Beschluss
12 B 14/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0520.12B14.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der am 26.02.2020 ausgeschriebenen fünf Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO bzw. der Eingruppierungsmöglichkeit in die Entgeltgruppe 14 TV-L am Berufsbildungszentrum ... vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit einem anderen Bewerber/einer anderen Bewerberin zu besetzen. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die Kosten des Antragstellers je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 13.609,59 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, der als Studienrat (Bes. Gr. A 13 SHBesO) am Berufsbildungszentrum ... (BBZ ...) tätig ist, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen. 2 Am 26.02.2020 schrieb das Land Schleswig-Holstein fünf Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO bzw. der Eingruppierungsmöglichkeit in die Entgeltgruppe 14 TV-L am BBZ ... aus. Auf die Stellen bewarben sich 17 Lehrkräfte. Vier Bewerber waren in ihren Anlassbeurteilungen mit „sehr gut“ und 13 - darunter der Antragsteller und der ebenfalls am BBZ ... als Studienrat tätige Beigeladene - mit „gut“ bewertet worden. 3 Mit Schreiben vom 20.10.2020 bat der Antragsteller um erneute Prüfung seiner Anlassbeurteilung vom 18.09.2020 für den Zeitraum vom 18.09.2017 bis zum 18.09.2020. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Er sei nicht nur Mitglied in Abitur-Prüfungsausschüssen, sondern auch in Gesellenprüfungsausschüssen gewesen, habe abteilungsübergreifende Unterrichtsprojekte federführend entwickelt und umgesetzt, habe statt sieben mindestens elf Fort- und Weiterbildungen absolviert, habe regelmäßig Ausschreibungen für Neubeschaffungen vorbereitet und mehrfach neue, teilweise fachfremde Kollegen in die Arbeit eingeführt. In der vorhergehenden Anlassbeurteilung sei ihm attestiert worden, dass er seine Leistung auf das Niveau einer weit überdurchschnittlichen Leistung steigern könne. Die in der Beurteilung genannten Mängel habe er abstellen können. Seine Endnote sollte ein „sehr gut“ sein. Unter dem 30.10.2020 erstellte der Schulleiter des BBZ ... für den Antragsteller eine neue Anlassbeurteilung. Das Gesamturteil blieb unverändert. Mit Gegenvorstellungsbescheid vom 30.10.2020 begründete der Schulleiter die Ablehnung einer weitergehenden Änderung der Beurteilung. Einen Widerspruch gegen die geänderte Beurteilung bzw. gegen den Bescheid vom 30.10.2020 legte der Antragsteller nicht ein. 4 Da der Antragsgegner eine Leistungsdifferenzierung anhand der 13 Beurteilungen der mit „gut“ beurteilten Bewerber als nicht möglich ansah und seiner Ansicht nach auch auf vergleichbare Vorbeurteilungen, die eine Unterscheidung zugelassen hätten, nicht habe zurückgegriffen werden können, führte das BBZ ... am 25.11. und 09.12.2020 Auswahlgespräche durch. Anwesend in der Auswahlkommission waren der Schulleiter, eine Protokollkraft, die Vertreterin des örtlichen Personalrats und die Gleichstellungsbeauftragte. Alle Bewerber und Bewerberinnen erhielten identische Fragestellungen. Die Zeit betrug für alle 20 Minuten. Die Gespräche wurden als Monolog ohne Rücksprachemöglichkeit geführt. In den Auswahlgesprächen konnte sich der Beigeladene, der ebenfalls das Amt eines Studienrates bekleidet und am BBZ ... tätig ist, durchsetzen. 5 Mit Bescheid vom 08.02.2021 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe. 6 Der Antragsteller hat am 22.02.2021 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: 7 Er sei diskriminiert worden. Es sei keine objektive Entscheidung im Beförderungsverfahren getroffen worden. Nur seine - geänderte - Anlassbeurteilung trage das Ausstellungsdatum 30.10.2020. Die vom Antragsgegner vorgenommenen Änderungen der Beurteilung hätten unter dem Datum 18.09.2020 aufgenommen werden müssen. Dass der Gegenvorstellungsbescheid Bestandteil des Beförderungsverfahrens geworden sei, stehe einem objektiven Bewerbungsverfahren entgegen, da er als „Querulant“ und unkollegial erscheine. Es erschließe sich nicht, warum eine Leistungsdifferenzierung innerhalb der Bewerberinnen und Bewerber mit der Note „gut“ nicht möglich gewesen sein solle. Das Gleiche gelte für die Behauptung, dass auf vergleichbare Vorbeurteilungen nicht habe zurückgegriffen werden können. Dienstliche Beurteilungen seien weit bedeutsamer für die Entscheidung über eine Beförderung als der Verlauf eines Auswahlgesprächs. Im Rahmen des Auswahlvermerks hätte es einer konkreten Einzeldarstellung bedurft, warum der behauptete Unterschied der Bewerberinnen und Bewerber zum Beigeladenen auch in Bezug auf ihn - den Antragsteller - „eindeutig feststellbar“ sei. Er habe ebenso, wie dem Beigeladene im Auswahlvermerk bescheinigt worden sei, alle fünf Fragen „ohne Auslassungen mit hoher Fachlichkeit sowie pädagogischer und didaktischer Fundierung“ beantwortet. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 dem Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 des Berufsbildungszentrums ... mit einer anderen Lehrkraft, welche mit „gut“ beurteilt wurde, zu besetzen, den Bewerber/In hierin einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu verwenden oder zu befördern, solange nicht über seine Bewerbung im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden ist. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Er erwidert im Wesentlichen: 13 Die von dem Antragsteller gegen seine Anlassbeurteilung vorgebrachten Einwände seien nicht berechtigt. Die Unabhängigkeit und Neutralität des mit dem Auswahlverfahren beauftragten Schulleiters seien eingehalten worden. Die Möglichkeiten der Leistungsdifferenzierung seien nach den Auswahlgrundsätzen des Landes vom 06.02.2020 durchgeführt worden. Die meisten Bewerberinnen und Bewerber hätten nicht über frühere Beurteilungen verfügt. Ein großer Teil des Bewerberfeldes habe sich zum ersten Mal auf eine Beförderungsmöglichkeit beworben und sei daher auch erstmalig anlassbezogen beurteilt worden. Eine Lehrkraft sei im Jahr 2012 anlassbezogen beurteilt worden. Bei dem Umfang des zurückliegenden Zeitraums sei ein Abstellen auf die vorherige Beurteilung kein geeigneter Weg, um die Vergleichbarkeit über den Einbezug früherer Beurteilungen zu gewährleisten, weil die Beurteilungszeiträume nicht vergleichbar seien. Eine Reduzierung des Bewerberfeldes habe daher nicht stattgefunden. In dem Beförderungsverfahren befänden sich Lehrkräfte aus sieben verschiedenen Berufsfeldern, deren Leistung, Eignung und Befähigung im Rahmen der dienstlichen Anlassbeurteilung dargestellt werden könne. Eine weitergehende Ausschärfung innerhalb der mit „gut“ beurteilten Gruppe, die zugleich den Anforderungen der Gleichbehandlung über das gesamte Bewerberfeld genüge, sei aufgrund der Vielschichtigkeit nicht verbindlich durchführbar. Aus diesem Grund sei das Auswahlgespräch das nachrangige Auswahlkriterium, das die Leistungsdifferenzierung zwischen mit gleicher Note beurteilten Bewerbungen unter Gleichbehandlungsaspekten sachgerecht umsetze. Sowohl die strukturierte Anlage des Auswahlgesprächs als auch das Procedere entsprächen den Vorgaben des Landes an die Chancengleichheit für die Bewerberinnen und Bewerber und die Vergleichbarkeit der erzielten Ergebnisse. 14 Der Beigeladene beantragt, 15 den Antrag zurückzuweisen. 16 Er trägt im Wesentlichen vor: 17 Das Auswahlverfahren sei nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Antragstellers biete keinen Anlass, seine Beurteilung aufzuheben und ihn neu zu beurteilen. Die Auswahlentscheidung unter den 13 mit „gut“ beurteilten Bewerberinnen und Bewerbern sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das ergebe sich aus dem in der Akte befindlichen Protokoll mit Auswahlvermerk über die geführten Auswahlgespräche. Deren inhaltlicher Vergleich verdeutliche den qualitativen und quantitativen Unterschied zwischen seinen Aussagen/Stellungnahmen und denen des Antragstellers. So beantworte er die Frage Nr. 4 sehr ausführlich und mit einem konkreten Bezug zu den schulischen Verhältnissen, während der Antragsteller diese Frage zunächst mit der Bemerkung, er habe keine Konflikte, beantworte und erst im Anschluss hieran mehr oder weniger allgemeine Ausführungen mache, die wenig substantiiert seien. Auch die übrigen Ausführungen verdeutlichten seine im Vergleich zum Antragsteller bessere Eignung. II. 18 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. 19 Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 20 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung gewahrt wird. Ohne Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung würde das streitgegenständliche Beförderungsverfahren fortgesetzt, der Beigeladene somit befördert werden. Dies hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 08.02.2021 mitgeteilt. Mit einer Ernennung des Beigeladenen zum Oberstudienrat würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 27). 21 Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. In Stellenbesetzungsverfahren kann effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2016 - 2 MB 16/16 - juris Rn. 16 m.w.N.). 22 Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 21). 23 Dieser Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (so auch Ziffer 2.1 der Auswahlgrundsätze des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für Beförderungen in die Bes.Gr. A 14 SHBesO/Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 14 TV-L vom 06.02.2020; im Folgenden: Auswahlgrundsätze). Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 46). 24 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner zutreffend vier Bewerber für eine Beförderung ausgewählt, die in ihren aktuellen Anlassbeurteilungen jeweils die bestmögliche Gesamtnote „sehr gut“ erhalten haben. Dem Antragsteller und dem Beigeladenen wurde in ihren aktuellen Anlassbeurteilungen lediglich das Gesamturteil „gut“ zuerkannt. Sowohl die Beurteilungen der vier mit „sehr gut“ beurteilten Bewerber als auch die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind miteinander vergleichbar. Sämtliche Bewerber wurden in demselben Statusamt für denselben Beurteilungszeitraum (18.09.2017 bis 18.09.2020) von demselben Beurteiler, dem Leiter des BBZ ..., jeweils nach einem Unterrichtsbesuch beurteilt. Der Auswahlentscheidung durfte auch die - neu gefasste - Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 30.10.2020 zugrunde gelegt werden, da er gegen diese nicht erneut Widerspruch eingelegt hatte. Aufgrund ihres sich aus den Anlassbeurteilungen ergebenden Leistungsvorsprungs waren die vier mit „sehr gut“ beurteilten Bewerber nicht mehr in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen. 25 Da elf unterlegene Bewerber keine Rechtsmittel gegen die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung eingelegt haben, ist der Leistungsvergleich im gerichtlichen Verfahren nur noch zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen durchzuführen. Der Antragsgegner hat zu Recht angenommen, dass eine Leistungsdifferenzierung im Wege einer sog. ausschärfenden Betrachtung der dem Antragsteller und dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen nicht möglich war. Der Beurteiler bewertet in den Anlassbeurteilungen sieben Einzelmerkmale, allerdings nicht durch Vergabe einer bestimmten Note, sondern durch einen individuell erstellten Text (sog. Fließtext). Die verbalen Ausführungen zu den Beurteilungsmerkmalen enthalten auch keine ausreichend klaren Indizien für die Zuordnung zu einer Notenstufe. Der „Zusammenfassung“ und „abschließenden Würdigung“ lässt sich ebenfalls nicht hinreichend sicher ein Leistungsvorsprung eines der beiden Bewerber entnehmen. So wird der Beigeladene darin als eine qualifizierte und engagierte Lehrkraft bezeichnet, die neben dem üblichen Dienst für schulische Aufgaben zur Verfügung stehe und sich durch seine Bereitschaft zur Weiterentwicklung von Unterricht in der dualen Berufsbildung auszeichne. Er verfüge über umfassende Kompetenzen, Potenziale und eine gute Ausdrucksfähigkeit in schriftlichen und mündlichen Belangen und überzeuge hinsichtlich seiner Leistung, Befähigung und Eignung in allen Bereichen, in denen er tätig sei. In Bezug auf den Antragsteller führt der Beurteiler aus, er sei eine engagierte, zielgerichtet arbeitende und kompetente Lehrerpersönlichkeit, die ihre dienstlichen Aufgaben im pädagogischen, fachlichen und verwaltungstechnischen Bereich mit hoher Qualität erfülle. Der Antragsteller zeige sich als eine besonders befähigte Lehrkraft, die sich in ihrem schulischen Tätigkeitsfeld hinsichtlich der Kriterien Leistung, Befähigung und Eignung in deutlichem Maße vom Durchschnitt abhebe. Diese Formulierung könnte zwar auf eine bessere Bewertung seiner schulischen Tätigkeit als mit „gut“ hindeuten. Letztlich hat der Beurteiler jedoch keinen Anlass gesehen, dem Antragsteller ein besseres Gesamturteil als dem Beigeladenen zuzuerkennen, dem er zugutehält, dass er neben dem üblichen Dienst für schulische Aufgaben zur Verfügung steht und bereit ist, den Unterricht in der dualen Berufsbildung weiterzuentwickeln. 26 Auf Vorbeurteilungen, die zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2017 - 1 B 7/17 - juris Rn. 24 ff. mit weit. Nachw.; vgl. auch Ziffer 2.2 der Auswahlgrundsätze), konnte der Antragsgegner nicht zurückgreifen, da die meisten Bewerberinnen und Bewerber gar nicht über frühere Beurteilungen verfügten. Denn ein großer Teil der Bewerber hatte sich zum ersten Mal auf eine Beförderungsstelle beworben. In einem Fall lag die Anlassbeurteilung bereits acht Jahre zurück, war also nicht mehr hinreichend aktuell. Darauf weist der Antragsgegner - vom Antragsteller unwidersprochen - in seiner Antragserwiderung hin. 27 Da somit aufgrund der aktuellen Anlassbeurteilungen der Bewerber von einem Leistungsgleichstand auszugehen war, hatte der Antragsgegner gemäß Ziffer 2.3 der Auswahlgrundsätze mit den Bewerberinnen und Bewerbern Auswahlgespräche durchzuführen. Diese müssen, um im Rahmen des Bewerbergesamtvergleichs ein verstärktes und ggf. ausschlaggebendes Gewicht erlangen zu können, gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen. So ist es zunächst nötig, dass die Bewerber - sei es in einem formalisierten Gruppenauswahlverfahren nach Art eines Assessment-Centers, sei es (wie hier) im Rahmen von längeren Einzelgesprächen in Form strukturierter Interviews - bei dem Gespräch genügend Zeit und Gelegenheit erhalten, um ihre Persönlichkeit und ihre fachlichen Fähigkeiten und Leistungen darstellen sowie - je nach Anforderungsprofil - zugleich eigene Ideen und Konzepte für den betroffenen Aufgabenbereich entwickeln zu können. Ebenso wichtig ist, um u.a. die gebotene Chancengleichheit zu gewährleisten, ein einheitlich gehandhabter, möglichst strukturierter Frage-/Bewertungsbogen. Je mehr die dort enthaltenen Fragen/Aufgaben - in Abgrenzung von einem allgemeinen „Vorstellungsgespräch“ - an dem Anforderungsprofil der konkret zu besetzenden Stelle orientiert werden, umso stärker kann den Antworten/Lösungen Bedeutung für die konkrete Eignungsprognose zugemessen werden. Weiterhin muss selbstverständlich die Sach- und Fachkunde der an dem Auswahlverfahren beteiligten Personen, z. B. hier der Mitglieder der sog. Auswahlkommission, gewährleistet sein. Schließlich muss der Verlauf eines solchen Auswahlgesprächs einschließlich der Vergabe eventueller Teilbewertungen zumindest in gewissen Grundzügen aus vorliegenden Aufzeichnungen (z. B. Bewertungsbögen, Protokollen) und/oder aus dem Text der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen sein, um so dem Gebot hinreichender Transparenz zu genügen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 B 300/04 - juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2020 - 2 MB 28/20 - juris Rn. 9 ff.). 28 Die am 25.11. und 09.12.2020 u.a. mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen geführten Auswahlgespräche genügten zwar den von der Rechtsprechung aufgestellten und in Ziffer 2.3 der Auswahlgrundsätze niedergelegten formalen Anforderungen. Allen Bewerberinnen und Bewerbern wurden schriftlich dieselben Fragen vorgelegt. Diese und der wesentliche Inhalt ihrer Antworten sind hinreichend dokumentiert. Allen Bewerberinnen und Bewerbern standen 20 Minuten für die Beantwortung der Fragen zur Verfügung. Verantwortlich für die Durchführung der Auswahlgespräche war entsprechend Ziffer 2.3 der Auswahlgrundsätze der Leiter des BBZ .... Außer ihm waren - neben der Protokollführerin - in Übereinstimmung mit den Auswahlgrundsätzen ein Mitglied des örtlichen Personalrats und die Gleichstellungsbeauftragte einer anderen Schule anwesend. Deren Hinzuziehung war erforderlich geworden, da sich sowohl die Gleichstellungsbeauftragte des BBZ ... als auch ihre Stellvertreterin um die Beförderungsstelle beworben hatten. 29 Rechtlich zu beanstanden ist jedoch der im Anschluss an die Auswahlgespräche erstellte Auswahlvermerk vom 25.11.2020. Zum einen ist dieser - außer vom Schulleiter und der Protokollführerin - auch vom Mitglied des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten unterzeichnet. Dies spricht dafür, dass diese auch entgegen Ziffer 2.3 der Auswahlgrundsätze gemeinsam mit dem Schulleiter über den Auswahlvorschlag abgestimmt haben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Auswahlvermerk nicht hinreichend, warum der Antragsgegner den Antragsteller im Vergleich zum Beigeladenen als weniger geeignet für die Beförderungsstelle angesehen hat. 30 Nach der Rechtsprechung sind die wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren. Denn aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2020 - 2 MB 28/20 - juris Rn. 9). 31 Diesen Anforderungen wird der nur wenige Sätze umfassende Auswahlvermerk vom 25.11.2020 nicht gerecht. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die im Auswahlgespräch vom Beigeladenen erbrachten Leistungen hervorzuheben. Für den Antragsteller ist in keiner Weise nachvollziehbar, welche Fragen er - im Gegensatz zum Beigeladenen - aus Sicht des Auswahlgremiums nicht hinreichend bzw. nicht überzeugend beantwortet hat. Es fehlt insoweit an jeglicher Bewertung der von ihm im Auswahlgespräch erbrachten Leistungen, die etwa mittels eines für jede Frage erstellten Bewertungsschemas hätte erfolgen können. So, wie die Auswahlentscheidung im Auswahlvermerk dokumentiert ist, ist für den Antragsteller nicht nachvollziehbar und überprüfbar, warum das Auswahlgremium dem Beigeladenen den Vorzug gegeben hat (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2020, a.a.O., Rn. 11 mit weit. Nachw.). 32 Da die Aussichten des Antragstellers, sich in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen, offen sind, d.h. seine Auswahl zumindest möglich erscheint, ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO in Verb. mit § 100 Abs. 1 ZPO stattzugeben. 33 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 4 und S. 1 Nr. 1 sowie Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Hieraus folgt ein Streitwert in Höhe von 13.044,93 € (Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14: 4.536,53 Euro x 12 : 4 = 13.609,59 Euro).