Rn. 28; VG Stuttgart, Beschluss vom 13. April 2011, Az. 7 K 602/11, juris Rn. 34; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 6 B 11/16 –, Rn. 39, juris). 38 Ausgehend hiervon entspricht der an die Klägerin gerichtete Vorwurf, sie habe sich „moralisch bedenklich“ verhalten und die Anwesenden mögen „sich ihren Teil hierzu denken“, nicht dem Sachlichkeitsgebot, da er auf einem – wie oben aufgezeigt – erwiesen unwahren Tatsachenkern beruht. Die wertenden Bestandteile der Äußerung weisen weder einen inhaltlichen Zusammenhang zur Diskussion in der Gemeinderatssitzung vom 22. Januar 2019 auf (TOP 7, Seite 6.) noch haben diese einen konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe. Gegenstand der Diskussion in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 22. Januar 2019 war ausweislich des Sitzungsprotokolls allein die Einstellung des Bußgeldverfahrens. Die moralische Einordnung des klägerischen Verhaltens im Bußgeldverfahren spielte für diesen konkreten Diskussionspunkt keine Rolle. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Bürgermeister in der Öffentlichkeit wertend Stellung zu dem Bußgeldverfahren bezieht, gleichwohl dieses ohne jegliche Begründung eingestellt und damit zusammenhängende Vorwürfe nicht weiterverfolgt wurden und der Bürgermeister offenbar mit Blick auf die von ihm geäußerte Tatsachenbehauptung keine Kenntnis von weiteren Details zum Bußgeldverfahren hatte. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.