Beschluss
11 B 25/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0222.11B25.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um eine nachträgliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Er stellte nach seiner Einreise einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.06.2009 abgelehnt wurde. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung in den Libanon angedroht. In der Folgezeit wurde der Antragsteller geduldet, da für die Abschiebung erforderliche Personalpapiere für ihn nicht vorlagen. 3 Im zeitlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschließung legte der Antragsteller einen libanesischen Reisepass vor. Der Antragsteller schloss am 07.05.2015 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Ihm wurde am 11.01.2016 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 10.01.2019 erteilt. Im Mai 2016 teilte der Antragsteller mit, dass seine Ehefrau ihn aus der Wohnung geworfen habe. Die Ehefrau des Antragstellers erklärte gegenüber dem Antragsgegner, sie habe den Antragsteller der Wohnung verwiesen, da er gegenüber ihren Kindern handgreiflich geworden sei. Im August 2016 teilte die Ehefrau mit, sie hätten sich wieder versöhnt, der Antragsteller wohne aber noch nicht wieder bei ihr. Mit Urteil des Amtsgerichts xxx vom 09.12.2016 wurde der Antragsteller zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. 4 In einem familiengerichtlichen Verfahren beschloss das Amtsgericht xxx am 17.07.2017, dass die gemeinsame Wohnung xxx 1 in A-Stadt der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen werde. Der Antragsteller habe es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen, 5 - die Wohnung G.-straße 1 ohne vorherige Zustimmung der Ehefrau zu betreten, 6 - sich in einem Umfang von 25 Metern zu der Wohnung aufzuhalten, 7 - mit der Ehefrau in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. 8 Die Dauer der Anordnungen wurde bis zum 17.01.2018 befristet. In der Begründung hieß es u.a., es sei folgender Sachverhalt glaubhaft gemacht: Der Antragsteller habe seine Ehefrau wiederholt bedroht und ihr angekündigt, sie umbringen zu lassen oder ihr das Leben zur Hölle zu machen. Er habe Geld für den Erwerb von Tabletten gefordert. Er habe ein Feuer in der Wohnung entzündet und die Wohnung verwüstet. Gegen den Willen der Ehefrau habe er dieser viele Nachrichten gesandt. 9 Nach Anhörung des Antragstellers erließ der Antragsgegner am 06.09.2017 einen Bescheid, in welchem die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich zum 01.09.2017 verkürzt wurde. Dem Antragsteller wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 29.09.2017 gewährt, ihm wurde die Abschiebung in den Libanon angedroht. In der Begründung hieß es u.a., eine Aufenthaltserlaubnis komme nur in Betracht, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe oder angestrebt werde. Dies sei hier nicht mehr der Fall. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe auch nicht mindestens drei Jahre bestanden, sodass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erteilt werden könne. 10 Der Antragsteller legte Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er habe zu seiner Ehefrau wieder Kontakt, die eheliche Lebensgemeinschaft solle weitergeführt werden. 11 Mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.11.2017 (1 B 179/17) wurde ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 06.09.2017 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 (4 MB 101/17) verworfen. 12 Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2017 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2018 – dem Antragsteller zugestellt am 08.01.2018 – zurückgewiesen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 06.09.2017 angeordnet. Zur Begründung hieß es u.a., angesichts der Fallhistorie sei von einer dauerhaften ehelichen Gemeinschaft, welche es zu schützen gelte, nicht auszugehen. Allein das formale Band der Ehe reiche nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Antragstellers abzuleiten. Erforderlich sei der Wille beider Ehegatten zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Sowohl das Verhalten des Antragstellers als auch das seiner Ehefrau ließen eher auf das Gegenteil schließen. Da eine nachträgliche Verkürzung erst ab Bekanntgabe der Verfügung wirksam möglich sei, werde die nachträgliche Verkürzung ab dem 07.09.2017 erklärt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung liege u.a. deshalb im besonderen öffentlichen Interesse, da die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sei. 13 Der Antragsteller hat am 08.02.2018 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den er nicht begründet. 14 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 15 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. 16 Der Antragsgegner beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner auf den Bescheid vom 06.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2018. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 20 Der Antrag ist, soweit einstweiliger Rechtsschutz gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis begehrt wird, angesichts der Anordnung des Sofortvollzugs als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Soweit mit dem Antrag auch einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird, ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig, da der Klage insoweit gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 21 Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220). 22 Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag abzulehnen, da der Bescheid vom 06.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2018 offensichtlich rechtmäßig ist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung besteht. 23 Die in dem Bescheid enthaltene nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der Verkürzung beurteilt sich nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verkürzt werden. 24 Die Tatbestandsvoraussetzung einer nachträglichen Verkürzung ist gegeben, da eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfallen ist. Dem Antragsteller wurde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Nach dieser Norm ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht nur die formale Eheschließung, sondern eine tatsächlich geführte Lebensgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 7/09 – juris Rn. 15; Marx in GK-AufenthG, § 28 Rn. 60). Hieran fehlt es vorliegend. Angesichts der wiederholten Trennungen der Eheleute und des dem Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 17.07.2017 zugrundeliegenden Sachverhalts ist von einer durch Art. 6 GG geschützten, tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft nicht auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem völlig unsubstantiierten Vorbringen des Antragstellers im Widerspruchverfahren. Die tatsächlich geführte Lebensgemeinschaft als wesentliche Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist entfallen. 25 Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen der Behörde. Der Antragsgegner hat im Ausgangsbescheid kein Ermessen ausgeübt, er hat dieses jedoch im Widerspruchsbescheid nachgeholt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Zutreffend ist auch die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Änderung des Zeitpunktes der nachträglichen Verkürzung. Dieser darf nicht vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe liegen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 7 AufenthG Rn. 47f). Der Ausgangsbescheid wurde dem Antragsteller am 07.09.2017 zugestellt, sodass die Verkürzung auf diesen Zeitpunkt rechtlich nicht zu beanstanden ist. 26 Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht aus den von dem Antragsgegner dargelegten Gründen, auf die zur weiteren Begründung Bezug genommen wird, auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung. Dieses ergibt sich zudem im Hinblick auf das aus dem Beschluss des Amtsgerichts xxx vom 17.07.2017 ersichtliche Verhalten des Antragstellers. 27 Die in dem Bescheid enthaltende Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Insoweit wird zur weiteren Begründung Bezug genommen auf den Beschluss der 1. Kammer des Gerichts im Verfahren 1 B 179/17. 28 Der angefochtene Bescheid begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, sodass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen war. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.