Beschluss
6 B 62/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0518.6B62.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 21. Dezember 2020 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. November 2020 (Aktenzeichen: XX (Fachdienst Wasserwirtschaft)) wird hinsichtlich der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 2) der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der am 30. Dezember 2020 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2020 wiederherzustellen, 3 hat aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 4 Der Antrag ist bei verständiger Würdigung zunächst dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 30. November 2020 die Wiederherstellung und hinsichtlich Ziffer der 2) der Ordnungsverfügung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Dezember 2020 begehrt. 5 So verstanden ist der Antrag teilweise zulässig. Der Antragsgegner hat in Ziffer 4) der Ordnungsverfügung vom 30. November 2020 die sofortige Vollziehung von Ziffer 1) der Ordnungsverfügung angeordnet. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. 6 Hinsichtlich der in Ziffer 2) der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). 7 Hinsichtlich der Ziffer 3) der Ordnungsverfügung ist der Antrag dagegen unzulässig. Bei der in Ziffer 3) der Ordnungsverfügung enthaltenen Gebührenfestsetzung handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. In einem solchen Fall ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller hier jedoch nicht gestellt. Da auch kein Ausnahmefall nach § 80 Abs. 6 Satz 2 vorliegt, führt die nicht erfolgte Antragstellung zur Unzulässigkeit des Antrags insoweit. 8 Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. 9 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. 10 Ausgehend von diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 21. Dezember 2020 hinsichtlich der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 30. November 2020 wiederherzustellen. 11 In formaler Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier jedoch nicht zu beanstanden. Sie wahrt die Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung in diesem Sinne ist dabei nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, Rn. 6, juris). So ist es hier. Der Antragsgegner hat die besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme dargelegt. Er hat ausgeführt, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit gerechnet werden müsse, dass eine Wiederherstellung des früheren Zustands des streitbefangenen Gewässers erst nach einer weiteren Vegetationsperiode erfolgen würde. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Wasserspiegel in der streitbefangenen Fläche falle, wodurch geschützte Biotope und der schützenswerte Niedermoorboden nachhaltig geschädigt werden würden. Außerdem würde eine nicht mehr rückgängig zu machende Mineralisierung des Moorbodens einsetzen, was neben der Freisetzung klimaschädlicher Gase auch eine Mobilisierung von umweltschädlichen Nährstoffen zur Folge habe. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung fallbezogen aus Gründen des Naturschutzes erwogen hat und sich dabei des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung bewusstgeworden ist. 12 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aber in materieller Hinsicht fehlerhaft. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung von Ziffer 1) der Ordnungsverfügung. Bei summarischer Prüfung erweist sich diese Anordnung nämlich als rechtswidrig, sodass an ihrer sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen kann. 13 Die Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Ziffer 1) der Ordnungsverfügung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Danach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. 14 Zwar fehlt es, anders als der Antragsgegner meint, insbesondere nicht an einer ordnungsgemäßen Anhörung im Sinne von § 87 LVwG, da der Antragsgegner auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 11. November 2020 in seiner Ordnungsverfügung eingegangen ist und darüber hinaus § 87 LVwG auch keinen Anspruch des Betroffenen begründet, dass sich die Behörde mit seinem Vortrag aus dem Anhörungsverfahren in der Begründung ihres Verwaltungsaktes auseinandersetzt (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 9. Aufl. 2018 Rn. 38, VwVfG § 28 Rn. 38 m.w.N.). 15 Anders als der Antragsteller meint, handelt es sich ausweislich der Lichtbilder bei der von ihm durchgeführten Sohlenräumung und Grabenprofilierung auch nicht um bloße Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 39 WHG, sondern um einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, da die Verbreiterung eines Grabens ebenso wie das Vertiefen eines Grabens eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und mithin einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG darstellt (OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 10a NE 98/88 -, NVwZ-RR 1992, 232; SZDK/Schenk, 55. EL September 2020, WHG § 67 Rn. 22 m.w.N.; BeckOK UmweltR/Spieth, 58. Ed. 1.4.2021, WHG § 67 Rn. 19 m.w.N.). 16 Jedoch ist die Ordnungsverfügung nicht hinreichend bestimmt. 17 Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (u. a. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 –, Rn. 29, juris). Diesen Anforderungen genügt die Anordnung unter Ziffer 1) der Ordnungsverfügung nicht. In Satz 1 der Anordnung wird der Antragsteller zunächst verpflichtet, das von ihm 18 „illegal ausgebaute Gewässer 1.32.10.1 bis zum 15.01.2021 auf das für die Entwässerung notwendige hydraulische Maß, welches sich an der Größe der Durchlässe orientieren muss, zurückzubauen, um den Schaden zu minimieren.“ 19 Zwar ist der Formulierung bei verständiger Auslegung noch zu entnehmen, dass das streitgegenständliche Gewässer zurückgebaut werden soll. In welchem Maß dieser Rückbau geschehen soll, bleibt allerdings unklar. Weder aus dem übrigen Tenor der Ordnungsverfügung noch aus ihrer Begründung ist ersichtlich, was mit dem „für die Entwässerung notwendige hydraulische Maß, welches sich an der Größe der Durchlässe orientieren muss“ gemeint ist. Es ist noch nicht einmal erkennbar, welche Durchlässe der Antragsgegner hier in den Blick genommen hat. Der Begriff der Durchlässe taucht ausschließlich im Tenor der Ordnungsverfügung auf. In der Begründung wird der Begriff nicht noch einmal genannt. Darin ist auch nicht auf andere Weise konkretisiert, was hiermit genau gemeint ist. 20 Hinzu kommt, dass aus dem Vortrag des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren deutlich wird, dass er den Antragsteller mit Satz 1 der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung verpflichten wollte, den streitgegenständlichen Graben in den Zustand zurückzubauen, den der Graben vor der Durchführung der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme hatte. Dies wird allerdings weder aus dem Tenor noch der Begründung der Ordnungsverfügung hinreichend deutlich. Darin hat der Antragsgegner den Antragsteller nämlich nicht allein verpflichtet, den Graben in seinen ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Vielmehr hat er die Rückbauverpflichtung dahingehend konkretisiert, dass sie auf das „für die Entwässerung notwendige[n] hydraulische Maß“ erfolgen müsse, welches sich wiederum „an der Größe der Durchlässe orientieren“ müsse. Was hiermit allerdings gemeint ist, geht, wie bereits erläutert, aus der Ordnungsverfügung nicht mit hinreichender Bestimmtheit hervor. 21 Die mangelnde Bestimmtheit von Satz 1 der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung hat zur Folge, dass die gesamte Anordnung unter Ziffer 1) der Ordnungsverfügung nicht hinreichend bestimmt ist. Die Anordnung unter Ziffer 1) der Ordnungsverfügung ist nämlich so gefasst, dass Satz 1 das Ziel der Anordnung formuliert. Die übrigen Sätze enthalten demgegenüber lediglich unselbstständige bzw. ergänzende Verpflichtungen, die das eigentliche Rückbauziel nicht näher konkretisieren oder klarstellen. Insoweit ist aber der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch die Formulierung in Satz 5 von Ziffer 1) der Ordnungsverfügung 22 „Eine Entnahme des Oberbodens ist ausschließlich auf die obersten 15 cm des mineralischen A-Horizonts der Aufschüttungsfläche zu beschränken“ 23 nicht hinreichend bestimmt ist. Auch diese Verpflichtung ist aus sich selbst heraus nicht verständlich und wird auch in der Begründung der Ordnungsverfügung nicht weiter erläutert oder erklärt. Vielmehr wird auch insoweit erst aus den ergänzenden Unterlagen, die der Antragsgegner im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat, insbesondere der naturschutzfachlichen Ausführung zur Neuprofilierung des GEW 1.32.10.1 vom 13. Januar 2021 deutlich, dass der Antragsgegner damit bestimmen wollte, dass das Bodenmaterial, das für den Rückbau des Gewässers benötigt wird, ausschließlich von der Fläche entnommen werden darf, auf der das Aushubmaterial vom Ausbau des Gewässers aufgebracht wurde. Weiterhin wird auch erst aus den ergänzenden Unterlagen deutlich, dass mit dem Begriff „mineralischer A-Horizont“ der anerkannte und gebräuchliche Bodenhorizont-Begriff (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bodenhorizont) gemeint ist. 24 Da sich die Ziffer 1) der Ordnungsverfügung somit bereits aufgrund ihrer mangelnden Bestimmtheit als rechtswidrig erweist, kann die Kammer die Frage offenlassen, ob der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensbetätigung sämtliche denkbaren Störer ins Auge gefasst hat. Gleiches gilt auch für die Frage, ob der vom Antragsgegner geforderte Rückbau überhaupt in tatsächlicher Hinsicht möglich ist. 25 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass es an einer vollstreckbaren Grundverfügung für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2) der Ordnungsverfügung vom 30. November 2020 fehlt und daher insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen war. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Teil, mit dem der Antragsteller unterlegen ist, stellt sich im Verhältnis zu dem gesamten Streitgegenstand als geringfügig dar. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).