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Beschluss

1 B 155/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1120.1B155.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Kammer legt das nach dem Wortlaut des Antrages gegen das Land Schleswig-Holstein gestellte Antragsbegehren dahingehend aus, dass der Antrag gegen den Kreis Nordfriesland als Träger der zuständigen Infektionsschutzbehörde gerichtet sein soll. Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ist Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes ist im Zweifel zugunsten eines Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 7 f.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 1 B 122/18 –, Rn. 12, juris). Die Antragsteller erstreben eine Ausnahme nach § 2 Abs. 5 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. November 2020. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. Kommunale Gesundheitsbehörde für die Antragsteller ist der für ihren Wohnort zuständige Antragsgegner. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist dahin auszulegen, dass sie die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung erstreben, ihnen eine Ausnahmegenehmigung von der Quarantänepflicht für Rückreisende zu gewähren. 2 Der so verstandene Antrag ist nicht begründet. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon – wie hier begehrt – das zusprechen, was er – sofern ein Anspruch besteht – nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. 4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil nach dem Vortrag der Antragsteller der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache nicht besteht. 5 Die Antragsteller können sich zwar auf einen Anordnungsgrund berufen, weil mit Blick auf die nach der Landesverordnung bestehende Quarantänepflicht nach der Einreise eine besondere Eilbedürftigkeit besteht und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache für die Antragsteller nicht zumutbar ist. 6 Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. 7 Die Antragsteller erstreben eine Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. November 2020. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 8 Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung ist Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem CoronavirusSARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach der Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet auf der entsprechenden Internetseite des Instituts. Danach gehört Irland seit dem 24. Oktober 2020 zu einem Risikogebiet. Die Antragsteller reisen am heutigen Tag per Flugzeug von Irland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Damit erfüllen sie die Voraussetzungen für das Entstehen der Quarantänepflicht nach § 1 Abs. 1 der Verordnung. 9 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 30. Oktober 2020 (– 3 MR 51/20 –, Rn. 5, juris) offengelassen, ob die Landesverordnung in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung rechtmäßig ist, weil es unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung dazu gebe, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG anzusehen sei.Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist es für die Annahme, ob eine Person ansteckungsverdächtig im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist, vor dem Hintergrund der weltweiten exponentiellen Ausbreitung der Pandemie ausreichend, dass die betreffende Person aus einem vom Robert-Koch-Institut als internationales Risikogebiet ausgewiesenem Land oder Landesteil stammt (vgl. Beschluss vom 7. April 2020 – 3 MB 13/20 –, juris Rn. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat es aufgrund einer Interessenabwägung jedoch abgelehnt, die Regelung der Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Zur Interessenabwägung hat es ausgeführt, dass es durch den weiteren Vollzug der Verordnung zwar zu einem Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Person komme, wobei es jedoch die Personen in der Hand hätten, den Zeitraum nach § 2 Abs. 2 der Verordnung durch Vorlage von negativen Testungen zu verkürzen. Würde der Vollzug der Verordnung jedoch ausgesetzt, sei eine ungehinderte Bewegung im Bundesgebiet möglich. Bei Einreisen aus sogenannten Risikostaaten sei die Beurteilung der tatsächlichen Infektionslage und damit die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten regelmäßig mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden. Es sei aktuell eine zunehmende Beschleunigung der Übertragung in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. 10 Ermächtigungsgrundlage für die von den Antragstellern erstrebte Erteilung einer Ausnahme ist § 2 Abs. 5 der Landesverordnung, wonach die zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörden auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen können. Da es sich um eine Ausnahme im Wege des behördlichen Ermessens handelt, kann der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch zur Erteilung der Genehmigung nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und eine Ermessensreduzierung auf Null dergestalt vorliegt, dass die Genehmigung zwingend erteilt werden müsste. Weder das eine noch das andere ist hier anzunehmen. 11 Die Kammer kann offenlassen, ob ein behauptetes, von den Behörden in der Bundesrepublik Deutschland nur schwer nachprüfbares risikoausschließendes Verhalten im Risikogebiet einen triftigen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnte. Denn ein solches Verhalten liegt bei den Antragstellern nicht vor. Die Antragsteller sind per Flugzeug nach Irland eingereist und sollen auch heute per Flugzeug wieder nach Deutschland zurückreisen. Dies bedingt zwingend, dass sie sowohl am Flughafen – wie möglicherweise auch schon bei der Hinreise – als auch im Flugzeug selbst mit weiteren Personen aus dem Risikogebiet und ggf. anderen Risikogebieten in Kontakt kommen müssen. Damit ist aber das Risiko einer Übertragung gerade nicht ausgeschlossen. Im Übrigen haben die Antragsteller besondere persönliche Umstände in ihrer Person, die einen triftigen Grund darstellen und die eine Verpflichtung zur Absonderung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.