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Beschluss

11 B 10018/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1208.11B10018.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragssteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen und dem Antragsgegner aufzugeben, bereits eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung umgehend aufzuheben, 3 ist zulässig, aber unbegründet. 4 Der Antrag wird gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO so ausgelegt, dass ein zeitlich beschränktes Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen beantragt wird, um dem vorläufigen Charakter von einstweiligen Anordnungen nach § 123 VwGO gerecht zu werden. 5 So ausgelegt ist der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Dem steht auch nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, denn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d.h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat ( Dittrich/Breckwoldt in HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m.w.N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.7.2011 – 4 MB 40/11 –, n.v. S. 4 der Beschlussausfertigung; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). Vorliegend mangelt es aber an einer Fiktionswirkung des Antrages des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 18.11.2021, denn er hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig ohne Titel im Bundesgebiet auf. Vielmehr reiste er ohne ein erforderliches Visum ein und war spätestens seit rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags seit dem 02.02.2021 ausreisepflichtig. 6 Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. 7 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist nicht gegeben. Ein sicherungsfähiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 8 Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise kann sich u.a. aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ergeben. Zwar gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Allerdings verpflichtet Art. 6 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, Rn. 26, juris). Der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen (Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Rn. 34 ff.). Zu beachten ist, dass es in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung geht und deshalb sämtliche einschlägigen Gesichtspunkte des konkret vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind. Wie gewichtig der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei macht es einen entscheidenden Unterschied aus, ob im Zeitpunkt der Begründung der familiären Lebensgemeinschaft oder der Eheschließung die Eheleute von der Möglichkeit eines Aufenthaltsrechts für den Antragsteller ausgehen konnten oder ob ein derartiges Aufenthaltsrecht von vornherein ungewiss war, sodass das (Fort-)Bestehen des Familienlebens in Deutschland ungewiss war. In derartigen Fällen steht Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nur ganz ausnahmsweise einer Aufenthaltsbeendigung entgegen (vgl. EGMR, Urteil vom 31.07.2008 – 265/07 – InfAuslR 2008, 421; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 60a Rn. 150). Der Antragsteller wurde nach Ablehnung seines Asylantrags mit Schreiben vom 21.05.2021 dazu aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen und ihm wurde für den Fall, dass er nicht freiwillig ausreisen würde, die Abschiebung in die Türkei angedroht (Bl. 204 der Verwaltungsakte). Ihm und seiner damaligen Lebenspartnerin, die er wenige Monate später heiraten würde, war folglich klar, dass die Führung der Ehegemeinschaft in Deutschland unsicher sein würde. Ein weiteres Schreiben mit gleichem Inhalt erhielt der Antragsteller mit Schreiben vom 25.08.2021 (Bl. 227 der Verwaltungsakte). Zwar erhielt der Antragsteller zuvor Aufenthaltsgestattungen (zuletzt bis zum 20.01.2022, vgl. Bl. 214 der Verwaltungsakte) sowie eine Beschäftigungserlaubnis (zuletzt bis zum 17.01.2023 verlängert, Bl. 181 der Verwaltungsakte). Beides war aber erkennbar dem noch andauernden Asylverfahren geschuldet und konnte keinen Vertrauenstatbestand dahingehend begründen, dass ein Aufenthalt auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens weiter würde andauern können. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 18.11.2021 gab es vielmehr keinerlei greifbare Ansatzpunkte für die Eheleute, die ein Fortbestehen der Ehe in Deutschland gewiss erschienen ließen. 9 Auf die Frage des (in der ablehnenden Entscheidung vom 07.12.2021 nur oberflächlich geprüften) Bestehens einer Lebensgemeinschaft der Eheleute seit der Eheschließung kommt es vorliegend nicht an, so dass die Kammer entgegen der vorherigen Einschätzung nicht weiter ermitteln musste, sondern entscheiden konnte. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.