Beschluss
11 B 111/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0325.11B111.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung einer räumlichen Beschränkung seines Aufenthaltes. 2 Er ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.10.1998 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Laufe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet trat der Antragsteller wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittel- und Beschaffungskriminalität. Seit dem 27.11.2019 befindet er sich in Strafhaft. 3 Mit Ordnungsverfügung vom 03.03.2020 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und erließ ein auf sieben Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2). Die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht (Ziffer 3). Es wurde mitgeteilt, dass die Abschiebung direkt aus der Haft erfolgen wird und dass er, sofern er vor der Abschiebung entlassen werde, verpflichtet ist, das Bundesgebiet innerhalb von sieben Tagen zu verlassen (Ziffer 4). Für den Fall der Entlassung aus der Haft wurde der Aufenthalt nach Ablauf der Ausreisefrist räumlich auf den Bereich der xxx beschränkt (Ziffer 5). Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf die wegen der strafrechtlichen Verurteilungen überwiegenden Ausweisungsinteressen. In Folge dieser Ausweisung sei der Aufenthaltstitel erloschen und der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet. Zudem sei eine Überwachung seiner Ausreise erforderlich, da er sich auf richterliche Anordnung in Haft befinde. Einer Fristsetzung bedürfe es nicht, da die Abschiebung aus der Haft heraus stattfinde. Die Abschiebung werde mindestens eine Woche vorher angekündigt. Die räumliche Beschränkung sei für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung angeordnet und diene dem Zweck, dass der Antragsteller für die Ausländerbehörde erreichbar sei, damit sie Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht vollziehen könne. 4 Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Antragsteller am 03.04.2020 Widerspruch, da seine Bleibeinteressen gegenüber den Ausweisungsinteressen überwiegen würden. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2020 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen darauf, dass eine positive Prognose für den Antragsteller nicht gestellt werden könne. Über die Ausweisung hinaus bestünden keine Bedenken gegen die Ordnungsverfügung, solche seien auch nicht geltend gemacht. Hiergegen erhob der Antragsteller am 17.12.2020 Klage. 6 Der Antragsteller hat am 17.12.2020 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung verweist er erneut darauf, dass sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Er besitze eine Niederlassungserlaubnis. Des Weiteren seien seine vielen Erkrankungen zu berücksichtigen, zu denen er ärztliche Atteste jedoch nicht vorlegen könne. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 - Nr. 5 der Ordnungsverfügung der xxx vom 03.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2020 anzuordnen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung führt sie aus, es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund und verweist auf die zugrundeliegenden Entscheidungen. Auch die Niederlassungserlaubnis führe nicht zu einer anderen Betrachtung. Zwar gebe sie dem Antragsteller ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, enthalte aber nicht die Garantie, dass dieses bedingungslos und unabhängig vom Verhalten des Antragstellers bestehen bleibe. Bei erheblichen Fehlverhalten könne das Aufenthaltsrecht auch erlöschen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 13 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 14 Hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Denn die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 15 Allerdings ist der Antrag unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung ergeht in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ist danach der Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels offensichtlich, so ist hinsichtlich der Interessenabwägung auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu belassen oder aber bereits von Gesetzes wegen zunächst den Sofortvollzug anzuordnen. Lässt sich allerdings weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. 16 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 22.12.2020 – 11 B 92/20 –, juris Rn. 18, m.w.N.). 17 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antrag unbegründet. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich auch das Bestehen einer Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG voraus. Nach dieser Vorschrift wiederum ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. 18 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig. Er ist nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels, denn seine Niederlassungserlaubnis ist mit der Ordnungsverfügung vom 03.03.2020 erloschen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel mit der Ausweisung des Ausländers. Die Klage gegen eine Ausweisungsverfügung lässt nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt, sodass eine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG gegeben ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2021 – 8 ME 126/20 –, juris Rn. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2019 – 2 M 53/19 –, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.08.2011 – 19 CE 11.1573 –, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2008 – 11 S 167/08 –, juris Rn. 2; VG Schleswig, Beschluss vom 17.12.2018 – 1 B 120/18 –, juris Rn. 18). Zwar hemmt die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Klage durch ihre aufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sie lässt jedoch die ausländerrechtliche Wirksamkeit der Maßnahme unberührt, vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die aufschiebende Wirkung der Klage hat daher zur Folge, dass die Vollziehbarkeit der angedrohten Abschiebung entfällt. Mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung wird aber der Aufenthalt des Antragstellers unerlaubt, ohne dass es darauf ankäme, ob der Verwaltungsakt vollziehbar ist, denn die Bestandskraft oder Vollziehbarkeit ist nicht vorausgesetzt (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 51 Rn. 9). Der Wegfall der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bedeutet, dass die Ausweisung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung zur Folge hat, dass der Antragsteller nicht mehr die ihm erteilten Aufenthaltstitel besitzt, § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet ist und für ihn bis zum Abschluss des Verfahrens eine rechtliche Verfestigung nicht möglich ist (vgl. zu alledem: VG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2007 – 11 B 35/07 –, n.v.). Dies zugrunde gelegt ist die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers – ungeachtet des anhängigen Hauptsacheverfahrens – mit der Ausweisungsverfügung erloschen und der Antragsteller ist ausreisepflichtig. 19 Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung stehen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch etwaige Duldungsgründe nicht entgegen. 20 Die in Ziffer 4 des Bescheides bestimmte Ausreisefrist ist als Teil der Abschiebungsandrohung dort zu überprüfen (VG Schleswig, Beschluss vom 19.03.2020 – 11 B 10/20 –, juris Rn. 53). In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG bedarf es dabei keiner Fristsetzung, vgl. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist eine Überwachung der Ausreise erforderlich, wenn der Ausländer sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet. Danach bedurfte es vorliegend keiner Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise, da sich der Antragsteller derzeit in Strafhaft befindet. 21 Die im Übrigen angeordnete Ausreisefrist für den Fall, dass der Antragsteller vor Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aus dem Strafvollzug entlassen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar bewegt sich die gesetzte Frist von sieben Tag am untersten Rand des gesetzlich vorgesehenen Rahmens. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausreisefrist dem Zweck dient, dem Ausländer eine freiwillige Ausreise und die Abwicklung seiner beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG / zu Abs. 1 – Ausreisefrist, Stand: 25.09.2020, Rn. 27). Angesichts des aktuellen Strafvollzugs dürfte der Antragsteller im Vergleich zu anderen Ausreisepflichtigen nur wenige persönliche Angelegenheiten zu regeln haben. Gegenteiliges hat er auch nicht vorgetragen. 22 Im Hinblick auf die ausweislich des Wortlautes des Antrages ebenfalls erfasste räumliche Beschränkung auf den Bereich der xxx für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon nicht statthaft, da die Klage insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet. Klage und Widerspruch entfalten nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere ist die aufschiebende Wirkung nicht aufgrund einer landes- oder bundesrechtlichen Norm entfallen. § 84 AufenthG regelt speziell für das Ausländerrecht einige Fallkonstellationen, in welchen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG fällt nicht darunter. Zudem hat die Antragsgegnerin auch die sofortige Vollziehung der räumlichen Beschränkung in Ziffer 5 des Bescheides nicht angeordnet, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht in Betracht kommt. 23 Einer Auslegung nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ist der Antrag nicht zugänglich, da der anwaltlich vertretene Antragsteller diesen Antrag explizit nach Hinweis und Bitte des Gerichts um Stellung eines sachdienlichen Antrags formuliert hat. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.