Urteil
12 A 136/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0427.12A136.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 27.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten. 2 Die Klägerin produziert elektrische Bauteile bzw. Kondensatoren, die in jeglicher Art von Elektronik Anwendung finden. Sie beliefert Windenergiefirmen, Solarumrichterfirmen sowie Kfz- und IPL (Intense Pulsed Light)-Hersteller. 3 Mit Datum vom 04.12.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines Investitionskostenzuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) für den Ausbau der Kapazitäten ihrer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition). Sie gab an, dass es sich bei ihr um ein sog. KMU, d.h. ein kleines bzw. mittleres Unternehmen handele. Die Zahl der Arbeitsplätze gab die Klägerin mit 126 an. Nach Abschluss der Investition im Jahr 2018 sollte das Unternehmen über 156 Arbeitsplätze verfügen. Das Investitionsvolumen sollte insgesamt 2.835.000,- Euro betragen. 4 Den Antrag unterzeichnete auch der Geschäftsführer der X & X XXXX & XXXX Holding GmbH u. Co KG, die als übertragende Rechtsträgerin durch Vertrag vom 30.05.2011 mit der Klägerin, der aufnehmenden Rechtsträgerin, verschmolzen worden war (s. Handelsregisterauszug Bl. 25 „C“ und Gesellschaftsvertrag vom 30.05.2011, Bl. 107 ff. „C“). Laut Gesellschaftsvertrag vom 06.10.2010 ist Gegenstand der X & X XXXX & XXXX Holding GmbH u. Co KG das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen (Holdingfunktion) sowie die Herstellung und der Vertrieb von Elektroartikeln aller Art, insbesondere von elektrischen Kondensatoren. 5 Mit Bescheid vom 25.10.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) nach Maßgabe der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 15% der tatsächlich entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 425.250,- Euro. Die Zuwendung sei zweckgebunden zur Mitfinanzierung des im Antrag dargestellten Investitionsvorhabens zur Erweiterung der Betriebsstätte der Klägerin in A-Stadt, verbunden mit der Schaffung von 20 zusätzlich zu den vor Investitionsbeginn vorhandenen 130 Dauerarbeitsplätzen. Der Bewilligungszeitraum sollte am 08.01.2016 beginnen und am 31.12. 2018 enden. Begünstigte seien die Klägerin als Betriebsgesellschaft und die X & X XXXX & XXXX Holding GmbH u. Co KG als Besitzgesellschaft. 6 Grundlagen des Bescheides seien u.a: 7 - die Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) in Verb. mit den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die Unterstützung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (AFG LPW) vom 25.03.2015 - VII 211 - (Amtsbl. Schl.-H. 2015, S. 514), 8 - die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission (Verordnung der EU-Kommission Nr. 651/2014 vom 17.06.2014, Amtsbl. EU L 187/1 vom 26.06.2014) in der jeweils geltenden Fassung, 9 - der Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ GRW ab 04.08.2016 (im Folgenden GRW-Koordinierungsrahmen) gemäß Teil II Abschnitt A und 10 - die Landeshaushaltsordnung einschl. der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, dem Haushaltsgesetz und dem Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der jeweils geltenden Fassung. 11 Darüber hinaus seien die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bestandteil des Bescheides. Bei einem Verstoß gegen die Nebenbestimmungen oder einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel könne die Zuwendung nach den Vorschriften des § 117 LVwG widerrufen werden. Zur „Projektdurchführung“ heißt es unter Ziffer II.1: Veränderungen bei der Durchführung des Vorhabens seien vorher der Beklagten zur Zustimmung vorzulegen. Der Zuwendungsbescheid könne widerrufen, bereits ausgezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückgefordert oder ihre weitere Verwendung untersagt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens (Bindungszeitraum) der geförderte Betrieb stillgelegt, ganz oder teilweise auf andere übertragen oder verlagert werde. 12 Am 25.10./24.11.2016 schlossen die Beklagte als Zuwendungsgeberin und die X & X XXX & XXXX Holding GmbH u. Co KG als Beitretende einen Schuldbeitrittsvertrag. Darin wurde für den Fall der Rückforderung des Investitionszuschusses eine gesamtschuldnerische Haftung der Beitretenden und des Zuwendungsempfängers begründet. 13 Mit Schreiben vom 27.11.2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die XXXX Deutschland Holding GmbH & Co KG die X & X XXXX & XXXX Holding GmbH u. Co KG (100% Shareholder der Klägerin) ab dem 02.07.2018 übernommen habe. 14 Unter dem 29.11.2018 wies die Beklagte die Klägerin auf ihre Mitteilungspflichten nach Ziffer 5.2 ANBest-P und Ziffer II.1 des Zuwendungsbescheides hin und gab ihr Gelegenheit, sich vor Erlass eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides zu äußern. Zum Zeitpunkt der Bewilligung sei die Klägerin gemäß Teil II A Ziffer 1.1.5 des GRW-Koordinierungsrahmens als mittleres Unternehmen eingestuft worden. Nach der Übernahme sei unklar, ob es sich weiterhin um ein mittleres Unternehmen handele. 15 Mit Schreiben vom 07./20.12.2018 teilte die Klägerin mit, dass alleinige Inhaberin der XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co KG die XXXX X.X, ebenfalls eine reine Holdinggesellschaft, mit Sitz in Paris sei. Die XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co KG habe einen Jahresumsatz von rd. 2,9 Mio. Euro und eine Bilanzsumme von rd. 72,5 Mio. Euro. Aus einem beigefügten Bericht ging hervor, dass der Umsatz der XXXX X.X. im ersten Halbjahr 2018 430 Mio. Euro und die Bilanzsumme am 30.06.2018 1.007 Mio. Euro betrugen. 16 Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2018 den bewilligten Zuschuss gemäß Ziffer 2.1 ANBest-P auf die bereits ausgezahlten 273.664,13 Euro ab, widerrief den Zuwendungsbescheid vom 25.10.2016 gemäß § 117 Abs. 2 Ziffer 3 LVwG in voller Höhe von Anfang an und forderte die Klägerin zur Erstattung des bereits ausgezahlten Betrages einschl. Verzinsung (§ 117a Abs. 3 LVwG) auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Nach § 117 Abs. 2 Ziffer 3 LVwG könne ein Bescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Mit der Übernahme durch die XXXX Deutschland Holding GmbH & Co KG sei davon auszugehen, dass die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Gefördert worden sei die Klägerin als mittelgroßes Unternehmen mit einem Erweiterungsvorhaben. Erweiterungsvorhaben von Großunternehmen gehörten nicht zu den Fördertatbeständen der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft. Großunternehmen dürften gemäß der Richtlinie nur ausnahmsweise und u.a. nur bei Erstinvestitionen für neue wirtschaftliche Tätigkeiten, und zwar im Wege der Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder Diversifizierung der Tätigkeit einer bestehenden Betriebsstätte gefördert werden. Hier sei jedoch eine bestehende Betriebsstätte erweitert worden. Mit der Übernahme durch die XXXX Deutschland Holding GmbH & Co KG sei die Klägerin nicht mehr als mittelgroßes Unternehmen, sondern als Großunternehmen zu bewerten, weil die Schwellenwerte für Großunternehmen zu Mitarbeiterzahlen, Jahresumsatz und Bilanzsumme mit der Übernahme überschritten würden (wird ausgeführt). Der Status des Großunternehmens werde unmittelbar durch die Übernahme erreicht. Zwar regele Art. 4 Abs. 2 Anhang I der maßgeblichen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 - AGVO) für den Fall, dass ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses feststelle, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreite, es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann verliere beziehungsweise erwerbe, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung komme. Hierdurch solle jedoch lediglich sichergestellt werden, dass Unternehmen in Wachstumsphasen nicht mit dem Verlust des Status als kleines oder mittleres Unternehmen bestraft würden, sofern sie die Schwellenwerte nicht über einen längeren Zeitraum überschritten. Daher gelte Art. 4 Abs. 2 Anhang I AGVO gerade nicht für den Fall, dass die Schwellenwerte aufgrund einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen absehbar für einen längeren Zeitraum überschritten würden. In diesem Fall erfolge der Verlust des Status als mittleres Unternehmen unmittelbar (vgl. Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission, 2015, S. 14). Es habe nicht angenommen werden können, dass der maßgebliche Beurteilungszeitraum, wie in Ziffer 1.2.4 Teil II Abschnitt A GRW-Koordinierungsrahmen vorgesehen, der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung sei. Die Vorschrift regele allein den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen, nicht für die anschließende zweckgemäße Verwendung der Zuwendung. Dies ergebe sich daraus, dass die Auszahlung und daher auch die Verwendung der Zuwendung zeitlich erst nach der Bewilligung der Zuwendung erfolgten. Nach dem Wortlaut von § 117 Abs. 3 Nr. 1 LVwG bestehe ein Widerrufsgrund auch dann, wenn die Zuwendung zunächst zweckgemäß, aber zu einem späteren Zeitpunkt „nicht mehr“ zweckentsprechend verwendet werde. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens könne sie unter Abwägung aller Umstände insbesondere dem Interesse des Unternehmens an einem Behaltendürfen der Förderung und dem staatlichen Interesse an sparsamer und zweckentsprechender Verwendung der knappen öffentlichen Mittel, wie in vergleichbaren Fällen auch, von einem Widerruf nicht absehen. 17 Zur Begründung ihres unter dem 22.01.2019 eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: 18 Sie habe den ausgezahlten Zuschuss zur Erweiterung der Betriebsstätte in A-Stadt verwendet und deutlich mehr Arbeitsplätze geschaffen als im Zuwendungsbescheid gefordert. Eine ordnungsgemäße Anhörung habe nicht stattgefunden. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG könne ein Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen dafür lägen nicht vor. Sie sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleinige Gesellschafterin die X & X XXXXX & XXXXx Holding GmbH u. Co KG sei. Ihre - der Klägerin - rechtliche Identität sei nicht dadurch verändert worden, dass die XXXX Deutschland Holding GmbH & Co KG als Gesellschafterin (Kommanditistin) in die Holding eingetreten sei. Sie sei nach wie vor ein XXX. Auch würde ohne einen Widerruf nicht das öffentliche Interesse gefährdet. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Widerruf zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sei, zumal der Förderzweck offenkundig erfüllt sei. § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG könne einen Widerruf ebenfalls nicht tragen. Sie habe die Zuwendung dem im Bescheid formulierten Zuwendungszweck entsprechend zur Erweiterung ihrer Betriebsstätte in A-Stadt verwendet und die Arbeitsplatzvorgabe übererfüllt, indem sie bis 2018 51 zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen habe. 19 Am 04.07.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie, ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen vor: 20 Ein Aufladen des in einem Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszwecks mit weiteren sekundären Zuwendungszwecken, die im Zuwendungsbescheid nicht genannt seien - hier der Fortbestand ihrer KMU-Eigenschaft während der fünfjährigen Zweckbindungsfrist -, sei mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Darauf, ob die Förderrichtlinie eine Fördervoraussetzung normiere, komme es für die Frage der Zweckerreichung (§ 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG) nicht an. § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG liefe leer und die dort genannten Widerrufsvoraussetzungen würden umgangen, wenn jede Fördervoraussetzung zugleich als widerrufsrelevanter Zuwendungszweck angesehen würde. Würden mit einer Zuwendung mehrere Zwecke verfolgt, sei widerrufsrelevant allein der nächstliegende, im Verhalten des Empfängers angestrebte Zweck. Das sei hier - neben der Verwendung der Zuwendung für die Erweiterung der Betriebsstätte in A-Stadt - die Schaffung von 20 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen. Diese Zwecke habe sie erfüllt. Jedenfalls bestehe ihre KMU-Eigenschaft fort. Werde eine Zweckverfehlung unterstellt, habe die Beklagte nicht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Sollte der Zuwendungszweck mit weiteren sekundären Zuwendungszwecken aufgeladen werden können, wäre für ein intendiertes Ermessen kein Raum. Jedenfalls hätte die Beklagte der Sinnhaftigkeit des Widerrufs eine Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen. Ein Widerruf wegen eines nachträglichen vermeintlichen Wegfalls der KMU-Eigenschaft mache bei einer vernünftigen Auslegung der Förderziele keinen Sinn. Dürfte ein als KMU geförderter Zuwendungsempfänger während des Bindungszeitraums nicht die KMU-Schwelle überschreiten, würden ein erfolgreiches Marktverhalten und Unternehmenswachstum bestraft. Der Einstieg eines Investors sei Ausdruck eines erfolgreichen Agierens des geförderten Unternehmens am Markt. Schließlich sei der Widerruf auch unverhältnismäßig, da es den Förderzwecken zuwiderlaufe, sie - die Klägerin - klein zu halten. 21 Die Klägerin hat zunächst beantragt, 22 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27.12.2018 aufzuheben. 23 Mit Bescheid vom 25.03.2021, zugestellt am 26.03.2021, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei nicht § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG, sondern § 117 Abs. 3 Nr. 1 LVwG. Gemäß Zuwendungsbescheid in Verb. mit den dort genannten Förderregularien (u.a. Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen, Koordinierungsrahmen) habe der Zweck der Zuwendung in der Mitfinanzierung des im Antrag dargestellten Investitionsvorhabens zur Erweiterung einer Betriebsstätte in A-Stadt bestanden und sei mit der Schaffung von 20 zusätzlichen zu den vor Investitionsbeginn vorhandenen 130 Dauerarbeitsplätzen verbunden gewesen. Des Weiteren sei sie bei der Bewilligung davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin um ein mittelgroßes Unternehmen handele. Eine Aufnahme in den Zuwendungsbescheid sei entbehrlich gewesen, da sich bereits aus der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (Präambel, Ziffer 2.2) ergebe, dass der Fokus der Förderpolitik der GRW auf der Förderung von Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen liege und die bereitgestellten Mittel grundsätzlich ausschließlich zur Förderung von KMU zur Verfügung stünden. Ziffer 3 der Förderrichtlinie stelle klar, dass Zuschüsse an kleine und mittlere Unternehmen gewährt würden. Mit Blick hierauf sei die KMU-Förderung als eigenständiger Zweck anzusehen, der der Klägerin auch von Anfang an erkennbar gewesen sei. Bereits beim Ausfüllen des Antragsformulars zur Bewilligung der Zuwendung seien mehrfach Erklärungen anzukreuzen gewesen, die die Klägerin als KMU gekennzeichnet hätten (Unternehmenskennzahlen, Angaben zum Beteiligungsbesitz). Der Antrag enthalte auch den Hinweis, dass sämtliche Veränderungen zum Beteiligungsbesitz der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen seien. Das Unternehmen der Klägerin gehöre seit der Übernahme der Holding-Gesellschaft zu einer Gruppe verbundener Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a) Anhang I AGVO, deren Daten hinsichtlich Mitarbeiterzahlen, Jahresumsatz und Jahresbilanz dem Unternehmen der Klägerin zuzurechnen seien. Die XXXXX X.X. habe über die XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co. KG und die X & X XXXX & XXXXXHolding GmbH u. Co KG (nunmehr X & X XXXX & XXXXX Holding GmbH) sämtliche Stimmrechte in der Klägerin inne. Die Geschäftsanteile an der Klägerin als Zuwendungsempfängerin und damit die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung hätten zum Zeitpunkt der Übertragung zu 100% bei der X & X XXXX & XXXXXHolding GmbH u. Co KG gelegen. Seit der Übernahme am 02.07.2018 halte die XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co. KG ihrerseits 100% der Kommanditanteile an der X & X XXXX & XXXXX Holding GmbH u. Co KG. Nach § 8 Abs. 2 des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages der X & X XXXX & XXXXX Holding GmbH u. Co KG in der Fassung zum 01.01.2010 hätten nur die Kommanditisten Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Wenn diese Bestimmung beibehalten worden sei, habe nur die XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co. KG in der X & X XXXX & XXXXX Holding GmbH u. Co KG Stimmrechte, so dass sie auch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Klägerin steuern könne. Die XXXXX X.X. halte wiederum 100% der Kommanditanteile an der XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co. KG. In der Regel gehe man auch davon aus, dass verbundene Unternehmen solche seien, die Teile eines konsolidierten Konzernabschlusses seien (Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission, 2015, S. 15, 34). Danach werde eine Verbindung zwischen der XXXXX X.X., den weiteren Unternehmen der Gruppe und der Klägerin bereits dadurch hergestellt, dass das Unternehmen der Klägerin seit dem 01.07.2018 in den konsolidierten Jahresabschluss der XXXXX X.X. aufgenommen sei. Die der Klägerin zurechenbaren Zahlen überschritten die Schwellenwerte für KMU nach Art. 2 Anhang I AGVO (wird ausgeführt). Der Übergang des Unternehmens der Klägerin vom mittleren Unternehmen zum Großunternehmen sei im Zeitpunkt der Übertragung sämtlicher Kommanditanteile an der X & X XXXX & XXXXXHolding GmbH u. Co KG auf die XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co. KG am 02.07.2018 erfolgt. Ein KMU verliere seinen Status unmittelbar mit dem Tag der Transaktion, wenn es von einer größeren Gruppe erworben werde (Ziffer 1.1.3.1. Nr. 6 e) Beschluss der Kommission 2012/838/EU vom 18.12.2012). Hierin liege eine Ausnahme zur Regel des Art. 4 Abs. 2 Anhang I AGVO, der für den Übergang eine Überschreitung der Schwellenwerte des Art. 2 Anhang I AGVO in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren voraussetze. Diese Ausnahme entspreche auch dem Zweck der AGVO. Sie erleichtere den Zugang zu staatlichen Beihilfen u.a. für KMU, um deren Nachteile „hinsichtlich Kapitalbeschaffung und Informationsresourcen“ auszugleichen. Diese Nachteile bestünden jedoch bereits von der Übernahme durch ein Großunternehmen an nicht mehr, denn das übernehmende Unternehmen könne sie durch eigene Ressourcen ausgleichen. Die Ausnahmen der Ziffer 6.2 der Förderrichtlinie zugunsten von Großunternehmen seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt (wird ausgeführt). Von der Widerrufsmöglichkeit sei rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht worden. Es liege ein intendiertes Ermessen vor. Außergewöhnliche Umstände, die es entgegen dem Regelfall gebieten würden, von einem Widerruf der Zuwendung abzusehen, lägen nicht vor. Eine teilweise Aufrechterhaltung der Förderung sei nicht in Betracht gekommen. Seit der Übernahme der Holding-Gesellschaft durch die XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co. KG sei eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel nicht mehr gegeben. Die ausgekehrten Zuwendungen kämen - würden sie nicht zurückgefordert - dem mit der Klägerin verbundenen Großunternehmen XXXXX zugute, das der Privilegierung durch die AGVO nicht bedürfe. Zudem habe sich der Eigentümer- und der damit einhergehende Statuswechsel noch vor Projektabschluss vollzogen, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen, die Fördermittel behalten zu dürfen, nicht gegeben sei. 24 Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 25.03.2021 am 29.03.2021 in das anhängige Verfahren einbezogen und beantragt nunmehr, 25 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2021 aufzuheben. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 29 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2021, der der Klägerin am 26.03.2021 zugestellt wurde und den die Klägerin am 29.03.2021 in das anhängige Verfahren einbezogen hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 25.10.2016, ein begünstigender, rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt, in voller Höhe und von Anfang an (Bescheid vom 27.12.2018) ist § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 31 In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat vor seinem Erlass die gemäß § 87 Abs. 1 LVwG erforderliche Anhörung stattgefunden. Materiell rechtlich leidet der Bescheid vom 27.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides jedoch an Ermessensfehlern. 32 Die Beklagte war berechtigt, die im Ursprungsbescheid fälschlicherweise genannte Rechtsgrundlage (§ 117 Abs. 2 Ziffer 3 LVwG) im Widerspruchsbescheid zu korrigieren, vgl. § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG (Nachholen der erforderlichen Begründung). Die Begründung eines Verwaltungsaktes kann noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzt oder geändert werden. Das gilt auch für die nachträgliche Angabe einer anderen Rechtsgrundlage. Eine derartige Änderung der Begründung stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids solange nicht in Frage, als dieser durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107/92 - juris Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall. Auch nach Abänderung der Rechtsgrundlage bleibt es beim vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit, der maßgeblich auf dem Übergang des Unternehmens der Klägerin von einem mittleren Unternehmen zu einem Großunternehmen beruht. 33 Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG liegen vor, denn ein mit der Gewährung der Zuwendung verbundener Zweck war zum im Rahmen von Anfechtungsklagen in der Regel maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides und damit der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 7/12 - juris Rn. 9) weggefallen. Zweck der Zuwendung waren nicht nur die Erweiterung der Betriebsstätte der Klägerin in A-Stadt sowie die Schaffung von 20 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen, sondern auch die Förderung der Klägerin als ein Unternehmen, das nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 17.06.2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) die Voraussetzungen eines kleinen bzw. mittleren Unternehmens erfüllt. Bei der Ermittlung des vom Zuwendungsgeber zu bestimmenden Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht eines verständigen Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen. Dazu gehört hier maßgeblich der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der Subventionsbewilligung gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70/80 - juris Rn. 16; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 49 Rn. 74). Maßgeblich ist insoweit die Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) vom 10.08.2015 (Amtsbl. Schl.-H., 2015, S. 1015 ff.; im Folgenden: Förderrichtlinie), die im Zuwendungsbescheid unter Ziffer I. als Grundlage genannt ist. Ziel der Förderung ist nach Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie nicht nur die Schaffung oder Sicherung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze. Gleichzeitig soll die Fähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstützt werden, sich am Wachstum der regionalen, nationalen und internationalen Märkte sowie an Investitionen zu beteiligen. Dementsprechend bestimmt Ziffer 3 der Förderrichtlinien, dass Zuschüsse an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährt werden. Eine Förderung von Großunternehmen kommt nur ausnahmsweise in Betracht (Ziffer 6 der Förderrichtlinie). Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Zweckrichtung der Förderung für die Klägerin auch von Anfang an erkennbar war. Bereits im Antragsformular musste die Klägerin mehrfach Erklärungen, betr. ihre Einstufung als KMU, abgeben (Ziffern 1.5, 1.6 und 2.2 des Antrags). Veränderungen in dieser Hinsicht waren der Beklagten gemäß Ziffer 8.10 des Antrags unverzüglich mitzuteilen. 34 Der Zuwendungszweck ist am 01.01.2021 weggefallen, da die Klägerin von diesem Zeitpunkt an nicht mehr als mittleres Unternehmen einzustufen war. Gemäß Ziffer 3 der Förderrichtlinie ist maßgeblich die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO. Danach setzt sich die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft (Art. 2 Abs. 1 Anhang I AGVO). Eine entsprechende Einstufung enthält Ziffer 1.1.5 Teil II A des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 04.08.2016, der ebenfalls zu den Grundlagen des Zuwendungsbescheides gehört. Danach gehörte die Klägerin zunächst zu den mittleren Unternehmen, das sie zwischen 50 und 249 Mitarbeiter beschäftigte, einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro erzielte und sich ihre Jahresbilanzsumme auf höchstens 43 Mio. Euro belief. 35 Seit dem 01.01.2021 gehört die Klägerin zur Gruppe der Großunternehmen in Form eines verbundenen Unternehmens im Sinne der KMU-Definition. Seit dem 02.07.2018 hält ein Großunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter der Klägerin, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) Anhang I AGVO. Die Gesellschaftsanteile an der Klägerin und damit die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung lagen zum Zeitpunkt der Übertragung der Stimmrechte zu 100% bei der X & X XXXX & XXXXXHolding GmbH u. Co KG, in deren Gesellschafterversammlung wiederum nur die Kommanditisten Stimmrechte innehatten. Am 02.07.2018 übernahm die XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co. KG 100% der Kommanditanteile an der X & X XXXX & XXXXXHolding GmbH & Co. KG mit der Folge, dass seitdem nur die XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co. KG in der X & X XXXX & XXXXXHolding GmbH Stimmrechte hat und damit auch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Klägerin steuern kann. 100% der Kommanditanteile an der XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co. KG wiederum hält die XXXXX X.X., ein börsennotiertes Unternehmen. Für die Annahme, bei der Klägerin handele es sich seit dem 02.07.2018 um ein verbundenes Unternehmen, spricht auch, dass die Klägerin in den konsolidierten Halbjahresabschluss 2018 der XXXXX X.X. aufgenommen wurde. Die XXXXX X.X. stellt ein Großunternehmen dar, da es die in Art. 2 Abs. 1 Anhang I AGVO genannten Schwellenwerte unstreitig überschreitet. Die Klägerin ist damit als mit der XXXXX X.X. verbundenes Unternehmen Teil eines Großunternehmens. 36 Der Übergang der Klägerin vom mittleren Unternehmen zum Großunternehmen erfolgte jedoch nicht bereits, wie die Beklagte annimmt, im Zeitpunkt der Übertragung sämtlicher Kommanditanteile an der X & X XXXX & XXXXX Holding GmbH & Co. KG auf die XXXXX Deutschland Holding GmbH & Co. KG am 02.07.2018. In Art. 4 Abs. 2 Anhang I AGVO heißt es: Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert beziehungsweise erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt. Das bedeutet, dass die Klägerin ihren Status als mittleres Unternehmen erst am 01.01.2021 verloren hat, nämlich nach den zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 2019 und 2020. In diesen Jahren wurden die der Klägerin zuzurechnenden Schwellenwerte im Hinblick auf die Verbindung mit der XXXXX X.X. überschritten. Zwar heißt es in dem von der Beklagten zitierten, im Jahr 2015 vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlichten „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“ auf Seite 14, Art. 4 Abs. 2 Anhang I AGVO gelte nicht im Fall von Unternehmen, die die entsprechenden KMU-Schwellenwerte aufgrund einer Änderung in den Eigentümerverhältnissen nach einer Fusion oder Übernahme überschritten. Solche Unternehmen müssten „auf der Grundlage ihrer Beteiligungsstruktur zum Zeitpunkt des Vorgangs bewertet werden, nicht zum Zeitpunkt der Erstellung des letzten Abschlusses“. Daran schließt sich ein Verweis auf Abschnitt 1.1.3.1 Nr. 6 Buchst. e des Beschlusses 2012/838/EU, Euratom der Kommission vom 18.12.2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden (ABl. 2012, L 359, S. 45), an. Darin heißt es unter Ziffer 1.1.3.1 Nr. 6 e), dass die genannte Regel nicht gelte, wenn ein KMU mit einer größeren Gruppe fusioniere oder von einer solchen erworben werde. In diesem Fall verliere das KMU seinen Status unmittelbar mit dem Tag der Transaktion. Der „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“ stellt jedoch keinen rechtsverbindlichen Text dar, der die Tragweite der bindenden Regel in Art. 4 Abs. 2 Anhang I AGVO abändern oder einschränken könnte. Auf Seite 2 des Benutzerleitfadens wird ausdrücklich klargestellt, dass der Leitfaden keinerlei rechtliche Wirkung hat. Der Verweis auf Abschnitt 1.1.3.1 Nr. 6 Buchst. e) des Beschlusses 2012/838/EU kann daran nichts ändern, da diese Bestimmung nur für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gilt und somit im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist (Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 09.09.2020, T-745/17, Celex-Nr. 62017TJ0745, juris Rn. 87 ff.). 37 Der mit der Zuwendung verbundene Zweck, die Förderung eines mittleren Unternehmens, ist somit am 01.01.2021 weggefallen. Dies geschah auch während des Bindungszeitraums. Ziffer II. 1 des Zuwendungsbescheides bestimmt ausdrücklich, dass der Zuwendungsbescheid widerrufen, bereits ausgezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückgefordert und ihre weitere Verwendung untersagt werden können, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens (Bindungszeitraums) der geförderte Betrieb - wie hier - ganz oder teilweise auf andere übertragen wird. Da das Vorhaben nach dem von der Klägerin der Beklagten unter dem 14.01.2021 übersandten Sachstandsbericht auch 2020 noch nicht abgeschlossen war, erfolgte die Änderung des Status der Klägerin von einem mittleren zu einem großen Unternehmen noch während des Bindungszeitraums. Die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise mögliche Förderung der Klägerin als Teil eines Großunternehmens nach Ziffer 6.2 der Förderrichtlinie liegen nicht vor. 38 Zwar war die Beklagte somit berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom 25.10.2016 gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG zu widerrufen. Die von ihr getroffene Ermessensentscheidung, den Bescheid in voller Höhe und von Anfang an zu widerrufen, erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft. Zwar wird für den Widerruf von Zuwendungsbescheiden wegen Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig ein „intendiertes Ermessen“ angenommen (Abel, a.a.O., § 49 Rn. 10 mit weit. Nachw.). Das bedeutet, dass im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Die Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - juris Rn. 14, 16). Danach ist regelmäßig ein vollständiger Widerruf eines Zuwendungsbescheides geboten, wenn der mit der Gewährung der Zuwendung verfolgte Zweck vollständig verfehlt wurde. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Soweit laut Zuwendungsbescheid mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wurde, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Abschluss des Vorhabens eine bestimmte Anzahl zusätzlicher Dauerarbeitsplätze im Betrieb der Klägerin zu schaffen, wurde dieser Zweck bereits Ende 2018 nicht nur erreicht, sondern, worauf die Klägerin in ihrem Anhörungsschreiben vom 07.12.2018 hinwies, sogar übererfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Arbeitsplätze abgebaut wurden, gibt es nicht. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung, inwieweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen ist, zu berücksichtigen, dass mit der Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft auch die Fähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstützt werden soll, sich am Wachstum nicht nur der regionalen, sondern auch der nationalen und internationalen Märkte zu beteiligen (Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie). Gemäß Teil II A Ziffer 1.2 des GRW-Koordinierungsrahmens dienen GRW-Mittel außer der Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen der Förderung von Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt wird. Laut Pressemitteilung vom 07.06.2018 (https://www.ftcap.de/news/artikel/ftcap-und-XXXXX-gemeinsam-in-eine-starke-zukunft) sollte die Klägerin auch nach dem Zusammenschluss als weiterhin selbständiges (Tochter-)Unternehmen agieren und zum Zentrum der Kondensatorenentwicklung für den weltweit tätigen XXXXX-Konzern werden. Die Kompetenz und der Erfahrungsschatz der Klägerin seien für XXXXX von größter Wichtigkeit, heißt es dort. Die Übernahme gehe daher mit einem klaren Bekenntnis zum Standort A-Stadt und seinen Mitarbeitern einher. Somit kann die Übernahme auch als Ausdruck eines erfolgreichen Agierens der Klägerin am Markt und ihrer Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit gesehen werden. Darauf weist die Klägerin zu Recht hin. Schließlich ging die Beklagte im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung - wie ausgeführt - zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin bereits am 02.07.2018 und damit innerhalb des Bewilligungszeitraums von einem mittleren zu einem Großunterunternehmen wurde. Der Übergang erfolgte zwar noch innerhalb des fünfjährigen Bindungszeitraums, ist somit für die Gewährung der Zuwendung relevant, jedoch erst nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums (08.01.2016 bis 31.12.2018). Sämtliche Fördermittel wurden zu einer Zeit ausgezahlt, als die Klägerin noch den Status eines mittleren Unternehmens hatte, kamen also zunächst nur ihr zugute und nicht der XXXXX X.X. als einem nach der AGVO nicht privilegierten Großunternehmen. Diese Gesichtspunkte hätte die Beklagte im Rahmen der von ihr gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen. 39 Erweist sich somit der Widerruf des Zuwendungsbescheides in voller Höhe und von Anfang als rechtswidrig, hat die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung des bisher zugewendeten Betrages gemäß § 117a LVwG. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.