Beschluss
2 B 99/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1221.2B99.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. 2 Der unter Ziff. 1. gestellte Antrag bedarf trotz der anwaltlichen Vertretung der Antragsteller der Umdeutung. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Antrag, festzustellen, dass der von den Antragstellern gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.05.2016 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, wäre unzulässig, weil dem Widerspruch nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Rechtsschutzziel, das die Antragsteller mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfolgen, ist jedoch eindeutig. Sie begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 28.09.2016 – eingegangen bei dem Antragsgegner am 29.09.2016 – gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Umbau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und Anbau eines Wintergartens mit Dachterrasse auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt und gegen die der Beigeladenen erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. XX – 1. Änderung – der Stadt A-Stadt hinsichtlich der Breite der Gauben. Der in diesem Sinne ausgelegte Antrag zu 1. ist statthaft. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller sowohl gegen die Baugenehmigung als auch gegen die dazu erteilte Befreiung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. 3 Der so ausgelegte zulässige Antrag zu 1. ist indes unbegründet. 4 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und Befreiung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens einschließlich der dazu erteilten Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen gem. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. 5 Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. 6 Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr unter dem 06.05.2016 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. XX – 1. Änderung – der Stadt A-Stadt hinsichtlich der zulässigen Breite der straßenseitigen Dachgaube erteilte Baugenehmigung ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung und die dazu erteilte Befreiung des Antragsgegners vom 06.05.2016 Nachbarrechte der Antragsteller verletzen. 7 Soweit die Antragsteller im Widerspruchsverfahren gerügt haben, der Bauantrag der Beigeladenen sei vom Antragsgegner unzulässigerweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschieden wurden, kann dieses Vorbringen dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das zunächst von der Beigeladenen gewählte Genehmigungsfreistellungsverfahren kam hier vorliegend nicht zum Tragen, weil die Stadt A-Stadt mit Schreiben vom 30.11.2015 erklärte, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden solle. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 69 LBO liegen hier ersichtlich auch vor, weil es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau handelt. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass Nachbarn durch die fehlerhafte Wahl einer bestimmten Verfahrensart nicht in subjektiven Rechten verletzt werden. Selbst in den Fällen, in denen überhaupt kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden ist, können Nachbarn gegen einen „Schwarzbau“ nur dann mit Erfolg vorgehen, wenn sie geltend machen können, durch das Bauvorhaben in geschützten Nachbarrechten verletzt zu werden. 8 Soweit die Antragsteller geltend machen, die erteilte Baugenehmigung und die erteilte Befreiung seien zu unbestimmt, so dass sie nicht prüfen könnten, ob sie durch die Genehmigungen in ihren Nachbarrechten verletzt seien, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Der Baugenehmigung vom 06.05.2016 liegt ein konkreter Bauantrag nach § 69 LBO vom 20.11.2015 zugrunde. Schon dem Bauantrag ist zu entnehmen, dass die Beigeladene nicht wie ursprünglich geplant die Errichtung von 5, sondern nur die Errichtung von 3 Wohnungen in dem Gebäude A-Straße plant. Die entsprechenden Bauvorlagen wurden eingereicht und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Antrag und grün gestempelte Bauvorlagen werden zum Inhalt der Baugenehmigung. Unklarheiten über den Genehmigungsgegenstand bestehen daher nicht. Die Behauptung der Antragsteller, es sei nicht ersichtlich, für welche Gaube überhaupt eine Befreiung erteilt worden sei, ist anhand der Bauvorlagen widerlegbar. Der Befreiungsantrag bezog sich auf die Errichtung einer Gaube mit einer Breite von 2,45 m statt der im Bebauungsplan vorgesehenen Breite von 1,40 m. Den eingereichten Bauvorlagen vom 23.02.2016 lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass es sich hierbei um die straßenseitige Gaube handelt, weil die nach Süden hin befindliche Gaube ohnehin mit einer Breite von 3,60 m eingezeichnet war. In diesem Sinne ist der Antrag vom Antragsgegner auch verstanden und letztlich mit Bescheid vom 06.05.2016 genehmigt worden. Die Beigeladene hat zwar nach Erteilung der Baugenehmigung später mit Schreiben vom 29.09.2016 noch zusätzlich den Antrag gestellt, eine Befreiung für die Errichtung der straßenseitigen Gaube mit einer Breite von 3,20 m statt der genehmigten 2,45 m zu erteilen. Dieser Antrag ist indes von der Beigeladenen später mit Schreiben vom 22.11.2016 zurückgenommen worden. Hinsichtlich der gartenseitigen Gaube liegt überhaupt kein Befreiungsantrag vor, weil die Beigeladene und der Antragsgegner davon ausgegangen sind, dass es hierfür eines solchen Befreiungsantrages nicht bedarf, weil sich hier bereits zuvor eine Gaube mit ähnlicher Breite befunden hatte. 9 Soweit die Antragsteller geltend machen, das Bauvorhaben verstoße etwa hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse und hinsichtlich der zulässigen Gaubenbreite gegen Vorschriften des maßgebenden Bebauungsplanes Nr. XX – 1. Änderung – der Stadt A-Stadt, verkennen sie, dass eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht zum Erfolg des Anordnungsantrages führen könnte. Regelungen über das Maß der baulichen Nutzungen sind grundsätzlich nicht drittschützend; dies gilt auch bei Festsetzungen aufgrund eines Bebauungsplanes. Anders als bei der Festsetzung der Art der Nutzung ist bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zum Schutze der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (so schon BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 – 4 B 52/95 -, BRS 57 Nr. 209). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn insbesondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass über die städtebaulichen Belange hinaus die Festsetzungen auch Rechte des Nachbarn schützen sollen. Diese können in Plangebieten aus speziellen planerischen Zielvorstellungen oder aus der Planbegründung entnommen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2010 – 1 MB 11/10 -). Vorliegend lassen sich weder dem Bebauungsplan mit seine zeichnerischen und textlichen Festsetzungen noch der Planbegründung die geringsten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht allein aus städtebaulichen Gründen erfolgten, sondern auch Nachbarrechte begründen sollten. Das Gegenteil ist der Fall. Die Antragsteller könnten daher lediglich geltend machen, durch das Bauvorhaben werde das sog. Gebot der Rücksichtnahme verletzt. 10 Gleiches gilt für die erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur dann befreit werden, wenn u.a. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dieser aus § 31 Abs. 2 BauGB abzuleitende Nachbarschutz kann aber nur soweit reichen, als eine Befreiung von nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzungen erteilt worden ist. Das ist hier – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall. Auch unter dem Gesichtspunkt des im Übrigen (auch) in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten und insoweit Nachbarschutz vermittelten Gebots der Rücksichtnahme folgt vorliegend nichts anderes. Durch die 2,45 m breite straßenseitige Gaube werden die Antragsteller überhaupt nicht berührt. Eine Beeinträchtigung ihrer Belange durch die erteilte Befreiung ist daher baurechtlich ausgeschlossen. 11 Auch durch den nach Süden hin genehmigten 3,36 m tiefen Anbau wird das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der maßgebende Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise vorschreibt, so dass die Bauten grenzständig zu errichten sind. Tatsächlich befinden sich die Gebäude A-Straße 17 bis 23 auch Wand an Wand. Der errichtete Anbau überschreitet auch nicht die im B-Plan festgesetzte in den hinteren Grundstücksbereichen befindliche Baugrenze. Die Antragsteller mussten daher damit rechnen, dass Anbauten gartenseitig erfolgen würden. Sie selbst hätten das Recht zu einem derartigen Anbau. Dem Anbau kommt auch wegen seiner Höhe mit gut fünf Metern bezogen auf das Geländeniveau keine „erdrückende“ bzw. „erschlagene“ Wirkung zu. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte Gebäude“ oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert und dem Nachbarn unbequem ist, weil etwa - wie hier – eine verstärkte Verschattung eintritt, reicht nicht aus. Von einer derart erdrückenden Wirkung kann hier angesichts der Tiefe des Anbaus mit 3,36 m und der Höhe mit ca. 5 m keine Rede sein. 12 Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Prüfung, ob – wie der Antragsgegner meint – die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig ist, weil durch die genehmigte auf dem Anbau befindliche Dachterrasse unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in das Gebäude der Antragsteller entstehen. Ein Nachbar ist grundsätzlich weder davor geschützt, dass ihm Aussichtsmöglichkeiten genommen noch aber Einsichtsmöglichkeiten durch Dritte geschaffen werden. Selbst die durch eine Dachterrasse eröffnete „Rundumsicht“ ist grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn durch die Dachterrasse unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in Schlaf- und Wohnräume eröffnet werden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2007 – 1 LB 16/06 -). Entsprechendes wird hier von den Antragstellern behauptet. Letztlich kommt es hierauf vorliegend aber nicht an. Grundsätzlich ist zwar Gegenstand des Anordnungsverfahrens nach § 80 b Abs. 5 VwGO allein die erteilte Baugenehmigung, nicht jedoch die konkrete Bauausführung. Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Bauherr deutlich macht, dass er die Baugenehmigung nicht zur Gänze auszunutzen gedenkt. So verhält es sich hier. Die Beigeladene hat den Hinweisen des Antragsgegners Rechnung getragen und wird nunmehr die Dachterrasse mit einem Sichtschutz versehen. Entsprechende geänderte Bauvorlagen sind von der Beigeladenen eingereicht und zum Gegenstand eines Nachtragsverfahrens gemacht worden. So hat die Beigeladene mit Schreiben vom 22.11.2016 noch einmal ausgeführt, dass die geplante Dachterrasse mit seitlichen Sichtschutzwänden ausgeführt und diese Planung zum Gegenstand des Nachtragsverfahrens gemacht werden soll. Die umlaufende Umwehrung aus Mauerstein mit einer Höhe von 0,95 m und der darauf befestigte Sichtschutz mit einer Höhe von 1,11 m lassen Einsichtsmöglichkeiten sowohl in die Aufenthaltsräume der Antragsteller als auch in den Gartenbereich der Antragsteller ausgeschlossen erscheinen. 13 Auch einen denkmalrechtlichen Abwehranspruch haben die Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Eigentümer eines Kulturdenkmals ein Abwehrrecht gegenüber Vorhaben zustehen kann, die sich auf das Denkmal negativ auswirken. Ein derartiger Anspruch setzt allerdings voraus, dass durch das Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals zu befürchten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 – 4 BN 11/15 -, zit. n. juris). Dass es durch das Bauvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommt, wird von den Antragstellern lediglich behauptet. Demgegenüber hat die beteiligte untere Denkmalschutzbehörde mit Stellungnahme vom 13.10.2016 ausgeführt, dass es einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht bedürfe, weil die beantragte Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung iSv § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG erwarten lasse. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage besteht kein Anlass an dieser fachlichen Einschätzung zu zweifeln, zumal die Antragsteller nicht einmal dargelegt haben, wann, in welchem Umfang und aus welchem Grunde das Gebäude A-Straße als besonderes Kulturdenkmal seinerzeit in das Denkmalbuch eingetragen worden ist. 14 Aus den vorgenannten Gründen besteht auch keine Veranlassung, der Beigeladenen – wie von den Antragstellern unter Ziffer 2. beantragt – aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück A-Straße sofort einzustellen und künftig alle Maßnahmen zur Durchführung des genehmigten Bauvorhabens zu unterlassen. 15 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller war daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 16 Es entspricht der Billigkeit iSd § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch Stellung eines Sachantrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei bemisst die Kammer den Streitwert in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des entsprechenden Hauptsacheverfahrens, der hier im Hinblick auf die von Antragstellerseite gerügte Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses mit 15.000,-- € in Ansatz gebracht worden ist.