Beschluss
4 B 35/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0428.4B35.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 1.828,23 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 25.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 anzuordnen, ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet. 2 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO eingehalten worden. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 19.02.2016 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 25.01.2016 gestellt, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 abgelehnt hat. 3 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 4 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 ). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 ZEO 6/97). 5 An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Wasser- und Abwassergebührenbescheides bestehen derartige ernstliche Zweifel (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die es geböten, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückstehen zu lassen, nicht. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprechen vielmehr überwiegende Gründe dafür, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird. 6 Die Antragstellerin ist durch den angefochtenen Bescheid voraussichtlich ohne Rechtsfehler zu den festgesetzten Wasser- und Abwassergebühren herangezogen worden. Dieser Gebührenfestsetzung liegen die Wasserversorgungssatzung und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde A-Stadt in der jeweils gültigen Fassung zugrunde, die bei summarischer Prüfung sich aufdrängende Mängel nicht erkennen lassen. 7 Dass die Vollziehung des Gebührenbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin eine Ratenzahlung ausdrücklich angeboten. 8 Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Abgabensachen die Hälfte des geforderten Abgabenbetrages als Streitwert festsetzt. 9 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Antragstellerin bietet nach dem oben Gesagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.