Beschluss
11 B 36/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0728.11B36.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Duldung. 2 Er ist 1985 geboren, kosovarischer Staatsangehöriger und reiste am 23.06.2015 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wurde der Antragsteller dem Gebiet des Beigeladenen in Sachsen-Anhalt zugewiesen. Am 15.07.2015 stellte er sodann einen Asylantrag, ab dem gleichen Tag galt der Antragsteller als untergetaucht. Mit Bescheid vom 01.04.2016 wurde das Asylverfahren eingestellt (Ziffer 1) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und für den Fall des Nichteinhaltens der Ausreisefrist wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung stützte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darauf, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, da der Antragsteller untergetaucht sei. 3 Am 17.11.2018 heiratete der Antragsteller seine jetzige Ehefrau, die deutsche Staatsangehörige xxx und beantragte mit Schreiben vom 06.12.2018, adressiert an die Zentrale Erstaufnahme/B-Stadt, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 4 Am 19.12.2018 sprach der Antragsteller in Begleitung seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt B-Stadt vor und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Dazu legten sie die Eheurkunde sowie einen Arbeitsvertrag vor, nach dem der Antragsteller ab dem 01.12.2018 eine unbefristete Vollzeittätigkeit als Steinsetzer und Gartenlandschaftsbauer aufnehmen könne. Die Freie und Hansestadt B-Stadt übersandte die Ausländerakte sowie den einbehaltenen kosovarischen Nationalpass daraufhin an den Beigeladenen und entließ den Antragsteller mit einer Meldeauflage für die Ausländerbehörde des Beigeladenen. In der Folge erhielt der Antragsteller ab dem 20.12.2018 eine Grenzübertrittsbescheinigung vom Beigeladenen, welche fortlaufend verlängert wurde, zuletzt am 30.09.2019 mit Wirkung bis zum 31.01.2020. Noch am 20.12.2018 erbat der Antragsteller bei der Botschaft in x einen Termin zur Erteilung eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (Familienzusammenführung). 5 Mit Schreiben vom 03.01.2019 wies der Antragsteller den Beigeladenen auf das Schreiben vom 06.12.2018 hin und bat um schriftliche Bestätigung des Eingangs. Zudem führte er aus, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe, da er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei. Eine Erteilung könne im Inlandsverfahren erfolgen, da die Nachholung des Visumsverfahrens eine bloße „Förmelei“ darstelle. Daraufhin teilte der Beigeladene mit Schreiben vom 21.01.2019 mit, dass eine Ablehnung des Antrages beabsichtigt sei, da der Antragsteller ohne entsprechendes Visum in das Bundesgebiet eingereist sei und sich unerlaubt in der Bundesrepublik aufhalte. Gleichzeitig werde jedoch eine Vorabzustimmung zum durchzuführenden Visumsverfahren erteilt, um den zeitlichen Aufwand zu verkürzen. Mit Schreiben vom 05.02.2019 erbat der Antragsteller die Erteilung einer Duldung oder monatliche Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigungen bis zur Terminwahrnehmung bei der Botschaft. Der Vollständigkeit halber betone er, dass er keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehme, zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden sei und nahezu fließend Deutsch spreche. 6 Zum 01.09.2019 mietete die zu jenem Zeitpunkt schwangere Ehefrau des Antragstellers eine Vier-Zimmer-Wohnung in A-Stadt und der Antragsteller meldete sich zum gleichen Tag an dieser Adresse an. 7 Aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehefrau beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2019 und vom 18.11.2019 sowohl beim Beigeladenen als auch beim Antragsgegner die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung sowie die Änderung der bestehenden Wohnsitzauflage. Hierzu legte er eine Schwangerschaftsbescheinigung seiner Ehefrau sowie eine schriftliche Arbeitgeberbescheinigung vor. Mit E-Mail vom 11.12.2019 bestätigte der Beigeladene, dass der Antragsteller keiner räumlichen Beschränkung, aber einer Wohnsitzauflage unterliege. Der Antragsgegner verneinte mit Schreiben vom 12.11.2019 seine Zuständigkeit und verwies den Antragsteller an den Beigeladenen. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.01.2020 gegenüber dem Beigeladenen die Aufhebung der Wohnsitzauflage und Zustimmung zum Umzug des Antragstellers zu seiner schwangeren Ehefrau. 8 Der Beigeladene stellte am 21.01.2020 eine bis zum 10.03.2020 gültige Duldungsbescheinigung aus, der zufolge der Antragsteller zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft F-Stadt, xxx in F-Stadt verpflichtet sei. Der Aufenthalt sei hingegen nicht beschränkt. Zudem stellte die Stadt F-Stadt am 21.01.2020 eine Meldebescheinigung aus, nach der der Antragsteller sich am 21.01.2020 in der Gemeinschaftsunterkunft angemeldet habe. Eine Meldebestätigung vom 22.01.2020 der Stadt A-Stadt bestätigt, dass sich der Antragsteller am 22.01.2020 wieder nach A-Stadt umgemeldet habe. 9 Den Antrag auf Wohnsitzänderung vom 16.01.2020 leitete der Beigeladene mit Schreiben vom 24.01.2020 an den Antragsgegner weiter und bat um Mitteilung, ob diesem zugestimmt werde. Mit Schreiben vom 05.02.2020 teilte der Beigeladene mit, dass aufgrund der Zuweisungsverfügung die Wohnsitznahme in F-Stadt erforderlich sei, bis der Antrag auf Wohnsitzänderung von dem Antragsgegner bearbeitet werde. Eine Duldungsbescheinigung könne nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller eine gültige Meldeadresse im Gebiet des Beigeladenen habe. Darüber hinaus werde eine Umverteilung des Antragstellers begrüßt, da der alltägliche Aufenthalt in A-Stadt liege. Dafür sei jedoch der Antragsgegner zuständig. 10 Mit Schreiben vom 05.03.2020 übersandte der Antragsteller unter anderem eine aktualisierte Version des Arbeitsvertrages an den Beigeladenen. Aus dem Dokument ergibt sich, dass der Antragsteller ab dem 01.03.2020 unbefristet und in Vollzeit zu einem Bruttogehalt von 2.600,00 € als Steinsetzer und Gartenlandschaftsbauer eingestellt werde. Dazu legte er eine Arbeitgeberbescheinigung vom 03.02.2020 vor, nach welcher sich der Eintrittstermin verschieben könne, wenn der Antragsteller seine Arbeitserlaubnis zu einem späteren Zeitpunkt erhalte. 11 Am 10.03.2020 wurde die Tochter des Antragstellers, xxx, geboren. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. 12 Angesichts der Geburt seiner Tochter beantragte der Antragsteller am 30.03.2020 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung beim Antragsgegner. Mit Schreiben vom 02.04.2020 verwies der Antragsgegner erneut auf die Zuständigkeit des Beigeladenen. Dazu führte er aus, der Antragsteller unterliege weiterhin der Wohnsitzverpflichtung, da er seinen Lebensunterhalt nicht vollständig und eigenständig bestreiten könne. Die Wohnsitzauflage könne nur durch die zuständige Behörde, den Beigeladenen, geändert werden. Daher übersandte er zuständigkeitshalber den Antrag vom 30.03.2020 an den Beigeladenen und teilte dem Beigeladenen mit E-Mail vom 02.04.2020 mit, dass der beantragte Zuzug nicht befürwortet werde. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig, daher sei ein Wohnortwechsel ausgeschlossen. Im Falle des Antragstellers seien bereits seit langem primär andere zielführende Maßnahmen seitens des Beigeladenen zu ergreifen gewesen. In einem Telefonat der Ehefrau des Antragstellers mit dem Antragsgegner vom 09.04.2020 erklärte man der Ehefrau des Antragstellers, dass die Duldung von dort mangels Zuständigkeit nicht verlängert werden könne. 13 Der Antragsteller hat am 23.04.2020 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt er aus, der Antragsgegner sei für die Ausstellung der Duldungsbescheinigung zuständig. Die Zuweisungsentscheidung vom 01.07.2015 sei erloschen. Die Zuweisungsentscheidung erlösche, wenn eine Ausländerbehörde dem Ausländer einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestatte. Ein solcher Anschlussaufenthalt, der die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos mache, könne auch durch die Erteilung einer Duldung bewirkt werden. Die aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehefrau ausgestellte Duldungsbescheinigung habe zum Erlöschen der Zuweisungsentscheidung geführt. Damit könne diese nicht mehr entgegengehalten werden. Außerdem sei kein Antragsverfahren zur Änderung der Wohnsitzauflage mehr notwendig. Es erschließe sich nicht, warum der Antragsgegner dies verweigere, da er mit seinem neugeborenen deutschen Kind sowie seiner deutschen Ehefrau zusammenlebe, sodass Art. 6 GG unmittelbare und intensivste Wirkung entfalte und er eine Arbeitsplatzzusage für eine unbefristete Vollzeittätigkeit habe. Dazu legt er den bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Arbeitsvertrag vor, der nunmehr als Beginn des Arbeitsverhältnisses den 01.06.2020 festlegt sowie eine Arbeitgeberbescheinigung vom 15.04.2020, die bestätigt, dass ein späterer Eintrittstermin möglich sei, wenn der Antragsteller eine Arbeitserlaubnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalte. Aus diesen Gründen sei im Falle einer bestehenden Wohnsitzauflage das Ermessen des Antragsgegners auf Zustimmung zur Änderung der Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG auf Null reduziert. Darüber hinaus sei eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1b AufenthG erloschen, da er auch über die Gültigkeit seiner Duldung hinaus zu dulden sei. Aus den seit Dezember 2018 bis Januar 2020 erteilten Grenzübertrittsbescheinigungen seien zudem die Grundsätze der faktischen Duldung anwendbar. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden und hierüber eine Duldungsbescheinigung auszustellen. 16 Der Antragsgegner beantragt, 17 den Antrag nach § 123 VwGO auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung abzulehnen. 18 Begründend führt er aus, der Antragsteller müsse aufgrund der bestehenden Wohnsitzauflage seinen Wohnsitz im Gebiet des Beigeladenen nehmen. Demnach müsse der Antragsteller die Streichung seiner Wohnsitzauflage sowie den Zuzug in das Gebiet des Antragsgegners dort beantragen. 19 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 21 Der zulässige Antrag ist begründet. 22 Statthaft ist ein Antrag nach § 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 23 Der Antrag ist auch begründet, der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 24 Zuerst hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. 25 Zunächst ist der Antragsgegner auch zuständig für die Erteilung einer Duldung. Bei der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde ist zunächst festzustellen, welchem Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung zusteht. Diese ergibt sich – mangels speziell koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen – aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG. Im zweiten Schritt ist auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.03.2019 – 11 B 160/18 – nicht veröffentlicht). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG richtet sich die örtliche Zuständigkeit – und entsprechend dazu die Verbandskompetenz der Bundesländer – in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Person. Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dadurch begründet, dass sich der Betroffene an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“ im Sinne eines „zukunftsoffenen Verbleibs“ aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 26.09.2014 – 4 O 49/14 – nicht veröffentlicht). Zu den maßgeblichen Umständen im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gehören jedoch auch ausländerrechtliche Aufenthaltsbeschränkungen. Sofern ein Ausländer danach verpflichtet ist, sich an einem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufzuhalten, diesen aber ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verlässt, ist sein Aufenthalt an einem anderen Ort illegal und zählt – unabhängig davon, seit wann er sich dort in der Absicht, auf Dauer zu bleiben, aufhält – nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im dargelegten Sinn (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 3 VwVfG / zur Abs. 1 Nr. 3a, Stand: 18.11.2016, Rn. 10, m.w.N.). Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne mithin erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2008 – 11 S 1443/08 –, juris Rn. 3). Allein der Wille, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten genügt nicht, um den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.03.2019 – 11 B 160/18 – nicht veröffentlicht). 26 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsgegner zuständig für die Erteilung einer Duldung. 27 Ursprünglich war der Beigeladene für den Antragsteller zuständig, da dieser im Rahmen der Verfügung vom 01.07.2015 dem Gebiet des Beigeladenen zugewiesen wurde. Diese Zuweisungsentscheidung ist jedoch erloschen. Zwar erlischt eine solche Entscheidung nicht bereits mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Allerdings bleibt die Zuweisungsentscheidung nur so lange wirksam, bis die Ausländerbehörde dem Ausländer den Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht. Ein solcher Anschlussaufenthalt, der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang steht, kann auch durch eine Duldung bewirkt werden. Durch deren Erteilung wird die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2005 - 19 B 2364/03 -, juris Rn. 30, m.w.N.). So liegt es hier. Das Asylverfahren des Antragstellers wurde eingestellt und ihm daraufhin eine Duldung erteilt, welche inhaltlich nicht mit dem Asylverfahren zusammenhängt. 28 Die vom Beigeladenen ausgestellte Duldung enthält indes eine Wohnsitzauflage, welche eine Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft F-Stadt festschreibt. Solange diese Wohnsitzauflage Wirkung entfaltet, bleibt der Beigeladene zuständig. Die Wirkung der Wohnsitzauflage ist nicht schon dadurch entfallen, dass die Gültigkeit der Duldung am 10.03.2020 ablief. Grundsätzlich bleiben nach § 51 Abs. 6 AufenthG räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen auch nach Wegfall der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. 29 Jedoch ist diese Wohnsitzauflage von Gesetzes wegen erloschen. Die Wohnsitzauflage beruht auf § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG. Danach ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Eine Aufenthaltsbeschränkung nach §§ 61 Abs. 1a, 60a Abs. 2a AufenthG oder § 61 Abs. 1c AufenthG kommt hingegen nicht in Betracht, da eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes ausweislich der Duldung sowie der E-Mail des Beigeladenen ausdrücklich nicht gegeben ist. Aus den gleichen Gründen ist auch keine Aufenthaltsbeschränkung auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben. Darüber hinaus kann mangels Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder des subsidiären Schutzstatus sowie mangels Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 25 Abs. 3 AufenthG eine Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Verpflichtung, in einer bestimmten Wohnung zu wohnen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt sich entsprechend bei Duldungen aus § 61 Abs. 1 AufenthG (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 12 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2 - Auflagen, Stand: 18.11.2016, Rn. 1), sodass dieser auf Duldungen nicht anwendbar ist. 30 Eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG endet unmittelbar kraft Gesetzes, wenn der Lebensunterhalt (wieder) gesichert ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, § 61 Rn. 44). Die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG erlischt bereits dann, sobald der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbstständig oder mit Hilfe Dritter, z.B. des Ehegatten, sichern kann (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 61 AufenthG, Rn. 24; Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Edition, Stand: 01.08.2019, § 61 AufenthG, Rn. 28; Keßler in: Hofman, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 61 AufenthG Rn. 28). 31 Aufgrund der im Präsens formulierten Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG kommt es allein darauf an, ob der Ausländer gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt einer sich anschließenden gerichtlichen Entscheidung, seinen Lebensunterhalt sichert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2017 - 18 B 543/17 -, juris Rn. 28). Die für die Beantwortung der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, heranzuziehenden Maßstäbe geben im Ausgangspunkt § 2 Abs. 3 AufenthG und die in diesem Zusammenhang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, § 61 Rn. 45, m.w.N.). 32 Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentlichen Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlichen Mittel gesichert ist (vgl. BVerwG Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 20/09 -, juris Rn. 20). Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhaltes erfordert demnach einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -, juris Rn. 19). Da sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts bemisst, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, scheidet eine isolierte Betrachtung des Hilfebedarfs für jedes einzelne Familienmitglied aus. Vielmehr gilt in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn deren gesamter Bedarf nicht gedeckt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfsbedürftig. 33 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert. Der Antragsteller verfügt ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages über ein Arbeitsplatzangebot als Steinsetzer und Gartenlandschaftsbauer für eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber hat zudem auch mitgeteilt, den eigentlich anvisierten Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.06.2020 zu verschieben, sollte eine Einstellung aufgrund ausländerrechtlichen Schwierigkeiten vorher nicht möglich sein. Außerdem wird der Antragsteller monatlich 2.600,00 € brutto erhalten. Dies ist auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass neben dem Antragsteller auch seine Ehefrau und das gemeinsame Kind versorgt werden müssen, als ausreichend zur Sicherung des Lebensunterhaltes anzusehen. Der vom Antragsteller vorgelegte Mietvertrag der familiären Wohnung enthält als Mieterin die Ehefrau des Antragstellers, die Miete beträgt monatlich einschließlich Heiz- und Betriebskosten 848 €. Unter Berücksichtigung des voraussichtlich zu erzielenden Netto-Gehalts sowie weiterer monatlicher Fixkosten, welche aus dem Einkommen bestritten werden, ist das Gehalt ausreichend, um den Lebensunterhalt des Antragstellers in der Zukunft zu sichern. 34 Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Lebensunterhalt derzeit durch die Einnahmen der Ehefrau gesichert ist, denn auch die Ehefrau des Antragstellers verfügt über Einkommen. Ausweislich eines Schreiben der BARMER erhielt sie in der Zeit vom 18.01.2020 bis zum 05.05.2020 Mutterschaftsgeld von 13 € täglich. Zudem erhielt sie in den Monaten Februar, März und April 2020 ein Entgelt in Höhe von etwa 1.600 € von der Postbank ausgezahlt. Außerdem erhält die Ehefrau des Antragstellers vom 10.05.2020 bis zum 09.03.2021 Elterngeld in Höhe von monatlich 1.277,11 € sowie vom 10.03.2020 bis März 2038 Kindergeld in Höhe von 204 € monatlich. 35 Aus diesen Gründen ist die Sicherung des Lebensunterhaltes nunmehr gesichert und damit die Wohnsitzauflage schon von Gesetzes wegen entfallen. 36 Somit richtet sich die Zuständigkeit wiederum nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers und damit nach dem tatsächlichen Aufenthalt. Dies ist der Wohnort A-Stadt, da der Antragsteller dort gemeldet ist und mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Auch die anvisierte Arbeitsstelle betrifft Einsatzorte im Raum A-Stadt und B-Stadt, sodass sich auch das berufliche Umfeld in diesem Bereich befindet. Dass der tatsächliche Aufenthaltsort in A-Stadt liegt ist außerdem unbestritten. Daher ist der Antragsgegner zuständig. 37 Darüber hinaus hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller beruft sich mit Erfolg auf eine rechtliche Unmöglichkeit wegen der Wahrung der Familieneinheit mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind. Auch wenn Art. 6 GG grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt, müssen die Ausländerbehörden bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, berücksichtigen und angemessen in ihren Erwägungen zur Geltung bringen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 -, juris Rn. 11, m.w.N.). Doch nicht jede familiäre Beziehung führt zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, eine rein formalrechtliche familiäre Bindung löst die Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht aus, wobei stets eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 -, juris Rn. 12, m.w.N.). Voraussetzung eines Duldungsanspruches nach Art. 6 Abs. 1 GG ist stets eine schutzwürdige echte familiäre Beziehung; ohne das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG keine Vorwirkungen im Sinne einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. Kluth/Breidenbach in: BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition Stand: 01.03.2020, § 60a AufenthG Rn. 18). Entscheidend ist damit die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Betroffenen. Eine solche tatsächliche Verbundenheit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vater mit seinem minderjährigen Kind dauerhaft in einer gemeinsamen Wohnung lebt (vgl. Beschluss der Kammer vom 22.05.2018 - 11 B 74/18 - nicht veröffentlicht; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.08.2006 - 2 M 228/06 -, juris Rn. 20). 38 Außerdem muss eine unzumutbare Beeinträchtigung der Familieneinheit durch die vorübergehende Trennung von Familienangehörigen vorliegen, wie beispielsweise im Falle der Trennung kleiner Kinder von ihren Eltern. Eine bloß vorrübergehende Trennung für die übliche Dauer eines Visums-Verfahrens allein reicht für eine Unzumutbarkeit im Hinblick auf Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht aus (vgl. Kluth/Breidenbach in: BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition Stand: 01.03.2020, § 60a AufenthG Rn. 15; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10.05.2008 – 2 BvR 588/08 -, juris Rn. 13, m.w.N.). Allerdings drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig dann zurück, wenn die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 -, juris Rn. 14, m.w.N.). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 17, m.w.N.). 39 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht ein Duldungsanspruch aus familiären Gründen. Der Antragsteller hat eine schützenswerte familiäre Beziehung zu seinem Kind sowie der Kindesmutter hinreichend glaubhaft gemacht. Er lebt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Seit der Schwangerschaft seiner Ehefrau war der Antragsteller nur mit Unterbrechung eines einzigen Tages an derselben Adresse gemeldet wie seine Ehefrau und seit der Geburt seiner Tochter lebt er mit dieser durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt. Der zur Verwaltungsakte gereichte Mietvertrag betrifft eine Vier-Zimmer-Wohnung, was als Familienwohnung für eine dreiköpfige Familie auch geeignet erscheint. Zudem ist zu beachten, dass ausweislich des Mietvertrages das Mietverhältnis zum 01.09.2019 begann, zu ebendiesem Datum meldete sich auch der Antragsteller in dieser Wohnung an. Für die tatsächlich gelebte familiäre bzw. eheliche Gemeinschaft spricht zudem, dass die Eheleute zu diversen Vorsprachen bei verschiedenen Ausländerbehörden gemeinsam erschienen sind und die Ehefrau des Antragstellers darüber hinaus auch die Kommunikation mit den Behörden führt. Dies zeigt, dass die Eheleute einander unterstützen, was wiederum eine tatsächliche Verbundenheit nahelegt. 40 Darüber hinaus ist das Vorliegen einer tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seiner Familie nicht in Zweifel gezogen worden. 41 Zwar kann es den Eheleuten durchaus zugemutet werden, die Zeit des Visumsverfahren getrennt voneinander zu verbringen. Anderes gilt jedoch bezüglich der Tochter des Antragstellers. Gerade im Hinblick auf das Alter des Säuglings von etwa viereinhalb Monaten, der in dieser Zeit schnell voranschreitenden Entwicklung sowie dem Aufbau der Beziehung zwischen einem Kind und seinen Eltern ist eine - auch nur vorübergehende - Trennung nicht zumutbar. Im Falle einer Trennung sind negative Auswirkungen auf das Kindeswohl sowie auf die Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung zu befürchten, da das Kind den vorläufigen Charakter der räumlichen Trennung noch nicht begreifen kann und damit die in den ersten Lebensmonaten entstandene und noch wachsende Bindung zerstört werden könnte. 42 Weiterhin liegt ein Anordnungsgrund vor. Ein Anordnungsgrund ist immer dann gegeben, wenn eine einstweilige Anordnung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern (Regelungsanordnung) oder wenn durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). So liegt es hier. Zwar sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beigeladene alsbald Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller ergreift. Außerdem erachtet sich der Antragsteller bislang für unzuständig, sodass grundsätzlich auch von dieser Seite keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen drohen. Allerdings wird der Antragsgegner im Hinblick auf die obigen Ausführungen seine Rechtsauffassung bezüglich seiner Zuständigkeit ändern. Daher ist zu erwarten, dass der Antragsgegner mit der Feststellung seiner Zuständigkeit zeitnah Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers ergreifen wird. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der E-Mail an den Beigeladenen vom 02.04.2020, in welcher der Antragsgegner ausdrücklich darauf hinweist, dass der Beigeladene es versäumt habe, andere zielführende Maßnahmen hinsichtlich des Antragstellers zu einzuleiten. Insofern ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der Feststellung seiner Zuständigkeit seinerseits die entsprechenden Maßnahmen einleiten wird, die nach seiner Ansicht durch den Beigeladenen versäumt worden seien. Darüber hinaus ist eine einstweilige Anordnung auch im Hinblick auf drohende negative Auswirkungen auf das Wohl des Kindes des Antragstellers durch eine vorübergehende Trennung sowie auf die Schutzwirkungen Art. 6 GG erforderlich. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.