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Urteil

4 A 51/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0522.4A51.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Rückerstattung von Straßenreinigungsgebühren. 2 Am 03.07.2015 erhob der Kläger gegen den Straßenreinigungsgebührenbescheid der Beklagten vom 23.06.2015 für das Jahr 2015 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, sein Grundstück grenze an die Straße … an und nicht wie veranlagt an die ….Daraufhin erging am 18.08.2015 ein geänderter Bescheid für das Jahr 2015 mit der Veranlagung der Straßen … und …. 3 Mit Schreiben vom 08.02.2016 beantragte der Kläger die Rückerstattung von Straßenreinigungsgebühren mit der Begründung, ihm seien in den vergangenen Jahren von der Beklagten für 66 Frontmeter irrtümlich Gebühren für die … berechnet worden. 4 Mit Bescheid vom 18.02.2016 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung trug sie vor, die dem Bescheid vom 18.08.2015 vorangegangenen Gebührenbescheide seien mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden. Allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begründe keinen Anspruch auf dessen Rücknahme. Aufgrund der Rechtssicherheit der Gebührenkalkulation werde der Antrag auf Rückerstattung abgelehnt. 5 Mit Schreiben vom 09.05.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2016 und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der Begründung, dass ihm der Bescheid nicht bekanntgegeben worden sei. Die Bescheide für die Jahre 2011 bis 2014 seien aufzuheben, da deren Aufrechterhaltung aufgrund der fehlerhaften Festsetzung schlechthin unerträglich sei. Zudem enthielten die Bescheide keinen Hinweis, anhand welcher konkreten Straßenzüge die Festsetzung erfolgt sei und verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Eine Berufung auf die Unanfechtbarkeit stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vor dem Jahre 2015 ergangenen Straßenreinigungsgebührenbescheide seien zwar aufgrund der fehlerhaft veranlagten 66 Frontmeter an der … rechtswidrig, allerdings längst bestandskräftig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG sei zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Bescheide für den Kläger schlechthin unerträglich sei, weil die Herbeiführung der materiellen Gerechtigkeit für den Kläger im konkreten Fall schwerer wiege als das Gebot der Rechtssicherheit, das sich in der Bestandskraft der Bescheide niederschlage. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da aus den Bescheiden für die Jahre 2011 bis 2014 aufgrund der lange zurückliegenden Zahlung der Gebühren durch den Kläger keine aktuellen Forderungen gegen ihn resultierten. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch das Aufrechterhalten der Bescheide liege nicht vor, zumal der Kläger seinerzeit Gelegenheit gehabt habe, Widersprüche gegen die Bescheide einzulegen. Die Bescheide seien auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Dies zeige sich zum einen an den fehlenden Widersprüchen des Klägers und zum anderen an der Erforderlichkeit einer rechtlichen Prüfung, um zum Ergebnis der Rechtswidrigkeit der Bescheide zu gelangen. 7 Der Kläger hat am 27.02.2019 Klage erhoben, die er nicht begründet hat. 8 Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 9 1. den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 29.01.2019, zugestellt am 31.01.2019, Aktenzeichen … aufzuheben, 10 2. die Beklagte unter Abänderung der Straßenreinigungsgebührenbescheide für das Grundstück „…“ für die Jahre 2011 bis 2014 zu verpflichten, ohne rechtlichen Grund gezahlte Straßenreinigungsgebühren zu erstatten. 11 Im Hinblick auf das Jahr 2014 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, weil für das Jahr 2014, für das der Kläger auch den für das Jahr 2013 festgesetzten Betrag entrichtete, kein Gebührenbescheid vorlag. 12 In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 hat der Kläger die ursprünglichen Anträge umgestellt. Er beantragt nunmehr, 13 die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Rücknahme der Straßenreinigungsgebührenbescheide vom 04.05.2007 und 15.01.2013 für die Jahre 2011 bis 2013 unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden 14 und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu viel entrichtete Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von insgesamt 475,20 € zu erstatten. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Zudem trägt sie vor, es existierten für den Zeitraum ab 2011 lediglich ein Bescheid vom 04.05.2007, der für die Jahre 2011 und 2012 gelte, sowie ein Bescheid vom 15.01.2013, der für das Jahr 2013 gelte. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 19 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit den sich nach dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 20 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte Umstellung seines Antrags stellt eine zulässige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO dar, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in die Klageänderung auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 04.05.2007 und 15.01.2013 eingewilligt hat. 21 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 22 Im Hinblick auf die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Wahrung der Widerspruchsfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 – 8 C 128/84 –, juris, Rn. 7; VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017 – 4 B 109/17 – juris, Rn. 29 m. w. N.) kann es dahinstehen, ob der Widerspruch vom 09.05.2016 gegen den Bescheid vom 18.02.2016 verfristet war bzw. ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre. Jedenfalls hat die Beklagte den Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.01.2019 in der Sache beschieden. 23 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 18.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 24 Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Straßenreinigungsgebührenbescheide vom 04.05.2007 und vom 15.01.2013 nach § 116 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden LVwG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. 25 Die genannten Straßenreinigungsgebührenbescheide der Beklagten stellen rechtswidrige Verwaltungsakte dar. Die Höhe der jährlichen Reinigungsgebühr nach § 9 Abs. 8 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt A-Stadt in der damals gültigen Fassung wurde in den Gebührenbescheiden der Beklagten aufgrund einer falschen Bemessungsgrundlage fehlerhaft festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung wird die Reinigungsgebühr für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben, wobei der Maßstab für die Gebühr die Straßenfrontlänge ist. Nach § 9 Abs. 5 der Satzung besteht die Gebührenpflicht für jede zu reinigende Straße, an die das Grundstück anliegt oder durch die es erschlossen wird, wenn das Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen liegt oder es durch mehrere zu reinigende Straßen erschlossen wird. Vorliegend hat die Beklagte in den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden mit der Veranlagung der …eine Straße, an die das Grundstück des Klägers nicht anliegt und durch die es nicht erschlossen wird, zugrunde gelegt. 26 Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Klägers für die … und die Straße ... bestand. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Straße … im streitgegenständlichen Zeitraum von 2011 bis 2013 der Reinigungsklasse 4 zugeordnet gewesen sei und die … der Reinigungsklasse 3. Für die Reinigungsklasse 4 habe die jährliche Reinigungsgebühr im streitgegenständlichen Zeitraum 1,32 € je Frontmeter betragen. Für die Reinigungsklasse 3 habe der Gebührensatz bei 4,32 € gelegen. Da es sich bei dem Grundstück des Klägers um ein Eckgrundstück handele, sei die Gebühr um 20 % ermäßigt worden. Diese Daten ergeben sich auch aus den Bescheiden vom 04.05.2007 und vom 15.01.2013. 27 Infolge der falschen Bemessungsgrundlage wurden im streitgegenständlichen Zeitraum Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 684,29 € (66 Frontmeter * 4,32 € * 0,8 * 3 Jahre) festgesetzt, obwohl lediglich 209,09 € (66 Frontmeter * 1,32 € * 0,8 * 3 Jahre) hätten festgesetzt werden dürfen. 28 Die sich aus § 116 Abs. 2 bis 4 LVwG ergebenden Einschränkungen sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da es sich bei den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden nicht um begünstigende Verwaltungsakte im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG handelt. 29 Die Straßenreinigungsgebührenbescheide der Beklagten vom 04.05.2007 und vom 15.01.2013 sind unanfechtbar, da die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits seit mehreren Jahren abgelaufen ist. 30 Die Beklagte hat das ihr nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG zustehende Ermessen, auf dessen fehlerfreie Ausübung der Kläger einen Anspruch hat, ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die zu treffende Ermessenentscheidung umfasst sowohl das „Ob“ der Rücknahme als auch deren Umfang. Die Ermessensausübung hat sich an den widerstreitenden Belangen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes andererseits zu orientieren. In Auseinandersetzung mit dem zu beurteilenden Einzelfall hat die Behörde insbesondere die Zumutbarkeit der durch die beabsichtigte Rücknahme für den Betroffenen eintretenden Situation sowie seit Erlass des Verwaltungsaktes unter Umständen eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu würdigen und die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen der Rücknahme in dem konkret zur Entscheidung anstehenden Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BeckOK VwVfG/J. Müller, 42. Ed. 1.1.2019, VwVfG § 48 Rn. 38). Diese für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden VwVfG) geltenden Grundsätze sind auf die gleichlautende Vorschrift des § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG übertragbar. 31 Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Im Widerspruchsbescheid vom 29.01.2019 hat sie die Bedeutung der Herbeiführung der materiellen Gerechtigkeit für den Kläger einerseits und das Gebot der Rechtssicherheit andererseits gegeneinander abgewogen. Sie hat ausgeführt, dass aus den streitgegenständlichen Bescheiden aufgrund der vor Jahren erfolgten Zahlungen keine aktuellen Forderungen gegen den Kläger resultierten, dieser seinerzeit die Gelegenheit gehabt habe, gegen die Bescheide Widerspruch einzulegen und die Bescheide nicht offensichtlich rechtswidrig seien, was sich an den fehlenden Widersprüchen des Klägers sowie an der Erforderlichkeit einer Prüfung der Rechtslage zeige. Aufgrund dessen überwiege ihrer Ansicht nach das Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die Herstellung der materiellen Gerechtigkeit für den Kläger. 32 Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben, weil keine Umstände vorliegen, aufgrund derer sich das der Beklagten zustehende Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme der Bescheide ermessensfehlerfrei wäre. Ein sich so ergebender Anspruch des Klägers auf die Rücknahme besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids „schlechthin unerträglich“ wäre, was jeweils von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung des Gebots der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Bestandskraft abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlichen Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 – 6 C 24/03 –, juris, Rn. 15; BeckOK VwVfG/J. Müller, 42. Ed. 1.1.2019, VwVfG § 48 Rn. 42). Auch diese für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geltenden Grundsätze sind auf den gleichlautenden § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG übertragbar. 33 Vorliegend ist das Aufrechterhalten der Bescheide nicht schlechthin unerträglich. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen regelmäßig den Straßenreinigungsgebührenbescheid zurücknimmt während sie sich im vorliegenden Fall ohne rechtfertigenden Grund auf die Bestandskraft der Bescheide beruft. Dem in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich erfolgten Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, es gebe keine Vergleichsfälle, da ein Einzelfall vorliege, weil nur der Kläger fehlerhaft veranlagt worden sei, ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, eine Rücknahme des infolge einer häufiger vorkommenden fehlerhaften Veranlagung rechtswidrigen Bescheides erfolge lediglich bei noch nicht eingetretener Bestandskraft. Sei der rechtswidrige Bescheid bereits bestandskräftig, werde er nicht zurückgenommen. 34 Es liegt auch kein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben vor. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die Bescheide keinen Hinweis darauf enthalten, welche konkreten Straßen veranlagt wurden, nicht ableiten, dass die Beklagte dadurch gegen den Grundsatz des anständigen und rücksichtsvollen Verhaltens verstoßen und das Gebot der billigen Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange des Klägers verletzt hat (vgl. Jauernig/Mansel, 17. Aufl. 2018, BGB § 242 Rn. 3). Insoweit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die fehlenden Angaben der Straßennamen in den Bescheiden seitens der Beklagten mit der Intention erfolgten, dem Kläger die Überprüfung der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren zu erschweren. 35 Die Bescheide sind auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Dies wäre der Fall, wenn an der Rechtswidrigkeit vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich diese daher aufdrängt. Anders als bei der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 LVwG ist es nicht erforderlich, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist in der Regel der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Offensichtlichkeit fehlt, wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 6 C 32/06 –, juris, Rn. 15). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Bescheide seien jedoch für die Beklagte offensichtlich rechtswidrig gewesen, ist dies unerheblich, da nicht auf sie abzustellen ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es für die Frage der Offensichtlichkeit auf das Erkenntnisvermögen des mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Durchschnittsbürgers ankommt oder ob insoweit auf einen rechtskundigen Betrachter abzustellen ist (BVerwG, a. a. O.). Die Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes kann bei beiden Betrachtungsweisen nicht festgestellt werden. Sowohl der Bescheid vom 04.05.2007 als auch der Bescheid vom 15.01.2013 enthalten lediglich die Angaben der jeweiligen Reinigungsklassen, die Anzahl der Frontmeter sowie den Preis je Frontmeter, allerdings keine Angaben, aus denen hervorgeht, für welche Straßen die Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. 36 Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des streitigen Teils der Klage auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten diese Kosten aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre der Kläger insoweit mit seiner Klage erfolgreich gewesen. Er hat trotz fehlenden Bescheides der Beklagten eine Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2014 entrichtet, weil er davon ausgehen durfte, dass seinerseits eine Pflicht zur Entrichtung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2014 besteht. Aufgrund des Umstandes, dass es sich mindestens bei dem vorherigen Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 04.05.2007 um einen Folgebescheid handelte, der nicht nur für das Jahr des Erlasses des Bescheides, sondern zudem für fünf Folgejahre Gültigkeit besaß, durfte er darauf vertrauen, dass der Bescheid vom 15.01.2013 jedenfalls auch für das Jahr 2014 galt. Darüber hinaus erfolgte hinsichtlich dieser entrichteten Gebühr keine Erstattung seitens der Beklagten. Die Kammer hat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 – 3 C 50/04 –, juris, Rn. 31 ff.) folgend eine Kostentrennung zwischen dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil einerseits und dem streitig entschiedenen Teil andererseits ausgeworfen. Nur so kann der Wertung des § 158 Abs. 2 VwGO Rechnung getragen werden, wonach die Kostenentscheidung unanfechtbar ist, wenn eine Sachentscheidung – wie vorliegend bzgl. des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils – nicht ergangen ist. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.