Beschluss
9 C 184/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1118.9C184.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn/sie im Wege der einstweiligen Anordnung zum Wintersemester 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester zuzulassen, hat keinen Erfolg. 2 Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 -, SchlHA 1995, 22 und v. 30.08.2005 - 3 MB 38/05 -, juris). 3 Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch. 4 Im Studiengang Humanmedizin stehen bei der Antragsgegnerin im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 keine freien Studienplätze zur Verfügung. 5 Nach § 1 Nr. 1 b) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017) vom 08.07.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 47 ff.) erfolgen die Zulassungen für die höheren Semester im Studiengang Medizin im Rahmen der frei werdenden Studienplätze. Die Zahl der frei werdenden Studienplätze bestimmt sich dabei gem. § 2 Nr. 1 ZZVO nach der für das Eingangssemester ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität. Ist - wie im Studiengang Medizin (Vorklinik) - die Zulassungszahl unter Einbeziehung einer Schwundquote ermittelt worden, bestimmt sich gem. § 2 Nr. 2 ZZVO die Zahl der frei werdenden Studienplätze nach Nr. 1 unter Berücksichtigung dieser Schwundquote. 6 Für die Berechnung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 ist damit von der für die Ausgangskohorte, nämlich das 1. Fachsemester Wintersemester 2015/2016 ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen. Die Kammer hat für dieses Fachsemester mit Beschluss vom 25.11.2016 (9 C 118/15) 206 Studienplätze ermittelt; dies entsprach der festgesetzten Zahl der Studienplätze. Die gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerden sind zurückgewiesen worden (OVG Schleswig, B. v. 10.03.2016 - 3 NB 109/15 u.a. -). Die Kammer sieht daher keine Veranlassung dazu, die von ihr ermittelte Studienplatzzahl in Frage zu stellen. 7 Zur Berücksichtigung der Schwundquote ist nach der langjährigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig in einem linearen Abstufungsverfahren das Doppelte des Schwundaufschlages in den drei Semesterübergängen abzubauen, so dass während der vier Semester der Vorklinik die Kapazität im Mittel der errechneten Kapazität vor dem Schwundaufschlag entspricht. Beim Übergang in das letzte Semester wird dabei die Kapazität in Höhe des ursprünglichen Schwundaufschlages unterschritten (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 07.06.2004 - 9 C 78/04 - sowie des OVG Schleswig vom 05.12.2011 - 3 NB 155/11 -). 8 In der Kapazitätsberechnung der Kammer für das Wintersemester 2015/2016 betrug der Schwundaufschlag 6 Studienplätze (206 Studienplätze statt 200 Studienplätze - aufgerundete 199,4010 - ohne Schwundaufschlag). 9 Vorliegend ist somit bei jedem Übergang in ein höheres Semester ein Abbau vorzunehmen von 10 6 x 2 : 3 = 4 Studienplätzen. 11 Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 12 1. Sem. WS 2015/16: 206 Studienplätze 2. Sem. SS 2016: 206 - 4 = 202 Studienplätze 3. Sem. WS 2016/2017 202 - 4 = 198 Studienplätze. 13 Dies entspricht im Ergebnis der Berechnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27.10.2016. 14 Die damit für das 3. Fachsemester zur Verfügung stehenden 198 Studienplätze sind nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabestatistik (Stand 24.10.2016) und der Belegungsliste besetzt; es sind - ohne Berücksichtigung eines bei Vergabeschluss noch nicht rückgemeldeten Studierenden - 207 Studierende eingeschrieben (aufgrund einer Überbuchung um 6 Studienplätze waren im 1. Fachsemester 212 Studierende immatrikuliert). Auch der Studienplatz, für den eine Beurlaubung ausgesprochen wurde, ist kapazitätswirksam vergeben, denn er wird rechtlich nicht frei. Der Umstand, dass eine Beurlaubung für ein oder mehrere Semester erteilt wird, ändert nichts daran, dass die Beurlaubung jederzeit abgebrochen und der Studienplatz in Anspruch genommen werden kann (OVG Schleswig, B. v. 28.11.2013 - 3 NB 10/13 u.a. -). Die Antragsgegnerin führt länger beurlaubte Studierende auch nicht mehrfach im gleichen Semester, sondern stets im Semester ihrer jeweiligen Kohorte. Diese Verfahrensweise entspricht den kapazitätsrechtlichen Erfordernissen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 -, juris). 15 Damit sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, so dass die Anträge abzulehnen sind; dies gilt auch insoweit, als hilfsweise die Zulassung nur zum vorklinischen Studienabschnitt beantragt worden ist. 16 Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester hat ebenfalls keinen Erfolg. 17 Nach der Rechtsprechung der Kammer folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur der Kapazitätsüberprüfungsanspruch, sondern auch das Gebot effektiver Ausnutzung der Kapazität in NC-Studiengängen. Daher müssen außerkapazitäre Studienplätze eines bestimmten Fachsemesters denjenigen Studierenden zur Verfügungen stehen, die dieses Fachsemester noch nicht erfolgreich absolviert haben. Das Interesse daran, später an der gewünschten Hochschule in das höhere Fachsemester aufrücken zu können, rechtfertigt nicht die unnötige Inanspruchnahme knapper Kapazitäten (B. v. 16.11.2011 - 9 C 234/11 u.a. -; und OVG Schleswig, B. v. 19.12.2011 - 3 NB 19/07 - und v. 20.11.2013 - 3 NB 6/13 -, vgl. auch VG Leipzig, B. v. 07.05.2012 - NC 2 L 183/12 -, juris). 18 Soweit der Hilfsantrag auf Zulassung im 2. Fachsemester Humanmedizin gerichtet ist, hat dieser im Übrigen schon deshalb keinen Erfolg, weil bei der Antragsgegnerin im Wintersemester keine Zulassungen zu diesem Fachsemester erfolgen. Für das 1. Fachsemester hat die Kammer mit Beschluss vom 15.11.2016 (9 C 133/16 u.a.) festgestellt, dass auch dafür keine außerkapazitären Plätze vorhanden sind. 19 Eine vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum Einen sind alle Plätze innerhalb der Kapazität belegt, zum Anderen ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass gegen den im regulären Vergabeverfahren ergangenen Bescheid Klage erhoben worden wäre. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.