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Beschluss

11 B 3/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0221.11B3.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Bescheid des Antragsgegners vom 27.11.2018 wurden die Duldungsbescheinigungen der Antragsteller mit der Auflage versehen, dass sie ab dem 05.12.2018 zur ausschließlichen Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Boostedt verpflichtet sind. Die Antragsteller legten Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2019 zurückgewiesen wurde. Die Kläger haben am 09.01.2019 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Als Anschrift gaben sie A-Straße, A-Stadt an. Am 11.01.2019 gegen 6.15 Uhr scheiterte ein Versuch des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein, die Antragsteller unter der angegebenen Anschrift abzuholen, da sie dort nicht angetroffen wurden. Am 16.01.2019 wurden die Antragsteller von Amts wegen abgemeldet. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller wurde mit Schreiben des Gerichts vom 12.02.2019 aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift der Antragsteller bis zum 20.02.2019 (Eingang bei Gericht) mitzuteilen. Dieses erfolgte nicht. 2 Die Antragsteller beantragen, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 4 Der Antragsgegner beantragt, 5 den Antrag abzulehnen. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 7 Der Antrag ist unzulässig. 8 Nach § 82 VwGO, der für selbständige Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 82 Rn. 1) ist die Bezeichnung der Antragsteller zwingender Bestandteil der Antragsschrift. Zu dieser Bezeichnung gehört neben der Angabe des Vor- und Nachnamens auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, d.h. einer Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist. Sollte sich diese während des Verfahrens ändern, ist die neue Anschrift mitzuteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 – 1 C 24/97 – juris). Die Anschriftenangabe ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil die Antragsteller anwaltlich vertreten sind (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.). Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 – 1 C 24/97 – juris). Nicht ausreichend ist jedoch, dass sich die Betreffenden einer Abschiebung entziehen möchten. Es widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, es zuzulassen, dass sich jemand dem Verfahren eigentlich entziehen und dennoch von ihm profitieren möchte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2004 – 11 S 1992/04 – juris; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 4; W.-R. Schenke, a.a.O. Rn. 4). 9 Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Antrag unzulässig, da die Antragsteller eine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist angegeben haben und die Angabe auch in diesem Einzelfall nicht unzumutbar war. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.