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Beschluss

9 B 16/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0615.9B16.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind die Eltern des am ...2014 geborenen Kindes XY. Sie begehren dessen Beurlaubung vom Schulbesuch für das Schuljahr 2021/22. 2 Für das Schuljahr 2020/21 war XY mit Bescheid vom 25.05.2020 aufgrund umfassender Entwicklungsverzögerungen durch frühkindlichen Autismus beurlaubt. Ein Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung konnte laut Gutachten vom 15.04.2020 zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. 3 Mit Schreiben vom 09.12.2020 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner eine weitere Zurückstellung der Einschulung ihres Sohnes. Er mache zwar Fortschritte in seiner Entwicklung, dies aber nur langsam. Ein weiteres Jahr in der Kindertagesstätte, in die XY im August 2020 gewechselt sei, mit den gleichen Betreuern könne XY am ehesten zur Schulreife voranbringen. 4 Mit Bescheid vom 26.01.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Er begründete dies damit, nach der ersten Beurlaubung für das Schuljahr 2020/2021 sei eine weitere Beurlaubung nicht möglich. Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen hätten die Möglichkeit, die Eingangsphase in drei Jahren zu absolvieren. 5 Den mit XYs durch den Autismus bedingten Schlafproblemen, seinem herausfordernden Verhalten sowie Entwicklungsfortschritten seit August 2020 begründeten Widerspruch der Antragsteller vom 12.02.2021 lehnte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2021 ab. Er fügte zur Begründung hinzu, XY habe bereits Fortschritte gemacht und könne im schulischen Bereich weiter entsprechend unterstützt werden. Ein Sonderpädagogisches Gutachten zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werde derzeit erstellt. 6 Hiergegen haben die Antragsteller am 29.04.2021 Klage (Az. 9 A 159/21) erhoben und mit Schriftsatz vom 06.05.2021 (eingegangen am 07.05.2021) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie ergänzen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass die Stellungnahmen der XY betreuenden Fachleute sich sämtlich für einen weiteren Verbleib in der Kindertagesstätte aussprechen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass XY nach Ablauf des Jahres in der Lage sein werde, mit Erfolg an dem Unterricht einer normalen Schule teilnehmen zu können. Der Antragsgegner habe zudem sein Ermessen verkannt und keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Der mittlerweile festgestellte Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung sei anzuzweifeln. In Anbetracht der unterschiedlichen fachlichen Stellungnahmen sei das Erziehungsrecht der Eltern und ihr Wunsch besonders zu berücksichtigen. 7 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 8 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller XY für das Schuljahr 2021/2022 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu beurlauben. 9 Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. 10 Er weist daraufhin, dass nunmehr das sonderpädagogische Gutachten erstellt ist und einen eindeutigen Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung feststellt. Auch aus diesem Grund sei eine Beurlaubung nicht gerechtfertigt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 9 A 159/21 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. 13 Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.08.2005 – 3 MB 38/05 – juris Rn. 7). Vorliegend zielt der Antrag auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Denn die hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebte Regelung würde den Antragstellern die gewünschte Beurlaubung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule für das kommende Schuljahr nicht nur vorübergehend ermöglichen. Spätestens nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres könnte aus tatsächlichen Gründen die Beurlaubung ihres Sohnes nicht mehr rückgängig gemacht werden. Den bis dahin versäumten Unterrichtsstoff könnte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im zweiten Schulhalbjahr nicht mehr nachholen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 10.12.2020 – 7 B 2572/20 – juris Rn. 8). 14 Das Hauptsacheverfahren hat allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg, sodass es auf die oben genannten Zumutbarkeitserfordernisse nicht ankommt. Denn die Antragsteller haben bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und zulässigen summarischen Prüfung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Beurlaubung ihres Sohnes von der Schulpflicht für das Schuljahr 2021/2022 haben. 15 Nach § 22 Abs. 1 SchulG werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt geworden sind, mit Beginn des Schuljahres schulpflichtig. Die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.1986 – 1 BvR 794/86 – NJW 1987, 180). Der am 24.06.2014 geborene Sohn der Antragsteller ist demnach zum Schulbesuch verpflichtet. 16 Der Anspruch der Antragsteller auf Beurlaubung ihres Sohnes beurteilt sich nach § 15 SchulG. Danach kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden. Die Norm ermöglicht auch eine Beurlaubung für das erste Jahr nach Beginn der Schulpflicht (vgl. Landtagsdrucksache 16/1000, S. 165). Der Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Gesundheitliche Gesichtspunkte, die einer Unterrichtsteilnahme entgegenstehen, können einen wichtigen Grund im Sinne des § 15 SchulG darstellen (vgl. Landtagsdrucksache 16/1000, S. 165). Während das Schulgesetz 1990 bei Beginn der Vollzeitschulpflicht noch die Möglichkeit der Zurückstellung für Kinder mit fehlender Schulreife vorsah, ist nunmehr für alle schulpflichtig werdenden Kinder ein Schulverhältnis zu begründen. Können die Kinder aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht in der Eingangsphase teilnehmen, sind die Eltern gehalten, einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen. Insoweit regelt § 22 Abs. 2 Satz 3 SchulG ausdrücklich, dass für Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen am Unterricht in der Eingangsphase nicht teilnehmen können, § 15 SchulG Anwendung findet. Dabei sind in die Entscheidung neben der schulärztlichen Bewertung auch die weiteren vorliegenden Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des Kindes einzubeziehen. 17 Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber – abweichend von der vorherigen Gesetzeslage – in dem Schulgesetz 2007 die Möglichkeit einer Zurückstellung für Kinder mit fehlender Schulreife nicht vorgesehen hat, folgt, dass allein ein Entwicklungsrückstand des Kindes die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 15 SchulG nicht zu begründen vermag, da anderenfalls die Intention des Gesetzgebers, schulpflichtige Kinder mit einem Entwicklungsrückstand innerhalb der Schule zu fördern, verfehlt würde. Der Gesetzgeber sieht insoweit durch die flexible Eingangsphase, in welcher für die ersten zwei Jahrgangsstufen drei Schuljahre zur Verfügung stehen und das dritte Jahre nicht auf die Schulbesuchshöchstdauer angerechnet wird, eine den individuellen Bedürfnissen entsprechende Gestaltung des Schulstarts als gewährleistet an (vgl. Landtagsdrucksache 16/1000, S. 170). Auch die Kinder mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf sind in der Schule entsprechend zu fördern. 18 Wenn auch ein Entwicklungsrückstand eines Kindes allein noch keinen wichtigen Grund darstellen kann, so schließt dies die Beurlaubung eines Kindes mit einem Entwicklungsrückstand jedoch dann nicht aus, wenn im Einzelfall mit einer Einschulung zu dem beabsichtigten Zeitpunkt besondere Umstände verbunden sind, z. B. die Gefährdung des erreichten Entwicklungsstandes oder des Gesundheitszustandes des schulpflichtigen Kindes. 19 Solche besonderen Umstände sind hier jedoch nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht gegeben. 20 Es handelt sich bei § 22 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 15 SchulG um eine Ermessensnorm, sodass grundsätzlich (außer in den Fällen einer Ermessensreduktion auf Null) nur ein Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch besteht. Nach der Zielsetzung der Norm ist dabei zu prüfen, ob die Chancen des Kindes, erfolgreich am Unterricht der Eingangsphase teilzunehmen, sich durch die Beurlaubung verbessern, wobei alle medizinischen, psychologischen und (sonder-)pädagogischen Aspekte im Hinblick auf das Kindeswohl zu würdigen sind. 21 Dass dies bei XY der Fall ist, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar sieht § 22 Abs. 2 Satz 3 SchulG nicht ausdrücklich eine Beschränkung auf eine einmalige Zurückstellung vor. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist jedoch auch zu beachten, dass der Altersabstand zwischen dem beurlaubten Kind und seinen zukünftigen Klassenkameraden mit jeder Beurlaubung steigt und ein sehr großer Abstand die Einbindung in einen Klassenverband erschwert. Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht an. 22 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass gerade die Förderung im flexiblen Eingangsbereich der Grundschule nach den jeweiligen individuellen Bedürfnissen den Kindern am meisten gerecht wird. Die Antragsteller machen jedoch geltend, dass ihr Sohn besser in seiner aktuellen Kindertagesstätte als in der Schule gefördert werden könnte. Eine schulärztliche Untersuchung fand im Frühjahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht statt. Aus den von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen der XY betreuenden Autismuspädagogin, seines Kinderarztes, des Familienhelfers und der 1:1-Betreuerin in der Kindertagesstätte ergibt sich, dass alle einen weiteren Verbleib XYs in der Kindertagesstätte befürworten. Dies begründen sie insbesondere mit den durch einen Schuleintritt anstehenden großen Veränderungen. In keiner der Stellungnahmen wird davon ausgegangen, dass XY durch ein weiteres Jahr Betreuung und Förderung in der Kindertagesstätte uneingeschränkt schulfähig würde. 23 Für XY ist aufgrund seines frühkindlichen Autismus und damit zusammenhängender Entwicklungsverzögerung zum jetzigen Zeitpunkt ein Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung festgestellt worden. Dass ein solcher vor einem Jahr (noch) nicht festgestellt werden konnte, ist grundsätzlich nicht geeignet, das aktuelle sonderpädagogische Gutachten in Zweifel zu ziehen. Beide Gutachten wurden von derselben Sonderschullehrkraft erstellt, die schon aufgrund dessen die Entwicklungsfortschritte XYs im vergangenen Jahr beurteilen kann. Im April 2020 ging sie – wie auch die Antragsteller und XYs Kinderarzt – davon aus, dass XY nach einem weiteren Jahr Förderung in der Kindertagesstätte eingeschult werden könne. Diese Annahme hat sich nach Ansicht aller Beteiligten nicht erfüllt. Auch die als mitursächlich für XYs herausforderndes Verhalten eingestufte Schlafstörung konnte nicht in ausreichendem Maße behandelt werden. Nach dem sonderpädagogischen Gutachten hat XY zwar einige Fortschritte gemacht und ist insbesondere deutlich gelassener und entspannter geworden, in den für eine reguläre Beschulung äußerst wichtigen Bereichen der Feinmotorik (Stifthaltung) und Sprache (insbesondere aktiv) sowie dem Annehmen von Vorgaben (Fremdbestimmtheit) sind die Fortschritte aber nur gering. Auch der Kinderarzt attestiert langsame Fortschritte und die Antragsteller betonen in ihrem Antrag auf Beurlaubung vom 09.12.2020 ebenfalls, XYs Entwicklung gehe langsam voran, er mache kleine Fortschritte. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass XY nach einem weiteren Jahr in der Kindertagesstätte ohne sonderpädagogische Förderung am Unterricht der Eingangsphase teilnehmen werden kann. Nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird aber nicht durch eine (jährlich neue) Beurlaubung des Kindes Rechnung getragen, sondern durch eine geeignete sonderpädagogische Förderung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2017 – 19 B 958/17 – juris Rn. 6, 8). Eine weitere Planung sonderpädagogischer Fördermaßnahmen wie auch eine Entscheidung über den Förderort liegen zwar noch nicht vor, sind aber nach den Angaben des Antragsgegners geplant, sobald die vorliegende Entscheidung über die Beschulung oder Beurlaubung des Sohnes der Antragsteller getroffen ist. 24 Auch den besonderen Umstand einer Gefährdung des Entwicklungsstandes haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar befürchten alle oben genannten Personen Rückschritte in der Entwicklung XYs, sollte er in diesem Sommer eingeschult werden. Diese Befürchtungen werden aber nicht weiter konkretisiert, sondern nur pauschal benannt. In keiner der Stellungnahmen wird auf die Möglichkeiten schulischer, zumal sonderpädagogischer, Förderung eingegangen. Alle Stellungnahmen begründen ihre Befürchtung durch mit dem Schuleintritt einhergehenden großen Veränderungen. Keine geht jedoch darauf ein, ob und wie diesen gegebenenfalls durch Schule, Eltern und sonstige Betreuung und Förderung begegnet werden könnte oder inwiefern davon auszugehen wäre, dass diese Veränderungen im kommenden Jahr keinen so großen abträglichen Einfluss auf XY haben würden. Sofern die Antragsteller darauf abstellen, dass insbesondere stabile Verhältnisse für ihren Sohn wichtig in seiner Entwicklung seien, ist zu berücksichtigen, dass XY vor weniger als einem Jahr die Kindertagesstätte gewechselt hat und auch im Hinblick auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Betreuungsprobleme in der Kindertagesstätte die Zeit dort relativ kurz war. Es erscheint zumindest nicht fernliegend, dass die Veränderung des Schuleintritts nach einem weiteren, kontinuierlicheren Jahr in der Kindertagesstätte einen weitaus größeren Einschnitt bedeuten würde als zum jetzigen Zeitpunkt. Zudem ergibt sich aus dem Bericht des Kinderzentrums ... vom 04.11.2019, dass XY sich innerhalb der vierwöchigen stationären Behandlung bereits gut an die neue Umgebung und neuen Abläufe dort gewöhnen konnte, ein geregelter Tagesablauf und strukturierte Angebote ihm guttaten. Gerade solche Regeln und Strukturen bietet aber die Schule. 25 Nach alledem ist ein „wichtiger Grund“ für eine Beurlaubung nicht mit der erforderlichen sehr hohen Wahrscheinlichkeit gegeben, so dass der Antrag abzulehnen ist. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.