Beschluss
2 B 10/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0329.2B10.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Gründe 1 Der aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 06.03.2017 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung vom 02.02.2017 ist nicht begründet. 2 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. 3 Bei Anwendung des oben dargestellten Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitbefangenen Nutzungsuntersagung ist höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung ihrer Räumlichkeiten für den Lagerverkauf an Endverbraucher; denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners als rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Anders als bei einer Beseitigungsanordnung verlangt die Nutzungsuntersagung tatbestandlich lediglich die formelle, nicht hingegen die materielle Illegalität, es sei denn, das Vorhaben ist ausnahmsweise offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig. 4 Die Nutzung des Gebäudes A-Straße in der Gemeinde Braak in Form der Durchführung eines vier- bis fünfmal im Jahr stattfindenden Lagerverkaufs an Endverbraucher steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 5 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine Baugenehmigung für diese Nutzung nicht vor. Der Bauantrag für die Halle mit Bürotrakt vom 22.03.2013 bezeichnet das Bauvorhaben als „Neubau eines Möbellagers mit Büro und Ausstellung“. Als solches ist das Vorhaben auch genehmigt worden. Die der Genehmigung zugrunde liegende Betriebsbeschreibung der Antragstellerin gibt als Art des Betriebs allein den „ Großhandel für Kleinmöbel, Wohnaccessoires und Gartenmöbel“ an, als Arbeitsabläufe „Warenannahme, Umschlag Versendung und deren Verwaltung“ werktags von 7:30 bis 18:00 Uhr mit insgesamt 18 Mitarbeitern. Zwar weist der Grundriss Erdgeschoss zwei rund 180 und 120 qm große Räume im Bürotrakt vor der eigentlichen Halle als „Lagerverkauf 1“ und „Lagerverkauf 2“ aus. Hieraus lässt sich aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entnehmen, dass in diesen Räumen ein Verkauf an Endverbraucher stattfinden sollte. Eine allgemeinsprachliche Definition des Inhalts, dass ein „Lagerverkauf“ zwingend ein solcher an Endverbraucher und nicht an Händler ist, existiert nicht. 6 Nichts anderes ergibt sich aus der Vorgeschichte zu den Erwerbsverhandlungen zum Grundstück in Braak durch die Antragstellerin 2012 sowie den daraufhin gestellten Bauantrag. Die Kammer hat zwar keine Veranlassung, an den diesbezüglichen Schilderungen der Antragstellerin und den eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers sowie ihrer Prokuristin zu zweifeln. Es versteht sich aber von selbst, dass etwaige mündliche Zusicherungen für periodische Lagerverkäufe an Endverbraucher rechtlich nicht bindend sind (§ 108 LVwG) und natürlich eine öffentlich-rechtliche Genehmigung nicht ersetzen können, zumal eine Baugenehmigung der Schriftform bedarf, § 73 Abs. 2 LBO. Um eine rechtliche Bindungswirkung zu erzielen, wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, sich vor dem Erwerb des Gewerbegrundstücks die Zusicherungen durch Bürgermeister und Bauamtsmitarbeiter schriftlich bestätigen zu lassen. 7 Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer in diesem Zusammenhang der - ebenfalls eidesstattlich versicherte - Vortrag der Antragstellerin, auf Forderung des Bauamtsmitarbeiters Siebel sei die Anzahl der Stellplätze von 15 wegen des Verkaufs an Endverbraucher auf ca. 27 erhöht worden. Aus der genehmigten und einzig in den Akten vorhandenen Stellplatzberechnung ergeben sich nur 15 Pkw-Stellplätze (12 vor und 3 hinter dem Haus), davon lediglich 6 als Reserve für Besucher, aus aktuellen Luftbildern des streitbefangenen Grundstücks bei Google Maps sogar nur 13 (10 vor und 3 hinter dem Haus). 8 Die Bezeichnung des Bauvorhabens, die Betriebsbeschreibung und die Anzahl der Stellplätze lassen vielmehr darauf schließen, dass es der Antragstellerin gerade darum ging, einen nach der „Papierform“ bebauungsplankonformen Betrieb genehmigt zu bekommen. 9 Es ist damit festzustellen, dass der von der Antragstellerin betriebene Lagerverkauf an Endverbraucher vier- bis fünfmal jährlich mangels Genehmigung formell illegal ist. 10 Die Nutzung des für den Großhandel genehmigten Gebäudes für den Lagerverkauf an Endverbraucher und damit für Einzelhandel stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar (vgl. nur BVerwG U.v. 03.02.1984 – 4 C 25/82 – zitiert nach juris). Der Antragsgegner weist in seinem Bescheid vom 02.02.2017 unter Verweis auf § 11 Abs. 3 BauNVO zu Recht darauf hin, dass Groß- und Einzelhandel unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind. Durch den Einzelhandel wird ein anderer und erweiterter Käuferkreis angesprochen. Die Erhöhung des Kundenaufkommens führt z.B. zu einer Steigerung des Zu- und Abgangsverkehrs mit der Folge eines deutlich erhöhten Stellplatzbedarfs. 11 Gerade dieser Aspekt wird vorliegend überdeutlich: Der Lagerverkauf der Antragstellerin im November 2014, der erster Anlass für die nunmehr 2017 ergangene streitbefangene Nutzungsuntersagung war, ist in dem Verwaltungsvorgang fotografisch dokumentiert und zeigt, dass das gesamte Gewerbegebiet sowie die Zubringerstraßen von Kunden der Antragstellerin ohne Rücksicht auf Park- oder Halteverbotsschilder zugeparkt waren. Die Antragstellerin hatte Ordner eingesetzt, die den Verkehr auf öffentlichem Grund regeln sollten. Es wurden von einem Mitarbeiter des Amtes Siek ca. 300 parkende und zusätzlich etliche nach einem Parkplatz suchende Kraftfahrzeuge festgestellt. Für derartige Besucherströme ist weder das Grundstück der Antragstellerin noch das Gewerbegebiet in Braak insgesamt ausgelegt. 12 Die vorgenommene Nutzungsänderung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das Vorhaben wäre vielmehr bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 b der Gemeinde Braak widerspricht. Das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem festgesetzten Gewerbegebiet, in dem nach dem textlichen Teil B, Nr. 1.3 Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen sind. Es kann offenbleiben, ob die Argumentation der Antragstellerin bzgl. der Einstufung einer unselbständigen Verkaufsstätte als Einzelhandelsbetrieb oder dem Hauptzweck Großhandel untergeordnet nicht als Einzelhandelsbetrieb - je nach Umsatzanteil bzw. baulicher Ausgestaltung mit eigenständigem Verkaufsraum - überzeugt. Jedenfalls ist es nicht offensichtlich, dass der Antragsgegner den bislang praktizierten Lagerverkauf an Endverbraucher zu Unrecht als Einzelhandel eingestuft hat. 13 Ebenso wenig ist offensichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 B nach § 31 Abs. 2 BauGB hat. Zur Begründung kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden. 14 Auch die erforderliche Ermessensausübung ist vom Antragsgegner fehlerfrei vorgenommen worden. Insbesondere liegt in der Entscheidung für eine Nutzungsuntersagung kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz iSd Art. 3 GG. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht auf andere Fälle des Lagerverkaufs an Endverbraucher in ihrer Nachbarschaft. Wie der Antragsgegner bereits ausgeführt hat, liegt der Lagerverkauf von E-Bikes auf dem Grundstück Braaker Grund 8 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 der Gemeinde Braak, nach dem Einzelhandel erlaubt ist. Der Lagerverkauf von Berufskleidung auf dem Grundstück Brookstieg 19 findet in der Nachbargemeinde Stapelfeld – ebenfalls in einem anderen Gewerbegebiet - statt. Auf dem Grundstück Braaker Mühle 1 existiert kein Bebauungsplan, das dort angesiedelte Vorhaben wurde nach § 35 BauGB genehmigt. Allein der direkt neben dem Grundstück der Antragstellerin entstandene Back-Shop mit Drive-In des Braaker Mühle Bäckers Braaker Bogen 33 befindet sich im selben Plangebiet Nr. 10 B wie die Antragstellerin. Die Kammer hat zwar Zweifel, ob die Einordnung des Betriebes als „sonstiges Gewerbe“ zutreffend ist oder der Verkauf von Backwaren an Endverbraucher nicht auch Einzelhandel darstellt. Die Antragstellerin kann sich aber allein deshalb nicht auf dieses Vorhaben berufen, weil der Betrieb genehmigt ist. Die ggf. planwidrige Nutzung ist deshalb nicht formell rechtswidrig. 15 Schließlich genügt auch die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat keine bloß formel- oder floskelhaften Ausführungen gemacht, sondern über allgemeingültige Aspekte der ohne Sofortvollzugsanordnung bewirkten Schlechterstellung rechtstreuer Bauantragsteller die Notwendigkeit der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Möglichkeit von unangemessenen Wettbewerbsvorteilen für den Bauherrn hingewiesen. Diese Begründung ist hinreichend einzelfallbezogen und genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Geht es - wie hier - um die Durchsetzung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagungsverfügung, sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Bauarbeiten oder die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Bauarbeit oder der untersagten Nutzung hingewiesen wird, sowie auf die - ohne Sofortvollzug - bewirkte Schlechterstellung des gesetzestreuen Bürgers (st. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. B.v. 29.08.2003 - 1 MB 27/03 -). 16 Auch die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 237 Abs. 3, 236 Abs. 1, 237 Abs. 2 LVwG). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.