Urteil
12 A 3/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:1116.12A3.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen Dienstpostentausch. 2 Die Kläger sind verheiratet. Die Klägerin steht als Polizeihauptmeisterin im Dienste der Beklagten (Besoldungsgruppe A 7 - A 9 mZ BBesO). Sie bekleidet den Dienstposten einer Kontroll-/Streifenbeamtin bei der Bundespolizeiinspektion B-Stadt, Bundespolizeirevier … . Seit dem 01. Juli 2013 war sie umgesetzt auf einen Dienstposten als Sachbearbeiterin bei der Bundespolizeidirektion in … im Stabsbereich 3, Sachbereich 35. Seit August 2014 bekleidet sie kommissarisch den – ursprünglich ihrem Ehemann angebotenen - Dienstposten im Sachbereich 13. 3 Der Kläger ist ebenfalls Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 7 - A 9 mZ BBesO) und war tätig auf einem Dienstposten im Stabsbereich 3, Sachbereich 35 (Personal) bei der Bundespolizeidirektion in … . Im Rahmen einer Stellenausschreibung bewarb er sich erfolgreich auf eine Stelle im Stabsbereich 1, Sachbereich 13 (Allgemeine Einsatzangelegenheiten, Kräftemanagement) ebenfalls in … . Diesen Dienstposten sollte er ab dem 01. November 2014 besetzen; tat s ächlich hat er den Dienst auf dieser Stelle nicht angetreten, sondern ist weiterhin auf seinem (alten) Dienstposten im Sachbereich 35 tätig. 4 Bereits mit Schreiben vom 12. August 2014 hatten die Kläger beantragt aus persönlichen Gründen ihre Dienstposten zu tauschen. Der Kläger trug dazu vor, dass seine Ehefrau bisher auf einem Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter beim Bundespolizeirevier … “ geführt werde und er - um den Sachbereich 35 aufgrund der knappen Personaldecke weiterhin unterstützen zu können -, darum bitte - nach dem Tausch mit seiner Ehefrau vom Polizeirevier … zur Bundespolizeidirektion in … umgesetzt zu werden. 5 Die Beklagte lehnte das Begehren der Kläger jeweils mit Bescheiden vom 07. September 2015 im Wesentlichen unter Hinweis darauf ab, dass schwerwiegende dienstliche Gründe einem Tausch entgegenstünden. Der von den Klägern gewünschte Dienstpostentausch greife in die Organisationsfreiheit der Behörde ein und diene nicht der Familienzusammenführung, sondern vielmehr der unzulässigen Weitergabe eines Innendienstpostens an den Ehepartner. 6 In ihrem dagegen erhobenen Widerspruch verwiesen die Kläger im Wesentlichen auf einen Erlass des Bundespolizeipräsidiums vom 05. Februar 2005, der die bundesweite Einrichtung einer Dienstpostentauschbörse regle und dessen Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt seien. 7 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Ablehnung der Anträge ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Der Dienstpostentausch stelle sich als Umsetzung dar. Auch nach dem Erlass, der eine bundesweite Tauschbörse regle, könne ein Tausch aus wichtigen dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Solche Gründe lägen hier vor. Der Tausch führe dazu, dass die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers nach der Stellenausschreibung betreffend den Dienstposten im Sachbereich 13 unterwandert werde und leistungsstärkere Polizeihauptmeister überrundet würden. Angesichts des Leistungsprinzips sei dies nicht vertretbar. Der primäre Zweck des Dienstpostentausches sei offenbar auf eine dauerhafte Umsetzung der Klägerin nach gerichtet. Der Kläger habe offensichtlich auch tatsächlich gar kein Interesse an dem von seiner Ehefrau noch bekleideten Dienstposten in …; denn er habe in seinem Antragsschreiben gleichzeitig um die Umsetzung von … nach … gebeten. 8 Die Kläger haben am 05.01. 2016 Klage erhoben. 9 Unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren machen sie geltend, dass die Voraussetzungen des Erlasses betreffend die Dienstpostentauschbörse vorlägen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung bestehe für sie nach Maßgabe des Art. 3 GG ein Rechtsanspruch auf den Tausch. Ein Missbrauch der Tauschbörse, wie die Beklagte offensichtlich vermute, liege nicht vor und sei von der Beklagten durch weitere Anhaltspunkte auch nicht belegt worden. Schließlich sei nicht erkennbar, dass der begehrte Dienstpostentausch eine Störung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung nach sich ziehe. Ein sozialer Aspekt für einen Tausch sei nicht notwendig. Gleichwohl wäre ein solcher auch gegeben, da die Klägerin zur Betreuung ihrer zwei minderjährigen Kinder einen Tagesdienstposten benötige. Zudem habe die Beklagte andere Tauschanträge innerhalb der Bundespolizeidirektion … stets positiv beschieden und sich damit in ihrer Verwaltungspraxis selbst gebunden. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 07. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2014 zu verpflichten, ihnen den beantragten Dienstpostentausch zu gewähren. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015. 15 Einen in der Sitzung vom 16.06.2016 geschlossenen Vergleich hat die Beklagte unter Hinweis darauf widerrufen, dass die für den Tausch angegebenen persönlichen Gründe der Kläger nicht anerkannt werden könnten. Die Klägerin sei zwischenzeitlich im Übrigen auf einen heimatnäheren Dienstort versetzt worden. Den Klägern gehe es nicht vorrangig um eine Kinderbetreuung, sondern um die Versorgung der Klägerin mit dem Innendienstposten des Klägers Dies sei jedoch nicht Ziel der Dienstpostentauschbörse und würde zu einem Missbrauch führen. Durch den begehrten Tausch würde ihre Personalentscheidung bei der Vergabe des streitgegenständlichen Innendienstpostens an den Kläger unterlaufen. 16 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage, über die ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den von ihnen begehrten Dienstpostentausch bewilligt (§113 Abs.5 VwGO). 19 Der in Rede stehende Dienstpostentausch stellt sich als eine Umsetzung dar. Die Änderung ihrer Aufgabenbereiche, die die Kläger anstreben - nämlich statt als Kontroll- und Streifenbeamter künftig als Sachbearbeiterin (Klägerin) bzw. (im Ergebnis) ebenfalls in ähnlicher Funktion (Kläger) im Innendienst bei der Bundespolizeidirektion in tätig zu sein - führt zu keiner Änderung der Beschäftigungsbehörde, diese bleibt die gleiche (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 09. März 1989 - 2 C 4/87 - juris). 20 Die Umsetzung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen ist, die zur Erhaltung und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41/89 - juris). Dabei kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern (aber - quasi als actus contrarius - auch einen entsprechenden Wunsch ablehnen), solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die grundsätzlich dem Dienstherrn in diesem Zusammenhang obliegenden Ermessenserwägungen können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn (auf null) bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72/04 - juris). 21 Die Kläger, die ausweislich ihres Klagantrages offenbar von einer solchen Ermessensreduktion ausgehen, können mit ihrem Begehren aus folgenden Gründen nicht durchdringen: 22 Zunächst kann nicht angenommen werden, dass durch die Einrichtung der Dienstpostentauschbörse eine solche Ermessensreduktion vorgenommen worden ist. Ziel der Tauschbörse war und ist, nach dem Ende der personellen Ver- und Umsetzungen aufgrund der Neuorganisation der Bundespolizei dazu beizutragen, den Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, eine Verwendung zu finden, die ihren persönlichen und sozialen Belangen entspricht. Die Prüfung und Umsetzung eines Tauschgesuches erfolgt dabei durch die personalwirtschaftlich zuständige Behörde. Nach dem erkennbaren Willen des Regelungsgebers sollen damit durch Versetzung und Umsetzung entstandenen Härten im Einzelfall begegnet werden, indem Beamte an einen anderen Dienstort wechseln können (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 08.05.2014 - Au 2 K 13.971- juris). 23 Bei einem Dienstpostentausch handelt es sich um zwei komplementäre Versetzungen/ Umsetzungen, die es den Beteiligten ermöglichen sollen, berufliche und private Belange besser in Einklang zu bringen. Der häufigste Fall eines Dienstpostentauschs ist dabei zugleich mit einem Tausch des Dienstortes verbunden. Die Kläger beabsichtigen jedoch beide am selben Dienstort in … Dienst zu tun bzw. zu verbleiben. Es erscheint daher bereits höchst zweifelhaft, ob die ministeriellen Erlasse zur Dienstpostentauschbörse als ermessenslenkende Regelungen überhaupt auf solch eine Konstellation, bei der es lediglich um eine Umsetzung innerhalb einer Behörde geht, überhaupt anwendbar sind (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 08.05.2014 aaO). 24 Darüber hinaus kann aber ein Tausch in Anwendung der Dienstpostentauschbörse auch aus einem wichtigen dienstlichen Grund abgelehnt werden (Nr.5 der verfahrensleitenden Hinweise zur Dienstpostentauschbörse). Solche Gründe können sich dabei aus der besonderen, der dienstlichen Sphäre zuzurechnenden Sachlage ergeben (OVG Münster, Beschluss vom 23.04.2014 - 6 B 324/14 - juris). 25 Nach Auffassung der Kammer liegen solche wichtigen dienstlichen Gründe vor. Ein Tausch der Dienstposten der Kläger würde nämlich dazu führen, dass die Klägerin auf diesem Wege die Stelle einnimmt, die ihrem Ehemann als leistungsstärkstem Bewerber nach einem entsprechenden Stellenausschreibungsverfahren mit Wirkung vom 01. November 2014 angeboten worden ist, wobei es keine Rolle spielt, dass der Kläger diese Stelle tatsächlich nicht angetreten hat. Auch die Klägerin gehörte seinerzeit zum Bewerberkreis, kam aber nicht zum Zuge. Der Dienstpostentausch hätte zur Folge, dass ein leistungsschwächerer, bei der Ausschreibung nicht zum Zuge gekommener Bewerber auf diesem Wege die ausgeschriebene Stelle doch erhalten könnte. Dies widerspräche dem Leistungsprinzip und führte dazu - wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat - dass die Klägerin an leistungsstärkeren Polizeihauptmeistern, die sich beworben hatten und ebenfalls - jedenfalls eher als die Klägerin - für diesen Dienstposten in Frage gekommen wären, dem Leistungsgrundsatz widersprechend, vorbeiziehen würde. 26 Darüber hinaus überzeugt aber auch der Vortrag der Kläger über die privaten und sozialen Gründe ihres Tauschantrags nicht. Nach ihrem Vortrag begehrt die Klägerin, welche – ohne die Umsetzung - im Schichtdienst tätig wäre, den Tagesdienstposten des Klägers, um sich um die beiden minderjährigen Kinder zu kümmern. Die Beklagte hat den Klägern indes im Rahmen des Grundsatzes von Vereinbarkeit von Familie und Beruf angeboten bei der Dienstplangestaltung im Schichtdienst der Klägerin individuelle Dienstzeiten zu ermöglichen, um die Kinderbetreuung im notwendigen Umfang zu ermöglichen. Zudem wird die Klägerin bereits „heimatnäher“ verwendet, um ihren familiären Interessen besser zu entsprechen. 27 Dessen ungeachtet verrichtet der Kläger keinen Schichtdienst und könnte im Interesse der Familie die Betreuung der minderjährigen Kinder (unterstützend) übernehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich nur noch ein Jahr im aktiven Dienst und im Anschluss daran im Ruhestand befindet. 28 Letztlich ergibt sich der Eindruck, dass primärer (aber unzulässiger) Zweck des Dienstpostentausches die dauerhafte Umsetzung der Kläger zur Bundespolizeidirektion … ist. Die Klägerin verrichtet schon seit dem 01. Juli 2013 keinen Dienst mehr als Kontroll- und Streifenbeamtin in … . Der Kläger will - anders können seine Ausführungen in seinem Antrag nicht verstanden werden - den Dienstposten in … tatsächlich auch gar nicht (endgültig) übertragen bekommen. Sonst ist es nicht zu erklären, warum er in seinem Antrag ausgeführt hat, den Dienstposten in … nur eine „obligatorische Sekunde“ (gemeint ist möglicherweise: „logische Sekunde“), also nur pro forma, einzunehmen, gleichzeitig dann aber vom Polizeirevier … zur Bundespolizeidirektion nach … in den Innendienst in den Sachbereich 35 umgesetzt werden will. 29 Ein Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) resultierenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung liegt in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten schließlich ebenfalls nicht vor. Mag die Bundespolizeidirektion vorherige Tauschgesuche stets positiv beschieden haben, so ist aber nicht ersichtlich und von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen worden, welchen Zweck die vorangegangenen Tauschgesuche verfolgten. Eine Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Konstellation ist nicht näher dargelegt worden. Es erscheint durchaus möglich, das die Tauschgesuche dem klassischen Zweck der Dienstpostenbörse dienten, nämlich besondere Härten im Einzelfall auszugleichen. Eine Selbstbindung der Beklagten lässt sich daher nicht annehmen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708. Nr. 11, 711 ZPO.