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Beschluss

4 B 16/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0804.4B16.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf ... €. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2017 bis 2019. 2 Der Antragsteller ist Inhaber unter anderem einer Eigentumswohnung...im Feriengebiet.... 3 Nach dem Kauf der Wohnung unterzeichnete der Antragsteller am 02.01.2017 eine Vereinbarung mit der Firma.... Darin heißt es in § 4: „Wünscht der Vermieter sein Mietobjekt selber zu nutzen, ist dieses außerhalb der A- und B-Saison unbegrenzt möglich, solange das Mietobjekt... innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 20 Wochen zur Verfügung steht. Der Vermieter ist vor einer Verfügung immer verpflichtet, den gewünschten Termin im Buchungskalender von...zu sperren. Bereits getätigte Buchungen von... sind immer zu berücksichtigten. Innerhalb der A- und B-Saison können maximal 2 Wochen für den Eigenbedarf langfristig reserviert werden, solange keine Vermietung von...für den gewünschten Zeitraum vorliegt. Über nicht durch...vermietete Termine innerhalb der A- und B-Saison kann der Vermieter zusätzlich (wochenweise) ab 28 Tagen vor Anreise verfügen. Die Regelung in Abs. 1 bzgl. die 20-wöchige Zurverfügungstellung bleibt hiervon unberührt. Der Vermieter ist jedoch vor einer entsprechenden Verfügung verpflichtet, den gewünschten Termin im Buchungskalender von...zu sperren. Bereits getätigte Buchungen von...sind immer zu berücksichtigen.“ In § 6 Abs. 1 Satz heißt es zudem „Das Mietobjekt steht der...in der vereinbarten Periode zur Verfügung und wird von keinem anderen Ferienhaus-Vermittler angeboten. Der Hauseigentümer darf das Ferienobjekt selber nutzen (siehe auch § 4, Absatz „Urlaub/Eigenbelegung Ferienobjekt“).“ 4 Die Antragsgegnerin erhebt rückwirkend seit dem 01.01.2001 Zweitwohnungssteuer auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 06.02.2008, welche die Satzung vom 14.12.2000 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 09.11.2006 ersetzt. Die Zweitwohnungssteuersatzung vom 06.02.2008 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 25.08.2020 wurde durch die Satzung vom 29.10.2020 mit rückwirkender Geltung ab 01.01.2013 ersetzt. 5 Mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 31.01.2019 teilte der Antragsteller per Steuererklärung 2017 eine Belegung mit 193 und per Steuererklärung 2018 eine Belegung mit 184 Übernachtungen mit. Er reichte jeweils eine Vermietungsübersicht ein. 6 Nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin sandte der Antragsteller dieser mit Schreiben vom 20.06.2019 diverse Unterlagen, insbesondere Nutzungslisten für das Jahr 2017 und 2018, Agenturvertrag und eine Bestätigung über die Fremdreinigung zu. Weiter teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass eine Vermietung erst ab April 2017 erfolgte. 7 Mit Bescheid vom 13.11.2019 setzte die Antragsgegnerin Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 in Höhe von...€ für die Zeit von April bis Dezember 2017 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller die Eigentumswohnung ab April 2017 innehabe und als Mischnutzer einzustufen sei, da er ein Eigennutzungsrecht habe. Im Veranlagungsjahr 2017 seien den eingereichten Unterlagen für den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.12.2017 187 Vermietungstage zu entnehmen gewesen, so dass ein Verfügbarkeitsgrad von 63 % bestanden habe. 8 Mit weiterem Bescheid vom selben Tag setzte die Antragsgegnerin Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2018 in Höhe von... € fest. Zur Begründung führte sie aus, dass sich im Veranlagungsjahr 2018 aus den eingereichten Unterlagen für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 186 Vermietungstage ergeben hätten, so dass ein Verfügbarkeitsgrad von 80 % bestanden habe. Dieser sei bis auf weiteres anzunehmen. 9 Mit Bescheid vom 13.11.2019 setzte die Antragsgegnerin eine Vorauszahlung der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2019 in Höhe von...€ fest. 10 Gegen die Bescheide erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2019, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 11.12.2019. Zur Begründung führte er aus, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Antragsgegnerin in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 06.11.2014 sei, die rückwirkend ab 01.01.2001 in Kraft getreten sei. Es werde auf die theoretische Verfügbarkeit der Wohnung abgestellt und unterstellt, dass die Wohnung außerhalb der nachgewiesenen Vermietung durch den Steuerpflichtigen genutzt werden könne. Damit setze die Antragsgegnerin einen zusätzlichen Aufwand für die Lebensführung voraus. Die Wohnung des Antragstellers sei aber eine reine Kapitalanlage neben drei weiteren. Der Antragsteller sei voll erwerbsfähig und habe damit gar keine Zeit, die Wohnung für sich zu nutzen. Dies ergebe sich auch aus dem Vertrag mit der Firma......und aus der Bestätigung vom 20.11.2019. Gegen eine Eigennutzung spreche auch der Stromverbrauch sowie, dass die Jahres- und Grundreinigungen durch die Firma...durchgeführt werde. Die Wohnung sei daher zweitwohnungssteuerrechtlich unbeachtlich. Der Antragssteller reichte ein Schreiben der...vom 20.11.2019 ein. Darin heißt es wörtlich: „hiermit bestätigen wir, dass bei den Ferienhäusern mit den Adressen. .....und […] ergänzend zu § 4 des Vermittlungsvertrages nicht nur eine Eigenbelegung durch den Eigentümer grundlegend ausgeschlossen ist, sondern auch eine Eigennutzung“. 11 Mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 10.02.2020 teilte der Antragsteller per Steuererklärung 2019 eine Belegung mit 0 Übernachtungen mit. Er reichte eine Vermietungsübersicht ein. 12 Mit Bescheid vom 09.12.2020 setzte die Antragsgegnerin Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2019 in Höhe von ......€ endgültig und vorläufig für das Jahr 2020 in Höhe von ... € fest. Die Antragsgegnerin wies dabei auf die neue Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 29.10.2020 hin. Es werde die neue Berechnungsmethode angewendet, wenn sich dadurch keine Schlechterstellung ergebe. 13 Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit anwaltlichem Schreiben vom 26.12.2020, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 30.12.2020. Zur Begründung führte er aus, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2019 und das Jahr 2020 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Antragsgegnerin in der Beschlussfassung vom 28.10.2020 sei. Im Übrigen wiederholt er seine Argumente aus dem Schreiben vom 09.12.2019. 14 Mit Schreiben vom 20.04.2021 forderte die Antragsgegnerin – als Vollstreckungsbehörde – den Antragsteller zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer der Jahre 2017 bis 2019 in Höhe von insgesamt ...€ inklusive Mahngebühren in Höhe von ...€ und Säumniszuschlägen in Höhe von ...€ innerhalb von 5 Tagen auf. Ansonsten würden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Sach-, Lohn-, und Kontopfändung, eingeleitet. 15 Der Antragsteller hat am 22.04.2021 Untätigkeitsklage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er wiederholt zur Begründung seine Argumente aus den Widerspruchsschreiben. Der Antragsteller legt eine Bestätigung des Vermittlungsvertrages der... vom 28.11.2018 und des Ausschlusses der Eigennutzung vom 20.11.2019, den Agenturvertrag vom 02.01.2017 (Stand: 14.12.2016) und die Abrechnungen der Grundreinigung der ...... vom 19.12.2019 und 21.05.2019 vor. Auf die Inhalte wird Bezug genommen. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2021 wies die Antragstellerin den Widerspruch vom 09.12.2019 und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Die Antragsgegnerin habe am 28.10.2020 eine neue Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer beschlossen, die rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft getreten sei. Für die Zeit der Rückwirkung einschließlich 2020 dürften die Steuerpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als durch die bisherige Satzungsregelung. Für das Jahr 2017 seien 187 Übernachtungen und für das Jahr 2018 186 Übernachtungen aus den eingereichten Unterlagen ermittelt worden. Der Antragsteller habe das Objekt zur Mischnutzung mit einer beschränkten bzw. mittleren Verfügbarkeit vorgehalten und sei deswegen entsprechend zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden. Erst mit dem Schreiben vom 20.11.2019 sei die Antragsgegnerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Eigenbelegung und -nutzung ausgeschlossen sei. Diese Vertragsanpassung wirke für die Zukunft. Zur Erfüllung des Steuertatbestandes sei keine tatsächliche Nutzung, sondern ein Vorhalten für den eigenen Lebensbedarf ausreichend. 17 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 06.05.2021 half die Antragstellerin dem Widerspruch vom 26.12.2020 in Höhe von ......€ für die Monate November und Dezember 2019 und für das Jahr 2020 voll ab und wies den Widerspruch und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Übrigen zurück. Zur Begründung wiederholte sie die Argumente aus dem anderen Widerspruchsbescheid. 18 Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller erklärt, dass das Eilverfahren aufrechterhalten bleiben solle. Ergänzend führt er aus, dass der Ausschluss der Eigenbelegung und -nutzung von Anfang an vereinbart gewesen sei. 19 Der Antragsteller beantragt nunmehr, 20 die aufschiebende Wirkung der Klage – 4 A 136/21 – gegen die Bescheide vom 13.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 und vom 09.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 anzuordnen. 21 Die Antragsgegnerin beantragt, 22 den Antrag abzulehnen. 23 Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2019 – 1 BvR 807/12 und 1 BvR 291/13 – und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019 – 9 C 6.18, 9 C 7.18, 9 C 3.19 und 9 C 4.19 – eine Neufassung des Satzungsrechts zur Zweitwohnungsteuer habe entwickelt werden müssen. Am 28.10.2020 habe die Stadtvertretung ......eine neue Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer beschlossen, die rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft getreten sei. Im Veranlagungszeitraum vom 01.04.2017 bis 31.10.2019 habe es sich bei der Wohnung des Antragstellers nicht lediglich um eine Kapitalanlage gehandelt, sondern um eine Mischnutzung. Erst mit der Vertragsanpassung zum 20.11.2019 habe sich dies geändert. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 25 Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 26 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil Widerspruch und Klage gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben und in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. §123 Abs. 5 VwGO). 27 Die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist erfüllt. Danach ist ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragssteller hat, indem er in seinen Widersprüchen auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, zumindest sinngemäß Anträge nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsgegnerin hat in Ihren Widerspruchsbescheiden die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin insoweit inhaltlich richtig entschieden hat .... 28 Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für die gegen den Bescheid vom 13.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 (betreffend die Vorauszahlung für das Jahr 2019) gerichtete Anfechtungsklage, weil diese nicht durch die nicht bestandkräftige endgültige Festsetzung mit Bescheid vom 09.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 ersetzt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2017 – 2 LB 14/16 – juris, Rn. 29 bis 34). Das Rechtschutzinteresse für eine Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid entfällt nur, wenn dessen Regelungsteile durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid in gleicher Weise wie ein ursprünglicher Bescheid in seinen Regelungsteilen durch einen nachfolgenden Änderungsbescheid ersetzt wird. Für die maßgeblich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilende Frage, ob eine solche ersetzende Wirkung eintritt, ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigen wie endgültigen Abgabebescheiden zwei Gegenstände haben kann, nämlich zum einen die Festsetzung der Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung; die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hat dementsprechend gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.1997 – 8 B 244.97 – juris, Rn. 8 f. und vom 31.05.2005 – 10 B 65.04 – juris, Rn. 5). Gemessen daran enthält der Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2019 eine eigenständige Regelung, die Zahlungsaufforderung zur Vorauszahlung der Zweitwohnungsteuer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 06.02.2008 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 18.11.2014. Insoweit bildet der Vorauszahlungsbescheid den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Falle der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Vollstreckungsschuldner bis zur Bestandskraft des endgültigen Abgabenbescheides (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 90/18 – juris, Rn. 64 f.). 29 Der Antrag ist nicht begründet. 30 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 5.12.2018 – 2 MB 26/18 – juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.07.1981 – 8 C 83.81 – juris; Beschluss der Kammer vom 26.04.2019 – 4 B 2/19 – juris, Rn. 18 ff.). 31 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Abgabenbescheides können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Weimar, Beschuss vom 23.04.1998 – 4 EO 6/97 – juris, Rn. 25 m. w. N.; Beschlüsse der Kammer vom 07.03.2019 – 4 B 105/18 – juris, Rn. 8, vom 19.11.2018 – 4 B 83/18 – n. V. und vom 31.03.2021 – 4 B 1/21 – juris, Rn. 24). Nur wenn Fehler offen zu Tage treten, ist dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (VG München, Beschluss vom 15.11.2005 – M 10 S 05.2876 – juris, Rn. 18). 32 In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen im vorliegenden Eilverfahren nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuerbescheide vom 13.11.2019 und vom 09.12.2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.05.2021. 33 Das Gericht hat im Eilverfahren unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabes keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Antragsgegnerin vom 29.10.2020 mit rückwirkender Geltung ab 01.01.2013 (im folgenden ZwStS). Aufdrängende Satzungsmängel sind nicht ersichtlich. 34 Zunächst war die Antragsgegnerin berechtigt, für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Zweitwohnungssteuer durch Satzung zu erheben, weil es sich hierbei um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt. Zulässige Aufwandsteuern im Sinne dieser Regelung sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –juris, Rn. 75 und vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 2627/03 – juris, Rn. 89; BVerwG, Urteile vom 11.10.2016 – 9 C 28/15 – juris, Rn. 12, vom 15.10.2014 – 9 C 5.13 – juris, Rn. 12 und vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 – juris, Rn. 16). Hierin liegt die Rechtfertigung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Falle der konsumtiven Nutzungsmöglichkeit. Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand ist allein der im Konsum – hier: Halten einer Zweitwohnung – zum Ausdruck kommende äußere Eindruck besonderer Leistungsfähigkeit, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 – 1 BvR 2664/09 – juris, Rn. 51). Auch auf die Dauer des Innehabens einer Wohnung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 – juris, Rn. 76), so dass die klarstellende Regelung in § 2 Abs. 4 ZwStS ( „Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.“ ) hiermit im Einklang steht. Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass es keines irgendwie gearteten Leistungsbezugs (z. B. Winterdienst) bedarf. Im Gegensatz zu Benutzungsgebühren oder Beiträgen ist eine Steuer keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Gemeinde (vgl. zur Zweitwohnungssteuer: BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 – juris, Rn. 92). 35 Im Übrigen wurde die Satzung in formeller Hinsicht einstimmig am 28.10.2020 durch die dazu berufene Stadtvertretung beschlossen und vom Bürgermeister am 29.10.2020 ausgefertigt sowie im Internet unter www.....de entsprechend § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der X. Nachtragssatzung vom 06.12.2018 am 29.10.2020 bekanntgemacht und ist damit wirksam erlassen worden. 36 Materiell-rechtlich ist ebenfalls nichts zu erinnern; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. 37 Die Zweitwohnungssteuersatzung berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in ausreichendem Maße und sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Gegenstand), § 3 (Steuerpflichtiger), § 5 (Höhe), § 4 (Bemessungsgrundlage), § 6 Abs. 1 (Entstehung) und § 6 Abs. 3 (Fälligkeit)]. 38 Die Antragsgegnerin durfte die Satzung auch rückwirkend in Kraft setzen (vgl. § 11 Abs. 1 ZwStS). Die Rechtmäßigkeit des Inkrafttretens von Satzungsregelungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist sowohl nach den verfassungsrechtlichen Grenzen (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung einerseits und der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung andererseits, vgl. Darstellung bei Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 2, Stand: 5.2020, Rn. 104 ff.) als auch nach den einfachgesetzlichen Grenzen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 KAG ergeben, zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend zwar um einen Fall einer echten Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), da § 2 Abs. 1 ZwStS auf in den Jahren 2013 bis 2019 bereits abgeschlossene Sachverhalte (Innehaben einer Zweitwohnung) für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinflusst. Da aber kein Benutzer einer öffentlichen Einrichtung schutzwürdig darauf vertrauen kann, wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit der Vorteilsnahme vermeintlich geltenden Satzung, von einer Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist diese gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.1957 – 1 BvL 23/52 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2, Stand: 22. EL, Rn. 34; Arndt, a.a.O, § 2, Rn. 107) und damit zulässig. Nach Ansicht der Kammer gilt dies gleichermaßen im Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts (vgl. Beschluss der Kammer vom 31.03.2021 – 4 B 1/21 – juris, Rn. 31) – bei kommunalen Steuern handelt es sich ebenfalls um Abgaben, vgl. § 1 Abs. 1 KAG –, da ebenso wenig ein Wohnungsinhaber schutzwürdig darauf vertrauen kann, dass er wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit des getätigten Aufwands als der Besteuerung unterliegende besondere Leistungsfähigkeit vermeintlich geltende Satzung, von einer Steuerpflicht verschont wird. Ein Differenzierungsgrund im Hinblick auf die (verfassungsrechtliche) Zulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nicht erkennbar. 39 Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt zudem nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 ZwStS tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Antragsgegnerin vom 06.02.2008 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Antragsgegnerin vom 25.08.2020. 40 Zudem dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung, denn sie regelt in § 11 Abs. 2 ZwStS ausdrücklich, dass durch das rückwirkende Inkrafttreten Steuerpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach dem bisherigen Satzungsrecht. Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein muss, es sei denn es steht fest, dass die rückwirkende Satzung stets zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20.03.2002 – 2 K 4/00 – juris). Im Übrigen hat das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30.01.2019 (– 2 LB 92/18 – juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind. 41 Letztlich bestehen keine sich aufdrängenden materiell-rechtlichen Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin gewählten Steuermaßstab (§ 4 ZwStS) und Steuersatz (§ 5 ZwStS). 42 Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 92/18 – juris, Rn. 78 m. w. N.). 43 Wie bereits dargestellt, ist der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 92/18 – juris, Rn. 81 ff.). 44 Das ist vorliegend der Fall. Die von der Antragsgegnerin gewählte Formel zur Ermittlung des Steuermaßstabs weist einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf. Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Antragsgegnerin normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2019 (– 2 LB 92/18 – juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt. So hat die Antragsgegnerin vorliegend in § 4 Abs. 1 ZwStS mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche (Abs. 4) einen Flächenmaßstab gewählt, der sodann – entsprechend den vom Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien Gebäudeart, Baujahr und Lage – mit einem so genannten Lagewert des Steuergegenstandes (Bodenrichtwert, Abs. 2 und 3), Baujahresfaktor (Abs. 5), einem Wertfaktor für die Gebäudeart (Abs. 6) und dem Verfügbarkeitsgrad (Abs. 7) multipliziert wird. Die Ermittlung der einzelnen Faktoren wird in den genannten Absätzen der Vorschrift konkretisiert. 45 Auch der Steuersatz in Höhe von 8 % des Maßstabes nach § 4 für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2020 (§ 5 Satz 1 ZwStS) unterliegt im Eilverfahren keinen rechtlichen Bedenken. Dies wäre nur der Fall, wenn sich dadurch evident eine (grundsätzlich) beim Steuersatz zu überprüfende erdrosselnde Wirkung gemessen an dieser ergäbe. Das dem Satzungsgeber auch insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird eingeschränkt durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 90/18 – juris, Rn. 136). Dies ist bei einem Steuersatz von 8 % weder ersichtlich noch hat der Antragsteller hierzu konkrete Anhaltspunkte dargelegt. Dass sich im einzelnen Veranlagungsfall – wie auch im Falle des Antragstellers – nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben kann, ist das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide – wie dargestellt – nach summarischer Prüfung den rechtlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sog. Jahresrohmiete nach § 79 des Bewertungsgesetzes – die dann gerade in diesen Fällen ggf. zu gering ausgefallen ist – resultiert. 46 Die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall ist nach der summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, erhebliche Zweifel hieran bestehen nicht. Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 (01.04.2017 bis 31.12.2017) in Höhe von ......€, für das Jahr 2018 in Höhe von ......€ gemäß der Bescheide vom 13.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 und für das Jahr 2019 (01.01.2019 bis 31.10.2019) in Höhe von... € gemäß Bescheid vom 09.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 47 Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 29.10.2020, die rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist und mit der die Satzung vom 06.02.2008 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 25.08.2020 außer Kraft getreten ist. 48 Die Antragsgegnerin war zuständig für den Erlass der angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide, die auf ihrer Zweitwohnungssteuersatzung beruht. 49 Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, über die jemand neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder oder Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) verfügen kann. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Nicht der Steuer unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung einer verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nicht getrenntlebenden Person, wenn die Wohnung trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften, betreffend des Familienwohnsitzes, nicht Hauptwohnung sein kann (Abs. 2). 50 Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 – 9 C 28.15 – juris, Rn. 12 - 13; Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 – BVerfGE 65, 325 ). Maßgeblich ist mithin das „Innehaben“ einer Zweitwohnung. 51 Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor; der Antragsteller hatte im Sinne dieser Vorschriften die Wohnung ...... als Zweitwohnung in dem Zeitraum 04.2017 bis 10.2019 inne. 52 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen. Wegen dieser bereits verfassungsrechtlich aus dem Begriff der Aufwandsteuer gebotenen Differenzierung werfen folglich die Fälle besondere Schwierigkeiten auf, in denen eine Mischnutzung vorliegt, die Zweitwohnung also teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird. In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließe die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschütterten. Dabei sei es in den Fällen der Mischnutzung von Verfassungs wegen nicht geboten, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben. Allerdings sei bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung die Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer unverhältnismäßig und stehe nicht mehr im Einklang mit der grundsätzlichen Trennung des steuerpflichtigen privaten Aufwands und der Vermietung zur Einkommenserzielung. Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Für die Bewertung einer Zweitwohnung als nach dem Jahressteuerbetrag steuerpflichtig komme es nicht darauf an, dass die Zweitwohnung ausschließlich für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde. Ausreichend sei vielmehr, wenn dies jedenfalls auch geschehe. Bereits in dem Begriff des Vorhaltens für Zwecke der persönlichen Lebensführung liege zudem begründet, dass es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung ankomme, sondern konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte) abzustellen sei. Daraus wiederum ergebe sich unmittelbar, dass Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden sei, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen seien, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 – 9 C 1.01 –, Rn. 27 ff., juris; vgl. schon Urteil vom 10.10.1995 – 8 C 40.93 – juris, Rn. 13). 53 Gemessen an diesen Vorgaben bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer im Eilverfahren jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller die gegenständliche Zweitwohnung in den Erhebungszeiträumen innegehabt hat. Dies ergibt sich im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die im Ausgangspunkt bestehende tatsächliche Vermutung, die Zweitwohnung werde auch für die private Lebenshaltung vorgehalten, hat der Antragsteller für den Zeitraum ab November 2019 durch die Vorlage der Bestätigung vom 20.11.2019, dass nicht nur eine Eigenbelegung, sondern auch eine Eigennutzung durch den Eigentümer ausgeschlossen ist, erschüttert. Dies hat die Antragsgegnerin in den Widerspruchsbescheiden vom 06.05.2021 auch berücksichtigt. Für den Zeitraum 04.2017 bis 10.2019 hat der Antragsteller die Vermutung nicht erschüttert. Für diesen Zeitraum liegt ein Vermittlungsvertrag mit einem uneingeschränkten Eigennutzungsausschluss nicht vor. So ergibt sich aus dem Vertrag mit der Vermietungsagentur...vom 02.01.2017 (Vertragsstand vom 14.12.2016), dass die Wohnung der Agentur in der vereinbarten Periode zur Verfügung steht und von keinem anderen Ferienhaus-Vermittler angeboten wird (§ 6 Satz 1). Nach § 6 Satz 2 darf der Hauseigentümer das Ferienobjekt selber nutzen und nach § 4 ist eine Eigenbelegung anhängig von der Saison möglich. Die Laufzeit dieses Vertrages erstreckte sich auch auf den Veranlagungszeitraum. Auch aus dem Zusatz zur Vereinbarung zwischen...und dem Vermieter vom 02.01.2017 (Vertragstand vom 14.12.2016) ergibt sich kein Ausschluss der Eigennutzung. Damit ist entgegen der Ansicht des Antragstellers ein Ausschluss der Eigenbelegung und Eigennutzung gerade nicht vereinbart worden, so dass eine Mischnutzung vorliegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er könne wegen der Entfernung (...km) zu seinem Hauptwohnsitz, drei weiteren Wohnungen in Feriengebieten und seiner vollen Erwerbstätigkeit bereits aufgrund mangelnder Zeit die streitbefangene Wohnung gar nicht nutzen. Es kommt allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung an, nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller auch seine anderen Wohnungen in Feriengebieten selbst nutzt oder ob er die streitbefangene Wohnung in den Veranlagungszeiträumen tatsächlich genutzt hat. 54 Die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungsteuer ist inhaltlich und rechnerisch zutreffend. Insbesondere ergeben sich aus den von Antragsteller eingereichten Steuerunterlagen 187 Vermietungstage für das Jahr 2017, die aufgrund des Vermietungsbeginns zum April 2017 anteilig für 9 Monate berücksichtigt worden sind, 186 Vermietungstage für das Jahr 2018 und 171 Vermietungstage für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.10.2019. Weiter hat die Antragsgegnerin das Schlechterstellungsverbot (§ 11 Abs. 2 ZwStS; § 2 Abs. 3 Satz 3 KAG) beachtet. 55 Für das Gericht sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer Vollziehung der Bescheide vom 13.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2021 und des Bescheides vom 09.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. 56 Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, insbesondere, wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 80, Rn 296 m. w. N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Aus der Forderung in Höhe von noch... € ist nicht ohne weiteres von einer finanziellen Überforderung des Antragstellers auszugehen. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers bei Antragstellung an der vorläufigen Regelung – der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge zu bewerten (hier ¼ von......€; dieser Betrag ergibt unter Berücksichtigung der Widerspruchsbescheide aus den Zweitwohnungssteuerfestsetzungen...€ für 2017 +......€ für 2018 +... € für 2019 €).