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Beschluss

4 B 10006/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0201.4B10006.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf ... €. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2017 und 2018. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer einer Eigentumswohnung unter der Anschrift ... in ... . Seine Hauptwohnung ist in ... belegen. Die Ehefrau des Antragstellers ist Eigentümerin einer weiteren Eigentumswohnung unter der Anschrift ... in ... . 3 Am 31.10.2011 schloss der Antragsteller mit der ... einen Vermittlungsvertrag über die Wohnung in ... . In dem Vermittlungsvertrag heißt es unter Nr. 6: „Eigennutzung und Eigenvermietung sind während der Vertragsdauer ausgeschlossen. Sollte der Eigentümer Eigenbelegungen oder Renovierungsarbeiten anmelden, werden diese mit dem Vermittler abgesprochen und in der Belegungsübersicht aufgeführt.“ 4 Die Antragsgegnerin erhebt rückwirkend seit dem 01.01.2013 Zweitwohnungssteuer auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 02.04.2020, welche die Satzung vom 27.10.2000 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 und die Satzung vom 02.07.2019 für den Zeitraum ab 01.01.2014 ersetzt. 5 Im Juni 2018 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin nach Aufforderung mit, dass seine Zweitwohnung im Jahre 2017 an 154 Tagen vermietet wurde und übersandte den Belegungsplan und den Vermittlungsvertrag vom 31.10.2011. Ausweislich des Belegungsplanes fand vom 25.04.2017 bis 27.04.2017 eine Eigenbelegung statt. Diese sei für eigene Renovierungen der Deckenflächen in Küche, Bad und WC mit weißer Wandfarbe aus eigenem Bestand erfolgt. Daher gebe es auch keine Belege. 6 Am 19.01.2021 übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die aktuelle Zweitwohnungssteuersatzung vom 02.04.2020 und forderte den Antragsteller auf, die Belegungspläne für die Jahre 2018 bis 2020 und eine von der Vermittlungsagentur auszufüllende Bescheinigung zu übermitteln. Dem kam der Antragsteller am 28.01.2021 nach. In der Bescheinigung der Vermittlungsagentur vom 25.01.2021 sind Belegungssperren nach den Belegungsplänen angegeben. Ausweislich dieser fand vom 08.09.2018 bis 09.09.2018 eine Eigenbelegung und vom 23.05.2020 bis 24.05.2020 eine Renovierung statt. Für das Jahr 2018 gab der Antragsteller 163, für das Jahr 2019 146 und für das Jahr 2020 128 Vermietungstage an. 7 Mit Bescheid vom 18.03.2021 setzte die Antragsgegnerin Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 in Höhe von ... €, für das Jahr 2018 in Höhe von ... €, für das Jahr 2019 in Höhe von ... €, für das Jahr 2020 in Höhe von ... € und eine Vorauszahlung für das Jahr 2021 in Höhe von ... € fest. Im Anschreiben vom selben Tag verwies die Antragsgegnerin darauf, dass durch die Eigenbelegungszeiten eine Mischnutzung vorliege und nach dem Vermittlungsvertrag auch eine Eigennutzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. 8 Dagegen erhob der Antragsteller am 15.04.2021 Widerspruch und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er aus, dass er die Wohnung in den Jahren 2017 und 2018 nicht innegehabt habe. Nach Nr. 6 Satz 1 und Nr. 10 des Vermittlungsvertrages sei eine Eigennutzung und Eigenvermietung ausgeschlossen. Es bestünde kein Mitspracherecht bei der Vermietung bzw. Nutzung der Wohnung. Die Verfügungsgewalt liege daher bei dem Vermittlungsbüro. Dieses habe auch sämtliche Wohnungsschlüssel. Überschreite der Aufenthalt in der Zweitwohnung zum Zwecke der Renovierung die Dauer eines Tages nicht (sog. Eintagesvermutung), lebe der Wohnungseigentümer den Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss. Die Eigenbelegung im Jahre 2017 am 25. und 26.04.2017 – der 27.04.2017 wurde in der Widerspruchsbegründung nicht genannt – habe am 25.04.2017 eine Stunde nicht überschritten – Kontrollzeit – und am 26.04.2017 nicht mehr als zwei Stunden – Reparaturzeit für Mängel an Bett und Boden. Es sei auch in der Wohnung nicht übernachtet worden, weswegen die Eintagesvermutung nicht erschüttert sei. Übernachtet worden sei in der Eigentumswohnung der Ehefrau. Aus diesem Grund sei auch die Vermutung widerlegt, dass die Wohnung des Antragstellers der persönlichen Lebensführung diene. Die Belegungsliste weise für das Jahr 2018 eine Eigenbelegung am 08.04.2018 aus. Der Aufenthalt habe dabei eine Stunde nicht überschritten – Kontrollzeit. Es greife daher auch im Jahr 2018 die Eintagesvermutung. Auch zu dieser Zeit habe der Antragsteller in der Wohnung seiner Ehefrau übernachtet. 9 Mit Schreiben vom 03.05.2021 setze die Antragsgegnerin die Vollziehung des Bescheides aus und wies darauf hin, dass die Belegungslisten für die Jahre 2017 und 2018 eine Eigenbelegung ausweisen würden. Ein Eigenbelegungsausschluss in einem Vermittlungsvertrag sei nur dann geeignet, die Vermutung des Vorhaltens der Wohnung für persönliche Zwecke zu widerlegen, wenn dieser Ausschluss auch tatsächlich gelebt werde. Daran bestünden bei dem Antragsteller aufgrund der Eigenbelegungen Zweifel. Zur Prüfung des Sachverhalts forderte die Antragsgegnerin die Anlage V der Steuererklärung des Antragstellers an. Die Aussetzung der Vollziehung stehe unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und ende mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung. 10 Am 05.07.2021 erinnerte die Antragsgegnerin an die Übersendung der erbetenen Unterlagen und forderte zudem eine Aufstellung, welche Renovierungsarbeiten an welchem Tag und mit welchem zeitlichen Umfang erledigt worden seien. 11 Daraufhin antwortete der Antragsteller am 13.08.2021 unter Verweis auf ein Schreiben vom 01.07.2021, dass die Antragsgegnerin die Rechtsprechung zum Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss nicht gewürdigt habe. Weiter führte er aus, dass am 25.04.2017 eine Stunde Aufenthaltszeit – Kontrollzeit – nicht überschritten worden sei. Die entdeckten Mängel an Bett und Boden seien am 26.04.2017 selbst behoben worden. Dafür habe der Aufwand zwei Stunden nicht überschritten. Am Bett seien Schrauben ausgetauscht bzw. nachgezogen und am Boden Kratzer beseitigt worden. Dabei habe er vorhandenes Material verwendet. Der Aufenthalt am 08.04.2018 habe dem Weißen der Innenseite des Balkons nebst anschließender Reinigung der Malerausrüstung gedient. Verwendet worden sei dafür noch vorhandene Farbe. Zeitlich sei das ein Aufwand von nicht mehr als drei Stunden gewesen. Zur Klärung der Sach- und Rechtslage werde ein Telefongespräch und eine Anhörung der Ehefrau vorgeschlagen. 12 Telefonisch sprach die Antragsgegnerin am 24.08.2021 Widersprüchlichkeiten der Begründungen an. Die Angaben zu der Zeit 24.04.2017 bis 27.04.2017 seien unterschiedlich – Renovierung der Deckenflächen in Küche, Bad und WC vs. Behebung von Mängel an Bett und Boden – und eine Eigenbelegung am 08.04.2018 sei nicht ausgewiesen. Die Anlage V der Steuererklärungen seien noch nicht übersandt worden. Weiter sei erst im Widerspruchsverfahren erklärt worden, dass nicht in der Wohnung übernachtet worden sei. 13 Der Antragsteller übersandte mit Schreiben vom 20.10.2021 die Anlage V der Steuererklärungen. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2021, zugestellt am 30.10.2021, half die Antragsgegnerin dem Widerspruch für die Jahre 2019 bis 2021 ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Außerdem teilte sie mit, dass die gewährte Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides ende. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, die mehrtägige Aufenthalte zu Renovierung- und Instandsetzungsarbeiten bei gebotener typisierender Betrachtungsweise als auch für die persönliche Lebensführung dienend einstufe, soweit nicht widerspruchsfrei belegt werden könne, dass die Aufenthalte in der Wohnung sich auf das zur Durchführung der Renovierungsarbeiten Notwendige beschränkt hätten. Auf dieser Grundlage sei der Vortrag des Antragstellers für die Jahre 2017 und 2018 nicht geeignet gewesen, eine widerspruchsfreie Darlegung über den Zweck seiner Aufenthalte zu leisten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller zunächst für das Jahr 2017 angegeben habe, sein Aufenthalt in der Wohnung hätte Malerarbeiten gegolten und dem widersprechend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Reparatur an Bett und Boden behaupte. Ferner sei der ausweislich der vorgelegten Belegungsliste für das Jahr 2018 dokumentierte Aufenthalt des Antragstellers vom 08.09.2018 bis 09.09.2018 durch den bisherigen Vortrag nicht aufgeklärt worden, weshalb von einer Nutzung im Rahmen der persönlichen Lebensführung ausgegangen werden müsse. Jeglicher Vortrag des Antragstellers habe sich nämlich auf den 08.04.2018 konzentriert, der nicht in der Belegungsübersicht des Ferienwohnungsvermittlers aufgeführt sei. Für die Jahre 2019 bis 2020 seien hingegen Eigenbelegungen nicht ersichtlich. 15 Der Antragsteller hat am 30.11.2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und Klage erhoben (4 A 10019/21). Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Widerspruch und trägt ergänzend vor, dass er in den Jahren 2017 und 2018 unter Anwesenheit seiner Frau Kontroll- und Renovierungsarbeiten durchgeführt habe. Die Belegungsliste weise für das Jahr 2017 zwei mögliche Übernachtungen vom 25.04.2017 bis 27.04.2017 auf, aber keine am 24.04.2017. Am 25.04.2017 habe der Aufenthalt zwecks Jahreschecks eine Stunde nicht überschritten, am 26.04.2017 seien es für Reparatur von Bett und Boden (Austausch von Schrauben, Behandlung von Kratzern) nicht mehr als zwei Stunden gewesen. Am 27.04.20217 habe dann eine abschließende Inspektion und Reinigung stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe es im Widerspruchsverfahren auch trotz Angebotes versäumt, seine Ehefrau anzuhören. Übernachtet worden sei in der Eigentumswohnung der Ehefrau, die 260m entfernt sei. Die Wohnung des Antragstellers sei im Jahre 2017 eine reine Kapitalanlage gewesen. Eine jährliche Überprüfung des Ist-Zustandes einer Ferienwohnung sei bei hoher Belegung lebensnah. Die Belegungsliste weise für das Jahr 2018 eine mögliche Übernachtung vom 08.09.2018 bis 09.09.2018 aus. Die Daten 08.04.2018 bis 09.04.2018 würden nicht stimmen, was mit der Antragsgegnerin geklärt worden sei. In dieser Zeit sei die Innenseite des Balkons weiß gestrichen und die Malerausrüstung gereinigt worden. 16 Der Antragsteller beantragt, 17 die aufschiebende Wirkung der Klage – 4 A 10019/21 – gegen den Bescheid vom 18.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2021 anzuordnen. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Zur Begründung führt sie aus, dass die Belegungsübersichten für die Jahre 2017 und 2018 eine Eigenbelegung für den Zeitraum 25.04.2017 bis 27.04.2017 sowie für den Zeitraum 08.09.2018 bis 09.09.2018 ausweisen würden. Der Antragsteller habe die Tätigkeiten an diesen Tagen im Verwaltungsverfahren weiter erläutert. Für die Abgrenzung einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage und einer zweitwohnungssteuerpflichtigen Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung sei eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles erforderlich. Die bloße Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungssteuerinhaber schließe die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietsvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschüttern würden. Die Erschütterung habe der Antragsteller durch Vorlage des Vermittlungsvertrages versucht. Aus diesem ergebe sich aber, dass er die Möglichkeit der Eigenbelegung sowie die Anmeldung von Renovierungsarbeiten unter Absprache mit dem Vermittler habe. Insoweit sei bereits fraglich, ob die Klausel überhaupt geeignet sei, eine zweitwohnungssteuerfreie Kapitalanlage zu begründen. Es komme allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit der Selbstnutzung an, nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung. Daher dürfe es auf die Frage, ob die Eigennutzungszeiten ausschließlich Renovierungs-, Instandhaltungs- oder Kontrollzwecken gedient hätten, nicht mehr ankommen. Anders sei dies nur, wenn der Vermittlungsvertrag einen Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss vorsehe, der gleichzeitig Aufenthalte, die allein Renovierungs- oder anderen die Vermietung fördernden Zwecken diene, von diesem Ausschluss ausnehme und entsprechende Aufenthalte auch tatsächlich nur solchen Zwecken gedient hätten. Im Übrigen gelte die Vermutung, dass der Wohnungsinhaber bei einem mehrtätigen Aufenthalt in der Zweitwohnung stets konsumtive Zwecke zum Beispiel der Erholungssuche verfolge. Auch diese Vermutung könne aber erschüttert werden, etwa indem er in geeigneter Weise belege, dass sein Aufenthalt in der Zweitwohnung sich auf das zur Durchführung der Renovierungsarbeiten Notwendige beschränkt habe. Dies habe der Antragsteller durch den Vortrag, er habe in der Zweitwohnung seiner Ehefrau übernachtet, getan, da aufgrund einer lebensnahen Auslegung typischerweise davon ausgegangen werden müsse, dass Ehepartner gemeinsam in einer Unterkunft übernachten würden. Der Vortrag sei aber auch anhand jeglicher weiterer begleitender Umstände oder Vortragsinhalte zu überprüfen. Hierbei sei ein strenger Maßstab auf Plausibilität anzuwenden, um anhand der objektiven Umstände beurteilen zu können, ob ein vertraglicher Eigennutzungsausschluss „gelebt“ werde. Dies sei im Fall des Antragstellers nicht der Fall, da er widersprüchlich vorgetragen habe. Ein Jahrescheck sei auch nicht nachvollziehbar, da ein solcher nicht aus den Belegungslisten hervorgehe. Weiter sei nicht verständlich, warum der Antragsteller nicht bereits früher vorgetragen habe, dass er nicht in der Zweitwohnung übernachtet habe. Es könne damit nicht zweifelsfrei von einer reinen Kapitalanlage ausgegangen werden. 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 22 Zweifelhaft ist bereits die Zulässigkeit des Antrages. Zwar ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil eine Klage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. §123 Abs. 5 VwGO). Jedoch hat der Antragsteller seinen Antrag bereits am 30.11.2021 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lief die durch die Antragsgegnerin angeordnete Befristung – einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides – der Aussetzung der Vollziehung vom 03.05.2021 bzw. gemäß Widerspruchsbescheid vom 28.10.2021 noch. Der Widerspruchsbescheid ist dem Antragsteller gemäß Postzustellungsurkunde am 30.10.2021 zugestellt worden, so dass die Aussetzung der Vollziehung mit Ablauf des 30.11.2021 endete. Ob der damit vor Ende der Befristung der Aussetzung der Vollziehung gestellte Antrag die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt, kann jedoch dahinstehen, da der Antrag jedenfalls nicht begründet ist. 23 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 5.12.2018 – 2 MB 26/18 – juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.07.1981 – 8 C 83.81 – juris; Beschluss der Kammer vom 26.04.2019 – 4 B 2/19 – juris, Rn. 18 ff.). 24 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Abgabenbescheides können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Weimar, Beschuss vom 23.04.1998 – 4 EO 6/97 – juris, Rn. 25 m. w. N.; Beschlüsse der Kammer vom 07.03.2019 – 4 B 105/18 – juris, Rn. 8, vom 19.11.2018 – 4 B 83/18 – n. V. und vom 31.03.2021 – 4 B 1/21 – juris, Rn. 24). Nur wenn Fehler offen zu Tage treten, ist dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (VG München, Beschluss vom 15.11.2005 – M 10 S 05.2876 – juris, Rn. 18). 25 In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen im vorliegenden Eilverfahren nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2021. 26 Das Gericht hat im Eilverfahren unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabes keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Antragsgegnerin vom 02.04.2020 mit rückwirkender Geltung ab 01.01.2013 (im folgenden ZwStS). Aufdrängende Satzungsmängel sind nicht ersichtlich. 27 Die Antragsgegnerin war berechtigt, für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Zweitwohnungssteuer durch Satzung zu erheben, weil es sich hierbei um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt. Zulässige Aufwandsteuern im Sinne dieser Regelung sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 – juris, Rn. 75 und vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 2627/03 – juris, Rn. 89; BVerwG, Urteile vom 11.10.2016 – 9 C 28.15 – juris, Rn. 12, vom 15.10.2014 – 9 C 5.13 – juris, Rn. 12 und vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 – juris, Rn. 16). Hierin liegt die Rechtfertigung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Falle der konsumtiven Nutzungsmöglichkeit. Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand ist allein der im Konsum – hier: Halten einer Zweitwohnung – zum Ausdruck kommende äußere Eindruck besonderer Leistungsfähigkeit, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 – 1 BvR 2664/09 – juris, Rn. 51). Auch auf die Dauer des Innehabens einer Wohnung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 – juris, Rn. 76), so dass die klarstellende Regelung in § 2 Abs. 6 ZwStS ( „Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.“ ) hiermit im Einklang steht. 28 Im Übrigen wurde die Satzung in formeller Hinsicht einstimmig am 26.03.2020 durch die dazu berufene Bürgerschaft beschlossen und vom Bürgermeister am 02.04.2020 ausgefertigt sowie im Internet unter www.bekanntmachungen . .de entsprechend § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der XIII. Änderungssatzung vom 27.11.2017 am 22.04.2020 bekanntgemacht und ist damit wirksam erlassen worden. 29 Materiell-rechtlich ist ebenfalls nichts zu erinnern; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. 30 Die Zweitwohnungssteuersatzung berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in ausreichendem Maße und sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Gegenstand), § 3 (Steuerpflichtiger), §§ 4, 5 (Bemessungsgrundlage), § 6 Abs. 1 (Entstehung) und § 6 Abs. 4 (Fälligkeit)]. 31 Die Antragsgegnerin durfte die Satzung auch rückwirkend in Kraft setzen (vgl. § 11 Abs. 1 ZwStS). Die Rechtmäßigkeit des Inkrafttretens von Satzungsregelungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist sowohl nach den verfassungsrechtlichen Grenzen (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung einerseits und der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung andererseits, vgl. Darstellung bei Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 2, Stand: 5.2020, Rn. 104 ff.) als auch nach den einfachgesetzlichen Grenzen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 KAG ergeben, zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend zwar um einen Fall einer echten Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), da § 2 Abs. 1 ZwStS auf in den Jahren 2013 bis 2019 bereits abgeschlossene Sachverhalte (Innehaben einer Zweitwohnung) für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinflusst. Da aber kein Benutzer einer öffentlichen Einrichtung schutzwürdig darauf vertrauen kann, wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit der Vorteilsnahme vermeintlich geltenden Satzung, von einer Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist diese gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.1957 – 1 BvL 23/52 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2, Stand: 22. EL, Rn. 34; Arndt, a.a.O, § 2, Rn. 107) und damit zulässig. Nach Ansicht der Kammer gilt dies gleichermaßen im Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts (vgl. Beschluss der Kammer vom 31.03.2021 – 4 B 1/21 – juris, Rn. 31) – bei kommunalen Steuern handelt es sich ebenfalls um Abgaben, vgl. § 1 Abs. 1 KAG –, da ebenso wenig ein Wohnungsinhaber schutzwürdig darauf vertrauen kann, dass er wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit des getätigten Aufwands als der Besteuerung unterliegende besondere Leistungsfähigkeit vermeintlich geltende Satzung, von einer Steuerpflicht verschont wird. Ein Differenzierungsgrund im Hinblick auf die (verfassungsrechtliche) Zulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nicht erkennbar. 32 Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt zudem nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 ZwStS tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzungen vom 27.10.2000 und vom 02.07.2019. 33 Zudem dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung, denn sie regelt in § 11 Abs. 2 ZwStS ausdrücklich, dass durch das rückwirkende Inkrafttreten Steuerpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach dem bisherigen Satzungsrecht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, wonach die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein muss, es sei denn es steht fest, dass die rückwirkende Satzung stets zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20.03.2002 – 2 K 4/00 – juris). Im Übrigen hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2019 (– 2 LB 92/18 – juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind. 34 Letztlich bestehen keine sich aufdrängenden materiell-rechtlichen Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin gewählten Steuermaßstab (§ 4 ZwStS) und Steuersatz (§ 5 ZwStS). 35 Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 92/18 – juris, Rn. 78 m. w. N.). 36 Wie bereits dargestellt, ist der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungssteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 92/18 – juris, Rn. 81 ff.). 37 Das ist vorliegend der Fall. Die von der Antragsgegnerin gewählte Formel zur Ermittlung des Steuermaßstabs weist einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf. Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Antragsgegnerin normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2019 (– 2 LB 92/18 – juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt. So hat die Antragsgegnerin vorliegend in § 4 Abs. 1 ZwStS mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche (Abs. 4) einen Flächenmaßstab gewählt, der sodann – entsprechend den vom Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien Baujahr und Lage – mit einem so genannten Lagewert des Steuergegenstandes (modifizierter Bodenrichtwert, Abs. 2 und 3), Baujahresfaktor (Abs. 5) und dem Verfügbarkeitsgrad (Abs. 6) multipliziert wird. Die Ermittlung der einzelnen Faktoren wird in den genannten Absätzen der Vorschrift konkretisiert. Nach der summarischen Prüfung erscheint auch das Fehlen des Faktors Gebäudeart, welchen das Oberverwaltungsgericht ebenfalls aufzählt, als unschädlich, da sich aus dem Beschlussvorschlag der Satzung vom 28.02.2020 ergibt, dass die Antragsgegnerin sich eingehend mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts befasst hat. Sie hat demnach absichtlich auf den Faktor Gebäudeart verzichtet, weil die vom Oberverwaltungsgericht geforderte Differenzierung bereits durch die Anwendung des individuellen Bodenrichtwertes erfolge. In der überwiegenden Zahl der Zonen würden Bodenrichtwerte für die unterschiedlichen Gebäudearten (Reihenhaus, Einfamilienhaus, Wohnung) ausgewiesen. Dies entspricht auch der Erläuterung zu den Bodenrichtwerten vom 31.12.2014 und vom 31.12.2016, in der es heißt, dass beispielsweise die Abkürzung MFH hinter dem ausgewiesenen Bodenrichtwert für die streitgegenständliche Wohnung in der Karte des DigitalenAtlasNord (abrufbar unter https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/VBORIS/index.html?lang=de#/) für Mehrfamilienhäuser steht. Im Übrigen bleibt die Beurteilung des Fehlens des Faktors Gebäudeart in § 4 ZwStS einer Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 38 Auch der Steuersatz in Höhe von 1,3 % des Maßstabes nach § 4 ZwStS (§ 5 ZwStS) unterliegt im Eilverfahren keinen rechtlichen Bedenken. Dies wäre nur der Fall, wenn sich dadurch evident eine (grundsätzlich) beim Steuersatz zu überprüfende erdrosselnde Wirkung gemessen an dieser ergäbe. Das dem Satzungsgeber auch insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird eingeschränkt durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 90/18 – juris, Rn. 136). Dies ist bei einem Steuersatz von 1,3 % weder ersichtlich noch hat der Antragsteller hierzu konkrete Anhaltspunkte dargelegt. Dass sich im einzelnen Veranlagungsfall – wie auch im Falle des Antragstellers – nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben kann, ist das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide – wie dargestellt – nach summarischer Prüfung den rechtlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sog. Jahresrohmiete nach § 79 des Bewertungsgesetzes – die dann gerade in diesen Fällen ggf. zu gering ausgefallen ist – resultiert. 39 Die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall ist nach der summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, erhebliche Zweifel hieran bestehen nicht. Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 in Höhe € und für das Jahr 2018 in Höhe von € gemäß des Bescheides vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 40 Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides für die Jahre 2017 und 2018 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 02.04.2020. Die Antragsgegnerin war zuständig für den Erlass des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheides, der auf ihrer Zweitwohnungssteuersatzung beruht. 41 Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, über die jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder oder Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) verfügen kann. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Nicht der Steuer unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung, die trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften betreffend den Familienwohnsitz nicht Hauptwohnung ist (Abs. 2). 42 Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 – 9 C 28.15 – juris, Rn. 12-13; Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 – BVerfGE 65, 325 ). Maßgeblich ist mithin das „Innehaben“ einer Zweitwohnung. 43 Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor; der Antragsteller hatte im Sinne dieser Vorschriften die Wohnung unter der Anschrift ... in ... in den Jahren 2017 und 2018 als Zweitwohnung inne. 44 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen. Wegen dieser bereits verfassungsrechtlich aus dem Begriff der Aufwandsteuer gebotenen Differenzierung werfen folglich die Fälle besondere Schwierigkeiten auf, in denen eine Mischnutzung vorliegt, die Zweitwohnung also teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird. In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließe die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschütterten. Dabei sei es in den Fällen der Mischnutzung von Verfassungs wegen nicht geboten, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben. Allerdings sei bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung die Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer unverhältnismäßig und stehe nicht mehr im Einklang mit der grundsätzlichen Trennung des steuerpflichtigen privaten Aufwands und der Vermietung zur Einkommenserzielung. Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Für die Bewertung einer Zweitwohnung als nach dem Jahressteuerbetrag steuerpflichtig komme es nicht darauf an, dass die Zweitwohnung ausschließlich für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde. Ausreichend sei vielmehr, wenn dies jedenfalls auch geschehe. Bereits in dem Begriff des Vorhaltens für Zwecke der persönlichen Lebensführung liege zudem begründet, dass es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung ankomme, sondern konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte) abzustellen sei. Daraus wiederum ergebe sich unmittelbar, dass Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden sei, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen seien, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 – 9 C 1.01 –, Rn. 27 ff., juris; vgl. schon Urteil vom 10.10.1995 – 8 C 40.93 – juris, Rn. 13). 45 Gemessen an diesen Vorgaben bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer im Eilverfahren jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller die gegenständliche Zweitwohnung in den Erhebungszeiträumen innegehabt hat. Dies ergibt sich im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die im Ausgangspunkt bestehende tatsächliche Vermutung, die Zweitwohnung werde auch für die private Lebenshaltung vorgehalten, hat der Antragsteller für die Jahre 2017 und 2018 nicht erschüttert. Für diesen Zeitraum liegt kein Vermittlungsvertrag mit einem uneingeschränkten Eigennutzungsausschluss vor. Zwar ist die Eigennutzung und die Eigenvermietung nach Nr. 6 Satz 1 des Vermittlungsvertrages vom 31.10.2011 ausgeschlossen, nach Nr. 6 Satz 2 ist jedoch eine Eigenbelegung oder Renovierung nach Absprache mit dem Vermittler möglich. Ausschlaggebend ist dabei die Formulierung „ Eigenbelegung oder Renovierung “, aus der sich ergibt, dass der Wohnungseigentümer seine Wohnung gerade nicht nur zu Renovierungszwecken betreten darf, sondern gerade auch die Möglichkeit der Eigenbelegung gegeben ist. Dies zeigt sich exemplarisch anhand der Belegungslisten, da für die Jahre 2017 und 2018 eine Eigenbelegung eingetragen worden ist, im Jahre 2020 aber eine Renovierung. Dies verdeutlicht, dass die Art der Belegung differenziert berücksichtigt wird. Daraus folgt, dass der Antragsteller in den streitgegenständlichen Jahren, obwohl die Vermittlungsagentur nach dem Vortrag des Antragstellers alle Schlüssel hat, die Möglichkeit der Eigennutzung hatte. Da es allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung ankommt und nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung, kann etwaiger widersprüchlicher Vortrag hinsichtlich der konkreten Belegung dahingestellt bleiben. 46 Die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungsteuer ist inhaltlich und rechnerisch zutreffend. Danach ergibt sich folgende Formel: 47 - für das Jahr 2017: € [Lagewert] x m² [Wohnfläche] x 1,971 [Baujahr/1000] x 70 [% Verfügbarkeit] x 1,3 [Steuersatz] = €. 48 - für das Jahr 2018: € [Lagewert] x m² [Wohnfläche] x 1,971 [Baujahr/1000] x 70 [% Verfügbarkeit] x 1,3 [Steuersatz] = €. 49 Für das Gericht sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vollziehung des Bescheides vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2021 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 50 Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, insbesondere, wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 80, Rn 296 m. w. N.). Bei der Forderung in Höhe von insgesamt ... € ist nicht ohne weiteres von einer finanziellen Überforderung des Antragstellers auszugehen. Dahingehende konkrete Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht vorgetragen. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers bei Antragstellung an der vorläufigen Regelung – der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge zu bewerten (hier ¼ von ... €).