OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 42/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0330.3B42.17.0A
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert beträgt 5.000,00 €. Gründe 1 Der Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, den Antragstellern eine angemessene Wohnung zuzuweisen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 2 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei der Entscheidung über einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist auch zu berücksichtigen, ob die dem Antragsteller drohenden Nachteile irreparabel sind und welche Rechtsgüter betroffen sind. Maßgeblich für die Beurteilung sin dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 3 Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier vor, da die Antragsteller einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anordnungsanspruch auf (vorläufige) Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit sowie einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft machen konnten. 4 Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch ist § 174 LVwG i.V.m. § 176 LVwG. 5 Die Antragsgegnerin ist auch für die Unterbringung der Antragsgegner örtlich zuständig gemäß § 166 Abs. 1 LVwG. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit für eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung ist, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden, also wo die Obdachlosigkeit eintritt oder droht. Dies ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Obdachlosen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.01.2011 – 4 O 75/10; VG Schleswig, Beschl. v. 05.12.2012 – 3 B 153/12). Es ist insoweit nicht relevant, wo der Betroffene gemeldet ist oder war, bzw. wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er aktuell obdachlos geworden ist oder zu werden droht (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl. 1995, 729; VG München Beschl. v. 9.3.2017 – M 22 E 17.776, BeckRS 2017, 103613). Dass ein Betroffener dadurch in Einzelfällen in nicht unerheblichem Umfang darauf Einfluss nehmen kann, wo die Obdachlosigkeit eintritt, ist grundsätzlich im Hinblick auf das in Art. 11 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf Freizügigkeit hinzunehmen. Erst wenn die Grenze des Rechtsmissbrauchs überschritten ist, kann ein Antrag auf Zuweisung einer Wohnung aus diesen Gründen abgelehnt werden. 6 In Anwendung dieser Maßstäbe war dem Antrag stattzugeben. Unstreitig droht eine Obdachlosigkeit für die Antragsteller, da sie den Mietzins für ihre derzeitige Unterkunft nicht mehr aufbringen können. Da sich diese Unterkunft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin befindet, ist diese auch örtlich zuständig. Aus dem Anmieten der Ferienwohnung in der … in dem Wissen, nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Unterkunft dauerhaft tragen zu können, lässt sich noch kein Rechtsmissbrauch ableiten. Insbesondere bleibt es den Antragstellern unbenommen, die drohende Obdachlosigkeit möglichst lange mit eigenen finanziellen Mitteln zu vermeiden. 7 Wesentlich für das Abwägungsergebnis der Kammer in der im Eirechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung war auch der Umstand, dass es sich bei dem Antragsteller zu 2.) um ein 12 Jahre altes Kind handelt und gewichtige Rechtsgüter betroffen sind, nämlich die Rechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Aufgrund der betroffenen Rechtsgüter kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass gegebenenfalls Unterbringungsmöglichkeiten des Kreises Rendsburg-Eckernförde bestehen. Zwar spricht nach Auffassung der Kammer nach summarischer Prüfung nichts gegen eine Unterbringung im Gebiet des Kreises, solange die Gefahr der Obdachlosigkeit nicht besteht. Allerdings kann sich der Kreis entsprechend der oben dargelegten Ausführungen auf die örtliche Unzuständigkeit berufen. Daher reicht die unsichere Möglichkeit einer Unterbringung zumindest zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht aus, um der Gefahr der Obdachlosigkeit effektiv entgegenzutreten. 8 Die Kammer weist aber auch darauf hin, dass es sich nur um eine einstweilige Lösung zur Vermeidung der Obdachlosigkeit handelt, die keinen Anspruch darauf begründet, dauerhaft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, geschweige denn in dieser Unterkunft, untergebracht zu werden. Die Antragsteller haben sich im Rahmen der durch das SGB geschaffen Möglichkeiten möglichst schnell selbst um eine geeignete Unterkunft zu bemühen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.