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Urteil

9 A 227/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0111.9A227.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. 2 Der am …19xx in Rostock geborene Kläger, der Inhaber eines deutschen Personalausweises ist, stellte am 02.06.2016 unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars einen „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)“. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von seinem Vater gem. §§ 1, 3 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) Stand 1913 erworben. Daneben besitze er durch Abstammung seit Geburt die Staatsangehörigkeit des Königreiches Preußen. 3 Mit Anhörungsschreiben vom 15.06.2016 wies der Beklagte darauf hin, dass es sich bei der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) um einen feststellenden Verwaltungsakt handele, für den ein Feststellungsinteresse entsprechend § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen müsse. Dies sei jedoch nicht erkennbar, so dass der Antrag abzulehnen sei. 4 Der Kläger teilte daraufhin mit, dass für die Forderung eines Feststellungsinteresses eine gesetzliche Grundlage fehle. Im Übrigen beabsichtige er den Kauf einer Eigentumswohnung im europäischen Ausland. Es sei ihm wichtig, dass seine Staatsangehörigkeit nach dem Rechtsstand vom 22.07.1913 (RuStAG Stand 1913) bescheinigt werde. Der Grund dafür sei einzig und allein, dass er in keiner Weise mit „diesem widerlichen, eingedeutschten Österreicher in Verbindung gebracht werden wolle (Rechtsstand 1938), durch dessen Politik auch meinen Familienangehörigen so viel Leid zugefügt und ihnen die Heimat genommen wurde“. Auf Nachfrage des Beklagten machte er keine weiteren Angaben mehr zum beabsichtigten Erwerb einer Eigentumswohnung. 5 Mit Bescheid vom 12.08.2016 lehnte der Beklagte den Antrag unter Hinweis auf das fehlende Feststellungsinteresse ab, da die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers in keiner Weise zweifelhaft und die Notwendigkeit eines Staatsangehörigkeitsausweises für den Erwerb einer Eigentumswohnung nicht dargelegt sei. 6 Dagegen legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein. Der Staatsangehörigkeitsausweis sei nach dem Wortlaut des § 30 StAG auszustellen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit bestehe und dürfe nur dann verweigert werden, wenn diese nicht nachgewiesen sei. Ein Ermessen bestehe nicht. 7 Mit Bescheid vom 20.09.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsweises aufgrund der zweifelsfreien deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ersichtlich nutzlos sei und deshalb kein Feststellungsinteresse bestehe. Es sei nicht nachweislich dargelegt, warum zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, obwohl die durch einen Pass oder Personalausweis ausgewiesene oder ausweisbare deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei bestehe und nicht klärungsbedürftig sei. 8 Daraufhin hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Vorverfahren ergänzt und vertieft. Er hat ein Merkblatt der Stadt Ingolstadt vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass ein deutscher Personalausweis oder Reisepass für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ausreichend sei. 9 Der Kläger beantragt wörtlich, 10 den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis nach RuStAG Stand von 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1) auszustellen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Vorverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass das in den ablehnenden Bescheiden angeführte Feststellungsinteresse als Sachbescheidungsinteresse zu verstehen sei. 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 17 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Nach dem Inhalt seiner Schreiben begehrt der Kläger die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 StAG und in der Folge die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die Entscheidung des Beklagten darüber stellt einen Verwaltungsakt dar, so dass der Klagantrag nach § 88 VwGO auszulegen ist als Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 15.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 und Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines entsprechenden Ausweises. 18 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die damit verbundene Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises. 19 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 30 StAG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 3 StAG einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. 20 Diese Vorschriften setzen - worauf der Kläger richtig hinweist - ihrem Wortlaut nach kein besonderes Interesse an der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises voraus. Die Notwendigkeit eines solchen besonderen Interesses ergibt sich jedoch aus allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Das Erfordernis eines Sachbescheidungsinteresses gilt vergleichbar mit dem im Prozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze auch im Verwaltungsverfahren. Wie im gerichtlichen Verfahren ist auch im behördlichen Verfahren ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm begehrten Amtshandlung hat, weil er sie etwa zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt und die Verwaltung nicht für unnütze oder unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch nimmt. In Fällen, in denen ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Amtshandlung nicht ersichtlich ist, ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, die Amtshandlung allein aus diesem Grunde zu verweigern (BVerwG, U. v. 23.03.1973 - IV C 49.71 - und B. v. 30.06.2004 - 7 B 92.03 - beide juris, sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 22 Rn. 77 ff. m.w.N.; zu § 30 StAG VG Potsdam, U. v. 14.03.2016 - VG 8 K 4832/15 - und VG Magdeburg, U. v. 09.09.2016 - 1 A 88/16 - beide juris, vgl. auch Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 21.04.2010, § 30 Rn. 17 ff.). 21 Hier besteht ein solches Sachbescheidungsinteresse jedoch nicht, denn die begehrte Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatenlosenausweises wären für den Kläger ersichtlich nutzlos. Seine deutsche Staatsangehörigkeit steht nicht in Zweifel. Er ist als Sohn deutscher Eltern auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland geboren, wird im Melderegister als deutscher Staatsangehöriger geführt und ist im Besitz eines deutschen Personalausweises, aufgrund dessen er als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln ist (§ 3 Abs. 2 S. 2 StAG). Seine deutsche Staatsangehörigkeit wird von keiner Seite in Frage gestellt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum er einen Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit benötigt. Seine im Vorverfahren vorgebrachte Behauptung, er beabsichtige den Erwerb einer Eigentumswohnung im Ausland und benötige dazu einen Staatsangehörigenausweis, hat er nicht belegt und im Klageverfahren auch nicht mehr vorgebracht. 22 Sein Interesse geht vielmehr nach seinem Klagantrag und der Begründung vor allem dahin, eine deutsche Staatsangehörigkeit nach den Rechtsverhältnissen von 1913 bescheinigt zu bekommen. Dies ist jedoch von vornherein nicht möglich, da sowohl die Behörde als auch das Gericht nach den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu entscheiden haben. Die Feststellung über das Bestehen einer bestimmten staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation zu einem früheren Zeitpunkt kommt dagegen nicht in Betracht (Maaßen in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 30 Rn. 3). Dem Kläger könnte daher nur die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach den jetzigen Verhältnissen bescheinigt werden, die aber ohnehin nicht zweifelhaft ist. 23 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.