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Urteil

8 A 118/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0405.8A118.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der mit der Einbürgerung verbundenen Auflage, mit Erreichen der Volljährigkeit den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. 2 Der 1993 in Deutschland geborene Kläger erhielt mit der Geburt die türkische Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2009 wurde er gemäß § 10 StAG eingebürgert. Die Einbürgerungsurkunde enthält die Auflage, mit Erreichen der Volljährigkeit den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen und einen Widerrufsvorbehalt gemäß § 117 Abs. 2 Nummer 2 LVwG für den Fall, dass er diese Auflage nicht bis zum 31.12.2011 erfülle (Bescheid vom 30.4.2009). Zur Begründung wird ausgeführt, Mehrstaatigkeit schaffe die Gefahr der Rechtsunsicherheit, der diplomatische und konsularische Schutz, den die Staatsangehörigkeit im Ausland verleihe, sei gegenüber Mehrstaatern zudem eingeschränkt. Aus rechtspolitischen Gründen sei es deshalb erforderlich, bei Einbürgerungen dem Entstehen von Mehrstaatigkeit entgegenzuwirken. Die Vermeidung von Mehrstaatigkeit sei daher bis in die neueste Zeit das Ziel internationaler Abkommen. Da in seinem Fall der rechtswirksame Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung erreicht werden könne, sei die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Auflage versehen worden. 3 Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger zu dem genannten Termin den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nicht herbeigeführt hatte, drohte sie mit Ordnungsverfügung vom 28.02.2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € an. Mit Bescheid vom 09.04.2013 setze sie dieses Zwangsgeld fest und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an. Mit Bescheid vom 26.07.2013 drohte sie erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € an. Der Vater des Klägers teilte mit, vor der Ausbürgerung müsse sein Sohn sich vom Wehrdienst zurückstellen lassen, was er auch beantragt habe. Dazu gebe es noch keine Rückmeldung, sobald diese vorliege, werde die Ausbürgerungsurkunde ausgestellt, diese werde er dann sofort vorlegen. Nachdem die von der Beklagten daraufhin gesetzte Frist (31.03.2014) abgelaufen war, drohte sie mit (der hier streitigen) Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 250 €, ersatzweise Ersatzzwangshaft, an. 4 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29.04.2014 „Einspruch“. Mit Schreiben vom 18.06.2014 beantragte er, ihm eine Genehmigung zum Beibehalten der türkischen Staatsangehörigkeit neben der deutschen Staatsangehörigkeit zu erteilen. Ihm sei bewusst, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 10 StAG erhalten habe und er nicht zu der Fallgruppe der Personen gehöre, die unter § 4 Abs. 3 StAG falle. Die tatsächliche Lebenswirklichkeit sei bei ihm jedoch vergleichbar mit der einer Person, die aufgrund des sogenannten „Optionsmodells“ die doppelte Staatsangehörigkeit angenommen habe. Sein Vater lebe seit 1976 in Deutschland, seine Mutter habe inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Außerdem könne der Ausnahmetatbestand des § 12 StAG vorliegen, da das Verzichten auf die türkische Staatsangehörigkeit für ihn unzumutbar sei. Er wolle sich die Option freihalten, später im Berufsleben eine Tätigkeit in der Türkei aufnehmen zu können. 5 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2014 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit lägen nicht vor. Der Kläger sei verpflichtet, den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Dieses sei nach türkischen Recht erst mit Erreichen der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) möglich, der Kläger sei daher gegen Auflagenbescheid unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert worden. 6 Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger macht geltend: 7 Er falle zwar nicht unter das Optionsmodell, angesichts der Aufenthaltszeiten sei seine Situation jedoch mit den Personen vergleichbar, die dem Optionsmodell unterfallen. Nach der Gesetzesbegründung für die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sollten in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit in Zukunft nicht mehr verlieren können. Die Optionspflicht solle ersatzlos entfallen. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit träte vor dem Hintergrund des Hineinwachsens dieser jungen Menschen in die deutschen Lebensverhältnisse zurück. Voraussetzung sei, dass die Betroffenen sich vor Vollendung des 21. Lebensjahres 8 Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten haben, 6 Jahre im Inland eine Schule besucht haben und über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Seine Situation sei damit vergleichbar. Daher sei es zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung gerechtfertigt, ihn analog zu behandeln. 8 Zwar habe sich sein Vater vor seiner (des Klägers) Geburt in der Türkei aufgehalten. In diesem Zusammenhang sei jedoch § 89 Abs. 2 des (damaligen) Ausländergesetzes für die Frage des achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts des die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaters gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StAG zu berücksichtigen. Da sein Vater nach seiner Ausreise mit seinen Eltern 1988 wieder nach Deutschland gekommen sei, habe er sich weniger als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland aufgehalten. Damit wären die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben. 9 Im Übrigen nehme er Bezug auf den Einbürgerungsantrag seiner Eltern für ihn gemäß § 40 b StAG vom 07.11.2000. Über diesen sei noch nicht entschieden worden. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 04.04.2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.07.2014 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie macht geltend: Bei der Aufforderung in der streitigen Ordnungsverfügung, den Nachweis über den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit unverzüglich zu erbringen, handele es sich um eine wiederholende Verfügung. Diese Aufforderung ergebe sich bereits aus dem rechtskräftigen Auflagenbescheid vom 30.04.2009. Die streitige Ordnungsverfügung diene lediglich der Durchsetzung dieser Auflage. Anfechtbar sei daher lediglich die Androhung des Zwangsgeldes. 15 Die Vollzugsvoraussetzungen lägen vor, da der Ausgangsbescheid unanfechtbar sei. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgelds seien gegeben. 16 Die vom Kläger erhobenen Einwände richteten sich gegen die Rechtmäßigkeit des Auflagenbescheides. Diese sei jedoch nicht Voraussetzung für die Vollstreckung. 17 Im Übrigen sei der Auflagenbescheid rechtmäßig. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG sei die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG. Die Erfüllung dieser Verpflichtung habe gemäß § 107 Absatz 1 LVwG mit einer Auflage gesichert werden dürfen. 18 Zwar sei gemäß Ziffer 10.1.1.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Stand: 17.04.2009, vom Vollzug der Auflage grundsätzlich dann abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist. Ein Fall des § 12 Abs. 1 StAG, in dem es dem Ausländer unmöglich oder unzumutbar ist, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, sei hier nicht gegeben. Nach ihren Erkenntnissen erfolge in sämtlichen Einbürgerungsfällen türkischer Staatsangehöriger nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine unproblematische Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe ließen nicht erkennen, dass ihm der Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit unzumutbar sei. 19 Er falle auch nicht unter das Optionsmodell des § 4 Abs. 3 des StAG. Diese Regelung gelte für im Inland nach dem 01.01.2000 geborene Kinder und sei damit auf den Kläger nicht anwendbar. Ein Antrag nach der Übergangsvorschrift des § 40 b StAG sei seinerzeit nicht gestellt worden. Eine Einbürgerungsakte zu einem solchen Antrag existiere bei ihr nicht. Hinsichtlich des vom Kläger vorgelegten Antragsformulars vom 7. 11. 2000 gehe sie – die Beklagte – davon aus, dass man seinerzeit anhand des Melderegister festgestellt habe, dass der Vater des Klägers den für die Einbürgerung nach § 40 b StAG geforderten rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt im Inland von acht Jahren zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers nicht erfüllt habe und deswegen die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Vater des Klägers habe sich nämlich nach eigenen Angaben von 1976-1984 in A-Stadt aufgehalten und habe sodann von 1984-1988 in der Türkei gelebt. Seit 1988 lebe er wieder in A-Stadt. Damit habe er im Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes im Mai 1993 die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von acht Jahren im Inland nicht erfüllt. Eine Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten (wie in § 89 Abs. 2 Ausländergesetz 1990) sei nicht möglich. Das sei dem Vater des Klägers mitgeteilt worden. Daher werde davon ausgegangen, dass er den damaligen Antrag zurückgenommen habe. Dasselbe gelte für den erneuten Antrag vom 20.12.2001. Diesen habe der Vater des Klägers nach Erörterung des Sachverhalts am 18.04.2002 zurückgenommen, was sich aus der handschriftlichen Notiz am Ende des Schreibens vom 26.03.2002 ergebe. 20 Damit laufe der nunmehr gestellte Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Beibehalten der türkischen Staatsangehörigkeit ins Leere. Ein solcher Antrag komme gemäß § 29 Abs. 2 StAG (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014; BGBl. S. 1714) nur in Betracht bei Deutschen, die die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40 b StAG erworben haben und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Außerdem scheitere ein solcher Antrag auch deswegen, weil gemäß § 29 Abs. 4 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung nur erteilt werden könne, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar sei oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall. 21 Es sei nicht möglich, die Regelungen über die Mehrstaatigkeit auf „Altfälle“, in denen die Einbürgerung nach § 10 StAG erfolgt und ein Antrag nach § 40 b StAG nicht gestellt worden sei, analog anzuwenden. Der Gesetzgeber habe von einer Rückwirkung des Gesetzes bewusst abgesehen und sich in § 40 b Satz 2 StAG ausdrücklich für eine Stichtagsregelung entschieden. 22 Würde dem Kläger über eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 und Absatz 1a StAG Mehrstaatigkeit zugestanden, hätte dies eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen vor dem 01.01.2000 geborenen Ausländern zur Folge, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und zu diesem Zweck ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. Allein der Umstand, dass der Kläger das Verfahren Jahre lang verzögert und ihr – der Beklagten – immer wieder angebliche Gründe dafür genannt habe, weshalb der Antrag auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit noch nicht gestellt bzw. noch nicht beschieden worden sei, könne den Kläger nicht gegenüber anderen Ausländern begünstigen. Eine analoge Anwendung würde auch die Regelung in § 40 b StAG, wonach der Antrag auf Einbürgerung nach § 4 Abs. 3 StAG innerhalb eines Jahres gestellt werden musste, quasi außer Kraft setzen. 23 Die Voraussetzungen einer Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 3 und 4 StAG seien nicht erfüllt, weil diese nur für den Fall der Optionspflicht gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift infrage komme. Das sei hier jedoch nicht gegeben, weil der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 3 oder § 40 b StAG, sondern durch Einbürgerung gemäß § 10 StAG, erworben habe. Eine Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StAG für den Fall, dass der Kläger seine türkische Staatsangehörigkeit entsprechend der Auflagen aufgegeben habe und im Anschluss die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben würde, scheide ebenfalls aus, weil er nicht zu der begünstigten Personengruppe gehöre. 24 Nach der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der geltend gemachten rechtlichen Erwägungen wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe 26 Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 27 Über die Klage kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Gesichtspunkte, die – wegen wesentlicher Änderung der Prozesslage – eine erneute mündliche Verhandlung erfordern, sind hier nicht ersichtlich. Der Hinweis vom 23. 1. 2017 ist hinsichtlich des ersten Satzes und des letzten Absatzes zusammen zu lesen und zwar in dem Sinne, dass an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung dann Zweifel bestehen, werden jetzt die Voraussetzungen für eine Beibehaltungsgenehmigung vorliegen. Das ist jedoch nicht der Fall, und zwar aus den schriftsätzlich ausführlich erörterten Gesichtspunkten. 28 Streitgegenstand ist hier die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014. Diese hat die Ordnungsverfügungen vom 28.02.2013 und vom 26. 7. 2013 (sowie die Zwangsgeldfestsetzung vom 09.04.2013) überholt, so dass nur noch aus der hier streitigen Verfügung vollstreckt werden kann. Da gemäß § 248 Absatz 2 LVwG im Vollzugsverfahren Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrunde liegenden Verwaltungsakt nicht geprüft werden, besteht ein Aufhebungsanspruch des Klägers nur dann, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen (für die Androhung von Zwangsgeld) nicht vorliegen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt (hier die Auflage aus dem Bescheid vom 30.04.2009) ist unanfechtbar und damit vollstreckbar (§ 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor (§§ 236, 237 LVwG). Diese Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig, da sie milder ist als der ebenfalls angedrohte Widerruf der Einbürgerung. 29 Die Voraussetzungen für die Einstellung des Vollzugs gemäß § 241 Abs. 1 Nr. 4 LVwG, weil der Zweck des Vollzugs erreicht wäre, liegen nicht vor. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme der Mehrstaatigkeit entstanden wäre (Vorläufige Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 17.04.2009, Nr. 10.1.1.4). Der Kläger gehört jedoch nicht zu der Gruppe der Personen, bei denen entweder bei oder nach der Einbürgerung ein solcher Grund bestanden hat oder entstanden ist, der es rechtfertigt, die Mehrstaatigkeit hinzunehmen. 30 Der Kläger ist im Jahr 2009 gemäß § 10 StAG eingebürgert worden. Hiervon ist für die weitere rechtliche Prüfung auszugehen. Der Einwand des Klägers, für ihn hätten im Jahr 2000 die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen, der seinerzeit durch seinen Vater gestellte Antrag sei nicht beschieden worden, er sei also wie ein „Optionskind“ zu behandeln, für das eine Beibehaltungsgenehmigung infrage käme, überzeugt nicht. 31 Die Regelung des § 4 Abs. 3 StAG galt zur Zeit der Geburt des Klägers noch nicht, gemäß der Übergangsvorschrift in § 40 b StAG war jedoch ein Ausländer, der am 01.01.2000 rechtmäßig seinen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorlagen. Der Antrag konnte bis zum 31.12.2000 gestellt werden. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben. 32 Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass ein Einbürgerungsvorgang aus dem Jahr 2000 bei ihr nicht vorhanden ist. Der Umstand, dass der Vater des Klägers einen solchen Antrag jetzt im Original vorlege, sei damit zu erklären, dass ihm seinerzeit erklärt worden sei, dass er – der Vater – den geforderten Inlandsaufenthalt von acht Jahren zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers nicht erfüllt habe und daher den Antrag wieder mitgenommen – also zurückgenommen – habe. Ähnliches gilt für die erneute Vorsprache des Vaters im Dezember 2001 mit der Bitte um Einbürgerung seines Sohnes nach § 40 b StAG. Aus den von der Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen (Anlagen zum Schriftsatz vom 3. 2. 2016, Gerichtsakte Blatt 59-61) geht hervor, dass der Vater des Klägers nach der Erörterung mit dem Sachbearbeiter am 18.04.2002 den Antrag zurückgenommen hat. Damit hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis, dass entgegen der Aktenlage seinerzeit ein Antrag gestellt worden ist, der noch nicht beschieden wurde, nicht erbracht. 33 Im Übrigen hat die Beklagte in diesem Schriftsatz überzeugend dargelegt, dass die seinerzeit dem Vater des Klägers gegebene Auskunft, er erfülle nicht die Voraussetzungen eines achtjährigen Inlandsaufenthalts zur Zeit der Geburt seines Sohnes, zutraf und immer noch zutrifft. Daher besteht auch kein – im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigender – Folgenbeseitigungsanspruch in dem Sinne, dass der Kläger so zu behandeln ist, als sei für ihn seinerzeit der Antrag gestellt worden und hätte positiv beschieden werden müssen. Nach seinen eigenen Angaben hat sich der Vater des Klägers von Juni 1976 bis September 1984 in Deutschland aufgehalten, ist dann mit seinen Eltern (im September 1984) in die Türkei gereist und im Oktober 1988 nach Deutschland zurückgekehrt. Seitdem lebt er ununterbrochen in Deutschland. Der Einwand, die Aufenthaltszeiten könnten zusammengerechnet werden, der Zwischenaufenthalt in der Türkei sei unschädlich, ist nicht berechtigt. Der Hinweis der Vertreterin des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2004 (1 C 31/03) hilft nicht weiter, weil diese Entscheidung zwar den achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils in Deutschland für den Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG betrifft, aber nur für die Konstellation, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis) wenige Tage verspätet gestellt wurde. Zwar war es für die Einbürgerung des Vaters des Klägers möglich, im Rahmen einer Ermessensentscheidung Voraufenthaltszeiten anzurechnen (§ 89 Abs. 2 Ausländergesetz 1990), für eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf die Einbürgerung von Kindern im Rahmen der Übergangsregelung nach § 40 b in Verbindung mit § 4 Abs. 3 StAG fehlt jedoch eine Regelungslücke und ein sachlicher Grund. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Bundesinnenministerium entsprechende Ausführungen in den vorläufigen Anwendungshinweisen gemacht hätte, wenn ein solches Ergebnis rechtspolitisch gewollt gewesen wäre. 34 Die Voraussetzungen einer Analogie zum Optionsmodell liegen ebenfalls nicht vor. Zwar ist der Kläger in Deutschland geboren, hat hier die Schule besucht und einen Schulabschluss erreicht, sodass seine Situation mit der der Optionskinder vergleichbar ist. Wie jedoch aus der Übergangsregelung in § 40 b StAG deutlich hervorgeht, hat der Gesetzgeber sich für eine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs und eine Stichtagsregelung und damit gegen eine Rückwirkung auf weitere Übergangs- und Altfälle entschieden. Somit liegt eine Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie nicht vor. Diese gesetzliche Beschränkung der Optionsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, den Belangen der Optionspflichtigen, die bereits die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder ihre andere Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen aufgegeben haben – und die Voraussetzungen von § 29 Absatz 1a StAG erfüllen – könne im Rahmen der geltenden Regelungen Rechnung getragen werden, nämlich dadurch, dass den Betroffenen vor einem beabsichtigten Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 StAG auf Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wird. Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Abwägung ist seit dem Jahr 2000 das Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit nicht mehr vorrangig (Marx, in: GK-StAR § 25 Rn 227; BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 5 C 28.07 – juris Rn 21). 35 Das der Beklagten hinsichtlich der Vollstreckung der Auflage eingeräumte Ermessen ist auch nicht deswegen reduziert, weil der Kläger die Voraussetzungen einer Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 3,4 StAG erfüllt und daher nach einer Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit diese ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wieder erwerben könnte. In einem solchen Fall wäre es nicht ermessensgerecht, zunächst die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für den sofortigen Wiedererwerb vorliegen. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. 36 Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StAG kommt die Beibehaltungsgenehmigung nur für „Deutsche nach Abs. 1“ in Betracht, also für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40 b erworben haben. Die Beklagte weist insoweit überzeugend darauf hin, dass eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß § 10 StAG mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist. Die Betroffenen müssen insoweit die Entscheidung des Gesetzgebers akzeptieren, dass nicht jeder Ausländer, der aufgrund seiner Aufenthaltszeit in Deutschland mit der Gruppe der Optionskinder vergleichbar ist, das Recht erhalten hat, mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit zu behalten oder diese nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben. Die Stichtagsregelung beschränkt den sachlichen Anwendungsbereich dieser Regelung bewusst auf den dadurch begrenzten Personenkreis. Dieser gesetzlichen Wertung würde es widersprechen, wenn durch eine Ausdehnung der Beibehaltungsgenehmigung die Stichtagsregelung umgangen würde. 37 Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Beibehaltungsgenehmigung auch deswegen nicht vorliegen, weil die Aufgabe oder der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit für den Kläger gegenwärtig weder unmöglich noch unzumutbar ist und bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 StAG Mehrstaatigkeit nicht hinzunehmen wäre. Der Kläger hat insoweit lediglich geltend gemacht, er wolle sich die Option freihalten, später im Berufsleben eine Tätigkeit in der Türkei aufnehmen zu können. Welche Tätigkeit das sein könnte und welche Nachteile die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit für ihn hätte, hat er nicht konkretisiert. Damit wird auch der Katalog der Ausnahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (§ 12) nicht erfüllt. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.