Beschluss
11 B 67/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:1201.11B67.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14.11.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.11.2017 anzuordnen, 3 ist nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 13.11.2017 verfügte Wohnsitzauflage und die ebenfalls verfügte räumliche Aufenthaltsbeschränkung, die zunächst mit Sofortvollzug versehen worden war, begehren. Die Antragsteller wehren sich nach ihrem Vorbringen im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren explizit nicht nur gegen die Wohnsitzauflage unter Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids, sondern – indem sie ein gesteigertes Interesse hieran verneinen - auch gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der räumlichen Beschränkung in Ziff. 2 des Bescheids. 4 Der so verstandene Antrag ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. 5 Der Antrag ist hinsichtlich der verfügten Auflage, Wohnsitz in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer zu nehmen, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässig. 6 Er ist insbesondere statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG haben Widerspruch und Klage gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1e AufenthG, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, keine aufschiebende Wirkung. 7 Der Antrag ist insoweit indes unbegründet. 8 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschiebungsinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91, Rn. 5 – juris). 9 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. 10 Der Erlass der Wohnsitzauflage erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 11 Rechtsgrundlage für die Auflage zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ist § 61 Abs. 1e AufenthG. Diese Vorschrift enthält für die Auflage zur Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung eine spezielle Grundlage. 12 Nach § 61 Abs. 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Gem. § 61 Abs. 1e AufenthG können weitere Bedingungen und Auflagen in Bezug auf die räumlichen Beschränkungen, Wohnsitzauflagen und Ausreiseeinrichtungen angeordnet werden. 13 In § 61 Abs. 2 AufenthG ist geregelt, dass die Länder Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen können. In diesen Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Das Land Schleswig-Holstein hat von dieser Ermächtigung durch die Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Boostedt Gebrauch gemacht. Nach Nr. 61.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesinnenministeriums dienen solche Ausreiseeinrichtungen als offene Einrichtung, der Unterbringung von Personen, die keine oder unzutreffende Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit machen und/oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigern. Die Unterbringung in einer solchen Einrichtung ermöglicht eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (siehe auch Gesetzesbegründung, Bt.Drs. 15/420 S. 92). 14 Ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 29.12.2016 „Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige“ müssen die aufzunehmenden Personen vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 1 und 2 AufenthG) und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Des Weiteren muss die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können. Nicht aufgenommen werden Personen aus Staaten, in die nicht oder nicht in absehbarer Zeit zurückgeführt werden kann sowie Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht möglich ist. 15 Es gelten auch bei einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1e AufenthG die Maßstäbe des § 46 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. Mit der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu nehmen, sollen die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 88). Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen, insbesondere dem der Identitätsfeststellung und Passbeschaffung, und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (OVG Magdeburg, Beschl. vom 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6). 16 Gemessen an diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wohnsitzauflage erfüllt. Die Antragsteller sind seit November 2016 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt. 17 Es bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der gegenüber den Antragstellern erteilten Wohnsitzauflage. 18 Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Ausreise der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller durch die Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gefördert wird. Auch wenn dies nicht durch eine unmittelbare Erhöhung der Mitwirkungsbereitschaft erfolgen sollte, so bewirkt die Maßnahme dennoch, dass die Antragsteller rein tatsächlich für die Durchsetzung der Ausreisepflicht, wozu auch die Beschaffung von Identitätspapieren zählt, zur Verfügung stehen. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsteller ausweislich des Gutachtens aus dem Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Sicherheit keine Syrer sind, sondern aus einem von 10 in Betracht kommenden ehemaligen GUS-Staaten kommen dürften. Das hierfür erforderliche umfangreiche Procedere der Identitätsfeststellung unter Beteiligung von ggf. 10 Botschaften/ Konsulaten rechtfertigt das von den Antragstellern gerügte Motiv an der „Arbeitserleichterung“ für den Antragsgegner. Diese „Arbeitserleichterung“ ist nach o.g. vom Gesetzeszweck gedeckt. Die umfangreiche Prozedur und das damit erforderliche laufende Erfordernis der direkten Erreichbarkeit haben die Antragsteller mangels Aufklärung über ihre tatsächliche Identität insoweit im Übrigen mitzuverantworten. Nach wie vor geben sie nicht an, woher sie eigentlich stammen- das Ergebnis des Gutachtens aus dem Asylverfahren stellen sie zugleich aber auch nicht in Frage. Dem Antragsgegner ist es damit nicht möglich, die – vom Gesetzgeber explizit geforderte - Durchsetzung der Ausreisepflicht auf anderem Wege in Gang zu bringen. 19 Der Einwand der Antragsteller, man müsse ihnen zugestehen, ihre Ausreise zunächst freiwillig selbst zu organisieren, kann ebenfalls nicht verfangen. Die Antragsteller sind seit über einem Jahr ausreisepflichtig und haben ersichtlich nicht einmal ansatzweise Versuche unternommen, dieser Pflicht nachzukommen. 20 Auch der Einwand der Unzulässigkeit der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des BAMF verfängt nicht. Insoweit ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt, dass in der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG auf eine (auch nach § 59 Abs. 2 AufenthG) erforderliche Zielstaatsbestimmung verzichtet werden kann, wenn der Herkunftsstaat der Antragsteller ungeklärt ist. Die Bestimmung des Zielstaats hat keinen Regelungs- sondern bloßen Hinweischarakter. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer jedenfalls so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (siehe zu alldem schon zur vorhergehenden, vergleichbaren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99). Die fehlende Bestimmung des konkreten Zielstaates im BAMF-Bescheid hindert indes die Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid nicht. 21 Der Antragsgegner muss sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht auf die Möglichkeit der Abschiebehaft in § 62 AsylG verweisen lassen. Unabhängig davon, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, stellt die Wohnsitzauflage nach § 61 AufenthG auch eine milderes Mittel dar, da die Antragsteller insoweit nicht in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, sondern lediglich ihren Wohnsitz in der Landesunterkunft nehmen sollen. 22 § 61 Abs. 1e AufenthG ist auch – entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht insoweit einschränkend auszulegen, als dass sich die Anordnung von „weiteren“ Maßnahmen nur auf solche bezieht, die keine Wohnsitzauflagen betreffen, weil das Thema Wohnsitzauflage schon in den Abs. 1- 1d der Norm geregelt wäre. Dass diese Regelungen abschließend sein sollen ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus der o.g. Gesetzesbegründung. Vielmehr schließt auch der Wortsinn des „Weiteren“ alle Maßnahmen mit ein, die über die genannten hinausgehen- ohne dies weiter zu beschränken. 23 Dass die Antragsteller zu 3. und 4. der Schulpflicht unterliegen hindert die Verhältnismäßigkeit und damit Rechtmäßigkeit der Maßnahme ebensowenig. Die Schulpflicht gilt bei Wohnsitznahme in Boostedt selbstverständlich weiter und wird nach telefonischer Auskunft der Landesunterkunft für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer durch einen Schulbesuch vor Ort auch erfüllt werden. Ein Wechsel in eine andere Schule ist Kindern auch regelmäßig zumutbar- Integrationsleistungen sind insoweit unbeachtlich, da die Antragsteller ausreisepflichtig sind. Dies würde außerdem zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Ausländer führen, die widerrechtlich ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen und in der Zeit, die die Ausländerbehörde braucht um die zwangsweise Durchsetzung zu organisieren, Integrationsleistungen erbringen können. Der Ausländer, der sich rechtmäßig verhält und freiwillig seiner Ausreisepflicht nachkommt, würde insoweit faktisch für seine Rechtstreue „bestraft“ werden. 24 Der Umzug in die Landesunterkunft ist den Antragstellern, insbesondere der Antragstellerin zu 3., auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie unter einer spastischen Paraparese beider Beine mit motorischer Entwicklungsverzögerung leidet. Ausweislich des Attests des UKSH vom 13.11.2017 benötigt sie Krankengymnastik, Hilfsmittelversorgung und regelmäßige Botollnumtoxin-A-Injektionen. Diesen Bedürfnissen kann – unabhängig davon, dass die „Regelmäßigkeit“ nicht weiter substantiiert wird- auch bei Wohnsitznahme in Boostedt Rechnung getragen werden. In der Landesunterkunft gibt es einen Ärztlichen Dienst, der einer allgemeinmedizinischen Praxis entspricht. Die Sprechzeiten sind montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Weitergehende medizinische Leistungen werden von Fachärzten oder in Krankenhäusern erbracht (Beschluss der Kammer vom 7.11.2017- 11 B 55/17). Nötigenfalls kann die Antragstellerin zu 3. auch zu den entsprechenden Terminen nach B-Stadt ins UKSH fahren, so wie sie es offenbar auch von ihrem jetzigen Wohnort in A-Stadt tut. Die medizinische Versorgung der Erkrankung der Antragstellerin zu 3. ist danach gewährleistet. 25 Schließlich bleibt das Vorbringen der Antragsteller, dass der Antragsgegner in vergleichbaren Fällen auch keine entsprechende Auflage angeordnet hätte, zu unsubstantiiert, um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG zu begründen. 26 Der Antrag ist indes hinsichtlich der verfügten räumlichen Beschränkung bereits unstatthaft. 27 Er ist insbesondere nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO statthaft, da es insoweit inzwischen an der Anordnung des Sofortvollzugs bzgl. der Auflage zu 2. fehlt. 28 Rechtsbehelfe gegen die Auflage zur räumlichen Aufenthaltsbeschränkung haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Hiervon ist – anders als im Fall der Wohnsitzauflage- keine Ausnahme normiert, eine solche findet sich insbesondere nicht in der abschließenden Aufzählung des § 84 Abs. 1 AufenthG. 29 Die ursprünglich erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs hätte insoweit zwar den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. iVm Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 VwGO eröffnet, der im Eilrechtsverfahren geltend zu machen gewesen wäre. 30 Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs allerdings im Schriftsatz vom 22.11.2017 aufgehoben. 31 Der Widerspruch der Antragsteller entfaltet seit diesem Zeitpunkt wieder seinen Suspensiveffekt (§ 80 Abs.1 VwGO), sodass es ein entsprechender Eilrechtsantrag schon unstatthaft ist. 32 Da die Antragsteller das Verfahren insoweit auch nicht für erledigt erklärt haben, war der Antrag insoweit als unzulässig abzulehnen. 33 Es kam damit auf das Vorbringen der Antragsteller zu einem Fehlen eines „gesteigerten“ Interesses für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht an. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei legt das Gericht trotz Vorliegens mehrerer Antragsteller den Auffangstreitwert nur einmal zu Grunde, da dem Verfahren ein einheitliches materielles Begehr zu entnehmen war.