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Beschluss

2 B 13/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0428.2B13.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.800,00 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. 2 Der gegen die für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 21.10.2016 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.11.2016 und der Klage vom 23.03.2017 nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO und hinsichtlich der in jener Verfügung angedrohten Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO ausgelegte Rechtsschutzantrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Er ist jedoch unbegründet. 3 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es insbesondere darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Nach diesem Maßstab ist das öffentliche Interesse an der streitbefangenen Baueinstellungsverfügung vom 21.10.2016 höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, die Bauarbeiten an dem sogenannten Badehaus zunächst abzuschließen, weil sich die angefochtene Verfügung aus Sicht der Kammer sogar als offensichtlich rechtmäßig erweist. 4 So genügt zunächst die der streitbefangenen Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners beigegebene Begründung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Diese Vorschrift verlangt eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und das hinter dieses erhebliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm angefochtenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss. Dem Erfordernis einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Begründung genügen formelhafte Begründungen daher nicht. Allerdings richten sich notwendiger Inhalt und Umfang der sofortigen Vollziehungsanordnung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und im Besonderen nach den Umständen des Einzelfalles. Geht es – wie vorliegend – um die Durchsetzung einer bauaufsichtlichen Stilllegungsanordnung gegenüber einem baugenehmigungspflichtigen, indes nicht genehmigten Vorhaben, sind an die Begründung der Sofortvollzugsanordnung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Bautätigkeiten, die ohne Sofortvollzugsanordnung möglich wären, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in Fällen dieser Art bereits aus, dass auf die Illegalität der Bautätigkeit hingewiesen wird und die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem (zutreffenden) Hinweis erfolgt, dass dem gesetzestreuen Bürger das Opfer der mit einem Genehmigungsverfahren zwangsweise verbundenen Verzögerung des Beginns und der Fertigstellung des Baus auferlegt werde und das derjenige, der wie die Antragstellerin die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren missachtete, nicht besser gestellt werden dürfe, mithin den gleichen Sperrwirkungen wie beim Durchlaufen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens belegt werden müsse. Diesen geringen Anforderungen wird die Begründung des Sofortvollzuges im Bescheid des Antragsgegners vom 21.10.2016 ohne weiteres gerecht. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass von nicht genehmigten Bauten, die durch die Bauaufsichtsbehörde nicht unterbunden würden, die Gefahr der Breitenwirkung ausgehe, da illegale Vorhaben den Schein der Legalität erlangen könnten. Zudem sei es mit dem Gleichheitsrundsatz nicht vereinbar, dass derjenige, der sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften halte, von seiner baulichen Anlage überhaupt Nutzen ziehen könne. 5 Auch in der Sache erweist sich die Baueinstellungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig. 6 Nach § 59 Abs. 1 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde insbesondere die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. 7 Die Antragstellerin beruft sich zunächst erfolglos darauf, die durchgeführten Arbeiten an dem Badehaus hätten keiner Genehmigung bedurft, weil das Badehaus in den 1930er Jahren rechtmäßig genehmigungsfrei errichtet worden sei und daher Bestandschutz genieße. Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sie sich insoweit zu Unrecht auf § 1 B Ziff. 4 der Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Schleswig vom 03.05.1930. Danach bedürfen der Baugenehmigung i. d. R. nicht „… von kleinen, nicht feuerbeständigen Bauten ohne Feuerungsanlage von nicht mehr als 15 qm Grundfläche und 3 m Höhe bis zum First, wie Schuppen, offene Lauben, Garten- und Feldhäuschen, Baubuden und dgl.; jedoch müssen auch diese baulichen Anlagen im Übrigen den Vorschriften der Baupolizeiverordnung genügen.“ Die Antragstellerin stellt darauf ab, dass das Badehaus eine Grundfläche von weniger als 15 qm aufweist, berücksichtigt aber indes nicht, dass die Firsthöhe des Gebäudes mit etwa 4,50 m die weitere tatbestandliche Voraussetzung der zuvor genannten Vorschrift nicht erfüllt. Weiterhin genügte das Badehaus bereits im Zeitpunkt seiner Errichtung auch nicht den übrigen Vorschriften der Baupolizeiverordnung. Nach § 8 D S. 1 BPVO dürfen „mit Rücksicht auf den Heimatschutz Bauten nur in einer Entfernung von 15 m von See- oder Flussufern errichtet werden.“ Ausweislich der dokumentierten Aufnahmen zu dem Badehaus lag dieses auch bereits im Zeitpunkt seiner Errichtung weniger als 15 m vom See entfernt und war daher auch materiell illegal. 8 Darüber hinaus verkennt die Antragstellerin, dass ein Bestandsschutz, selbst wenn er denn einmal bestanden hätte, durch die vorgenommenen Baumaßnahmen an dem Gebäude entfallen wäre. Auch nach aktuellem Recht würde es sich bei den vorgenommenen Arbeiten nicht um nach § 63 Abs. 4 LBO genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten handeln. Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen der Erhaltung, Unterhaltung und der Instandsetzung einer Anlage zu verstehen, bei denen einzelne Bauteile ausgebessert und gegebenenfalls ausgetauscht werden, um durch Abnutzung, Alterung, Witterung oder sonstige Einflüsse entstandene Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Maßgebend ist, dass dabei die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks gewahrt bleibt und sie hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentlichen Änderungen erfährt. Das ursprüngliche Gebäude muss nach wie vor als die „Hauptsache“ erscheinen. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerkes berührt, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden, wobei der Umfang und die Intensität der baulichen Erneuerung maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.03.2001 - 4 B 18/01 -, BRS 64 Nr. 90). 9 Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich hier bei den durchgeführten und noch geplanten Arbeiten am Badehaus nicht um Instandhaltungsarbeiten i. S. d. § 63 Abs. 4 LBO, sondern um genehmigungspflichtige Bauarbeiten i. S. d. § 62 Abs. 1 LBO. Denn nach einem Vergleich des Zustandes der baulichen Anlage vor und nach den Arbeiten ist bereits die Veränderung des gesamten Dachstuhls als eine Auswechselung wesentlich bestimmender Bauteile und damit als ein Eingriff in die Bausubstanz zu bewerten, die eine Einordnung als Instandhaltungsarbeiten nicht mehr rechtfertigen können und zu einem Verlust der ursprünglichen Identität geführt haben. Der Austausch der Bausubstanz in weiten Teilen - und nicht etwa nur punktuell - diente ausweislich der Lichtbilder nicht mehr dem Schutz des Baubestandes, sondern ersetzte diesen schlicht. Einen Verfall des Gebäudes – insbesondere des Dachstuhls – konnte dadurch nicht entgegengewirkt werden, sondern das bereits teilweise verfallene Gebäude wurde unter Änderung dessen Identität in wesentlichen Teilen neu errichtet bzw. geändert. Ausweislich der in den Gerichts- und Verwaltungsakten enthaltenen Lichtbilder wurde die alte Dachkonstruktion vollständig entfernt und in Gänze ersetzt und nicht – wie von der Antragstellerin vorgetragen – lediglich ertüchtigt. Die Feststellungen des Antragsgegners zu den Änderungen der Lastenverteilung und der Statik sind ausweislich der Fotodokumentationen zutreffend. Die bauliche Anlage verfügte danach vor den Arbeiten über ein Sparrendach mit vier auf einzelnen Deckenbalken aufliegenden Sparren oberhalb des geschlossenen Raumes. Diese Sparren waren auf grob geschälten Holzbohlen, welche als Querriegel eingebaut wurden, aufgelagert. Am zur Seeseite gerichteten Ortgang befand sich ein weiterer, kleinerer, nach unten offener Sparren. Sämtliche Dachlasten wurden über die vier Querriegel und die zwei Lagerhölzer direkt in die Außenwand abgeleitet. Diese fünf Dachsparren sind im Zuge der Arbeiten restlos entfernt und um fünf neue Dreiecksgebinde auf einer neu aufgebrachten Fußpfette ersetzt worden. Die Holzüberstände der Blockbohlenverzahnung wurden im Zuge dessen stark eingekürzt. Die Lastenabtragung erfolgte – wie der Antragsgegner ausführt und sich auch anhand der Fotos erschließt – nicht mehr über die Außenwand, sondern über die vier neuen Stützpfeiler in den Raumecken. Damit liegt nunmehr eine gänzlich neue Dachkonstruktion vor. Schon bei den Stützpfeilern dürfte es sich nach vorläufiger Betrachtung daher um die Errichtung wesentlicher Bauteile handeln, die tragende und ausstreifende Funktion haben und deshalb bereits genehmigungsbedürftig sind. Dass es sich bei einem Dach und dessen Konstruktion darüber hinaus um ein wesentlich bestimmendes Element des streitgegenständlichen Bauwerks handelt, ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Wertung des § 2 Abs. 3 LBO, wonach einem Gebäude wesensimmanent ist, dass es sich dabei um eine überdeckte Anlage handelt. Insbesondere ist die komplette Neueinrichtung eines Dachstuhls mit ausnahmslos neuen Materialien – zumal nach einer im Vergleich zur vorherigen Bauweise geänderten Dachkonstruktion – auch nach der Verkehrsanschauung als Neuerrichtung und nicht als Instandhaltung zu qualifizieren. Bei dem Badehaus – das auch von der Antragstellerin selbst als „Unterstand“ bezeichnet wurde – ist das Dach als der wesentliche Teil des Gebäudes auszumachen, dessen gesamte Substanz ausgetauscht und durch neue Materialien ersetzt worden ist. Die vier neu eingebauten Eckpfeiler, die nach den Lichtbildern die gesamte Last des Dachstuhls tragen, erwecken ferner den Anschein, als sei in der „Hülle“ des Badehauses ein neues Gebäude errichtet worden. Die alten Blockbohlenwände sind vollständig entlastet und nehmen keine Kräfte aus dem neuen Dach mehr auf. Die Wände sind für die neue Konstruktion funktionslos geworden, sodass insgesamt der frühere Baubestand im Gesamtgefüge der veränderten Anlage nicht mehr als Hauptsache in Erscheinung tritt. Soweit die Antragstellerin nunmehr ausführt, es sei ohne weiteres möglich und zudem beabsichtigt, die vier Stützbalken zu entfernen und das Dach auf die Außenwände des Gebäudes niederzulassen, handelt es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Wäre eine derartige Vorgehensweise beabsichtigt gewesen, hätte man nicht zunächst die Konstruktion mit den Eckpfeilern gewählt, die ihrerseits wiederrum auf Punktfundamenten verankert sind. Zudem würden sich aus einer Absenkung des Daches weitere Schwierigkeiten ergeben. Der Dachstuhl müsste in diesem Fall abgesenkt und die Sparrenüberstände in die obersten Blockbohlen der traufseitigen Außenwände eingeschnitten werden. Die Dachlasten würden nun über die Fußpfetten auf vier Einzelpunkte auf die obersten alten Holzbohlen der Giebelaußenwände übertragen. Hier wurden indes ebenfalls die Überstände der Blockbohlenverzahnung entfernt, sodass zweifelhaft ist, ob die Giebelaußenwände die gesamte Last des Dachstuhls verdichtet auf die vier Punktlasten überhaupt tragen könnten. In der Folge würde jedenfalls ohne weiteres die Frage der Standsicherheit der das Dach tragenden Wände und damit des Gebäudes selbst aufgeworfen. Insoweit ist das Vorbringen der Antragstellerin, die Stützbalken ließen sich jederzeit entfernen, kein Umstand, der die Genehmigungspflichtigkeit der Anlage entfallen ließe. 10 Ohne, dass es entscheidungserheblich darauf noch ankäme, sei angemerkt, dass nach den vorliegenden Fotos die Summe der durchgeführten Baumaßnahmen an dem Badehaus einen Kostenumfang verursachen dürfte, der nicht weit hinter dem für die Neuerrichtung eines Badehauses zurückbleibt. Es ist ja nicht nur der Dachstuhl mit der Reeteindeckung neu erstellt worden, der ohnehin der kostenträchtigste Bauteil des Badehauses sein dürfte, sondern die Blockbohlen selbst sind im unteren Bereich noch teilweise ausgewechselt worden und die Außenwände sind mit einer weiteren äußeren Holzverschalung versehen worden. Auch Tür und Fenster müssen ersetzt werden. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass die Antragstellerin verpflichtet gewesen wäre, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Dass gerade die durchgeführten umfangreichen Veränderungen am Badehaus im Rahmen einer Ortsbegehung von Mitarbeitern des Beklagten für unbedenklich erklärt worden sind, wird vom Antragsgegner bestritten. Im Übrigen bedarf eine Baugenehmigung ebenso wie eine Zusicherung der Schriftform. 11 Es liegt hier auch kein Ausnahmefall vor, in dem trotz der Genehmigungspflichtigkeit der Baumaßnahme von einer Baueinstellungsverfügung abzusehen ist, weil die Baumaßnahme offensichtlich genehmigungsfähig ist. Hiervon kann keine Rede sein; das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und beeinträchtigt verschiedene öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. 12 Der Antragsgegner hat auch erkannt, dass die Baueinstellung in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegt. Die beteiligten Belange wurden von ihm fehlerfrei abgewogen. 13 Auch die Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 14 Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.