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Beschluss

6 B 3/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0212.6B3.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 822,42 €. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 2 Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage „gegen den zum Aktenzeichen 05-04004000 -001 erlassenen Gebührenbescheid vom 27.10.2020“ wiederherzustellen, ist gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6 A 8/21) gegen den angefochtenen Bescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) auszulegen. 3 Der so verstandene Antrag stellt zwar die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar; er ist aber gleichwohl unzulässig. Denn es fehlt dem Antrag an der Zugangsvoraussetzung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wozu auch die hier streitbefangene Festsetzung eines Beitrages durch einen Wasser- und Bodenverband gehört (vgl. insoweit Schoch: in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 136 m.w.N.), nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.7.2012 - 9 B 818/12 -, NVwZ-RR 2012, 748 m.w.N.). Einen solchen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsteller ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser nicht gestellt. Er hat allein Widerspruch eingelegt. Ein über die bloße Abänderung des angefochtenen Bescheids hinausgehendes Begehren ist diesem nicht hinreichend zu entnehmen; entsprechendes kann insbesondere nicht daraus gefolgert werden, dass der Antragsteller die Einrede der Verjährung erhoben hat. 4 Der Antragsteller war von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausnahmsweise befreit, denn der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage am 15.1.2021 ersichtlich nicht gegeben. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.2.2013 - 5 L 169/13 -, Juris m.w.N.). Anhaltspunkte dafür liegen indessen nicht vor. Konkrete Vollstreckungshandlungen sind dem Verwaltungsvorgang nur in Bezug auf den verstorbenen Bruder des Antragsstellers zu entnehmen. 5 Soweit im Übrigen der Antragsteller den geforderten Betrag bereits teilweise nach eigenem Vortrag vorbehaltlos beglichen hat, folgt die Unzulässigkeit des hiesigen Antrags auch schon daraus, dass in Folge der Zahlung insofern eine Vollstreckungsgefahr nicht mehr gegeben ist und insoweit das Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des Eilverfahrens fehlt. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.4 und 1.7 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts (1/4 des verfahrensgegenständlichen Betrages).