OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 45/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0820.11B45.20.00
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die in der Duldung vermerkte Wohnsitzauflage wie folgt zu ändern: „Die Wohnsitznahme ist auf den Kreis Herzogtum Lauenburg beschränkt, es sei denn, der gewöhnliche Aufenthalt wird im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes ... begründet“. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Zuzug zu seiner Lebenspartnerin und den vier gemeinsamen Kindern nach ...-.... 2 Er ist ghanaischer Staatsangehöriger und reiste - zunächst allein - aus Ghana nach Libyen, wohin ihm seine Lebenspartnerin, die ghanaische Staatsangehörige Frau ... A., und das 2015 geborene gemeinsame Kind etwa zehn Monate später folgten. Anschließend reiste die Familie über Italien, wo 2017 das zweite gemeinsame Kind geboren wurde, nach Frankreich. Am 16.01.2018 reiste der Antragsteller sodann - erneut ohne seine Familie - in das Bundesgebiet ein und durchlief ein erfolgloses Asylverfahren. Frau A. reiste getrennt vom Antragsteller zusammen mit den beiden Kindern in das Bundesgebiet ein. Auch die Asylverfahren der Frau A. und der beiden Kinder blieb ohne Erfolg. Derzeit lebt der Antragsteller in A-Stadt in Schleswig-Holstein, seine Lebenspartnerin und die Kinder leben in ...-... in .... 3 Ab dem 26.04.2018 erhielt der Antragsteller eine Duldung, welche regelmäßig verlängert wurde. Die Duldung beschränkte zunächst den Aufenthalt des Antragstellers auf das Land Schleswig-Holstein und enthielt eine Wohnsitzverpflichtung für die Zentrale Gemeinschaftsunterkunft Neumünster. Ab dem 04.06.2019 wurde die Duldung mit den Nebenbestimmungen „Die Wohnsitznahme ist beschränkt auf den Kreis Herzogtum Lauenburg, Aufenthalt ist beschränkt auf Bundesland“ erteilt. 4 Mit Schreiben vom 02.07.2018 beantragte der Antragsteller die Umverteilung zu seiner in ...-... lebenden Familie. Daraufhin teilte das Landratsamt ... mit, dass das Asylverfahren beendet sei und eine Umverteilung nach dem Asylgesetz nicht mehr möglich sei. Es komme nur ein Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage der Duldung in Betracht. Daher übermittelte das Landratsamt ... den Antrag an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten in Neumünster, mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Behörde. Gleichzeitig verweigerte das Landratsamt ... die Zustimmung zur Änderung der Wohnsitzauflage und begründet dies damit, dass die gesamte Familie vollziehbar ausreisepflichtig sei. In der Folge erhielt der Antragsteller regelmäßig Erlaubnisse, den Bereich seiner räumlichen Beschränkung zu verlassen und seine Familie für den Zeitraum von einigen Tagen bis zu dreieinhalb Wochen zu besuchen. 5 Am 08.08.2018 wurde sodann das dritte gemeinsame Kind des Antragstellers und seiner Lebenspartnerin geboren. Ein Asylverfahren dieses Kind hatte keinen Erfolg. 6 Ein Abschiebungsversuch am 19.09.2018 scheiterte am passiven Widerstand des Antragstellers. Er weigerte sich, freiwillig das Flugzeug zu betreten, da seine Familie noch in Deutschland lebe. 7 Die Familie des Antragstellers beantragte ihrerseits am 28.05.2019 die Änderung der Wohnsitzverpflichtung, um zum Antragsteller in das Gebiet des Antragsgegners zu ziehen, was das Landratsamt ... mit Schreiben vom 07.08.2019 ablehnte, da der Antragsgegner dem Zuzug nicht zugestimmt habe. 8 Am 24.09.2019 wurde das vierte Kind des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin geboren, xx ... A.. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 14.10.2019 erneut die Umverteilung zu seiner Familie nach ... und führte dazu unter anderem aus, dass seine Frau mit den vier Kindern allein überfordert sei und seine Hilfe benötige. Er müsse zu jedem Anlass die Fahrt auf sich nehmen, der Kostenfaktor sei enorm. Abgesehen davon könne er in Notfallsituationen nicht sofort vor Ort sein, sodass seine Kinder vom dortigen Jugendamt in Obhut genommen werden müssten. Diesen Antrag leitete der Antragsgegner weiter an das Landratsamt ..., welches mit Schreiben vom 16.01.2020 die Zustimmung zur Änderung der Wohnsitzauflage verweigerte. Daraufhin informierte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 12.02.2020, dass die Ablehnung seines Antrages auf Änderung der Wohnsitzauflage beabsichtigt sei und gab ihm die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Antragsteller verwies dann mit Schreiben vom 07.04.2020 darauf, dass tatsächlich derzeit keine Rückführungen stattfänden. Zudem könne weder er noch seine Familie das Infektionsrisiko mit dem Covid-19-Virus in Ghana absehen. Es sei von einem stark erhöhten Infektionsrisiko auszugehen. Gerade für die neugeborenen Kinder bestehe eine erhebliche Gefahr aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung in Ghana. Vor diesem Hintergrund sei eine Ausreise der Familie in absehbarer Zeit nicht realisierbar. Die dauerhafte räumliche Trennung verstoße gegen das Grundrecht auf Einheit von Ehe und Familie. 9 Mit Bescheid vom 06.05.2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag sodann ab. Die familiäre Situation sei ohne Zweifel schwierig, allerdings seien sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau und Kinder zur Ausreise verpflichtet. Zu Lasten des Antragstellers wirke sich die selbst verursachte Trennung der Familie bereits im Herkunftsstaat Ghana aus. Außerdem werde durch die getrennte Einreise in die Bundesrepublik deutlich, dass der Antragsteller eine von ihm in Deutschland vermutete bessere wirtschaftliche Situation über die familiäre Gemeinschaft stelle. Außerdem sei die Möglichkeit der Passersatzbeschaffung möglich und realisierbar. Zwar sei eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise derzeit aufgrund der Corona-Krise nicht möglich und die Beschaffung von Heimreisepapieren werde sich aufwendig gestalten. Dies führe aber nicht dazu, dass die familiäre Lebensgemeinschaft noch im Bundesgebiet hergestellt werde. Der Wunsch der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft sei im Heimatland realisierbar. Durch die aktive Mitwirkung des Antragstellers und seiner Ehefrau an der Passersatzbeschaffung könne die Dauer der getrennten Unterbringung im Bundesgebiet bis zur Ausreise zeitlich begrenzt werden. 10 Hiergegen erhob der Antragsteller am 19.05.2020 Widerspruch, zu dessen Begründung er sich auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezog. 11 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 11.06.2020 wurde ein asylrechtlicher Eilantrag der Tochter des Antragstellers abgelehnt (- 4 E 140/20 Ge -), mit welchem sie sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unzulässig vom 09.01.2020 wendet. Sodann erhielt die Tochter ... am 29.06.2020 eine bis zum 30.07.2020 gültige Duldung. 12 Der Antragsteller hat am 19.05.2020 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruch. Außerdem seien er und seine Familie stets bemüht gewesen, die familiäre Lebensgemeinschaft so schnell wie möglich wiederherzustellen. Zu den kurzzeitigen Trennungen sei es nur gekommen, da gemeinsame Ausreisen nicht realisierbar gewesen seien. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass seine Frau in Deutschland zwei gemeinsame Kinder zur Welt gebracht habe, so auch die am 24.09.2019 geborene ... ... A.. Für diese Tochter sei ein Asylverfahren anhängig, dessen Ausgang vor einer Ausreise der Familie zunächst abgewartet werden müsse. Besuchsanträge seien bereits mehrfach abgelehnt worden. Zudem legt der Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung seiner Tochter ... vor, welche am 25.10.2019 ausgestellt und am 05.05.2020 verlängert wurde und bis zum 29.10.2020 längstens gültig ist, sodass seine Tochter nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit den Zuzug zu seiner Familie in ... zu gestatten. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Zur Begründung verweist er auf seinen Bescheid vom 06.05.2020. Erneut trägt er vor, dass der Antragsteller den Familienverband zweifach aus eigenen Stücken verlassen habe. Es sei nicht die vordringliche Aufgabe der Ausländerbehörde, die wissentlich selbst herbeigeführte Trennung im Bundesgebiet zu heilen, wenn die Familieneinheit auch im Herkunftsland freiwillig hergestellt werden könne. Der Antragsteller, die Kindesmutter sowie die Kinder seien vollziehbar ausreisepflichtig und bei Ghana handele sich um einen sicheren Herkunftsstaat, sodass der Familienverbund dort hergestellt werden könne. Die ghanaischen Botschaften seien bei der freiwilligen Beschaffung von Heimreisedokumenten zuvorkommend, sodass diese ausreisevorbereitende Maßnahme unverzüglich vorgenommen werden könne. Sobald Ausreisepapiere vorliegen würden, seien unterstützende Maßnahmen zur Planung der gemeinsamen Ausreise möglich. Die Bindung der Kinder zur Mutter sei berücksichtigt worden, sodass sich diese nicht elternlos, sondern adäquat vertreten im ... aufhalten würden. Bis zur Ausreise seien Besuchserlaubnisse möglich. Im Hinblick auf das vorgetragene Infektionsrisiko und die medizinische Versorgung von Kleinkindern verweist der Antragsgegner auf die Zuständigkeit des Bundesamtes. Auch die Tochter ... sei vollziehbar ausreisepflichtig, die Aufenthaltsgestattung sei durch Erteilung einer Duldung am 29.06.2020 - befristet bis zum 30.07.2020 - kraft Gesetzes erloschen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 19 Der Antrag ist sowohl zulässig als auch begründet. 20 Statthaft ist ein Antrag nach § 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 21 Der Antrag ist begründet. Zunächst hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage, der im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens zu sichern ist, glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, aufgrund der familiären Bindungen vorübergehend seinen Wohnsitz bei seiner Familie in ... zu nehmen. 22 Rechtsgrundlage für die Wohnsitzverpflichtung in der Duldung ist § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG. Danach ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Außerdem ist sein Lebensunterhalt nicht gesichert. Dies ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Vorgängen des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten sowie des Beschlusses des Sozialgerichts B-Stadt vom 11.10.2018 (- S 26 AY 26/18 ER -), wonach der Antragsteller Asylbewerberleistungen bezieht. 23 Nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern, hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Diese materiellen Voraussetzungen sind erfüllt, da der Antragsteller seinen Wohnort nicht nur vorübergehend verlassen, vgl. § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG, sondern seinen Aufenthalt dauerhaft zu seiner Familie nach ... verlegen möchte. Eine familiäre Beziehung zu seiner Familie ist auch gegeben. Ob er tatsächlich nach deutschem Recht wirksam mit der Kindesmutter verheiratet ist, kann offenbleiben, da er jedenfalls der Vater der vier Kinder ist. Dies ergibt sich aus den Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter sowie den Urkunden über die gemeinsame elterliche Sorge für jedes der vier Kinder. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass ein familiäres Band nicht lediglich in formaler Hinsicht besteht, sondern dass eine gelebte Vater-Kind-Beziehung vorliegt, da der Antragsteller seine Familie regelmäßig besucht und Frau A. bei der Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder sowie anderen Anforderungen des täglichen Lebens unterstützt. 24 Bei der Aufhebung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage kommt dem Antragsgegner somit ein Ermessen zu, in dessen Rahmen die im Streit stehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 03.12.2018 - W 10 E 18.32094 -, juris Rn. 22). Nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung lediglich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei kann sich ein Anspruch auf die begehrte Entscheidung ergeben, wenn das der Behörde eingeräumte Ermessen im Einzelfall in der Weise reduziert ist, dass nur eine dem Antrag entsprechende Entscheidung rechtmäßig ist. Zweck der Ermessenseröffnung in § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG ist es, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie bei der Entscheidung über eine Wohnsitzauflage berücksichtigen zu können. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei ihren Entscheidungen die familiären Beziehungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 B 142/17 -, n.v.) 25 Generell kann demnach die Änderung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf Art. 6 GG in der Regel nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, solange die Aufenthaltsbeendigung der Familie nicht unmittelbar bevorsteht oder es den Betroffenen möglich und zumutbar ist, die familiäre Gemeinschaft im Heimatland herzustellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2020 - 4 MB 23/20 -, juris Rn. 30, m.w.N.). 26 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben. 27 Zwar besitzen der Antragsteller, seine Lebensgefährtin sowie die vier gemeinsamen Kinder jeweils die ghanaische Staatsangehörigkeit und sind zudem jeweils vollziehbar ausreisepflichtig, sodass es ihnen zumutbar ist, die familiäre Gemeinschaft im Heimatland herzustellen. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass den Beteiligten eine Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Ghana generell unmöglich oder unzumutbar wäre. 28 Dennoch liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da derzeit nicht absehbar ist, wie lange die Trennung der Familie andauern würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im September 2018 einen Versuch unternommen hat, den Antragsteller - trotz Kenntnis der familiären Situation - getrennt von seiner Familie abzuschieben. Es ist nicht auszuschließen, dass ein solches Vorgehen in der Zukunft wiederholt wird und durch eine zwangsweise und getrennte Aufenthaltsbeendigung die Trennung der Familie sodann verfestigt wird. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller und seine Familie in unterschiedlichen Bundesländern wohnhaft sind und daher verschiedene Behörden für die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung zuständig sind, ist ein zeitlich paralleles Verfahren nicht gewährleistet. Um eine solche getrennte Abschiebung zu verhindern, die eine Trennung der Familie noch verstärken bzw. verlängern würde, ist die Familieneinheit herzustellen. 29 Außerdem ist im Hinblick auf Unwägbarkeiten bei der Ausreisevorbereitung, wie beispielsweise bei der Passersatzbeschaffung und der Reisefähigkeit von kleinen Kindern, nicht prognostizierbar, wann eine Ausreise der Familie in tatsächlicher Hinsicht erfolgen kann, sodass ein Ende der Trennung der Familie derzeit nicht absehbar ist. Es ist nicht bestimmbar, wann die Familieneinheit in Ghana hergestellt werden kann. Um dem Schutz aus Art. 6 GG gerecht zu werden, ist dem Antragsteller daher zumindest vorübergehend zu gestatten, zu seiner Familie zu ziehen. 30 Weiterhin ist auch ein Anordnungsgrund gegeben, da aufgrund der andauernden Trennung der Familie nachteilige Folgen für den Antragsteller und dessen Beziehung zu seinen Kindern zu befürchten sind. 31 Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, in Ghana einem stark erhöhten Infektionsrisiko im Hinblick auf das Covid-19-Virus ausgesetzt zu sein und dass zudem gerade für neugeborene Kinder eine erhebliche Gefahr aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung drohe, muss der Antragsteller auf das Asylverfahren verwiesen werden. Mögliche zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse können in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.