Beschluss
4 B 32/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1129.4B32.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf ... €. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2015 bis 2020. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung unter der Anschrift ... ... in ... . 3 Die Antragsgegnerin erhebt rückwirkend seit dem 01.01.2014 Zweitwohnungssteuer auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 15.12.2020, welche die Satzung vom 18.09.2013 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 24.11.2016 ersetzt. 4 Mit Schreiben vom 13.08.2019 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, für die Jahre 2015 bis 2018 Zweitwohnungssteuererklärungen einzureichen. Der Aufforderung kam die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.2019 nach. 5 Mit Bescheid vom 19.11.2019 setzte die Antragsgegnerin Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2015 bis 2018 und eine Vorauszahlung für das Jahr 2019 insgesamt in Höhe von ... € fest. 6 Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch mit Schreiben vom 26.11.2019 und beantragte die aufschiebende Wirkung. Eine Begründung erfolgte trotz Fristsetzung und einmalig gewährter Fristverlängerung durch die Antragsgegnerin nicht. 7 Mit Schreiben vom 24.01.2020 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, für das Jahr 2019 eine Zweitwohnungssteuererklärung einzureichen. Sie wies außerdem darauf hin, dass eine Vorauszahlung für das Jahr 2020 zunächst nicht festgesetzt werde, da die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2019 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019 neu gefasst werden müsse. Alle Bescheide für die Jahre bis einschließlich 2018, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, seien rechtskräftig und würden nicht geändert werden. Nach Inkrafttreten der neugefassten Satzung werde die Vorauszahlung für 2019 endgültig abgerechnet und gegebenenfalls eine Vorauszahlung 2020 festgesetzt. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2020 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin vom 26.11.2019 unter Verweis auf die fehlende Begründung des Widerspruches zurück. 9 Dagegen erhob die Antragstellerin am 30.07.2020 Klage – 2 A 200/20. Zur Begründung führte sie aus, dass die Rechtsgrundlage – die Zweitwohnungssteuersatzung vom 18.09.2013 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 24.11.2016 – aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 18.07.2019 rechtswidrig sei. Mit Aufhebungsbescheid vom 22.09.2020 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 19.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2020 sodann auf und wies darauf hin, dass dies nichts an der Steuerpflicht dem Grunde nach ändere. Das Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 04.11.2020 eingestellt. 10 Die Antragsgegnerin beschloss am 14.12.2020 die Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 15.12.2020. 11 Mit Bescheid vom 18.05.2021 setzte die Antragsgegnerin Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2015 bis 2020 in Höhe von insgesamt ... € fest. Sie fügte dem Bescheid als Anlage Vergleichsberechnungen zur endgültigen Steuerfestsetzung für die Jahre 2015 bis 2020 bei. 12 Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch mit Schreiben vom 28.05.2021. Zur Begründung führte sie aus, dass die rückwirkende Geltung der Satzung gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere gegen das Rückwirkungsverbot, verstoße. Es bestehe auch kein sachlicher Grund für einen Steuersatz in Höhe von 8 % für die Jahre 2014 bis 2020 und in Höhe von 4,5 % ab dem Jahr 2021. Dem stehe das Schlechterstellungsverbot entgegen. 13 Mit Schreiben vom 27.07.2020 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2021 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin vom 28.05.2021 zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung verwies sie wegen der rückwirkenden Geltung der Satzung vom 15.12.2020 auf § 2 Abs. 2 KAG. Weiter sei die Antragstellerin für die Jahre 2015 bis 2019 bereits zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer herangezogen und darauf hingewiesen worden, dass die Steuerpflicht trotz Aufhebung der Bescheide fortbestehe. Damit die neu eingeführte Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer nicht zu einer Erhöhung der Steuer führe, sei der bisherige Steuersatz von 14 % auf 8 % verringert worden. Um in Bezug die vorangegangenen Jahre ein neutrales Steueraufkommen zu gewährleisten, sei der Steuersatz ab 2021 nochmal auf 4,5% reduziert worden. Sie sei lediglich zum Vorteil der Steuerpflichtigen und damit auch der Antragstellerin. Im Übrigen habe der Steuersatz keine erdrosselnde Wirkung. Auch sei die Zweitwohnungssteuersatzung rechtsfehlerfrei auf die Antragstellerin angewendet worden. Sie halte ihre Wohnung in ... zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfes vor und habe auch die Möglichkeit der Eigennutzung, da eine Vermietung nicht stattgefunden habe. 15 Dagegen hat die Antragstellerin am 10.09.2021 Klage – 4 A 233/21 – erhoben. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen in ihrem Widerspruch. Am 25.10.2021 hat die Antragstellerin um Eilrechtsschutz ersucht. 16 Die Antragstellerin beantragt wörtlich, 17 die Aussetzung der Vollziehung bis zum Ergehen einer Entscheidung. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Zur Begründung führt sie aus, dass die Zweitwohnungssteuersatzung vom 15.12.2020 rechtmäßig sei, insbesondere bestünden keine Bedenken gegen die rückwirkende Geltung, die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz. Die Zweitwohnungssteuersatzung vom 15.12.2020 erfülle die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 KAG, da die ursprüngliche Zweitwohnungssteuersatzung vom 18.09.2013 zum 01.01.2014 in Kraft getreten sei und es nicht darauf ankomme, ob diese Satzung rechtswirksam war. Auch seien die Anforderungen des Schlechterstellungsverbotes erfüllt worden. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage habe die Antragsgegnerin von ihrem weitreichenden Entscheidungsspielraum gebraucht gemacht. Sie habe einen Flächenmaßstab gewählt und diesen durch die Berücksichtigung weiterer Faktoren modifiziert, um erkennbare Unterschiede in den Wohnwerten abbilden zu können, die sich auf den finanziellen Aufwand, der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung einhergehe, auswirkten. Durch die Anwendung des gewählten Steuermaßstabes gelinge es der Antragsgegnerin mithin – trotz der Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes – Wertunterschiede von Zweitwohnungen zu berücksichtigen, die sich regelmäßig auf den finanziellen Aufwand auswirkten, der für das Innehaben einer konkreten Immobilie erforderlich sei. Daher weise der gewählte Steuermaßstab den erforderlichen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung auf. Die gewählte Gewichtung der verschiedenen Parameter bewege sich innerhalb der Grenzen des dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraumes. Dies gelte auch für den gewählten Steuersatz. Die Gewichtung sei insbesondere nicht willkürlich. Der Finanzausschuss und die Ratsversammlung hätten sich mit den Folgen einer Neugestaltung des Steuermaßstabes für die Ausgestaltung des Steuersatzes befasst und sich trotz eines Ertragsverlustes dafür entschieden, mit den neuen Steuersätzen für die Jahre 2014 bis 2020 und für das Jahr 2021 ein annähernd gleiches Steueraufkommen zu erzielen. Die Antragsgegnerin habe den Steuersatz auch nicht von Beginn an auf 4,5 % festlegen müssen. Eine erdrosselnde Wirkung sei ebenfalls nicht erkennbar. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 4 A 233/21 und 2 A 200/20 Bezug genommen. II. 22 Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung, ist entsprechend ihres Begehrens gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 4 A 233/21 – gegen den Bescheid vom 18.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021 beantragt wird. 23 Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 24 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil Widerspruch und Klage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben und in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. §123 Abs. 5 VwGO). 25 Es ist auch die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt. Danach ist ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27.07.2020 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin als Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO aufgefasst und im Widerspruchsbescheid vom 10.08.2021 abgelehnt. 26 Der Antrag ist nicht begründet. 27 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 5.12.2018 – 2 MB 26/18 – juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.07.1981 – 8 C 83.81 – juris; Beschluss der Kammer vom 26.04.2019 – 4 B 2/19 – juris, Rn. 18 ff.). 28 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Abgabenbescheides können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Weimar, Beschuss vom 23.04.1998 – 4 EO 6/97 – juris, Rn. 25 m. w. N.; Beschlüsse der Kammer vom 07.03.2019 – 4 B 105/18 – juris, Rn. 8, vom 19.11.2018 – 4 B 83/18 – n. V. und vom 31.03.2021 – 4 B 1/21 – juris, Rn. 24). Nur wenn Fehler offen zu Tage treten, ist dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (VG München, Beschluss vom 15.11.2005 – M 10 S 05.2876 – juris, Rn. 18). 29 In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen im vorliegenden Eilverfahren nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 18.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021. 30 Das Gericht hat zunächst im Eilverfahren unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabes keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Antragsgegnerin vom 15.12.2020 mit rückwirkender Geltung ab 01.01.2014 (im folgenden ZwStS). Aufdrängende Satzungsmängel sind nicht ersichtlich. 31 Zunächst war die Antragsgegnerin berechtigt, für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Zweitwohnungssteuer durch Satzung zu erheben, weil es sich hierbei um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt. Zulässige Aufwandsteuern im Sinne dieser Regelung sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –juris, Rn. 75 und vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 2627/03 – juris, Rn. 89; BVerwG, Urteile vom 11.10.2016 – 9 C 28/15 – juris, Rn. 12, vom 15.10.2014 – 9 C 5.13 – juris, Rn. 12 und vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 – juris, Rn. 16). Hierin liegt die Rechtfertigung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Falle der konsumtiven Nutzungsmöglichkeit. Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand ist allein der im Konsum – hier: Halten einer Zweitwohnung – zum Ausdruck kommende äußere Eindruck besonderer Leistungsfähigkeit, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 – 1 BvR 2664/09 – juris, Rn. 51). Auch auf die Dauer des Innehabens einer Wohnung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 – juris, Rn. 76), so dass die klarstellende Regelung in § 2 Abs. 6 ZwStS ( „Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.“ ) hiermit im Einklang steht. 32 Im Übrigen wurde die Satzung in formeller Hinsicht einstimmig am 14.12.2020 durch die dazu berufene Stadtvertretung beschlossen und vom Bürgermeister am 15.12.2020 ausgefertigt sowie entsprechend § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der IX. Nachtragssatzung vom 23.11.2020 im Amtsblatt für die Stadt ... am 21.12.2020 bekanntgemacht – abrufbar unter http://www. ... .de und bei der Stadt ... erhältlich. Auch ist auf das Erscheinen in den ... Nachrichten und in der ... hingewiesen worden. Damit ist die Satzung wirksam erlassen worden. 33 Materiell-rechtlich ist ebenfalls nichts zu erinnern; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich bzw. drängt sich nicht offensichtlich auf. 34 Die Zweitwohnungssteuersatzung berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in ausreichendem Maße und sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Gegenstand), § 3 (Steuerpflichtiger), §§ 4, 5 (Bemessungsgrundlage), § 6 Abs. 1 (Entstehung) und § 6 Abs. 4 (Fälligkeit)]. 35 Die Antragsgegnerin durfte die Satzung auch rückwirkend in Kraft setzen (vgl. § 11 Abs. 1 ZwStS). Die Rechtmäßigkeit des Inkrafttretens von Satzungsregelungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist sowohl nach den verfassungsrechtlichen Grenzen (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung einerseits und der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung andererseits, vgl. Darstellung bei Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 2, Stand: 5.2020, Rn. 104 ff.) als auch nach den einfachgesetzlichen Grenzen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 KAG ergeben, zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend zwar um einen Fall einer echten Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), da § 2 Abs. 1 ZwStS auf in den Jahren 2014 bis 2019 bereits abgeschlossene Sachverhalte (Innehaben einer Zweitwohnung) für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinflusst. Da aber kein Benutzer einer öffentlichen Einrichtung schutzwürdig darauf vertrauen kann, wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit der Vorteilsnahme vermeintlich geltenden Satzung, von einer Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist diese gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.1957 – 1 BvL 23/52 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2, Stand: 22. EL, Rn. 34; Arndt, a.a.O, § 2, Rn. 107) und damit zulässig. Nach Ansicht der Kammer gilt dies gleichermaßen im Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts (vgl. Beschluss der Kammer vom 31.03.2021 – 4 B 1/21 – juris, Rn. 31) – bei kommunalen Steuern handelt es sich ebenfalls um Abgaben, vgl. § 1 Abs. 1 KAG –, da ebenso wenig ein Wohnungsinhaber schutzwürdig darauf vertrauen kann, dass er wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit des getätigten Aufwands als der Besteuerung unterliegende besondere Leistungsfähigkeit vermeintlich geltende Satzung, von einer Steuerpflicht verschont wird. Ein Differenzierungsgrund im Hinblick auf die (verfassungsrechtliche) Zulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nicht erkennbar. 36 Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt zudem nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 ZwStS tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Antragsgegnerin vom 18.09.2013 in der Fassung der II. Nachtragssatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Antragsgegnerin vom 24.11.2016. 37 Zudem dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung, denn sie regelt in § 11 Abs. 2 ZwStS ausdrücklich, dass durch das rückwirkende Inkrafttreten Steuerpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach dem bisherigen Satzungsrecht. Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein muss, es sei denn es steht fest, dass die rückwirkende Satzung stets zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20.03.2002 – 2 K 4/00 – juris). Im Übrigen hat das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30.01.2019 (– 2 LB 92/18 – juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind. 38 Letztlich bestehen keine sich aufdrängenden materiell-rechtlichen Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin gewählten Steuermaßstab (§ 4 ZwStS) und Steuersatz (§ 5 ZwStS). 39 Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 92/18 – juris, Rn. 78 m. w. N.). 40 Wie bereits dargestellt, ist der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 92/18 – juris, Rn. 81 ff.). 41 Das ist vorliegend der Fall. Die von der Antragsgegnerin gewählte Formel zur Ermittlung des Steuermaßstabs weist einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf. Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Antragsgegnerin normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2019 (– 2 LB 92/18 – juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt. So hat die Antragsgegnerin vorliegend in § 4 Abs. 1 ZwStS mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche (Abs. 3) einen Flächenmaßstab gewählt, der sodann – entsprechend den vom Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien Gebäudeart, Baujahr und Lage – mit einem so genannten Lagewert des Steuergegenstandes (Bodenrichtwert, Abs. 2), Baujahresfaktor (Abs. 4), einem Wertfaktor für die Gebäudeart (Abs. 5) und dem Verfügbarkeitsgrad (Abs. 6) multipliziert wird. Die Ermittlung der einzelnen Faktoren wird in den genannten Absätzen der Vorschrift konkretisiert. 42 Auch der Steuersatz in Höhe von 8 % des Maßstabes nach § 4 für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2020 (§ 5 Satz 1 ZwStS) unterliegt im Eilverfahren keinen rechtlichen Bedenken. Dies wäre nur der Fall, wenn sich dadurch evident eine (grundsätzlich) beim Steuersatz zu überprüfende erdrosselnde Wirkung gemessen an dieser ergäbe. Das dem Satzungsgeber auch insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird eingeschränkt durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 90/18 – juris, Rn. 136). Dies ist bei einem Steuersatz von 8 % weder ersichtlich noch hat die Antragstellerin hierzu konkrete Anhaltspunkte dargelegt. Dass sich im einzelnen Veranlagungsfall nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben kann, ist das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide – wie dargestellt – nach summarischer Prüfung den rechtlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sog. Jahresrohmiete nach § 79 des Bewertungsgesetzes – die dann gerade in diesen Fällen ggf. zu gering ausgefallen ist – resultiert. Im vorliegenden Fall ergibt sich für die Antragstellerin zudem keine höhere jährliche Zweitwohnungsteuer, sondern eine niedrigere, da die Festsetzung des Steuersatzes ausweislich des Beschlusses über die Neufassung einer Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 14.12.2020 auf dem Gedanken beruht, dass die Steuerpflichtigen von der neuen Berechnungsmethode profitieren sollen und das Gesamtsteueraufkommen nicht wesentlich geändert werden sollte. Deswegen ist der Steuersatz für die Jahre 2014 bis 2020 auf 8% verringert worden und ab 2021 auf 4,5 %. Die Antragstellerin durfte auch nicht darauf vertrauen, dass sie nach der Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2020 nicht (mehr) steuerpflichtig sei. Die Aufhebung erfolgte aufgrund der rechtswidrigen Bemessungsgrundlage in der Zweitwohnungssteuersatzung vom 18.09.2013 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 24.11.2016 wegen der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2019 (1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019 (9 C 3.19/9 C 4.19), änderte aber nichts an der Steuerpflicht dem Grunde nach. Darauf ist die Antragstellerin auch hingewiesen worden. 43 Die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall ist nach der summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, erhebliche Zweifel hieran bestehen nicht. Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 in Höhe von ... €, für das Jahr 2016 in Höhe von ... €, für das Jahr 2017 in Höhe von ... €, für das Jahr 2018 in Höhe von ... €, für das Jahr 2019 in Höhe von ... € und für das Jahr 2020 in Höhe von ... € gemäß des Bescheides vom 18.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 44 Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides für die Jahre 2015 bis 2020 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 15.12.2020. 45 Die Antragsgegnerin war zuständig für den Erlass der angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide, die auf ihrer Zweitwohnungssteuersatzung beruht. 46 Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, über die jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder oder Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) verfügen kann. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Nicht der Steuer unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung einer verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nicht getrenntlebenden Person, wenn die Wohnung trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften, betreffend des Familienwohnsitzes, nicht Hauptwohnung sein kann (Abs. 2). 47 Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 – 9 C 28.15 – juris, Rn. 12 - 13; Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 – BVerfGE 65, 325 ). Maßgeblich ist mithin das „Innehaben“ einer Zweitwohnung. 48 Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor; die Antragstellerin hatte im Sinne dieser Vorschriften die Wohnung unter der Anschrift ... in ... als Zweitwohnung in den Jahren 2015 bis 2020 unstreitig inne. 49 Die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungsteuer ist inhaltlich und rechnerisch zutreffend. Danach ergeben sich die folgenden Formeln: 50 - für 2015: ... € [Lagewert = Bodenrichtwert x Umrechnungskoeffizient] x 52 m² [Wohnfläche] x 1,0 [Wertfaktor Gebäudeart Eigentumswohnung] x 1,996 [Baujahr/1000] x 100 % [Verfügbarkeit] x 8 % [Steuersatz] = ... €. 51 - für 2016 und 2017: ... € [Lagewert = Bodenrichtwert x Umrechnungskoeffizient] x 52 m² [Wohnfläche] x 1,0 [Wertfaktor Gebäudeart Eigentumswohnung] x 1,996 [Baujahr/1000] x 100 % [Verfügbarkeit] x 8 % [Steuersatz] = ... €. 52 - für 2018 und 2019: ... € [Lagewert = Bodenrichtwert x Umrechnungskoeffizient] x 52 m² [Wohnfläche] x 1,0 [Wertfaktor Gebäudeart Eigentumswohnung] x 1,996 [Baujahr/1000] x 100 % [Verfügbarkeit] x 8 % [Steuersatz] = ... €. 53 - für 2020 (9 Monate): ... € [Lagewert = Bodenrichtwert x Umrechnungskoeffizient] x 52 m² [Wohnfläche] x 1,0 [Wertfaktor Gebäudeart Eigentumswohnung] x 1,996 [Baujahr/1000] x 100 % [Verfügbarkeit] x 8 % [Steuersatz] = ... €. 54 Für das Gericht sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer Vollziehung des Bescheides vom 18.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2021 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. 55 Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, insbesondere, wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 80, Rn 296 m. w. N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Aus der Forderung in Höhe von ... ... € ist nicht ohne weiteres von einer finanziellen Überforderung der Antragstellerin auszugehen. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers bei Antragstellung an der vorläufigen Regelung – der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge zu bewerten (hier ¼ von ... €).