Beschluss
9 B 41/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1129.9B41.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage 9 A 249/16 gegen den Bescheid vom 22.09.2016 („pädagogische Maßnahme“ Nr. 1) Schulzeitreduzierung bis zu den Weihnachtsferien auf 5 Schulstunden pro Tag) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragssteller wendet sich gegen „pädagogische Maßnahmen“, nämlich die Reduzierung seiner Schulzeit bis zu den Weihnachtsferien auf täglich 5 Schulstunden und die Arbeit in einer Kleingruppe, die von einer Lehrkraft betreut wird, falls eine Unterrichtsstunde von 2 Lehrkräften gehalten wird. 2 Der Antragsteller besucht seit März 2015 die antragsgegnerische Schule, wo er zur Zeit in der 7. Klasse beschult wird. 3 Zuvor besuchte er die …-Schule in F-Stadt, die ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einleitete. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wurde bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt. Darin wurde die gemeinsame Beschulung gemäß § 7 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) vom 20.07.2007 genehmigt. Danach wird der Antragsteller nach einem individuell erstellten sonderpädagogischen Förderplan zielgleich unterrichtet. 4 Seit März 2016 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller aufgrund von Unterrichtsstörungen, tätlichen Auseinandersetzungen mit Mitschülern und Beleidigungen mehrere schriftliche Missbilligungen sowie zwei Ordnungsmaßnahmen und sprach eine Schulzeitverkürzung vom 10.03.2016 bis zu den Osterferien aus. 5 Am 16.09.2016 soll der Antragsteller auf Anweisungen von Lehrkräften nicht reagiert und eine Weiterarbeit verweigert haben. Nach einem entsprechenden Beschluss der Klassenkonferenz am 21.09.2016 verfügte die Antragsgegnerin mit Datum vom 22.09.2016 gegenüber dem Antragsteller, dass er von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts bis zum Beginn der Herbstferien 2016 ausgeschlossen werde. Dies bedeute, dass er an der Klassenfahrt nach F. vom 26.-30.09.2016 nicht teilnehmen dürfe. Zur Begründung wurde auf den Vorfall vom 16.09.2016 abgestellt, wonach er nicht auf Anweisungen von Lehrkräften reagiere. Auf der Klassenfahrt müssten sich die Lehrkräfte aber darauf verlassen können, dass ihre Anweisungen befolgt würden. Andererseits seien sowohl X Sicherheit als auch die Sicherheit der Klasse gefährdet. Weiter heißt es in dem Bescheid: 6 „Um Hilfestellungen zu geben, sich wieder besser auf den Unterricht einzulassen, soll diese Ordnungsmaßnahme durch folgende pädagogischen Maßnahmen begleitet werden: 7 1) X Schulzeit wird bis zu den Weihnachtsferien auf täglich 5 Schulstunden pro Tag reduziert. 8 2) Falls eine Unterrichtsstunde von zwei Lehrkräften gehalten wird, arbeitet in einer Kleingruppe, die von einer der Lehrkräfte betreut wird.“ 9 Sodann finden sich nähere Ausführungen zu dem verkürzten Stundenplan. 10 Mit Schreiben vom 17.10.2016 legte der Antragsteller gegen die „pädagogische Maßnahme“ der Schulzeitreduzierung und der Kleingruppenarbeit Widerspruch/Beschwerde ein mit der Aufforderung, diese „pädagogischen Maßnahmen“ unverzüglich aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es für diese keine Rechtsgrundlage gebe. Tatsächlich handele es sich um eine Ordnungsmaßnahme und nicht um eine pädagogische Maßnahme gemäß § 25 Abs. 1 SchulG. Es handele sich nämlich um einen (partiellen) Unterrichtsausschluss für mehrere Schulstunden am Tag, der als Ordnungsmaßnahme gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 3 SchulG nur für maximal 2 Wochen zulässig sei und an ein konkretes Fehlverhalten anknüpfen müsse. Die Teilnahme am Unterricht folge aus dem Recht auf Bildung eines Schülers und unterliege demnach dem grundrechtswesentlichen Bereich und müsse aufgrund des Gesetzesvorbehalts explizit gesetzlich geregelt werden. Gleiches gelte für die dauerhafte Überweisung in eine Lerngruppe innerhalb der Klasse. Auch hierfür sei keine Rechtsgrundlage innerhalb der pädagogischen Maßnahmen denkbar; sie müsse ebenfalls an ein konkretes pädagogisches Fehlverhalten anknüpfen. 11 Nach Befassung der Widerspruchskonferenz am 09.11.2016 erging am selben Tag ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich nicht um eine Ordnungsmaßnahme handele, sondern um eine eine Ordnungsmaßnahme begleitende pädagogische Maßnahme im Sinne von § 25 Abs. 3 S. 3 SchulG. Diese pädagogische Maßnahme könne unterschiedliche Zwecke verfolgen, um zu erreichen, dass sich das Fehlverhalten eines Schülers nicht wiederhole. Dies habe die Klassenkonferenz getan, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass das respektlose und undisziplinierte Verhalten des Antragstellers Folge der langen Schultage in der Ganztagsschule sein könne. Um ihm Entlastung zu schaffen, habe sie deshalb beschlossen, seinen Schultag befristet auf maximal 5 Tage (es müsste Schulstunden heißen) zu begrenzen. Die Konferenz sei ebenfalls der Meinung gewesen, dass er besonders in unruhigen Unterrichtssituationen gestresst sei und er ein besseres Arbeits- und Sozialverhalten in ruhigen Kleingruppen zeige. Deshalb habe sie beschlossen, dass er stets dann in Kleingruppen arbeiten soll, wenn Doppelbesetzungen dies ermöglichten. Diese Maßnahmen seien bis zu den Weihnachtsferien befristet worden, damit die Zeit genutzt werde, um in Absprache mit den Eltern zu klären, welche Maßnahmen nunmehr erforderlich seien, um sein Verhalten im Unterricht zu verbessern. Die Widerspruchskonferenz habe sich mit der Begründung des Widerspruchs auseinandergesetzt und dabei betont, dass die pädagogischen Maßnahmen nicht als disziplinarische Maßnahmen beschlossen worden seien. Eine erste Evaluation habe ergeben, dass sich der Antragsteller seit den Herbstferien um die Einhaltung der Schulregeln bemühe und sein Verhalten in der Schule besser geworden sei. Er arbeite aktiv und konzentriert in der Kleingruppe mit. Gleichwohl habe die Klassenkonferenz festgestellt, dass der Bescheid vom 22.09.2016 in Bezug auf die Arbeit in der Kleingruppe missverständlich formuliert sei. Die Lehrkraft könne natürlich mit und der ganzen Klasse zusammenarbeiten, wenn dies pädagogisch sinnvoll sei. 12 Am 10.11.2016 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und Klage erhoben (9 A 249/16). Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. 13 Er beantragt, 14 1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.11.2016 gegen den Bescheid vom 22.09.2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2016 wiederherzustellen, 15 2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ohne Reduzierung der Unterrichtszeit auf 5 Schulstunden pro Unterrichtstag in vollem Umfang zu beschulen und den Antragsteller nicht in einer Kleingruppe zu unterrichten, falls eine Unterrichtsstunde von zwei Lehrkräften gehalten wird, 16 3. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers, ihn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ohne Reduzierung der Unterrichtszeit auf 5 Schulstunden pro Unterrichtstag in vollem Umfang zu beschulen und den Antragsteller nicht in einer Kleingruppe zu unterrichten, falls eine Unterrichtsstunde von zwei Lehrkräften gehalten wird, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 17 Die Antragsgegnerin beantragt unter Vertiefung seiner Argumente aus dem Widerspruchsverfahren, 18 den Antrag abzulehnen. II. 19 Der Antrag zu 1) ist im Hinblick auf die „pädagogische Maßnahme Nr. 1“ Unterrichtsreduzierung auf 5 Schulstunden pro Tag nach verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers trotz anwaltlicher Vertretung nach § 88 VwGO wegen der prozessualen Komplexität als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 20 9 A 249/16 gem. § 80 Abs. 5 VwGO analog statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn in den Fällen sog. faktischer Vollziehung, d.h. wenn die Behörde den Verwaltungsakt bereits vollzieht, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen, verfügt das Gericht nicht die Aussetzung der Vollziehung, die ohnehin automatisch nach Abs. 1 als Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den in Frage stehenden Verwaltungsakt eingetreten ist, sondern es stellt analog Abs. 5 fest, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80, Rn. 181 m.w.N.). So liegt der Fall hier. 21 Es handelt sich bei der „pädagogischen Maßnahme Nr. 1“ um einen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit dem regelnden Inhalt der täglich verringerten Unterrichtszeit im Rahmen eines inklusiven Schulverhältnisses gem. § 5 Abs. 2 SchulG mit einem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, mithin um eine besondere Art des Unterrichtsausschlusses. Diese Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. In Anlehnung an die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt im Schulrecht bei evidenten schuldrechtlichen Maßnahmen (BVerfG, U. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, juris) ergibt sich, dass diese zwar grundsätzlich auch pädagogisch motiviert sein mögen, es sich dennoch um Verwaltungsakte handelt. Hingegen werden pädagogische Maßnahmen wegen ihres geringfügigen Eingriffs in die Rechte des Schülers nicht als Verwaltungsakte eingestuft, was aber voraussetzt, dass mit ihrer Umsetzung auch nur eine geringe tatsächliche Belastung des Schülers verbunden ist. Ziel ist eine Verhaltensänderung des Schülers, und zwar getragen von einer entsprechenden Einsicht in sein vorheriges Fehlverhalten (vgl. Popken, in: Praxis der Kommunalverwaltung, SchulG, Stand: Sept. 2016, § 25 Ziffern 1., 2.1.). 22 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, soweit nicht ein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO vorliegt. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben: die Antragsgegnerin hat weder den Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet noch liegt ein Fall des gesetzlich vorgeschriebenen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO vor. Denn bei der vorliegenden Unterrichtsreduzierung handelt es sich nicht um eine Ordnungsmaßnahme i. S. v § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SchulG, bei der Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen gem. § 25 Abs. 8 SchulG keine aufschiebende Wirkung hätten. Die vorliegende Maßnahme des besonderen Unterrichtsausschlusses (tägliche Stundenreduzierung) über mehrere Wochen als von der Antragsgegnerin beabsichtigte pädagogische Hilfestellung im Rahmen des festgestellten Förderbedarfs, damit sich der Antragsteller wieder besser auf den Unterricht einlassen kann, ist eine Maßnahme eigener Art, welche nach der dargestellten Intention der Antragsgegnerin gerade keine Ordnungsmaßnahme nach § 25 Abs. 3 S. 1 SchulG darstellt. Denn es geht bereits nicht darum, konkret festgestelltem Fehlverhalten durch eine disziplinarische Maßnahme entgegenzuwirken, sondern allein um die erzieherische Begleitung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Begegnung seiner Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite im Hinblick auf die Bewältigung eines Ganztagsschultages. Darüber hinaus handelt es sich bei dem partiellen Unterrichtsausschluss durch tägliche Stundenreduzierung über mehrere Wochen bereits vom Tatbestand her auch nicht um einen unter § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SchulG subsumierbaren Unterfall der Ordnungsmaßnahme „Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen“. Die Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 3 SchulG erfasst keine Maßnahmen, die sich nach ihrer Intensität als Verwaltungsakt darstellen, aber im abschließenden Katalog des Abs. 3 nicht genannt sind; darüber hinaus auch keine Maßnahmen, die keinen disziplinarischen Charakter haben, sondern aus pädagogischen Gründen über einen längeren Zeitraum auf das schulische Verhalten eines Schülers einwirken sollen. Der vorliegenden Maßnahme mangelt es mithin an einer normativen Grundlage, um dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Gesetzesvorbehalt im Schulrecht aufgrund der besonderen Eingriffsintensität gerecht zu werden. Dies gilt unabhängig davon, dass die Maßnahme einer täglichen Unterrichtsverkürzung im Rahmen der inklusiven Beschulung gemäß § 5 Abs. 2 SchulG im Einzelfall für die Schülerin oder den Schüler pädagogisch sinnvoll und für den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf zweckmäßig sein mag. Soweit in diesem Zusammenhang in dem Lehrplan Sonderpädagogische Förderung unter der Überschrift „Integrative schulische Erziehungshilfe“ (S. 94) ausgeführt wird, dass die förmliche Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von Erziehungshilfe durch die Schulaufsicht nur erforderlich wird, wenn von den Bestimmungen über den Schulbesuch abgewichen werden muss, z. B. wenn der Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers längerfristig auf ausgewählte Unterrichtsstunden am Tag beschränkt werden muss, stellt dies keine ausreichende normative Ermächtigungsgrundlage für die Unterrichtsverkürzung zur Ausfüllung des Gesetzesvorbehaltes dar. 23 Der Antragsteller hat wegen der faktischen Vollziehung der Unterrichtsreduzierung durch die Antragsgegnerin seit deren Ausspruch ab dem 26.09.2016 ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Dass die Antragsgegnerin tatsächlich auf Anregung des Gerichts seit dem 22.11.2016 die Begrenzung der Schulzeit auf 5 Stunden pro Tag bis zu einer Entscheidung des Gerichts ausgesetzt hat, steht diesem Interesse nicht entgegen. 24 Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 9 A 249/16 im Hinblick auf die Unterrichtsverkürzung festzustellen ist, ohne das es auf die materielle Rechtmäßigkeit der Unterrichtsverkürzung ankommt. Die Feststellung ergeht allein aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß 25 § 80 Abs. 1 VwGO, welche zur Folge hat, dass der Antragsteller mangels sofort vollziehbarer Unterrichtsverkürzung täglich mit der vollen Stundenzahl zu unterrichten ist. 26 Anders verhält es sich mit der „pädagogischen Maßnahme Nr. 2: Kleingruppenarbeit“. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich unter Anwendung der oben genannten Differenzierung zwischen Maßnahmen mit besonderer Eingriffsintensität (Verwaltungsakt), für die es einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, einerseits und Maßnahmen mit geringer tatsächlicher Belastung andererseits um eine solche der letztgenannten Art. Diese niederschwelligen Mittel fallen nicht unter den Gesetzesvorbehalt. Die Bestimmung der Arbeit in der Kleingruppe stellt eine der Erfüllung des schulischen Bildungsauftrages immanente pädagogische Entscheidung zur Unterrichtsgestaltung dar. Hierbei kann insbesondere auch der gemeinsame Unterricht gemäß § 5 Abs. 2 SchulG eine Bedeutung erlangen. Diese Entscheidung kann unabhängig von einem konkreten Fehlverhalten ergehen, um vorrangig das angestrebte Ziel der bedarfsgerechten Beschulung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterstützen. Die Arbeit in der Kleingruppe stellt danach eine Art fördernde Betreuung dar, in dem dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werden soll, aktiv und konzentriert am Unterricht teilzunehmen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgeführt, dass der Wortlaut des Bescheides vom 22.09.2016 in Bezug auf die Arbeit in der Kleingruppe insoweit missverständlich formuliert sei. Danach könne die Lehrkraft natürlich mit dem Antragsteller und der ganzen Klasse zusammenarbeiten, wenn dies pädagogisch sinnvoll sei. Daraus ergibt sich, dass die Arbeit in der Kleingruppe bei Anwesenheit von zwei Lehrkräften nicht zwingend vorgegeben ist. 27 Handelt es sich danach bei der Maßnahme „Kleingruppenarbeit“ nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine pädagogische Entscheidung, ist insoweit nicht das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, sondern jenes nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), welches der Antragsteller hilfsweise beantragt hat. 28 Der insoweit zulässige Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. 29 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (OVG Schleswig, B. v. 30.09.1994, - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22; B. v. 30.08.2005, - 3 MB 38/05 -, juris). 30 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung besteht keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller mit seinem Begehren auf ausschließliche Beschulung im gesamten Klassenverband (und nicht lediglich in einer Kleingruppe) durchdringt. Bei der gerichtlichen Überprüfung der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung über die mögliche Kleingruppenarbeit gemäß den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist von der pädagogischen Freiheit der Lehrer bzw. der nach dem SchulG zuständigen Gremien auszugehen. Ihnen verbleibt im Unterricht und allgemein bei der Erfüllung des Erziehungsauftrages ein Spielraum, der benötigt wird, um der pädagogischen Verantwortung gerecht zu werden. Die Grenzen der pädagogischen Gestaltungsfreiheit ergeben sich u. a. aus den Art. 2 Abs. 2 S. 3, Art. 7 GG i. V. m. § 145 SchulG eingeschränkten Rechten der Schüler und Eltern, den schulgesetzlichen Bestimmungen und den allgemeinen Bildungs- und Erziehungszielen. In diesem rechtlichen Rahmen sind allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe sowie das Verbot sachfremder Erwägungen und das Toleranzgebot mit erfasst (vgl. OVG Schleswig, U. v. 05.11.1992 - 3 L 36/92 - m. w. N.; VG Schleswig, B. v. 13.07.2001 - 9 B 62/01 -). 31 Nach dem Vorstehenden ist die streitige Entscheidung zur Kleingruppenarbeit rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung der Kammer hält sich die Entscheidung aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs bei dem Antragsteller und seines im Verwaltungsvorgang dokumentierten bisherigen Lernverhaltens im Zusammenhang mit der Beschulung bei der Antragsgegnerin im Rahmen der pädagogischen Freiheit als Mittel zur Erfüllung der schulischen Erziehungs- und Bildungsziele, die nachweislich zu der gewünschten konzentrierteren und ruhigeren Arbeitsweise beim Antragsteller beigetragen hat, was er nicht bestritten hat. Denn nach der ersten Evaluation, wonach der Antragsteller aktiv und konzentriert in der Kleingruppe mitarbeiten soll, wird ersichtlich, dass für den Antragsteller durch die tatsächlich - intensivere - Beschulung in der Kleingruppe die Möglichkeit eröffnet wird, dass von der Lehrkraft auf seine besonderen Belange besser eingegangen werden kann. 32 Insofern war der Hilfsantrag abzulehnen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei die Kammer das größere Gewicht der Verfügung über die Unterrichtsreduzierung beimisst, weshalb dem Antragsteller 1/3 und der Antragsgegnerin 2/3 der Kosten auferlegt wurden. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer in Anlehnung an Verfahren, die eine Schulordnungsmaßnahme zum Gegenstand haben, der Auffangwert zugrunde gelegt, welcher in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht halbiert wird.