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Beschluss

2 B 41/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0920.2B41.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. vom 15.06.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.06.2017 zu Steuer-Nr. …/… wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 232,41 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar und ist – soweit er die Antragstellerin zu 1. betrifft – nach Ablehnung des zuvor gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) und begründet. 2 Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ist der Antrag indes unzulässig, weil diese nicht Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids ist und ihr somit das Rechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Antrag fehlt. Der Bescheid vom 15.06.2017 ist explizit an die Antragstellerin zu 1. adressiert. Hierfür spricht zum einen, dass die Antragstellerin zu 1) als erstes in der Adresszeile des Bescheids genannt wird und nur bezüglich der Zustellung durch Angabe der Kennzeichnung c/o eine Zustellung an deren Büroanschrift erfolgen soll. C/O steht englisch für „care of“ („unter Obhut von“ bzw. frei übersetzt „bei“). Der Bescheid benennt die Antragstellerin zu 1. zudem als „zahlungspflichtige“ Adressatin unter erneute Hinzufügung ihrer Büroanschrift. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer für einen objektiven Empfänger eindeutig erkennbar, an wen der Bescheid adressiert war und ein entsprechender Antrag der Antragstellerin zu 2. mithin nicht erforderlich. 3 Im Übrigen hat der Antrag auch in der Sache Erfolg. 4 In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - um eine solche handelt es sich bei der vorliegend streitbefangenen Zweitwohnungssteuerveranlagung - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 5 Bei Anwendung dieses Maßstabs bestehen nach dem Erkenntnisstand der Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheides der Antragsgegnerin vom 09.06.2017 (Festsetzung für 2016 und Vorauszahlung für 2017). Ein Erfolg des Widerspruchs ist überwiegend wahrscheinlich. 6 Der angefochtene Steuerbescheid der Antragsgegnerin erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten. 7 Rechtsgrundlage der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 3 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sylt (ZWStS). Nach § 1 ZWStS erhebt die Gemeinde Sylt eine Zweitwohnungssteuer. Steuergegenstand ist gemäß § 2 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfs oder seiner Angehörigen verfügen kann. 8 Die Antragstellerin zu 1. erfüllt nicht den Steuertatbestand, denn sie kann im maßgeblichen Veranlagungszeitraum nicht über eine Zweitwohnung zum persönlichen Lebensbedarf frei verfügen. Das „Innehaben“ im zweitwohnungssteuerrechtlichen Sinne setzt voraus, dass die betreffende Person für eine gewisse Dauer nicht nur rein tatsächlich, sondern auch rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann (VGH München, Urt. v. 14.2.2007 – 4 N 06.367 –; BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 8/08 – beide juris). Materiell-rechtlich steht das Eigentum – und damit das Verfügungs- sowie Nutzungsrecht – der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wohnung der GmbH zu. Die Antragstellerin zu 1. ist ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 05.09.2017 (Bl. 65 der Gerichtsakten) lediglich als deren Geschäftsführerin bestellt ohne zugleich als Gesellschafterin am Geschäftsvermögen beteiligt zu sein. Soweit sie in Wahrnehmung ihrer Geschäftsführungsbefugnis (§§ 35 ff. GmbHG) über die Wohnung bestimmt, geschieht dies lediglich namens und mit Wirkung für die Gesellschaft. Allein aus ihrer Stellung als Geschäftsführerin ist die Antragstellerin zu 1. nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn ihr ausdrücklich oder konkludent ein eigenes (wenn auch gegebenenfalls zeitlich eingeschränktes) Nutzungsrecht eingeräumt worden wäre. Dies ist zur Überzeugung der Kammer indes nicht der Fall. Auf die durch den Vermittlungsvertrag vom 13.06.2016 eingeräumte Eigennutzungsmöglichkeit kommt es nicht an, da die Wohnung nach den Erklärungen der Antragstellerin zu 1. nur durch Mitarbeiter und Gesellschafter der Antragstellerin zu 2. genutzt wird, nicht jedoch durch sie selbst. Von einem Nutzungsprivileg der Wohnung durch die Antragstellerin zu 1. kann daher nicht ausgegangen werden. Es finden sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Gesellschaft eine etwaige Zweitwohnungssteuerpflicht der Antragstellerin zu 1. missbräuchlich umgegangen werden soll. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderungen iHv insgesamt 929,62 € (309,87 € für die Festsetzung 2016 und 619,75 € für die Vorauszahlung für 2017).