Urteil
8 A 135/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1116.8A135.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Nutzungsänderung einer Garage zu einem Pferdestall. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde A-Stadt über im Zusammenhang bebaute Ortsteile – Ergänzungssatzung Nr. 2 -, mit der das Grundstück der Klägerin (als Außenbereichsfläche) in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile für das Gebiet „nördlich der Straße ‚XXX‘ im Anschluss an die vorhandene Bebauung“ einbezogen wird. Weiterhin setzt die Ergänzungssatzung Nr. 2 der Gemeinde A-Stadt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Klägerin ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. An den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung Nr. 2 schließt sich der Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde A-Stadt über den Bebauungsplan Nr. 1 für ein Gebiet beidseitig der Straße XXX an, in dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt wird. Mit der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin endet die vorhandene Bebauung in der Straße XXX. An das Grundstück der Klägerin schließt sich eine Wiese an. 3 In der Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 2 heißt es unter Ziffer 6.1 (Art der baulichen Nutzung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), dass die Baugebietsflächen in Anlehnung an die benachbarte Bebauung als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt würden, weil in dem Gebiet vorwiegend Wohnhäuser errichtet werden sollten, aber auch die sonstigen nach § 4 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen als eine in einem Dorf übliche Nutzung zu Vermeidung monofunktionaler Strukturen möglich sein sollten. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohnhaus sowie sich anschließenden Nebengebäuden bebaut. Im südlichen Grundstücksbereich befindet sich zudem eine Garage/Stall. 4 Mit Bauantrag vom 15.08.2014 beantragte die Klägerin im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO) die Nutzungsänderung der im südlichen Grundstücksbereich befindlichen Garage für einen Pferdestall mit maximal 2 Pferden. Entwurfsverfasserin war die Klägerin selbst. 5 Mit Schreiben vom 22.08.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der eingereichte Bauantrag nicht die Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren erfülle, da die Entwurfsverfasserin nicht bauvorlageberechtigt sei. Das Bauvorhaben werde daher in das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO übernommen. 6 Unter dem 17.09.2014 erteilte die Gemeinde A-Stadt ihr Einvernehmen. 7 Mit Schreiben vom 24.09.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüfung ergeben habe, dass das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig sei. Die Nutzungsänderung der vorhandenen Garage als Pferdestall füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Haltung von Pferden entspreche nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. 8 Mit Schreiben vom 27.11.2014 teilte die Klägerin mit, dass es anerkannt sei, dass eine Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet in besonders gelagerten Fällen zulässig sein könne, was sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantworten lasse. Vorliegend sei eine Sondersituation gegeben. Zunächst wurde auf Nr. 6.1 der Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 2 verwiesen. Das Halten zweier Pferde werde man ohne weiteres als eine für ein Dorf übliche Nutzung ansehen müssen. Es sei zu differenzieren zwischen einer Tierhaltung im Wohngebiet mit städtischen Gepräge und solchen mit ländlichem bzw. dörflichem Charakter. Hier sei die dörfliche Situation der Gemeinde A-Stadt zu betrachten. Ferner sei anerkannt, dass eine Tierhaltung dann zulässig sei, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handele oder der Pferdestall derart am Ortsrand errichtet werde, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Das Grundstück der Klägerin sei nach drei Seiten zur freien Landschaft geöffnet, rage also förmlich in den Außenbereich hinein. Die nach Norden, Osten und Süden angrenzenden Flächen seien eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen und nicht überplant. Die Gemeinde A-Stadt habe zudem ihr Einvernehmen erteilt. Das Vorhaben erfülle auch die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Durch die Platzierung sei dieser soweit wie möglich vom einzigen Nachbarn entfernt. Der Stall sei zudem durch die eigene Wohnhausbebauung und die Errichtung von Garagen/Abstellschuppen auf dem Nachbargrundstück komplett vom eigenen Nachbargrundstück abgeschirmt. 9 Mit Bescheid vom 10.03.2015 wurde die beantragte Nutzungsänderung versagt. Als nähere Umgebung für das Vorhaben sei mit der Ergänzungssatzung Nr. 2 und dem Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde A-Stadt das Baugebiet an der Straße XXX anzusehen. Der dortige Bereich sei als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Pferdestall sei nicht als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO genehmigungsfähig, da die Haltung von Tieren nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes entspreche. Es handle sich nicht um eine dem Wohnen dienende Tierhaltung. 10 Gegen den Bescheid wurde am 26.03.2015 Widerspruch eingelegt, wobei die Ausführungen aus dem Schreiben vom 27.11.2014 wiederholt wurden. 11 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 zurückgewiesen. 12 Die Klägerin hat am 20.08.2015 Klage erhoben. 13 Sie macht geltend, dass gemäß § 4 Abs. 2 Nr.3 BauNVO auch Anlagen für sportliche Zwecke zulässig seien. Darum handele es sich hier. Auch sei gemäß § 14 BauNVO eine Genehmigungsfähigkeit gegeben. Insoweit werden die Ausführungen aus dem Vorverfahren wiederholt. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.03.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2015 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Umnutzung ihrer Garage als Pferdestall für maximal 2 Pferde in XXX, XXX zu erteilen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide. 19 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten während der mündlichen Verhandlung, die vor Ort stattgefunden hat, in Augenschein genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet. Der Bescheid vom 10.03.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 LBO. Hiernach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 22 Das beantragte Vorhaben erweist sich bauplanungsrechtlich als unzulässig. 23 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung setzt die Ergänzungssatzung Nr. 2 der Gemeinde A-Stadt für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. 24 Diese Festsetzung erweist sich – entgegen der noch in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Rechtsauffassung des Einzelrichters – als wirksam. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer sogenannten Einbeziehungssatzung, mit der einzelne Außenbereichsflächen, in die im Zusammenhang bebaute Ortsteile einbezogen werden, stellt § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB dar. Hiernach kann die Gemeinde durch Satzung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Nach § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB können in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fallen unter § 9 Abs. 1 BauGB (dort Nr. 1) und werden daher von der Ermächtigungsgrundlage in § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB gedeckt. 25 Der beantragte Pferdestall fällt nicht unter die nach § 4 Abs. 2 regelhaft bzw. nach Abs. 3 ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassenen Nutzungen. Es handelt sich vor allem nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind Anlagen für sportliche Zwecke als Hauptanlagen im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Unter dem Begriff Anlagen für sportliche Zwecke fallen selbstständige Anlagen in baulichen Anlagen und im Freien, die der körperlichen Betätigung zu sportlichen Zwecken dienen. In Betracht kommen Sportanlagen und- Einrichtungen aller Art (vgl. Stock , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 122. EL August 2016, § 4 BauNVO Rdnr. 103). 26 Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich bereits nicht um eine selbstständige Anlage für sportliche Zwecke, da der Pferdestall der Hauptnutzung (Wohnhaus) untergeordnet ist. 27 Die Zulässigkeit des beantragten Pferdestalles bemisst sich daher nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO. Hiernach sind außer den in den §§ 2-13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck, der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach der BauNVO Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintierhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung (§ 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Pferde sind jedoch keine Kleintiere im Sinne des § 14 Abs.1 S. 2 BauNVO, weshalb sich die Zulässigkeit eines Pferdestalles nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO richtet. Angesichts der Größe des beantragen Vorhabens stellt sich das Vorhaben zwar als eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO dar. Das Vorhaben erweist sich jedoch deshalb nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO als nicht genehmigungsfähig, da es der Eigenart des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes widerspricht. 28 Ställe für Reitpferde, die als Hobbytiere gehalten werden, widersprechen in Wohngebieten aus Emissionsgründen regelmäßig der Eigenart des Gebietes, weil sie zumindest teilweise mit Geruchsbelästigungen und Ansammlungen von Fliegen sowie mit Geräuschbelästigungen verbunden sind (vgl. Stock a.a.O., § 14 BauNVO Rdnr. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 17.04.2013 – 5 S 3140/11 -, Rdnr. 47, juris; Fickert/Fieseler , BauNVO, Aufl. 2014 § 4 Rdnr. 16.6). Allerdings können besondere örtliche Verhältnisse, wie etwa eine Vorbelastung oder eine günstige, der Wohnbebauung abgewandte Randlage die Zulässigkeit im Einzelfall begünstigen (vgl. Stock a.a.O., § 14 BauNVO Rdnr. 51). 29 Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich insoweit, dass auch eine Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet in besonders gelagerten Fällen zulässig sein kann, was sich jedoch nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beantworten lässt. (vgl. VGH München, Urteil vom 05.10.2009 - 15 B 08.2380 -, Rdnr. 17, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rdnr. 35, juris). Nach dem zitierten Urteil des VGH München kann eine Zulässigkeit im Einzelfall dann gegeben sein, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handelt, die die Errichtung eines Pferdestalles in ausreichender Entfernung von den Nachbargrundstücken erlauben. Ferner kann ein Pferdestall unter Umständen dann zugelassen werden, wenn er derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden kann. Nach dem OVG Koblenz (a.a.O.) kann sich eine Zulässigkeit gerade bei diffusen Lagen und bei dörflichem Charakter der Umgebung ergeben. 30 Nach diesen Maßstäben und nach dem vor Ort gewonnen Eindruck geht das Gericht davon aus, dass der beantragte Pferdestall der Eigenart des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes widerspricht und vorliegend auch keine Ausnahmesituation gegeben ist, die die Annahme der Zulässigkeit einer Pferdehaltung rechtfertigt. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten kann nicht davon gesprochen werden, dass der Pferdestall dem sich angrenzenden Wohngebiet nicht mehr zugeordnet wäre. Bei dem Grundstück A-Straße handelt es sich zwar um ein Grundstück in Randlage. Neben dem Grundstück A-Straße befindet sich aber das Grundstück XXX 21, welches ebenfalls mittels der Ergänzungssatzung Nr. 2 der Gemeinde A-Stadt in den unbeplanten Innenbereich einbezogen wurde. Der Abstand zwischen dem Wohngebäude auf dem Grundstück XXX 21 und der auch bisher bereits vorhandenen Stall/Garage, in der die Pferdehaltung stattfinden soll, ist nicht derart groß, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück XXX 21 von dem Pferdestall keine Emissionen zu erwarten hätte. Darüber hinaus befinden sich in der unmittelbaren Umgebung (nämlich der Straße XXX) auf beiden Seiten - wie die in Augenscheinnahme vor Ort ergeben hat - ausschließlich Wohngebäude, die vor entsprechenden Emissionen besonderen Schutz genießen. Aufgrund der vor Ort erfolgten in Augenscheinnahme stellt sich die Situation auch nicht in der Gestalt dar, dass das Vorhaben nicht mehr dem angrenzenden Wohngebiet zugeordnet werden kann. Die Bebauung auf dem Grundstück A-Straße schließt sich unmittelbar an die Bebauung nördlich der Straße XXX an. 31 Da in der näheren Umgebung ausschließlich Wohnnutzung vorherrscht, besteht auch keine diffuse Lage im Sinne der Rechtsprechung des OVG Koblenz. Auch der Umstand, dass es sich bei der Gemeinde A-Stadt nicht um eine Großstadt, sondern um eine kleinere Gemeinde bzw. ein Dorf handelt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wenn in der Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 2 (Ziff. 6.1) ausgeführt wird, dass trotz der vorwiegend vorhandenen Wohnhäuser die WA-Festsetzung erfolgt ist, um auch die sonstigen nach § 4 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen als in einem Dorf übliche Nutzungen zur Vermeidung monofunktionaler Strukturen zu ermöglichen, so ist dies planerisch aus dem Grund erfolgt, um zukünftig neben Wohngebäude auch gebietsversorgende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) zulassen zu können. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.