Beschluss
12 B 5/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0413.12B5.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – auf ihrem bisherigen Dienstposten als Leiterin der Abteilung 4 zu belassen, 3 hilfsweise, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – auf ihren bisherigen Dienstposten als Leiterin der Abteilung 4 rückumzusetzen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Nach der Vorschrift des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). 7 Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da durch die begehrte Regelung zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen. Eine Ausnahme des grundsätzlich bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für die Antragstellerin zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Der Antragstellerin müssen also dermaßen geschilderte Nachteile drohen, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird (vgl. OVG Bautzen, Beschlüsse vom 03.11.2009 – 2 B 392/08 – juris Rdnr. 4 und vom 14.10.2020 – 2 B 271/20 – juris Rdnr. 24; OVG Münster, Beschlüsse vom 25.06.2001 – 1 B 789/01 – juris Rdnr. 5 und vom 07.10.2014 – 6 B 1021/14 – juris Rdnr. 5; VGH München, Beschlüsse vom 19.02.2015 – 3 CE 14.2693 – juris Rdnr. 14 und vom 08.01.2014 – 3 CE 13.2202 – juris Rdnr. 21). 8 Ob eine solche besondere Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich nach den näheren Umständen des Einzelfalles. 9 Ein endgültiger Rechtsverlust droht bei beamtenrechtlichen Umsetzungsentscheidungen grundsätzlich nicht, weil diese – regelmäßig – jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. 10 Dass ihr durch die (inzwischen offenbar vollzogene) Umsetzung ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin auf dem ihr nunmehr zugewiesenen Dienstposten als Dezernentin nicht mehr amtsangemessen beschäftigt wäre. Nicht ersichtlich und von an der Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen ist ferner, dass dem nunmehr von ihr zu besetzenden Dienstposten lediglich Aufgaben zugewiesen sind, welche einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet sind. Dafür, dass sie gegebenenfalls bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in anderweitiger Art und Weise unzumutbare Nachteile erleiden würde, hat die Antragstellerin konkret ebenfalls weder etwas vorgetragen noch ist dies für die Kammer ersichtlich. Die lange Laufzeit eines Hauptsacheverfahrens reicht für sich genommen noch nicht aus, um – jedenfalls in Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache – einen solchen Nachteil zu begründen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25.06.2001 aaO Rdnr. 12). 11 Selbst wenn man aber aufgrund der Ausschreibung und einer ggf. nachfolgenden Besetzung des vorher von der Antragstellerin innegehabten Dienstpostens eine Rückgängigmachung ihrer Umsetzung für erschwert oder gar für unmöglich erachtete und insoweit von einem Anordnungsgrund ausginge, steht der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite. 12 Die Umsetzung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist zu der Vielzahl der im Ermessen des Dienstherrn stehenden, nicht normativ erfassten Maßnahmen zu zählen, die zu Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind (BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30/78 – juris Rdnr. 16). 13 Formell ist die Umsetzung nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen einschlägige Verfahrensvorschriften ist nicht erkennbar. Der Gesamtpersonalrat hat wirksam zugestimmt. Der Antragsgegner informierte diesen am 08.12.2020 über seine Erwägungen zur beabsichtigten Umsetzung der Antragstellerin. Er hat insbesondere auch darauf hingewiesen, dass keine Veränderung im Status und in der Besoldung für die Antragstellerin damit verbunden seien. Eine amtsangemessene Tätigkeit sei weiter gewährleistet. Damit war der Personalrat ausreichend informiert und konnte der beabsichtigten Maßnahme zustimmen. Ob die Antragstellerin wirksam angehört worden ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Der Personalrat überprüft nicht die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte Maßnahme. Jedenfalls hätte ein solcher Fehler keine Auswirkungen auf die vom Personalrat vorgenommene Zustimmung. 14 Die Antragstellerin ist auch ausreichend angehört worden. Jedenfalls am 16.12.2020 – so hat sie selbst vorgetragen – habe es ein Informationsgespräch gegeben. Der Antragsgegner hat in seinen Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt, dass die Antragstellerin auch über die wesentlichen Erwägungen des Antragsgegners hinsichtlich ihrer Umsetzung informiert worden ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sie mit ihren Einwänden anlässlich der Gespräche nicht gehört worden ist. Dies macht jedenfalls die Anhörung nicht rechtswidrig. Im Übrigen hat die Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre Sicht der Dinge darzustellen (was sie auch getan hat). Damit ist dem Anhörungsgebot auf jeden Fall Genüge getan worden. 15 Auch in materiell – rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Sie stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Amtim statusrechtlichen und im abstrakt – funktionellen Sinn bleibt unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret–funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Es ist allgemein anerkannt, dass die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen aus seiner Organisationsgewalt folgt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (vgl. § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Umsetzungen müssen aber von einem dienstlichen Grund getragen sein. 16 Davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 17 Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 22.05.1980 – 2 C 30.78 und vom 28.11.1991 – 2 C 41.89 – beide juris). 18 Ein dienstlicher Grund für die Umsetzungen liegt hier vor. Aus den Schreiben des Antragsgegners einschließlich seines Vorbringens im gerichtlichen Verfahren ergibt sich eine Erkenntnisquelle, die hinreichend objektivierbar als Grundlage für die Annahme eines dienstlichen Grundes für eine Umsetzung der Antragstellerin dienen kann. So erweist sich der Vortrag des Antragsgegners, die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten eine Reihe von Dienst– und Sorgfaltspflichten verletzt und auf diese Weise das Vertrauensverhältnis zu dem Leiter des Antragsgegners beschädigt, wenn nicht gar zerstört hat, anhand der Darstellung der Geschehnisse, insbesondere in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 29.03.2021 (Blatt 221 bis 233 der Gerichtsakte) als schlüssig und nachvollziehbar. Dort hat der Antragsgegner dezidiert auf die Entgegnung der Antragstellerin erwidert, sich mit ihren Ausführungen eingehend auseinandergesetzt und (nochmals) im Einzelnen die der Antragstellerin vorgehaltenen Verfehlungen präzisiert. Beispielhaft erwähnt seien an dieser Stelle die Nichtbefolgung der Weisung bezüglich des Umzugs von Frau S.; Nichteinhaltung von Terminvorgaben, Personalien Frau O. und Frau L. Diese Ausführungen sind von der Antragstellerin nicht (mehr) in Abrede gestellt worden. Insoweit ist ein dienstlicher Grund für die Umsetzung der Antragstellerin belegt und auch für die Kammer nachvollziehbar dargestellt. 19 Der Antragsgegner hat auch das ihm durch das Vorliegen eines dienstlichen Grundes eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Zu berücksichtigen sind bei den Ermessenserwägungen aus Fürsorgegründen insbesondere die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung. Der Dienstherr muss sowohl ein dienstliches Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Zu den nachteiligen Folgen für die private Lebensgestaltung kann insbesondere gehören, dass die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, der neue Dienstort wesentlich weiter von der Wohnung des Beamten entfernt liegt oder wesentlich schwerer erreichbar ist als der alte Dienstort (BVerwG, Beschluss vom 21.06.2012 – 2 B 23/12 – juris Rdnr. 12). Solche Erwägungen waren von dem Antragsgegner vorliegend indes nicht anzustellen, weil sich der Dienstort für die Antragstellerin nicht geändert hat. Soweit – wie hier jedenfalls auch vorliegend – eine Umsetzung der Beseitigung eines Spannungsverhältnisses dient, ist ferner zu berücksichtigen, dass die Behörde sich in der Regel nicht daran orientieren muss, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf aber den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannung vorliegt (vgl. VGH München, Beschluss vom 08.03.2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rdnr. 27). 20 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Umsetzung in ermessensfehlerfreier Weise erfolgt. Es ist nicht erkennbar, dass die Störung des Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Leiter des Antragsgegners einseitig von Letzterem verursacht worden ist. Der Antragsgegner handelte ferner auch nicht ermessensfehlerhaft, indem er zur Beseitigung des im Einzelnen von ihm in dem Schriftsatz vom 29.03.2021 dargelegten Fehlverhaltens der Antragstellerin und zur Optimierung der Aufgabenerledigung diese in die Abteilung 5 umgesetzt hat. Aus dem Akteninhalt und den wechselseitigen Schriftsätzen ist klar zu erkennen, dass ein gedeihliches Miteinander zwischen dem Leiter des Antragsgegners und der Antragstellerin in Bezug auf deren bisherige Aufgaben nicht mehr möglich ist. Um die Funktionen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere in der Abteilung 4 des Antragsgegners, weiter in ordnungsgemäßem Umfang zu gewährleisten, war eine Umsetzung der Antragstellerin unumgänglich. 21 Das Interesse der Antragstellerin, weiterhin als Leiterin der Abteilung 4 eingesetzt zu sein, wiegt demgegenüber nicht so schwer. Ungeachtet dessen, dass der Wegfall der Vorgesetzteneigenschaft, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl und die Änderung der Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung für sich keine die Umsetzung hindernden Umstände darstellen, erfolgte ihre Umsetzung – wie bereits ausgeführt – innerhalb ihres bisherigen Dienstortes, alte und neue Dienststelle sind die gleiche. Hinzu kommt, dass es in Anbetracht der aktuellen Sachlage fraglich erscheint, ob sie bei einer Rückkehr an ihre ursprüngliche Wirkungsstätte das innegehabte Amt im konkret – funktionellen Sinne wieder ordnungsgemäß und wie gewohnt wahrnehmen könnte oder ob 22 dem nicht die bereits eingangs beschriebene Störung des Vorgesetzten – Mitarbeiterverhältnisses im Wege stünde, was hier seitens der Kammer angenommen wird. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.