Beschluss
8 B 42/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1114.8B42.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.066,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die an sie adressierte Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Appartements 1 im „Haus J...“ in K..., K... Straße 9. In diesem Gebäude befinden sich neun Appartements für die Ferienvermietung. Die Antragstellerin ist Mieterin des im Erdgeschoss gelegenen „Appartements 1“. 2 Nachdem dem Antragsgegner „Brandschutzmängel und Verstöße gegen öffentliches Baurecht“ bekannt gegeben worden waren und ein Mitarbeiter im August 2016 das Gebäude überprüft hatte, erließ er mit Bescheid vom 18.08.2016 eine Nutzungsuntersagung, mit der er der Antragstellerin untersagte, das Appartement 1 zu nutzen oder nutzen zu lassen, da die Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolge. Eine Baugenehmigung liege nicht vor. Außerdem drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € an und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte mit am 05.09.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung. II. 3 Der aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung vom 18.08.2016 ist nicht begründet. 4 Die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Der Antragsgegner hat zu erkennen gegeben, dass er sich der Ausnahmesituation hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst ist. Der Hinweis auf die Gefahr, dass während der Ausschöpfung von Rechtsmitteln die illegale Nutzung fortgesetzt wird und damit ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber denjenigen entstehen kann, die sich an die Vorschriften halten und die Nutzung erst dann aufnehmen, nachdem die erforderliche Genehmigung erteilt wurde, ist grundsätzlich geeignet, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Ob dieses Vollzugsinteresse hier gegeben ist, wird (unten) im Rahmen der Begründetheit geprüft. 5 Bei der in diesem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Interessenabwägung ist das Interesse der Antragstellerin daran, das von ihr gemietete Appartement bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Nutzung weiter nutzen zu können, abzuwägen gegen das vom Antragsgegner geltend gemachte (öffentliche) Interesse daran, dass die Nutzung sofort eingestellt wird. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das vom Antragsgegner geltend gemachte Interesse daran, dass die Nutzung sofort eingestellt wird. Die Nutzungsuntersagung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig, der Widerspruch wird keinen Erfolg haben. 6 Gemäß § 59 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Genehmigung für die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück K... Straße 9 („Haus J...“) als Appartementhaus mit neun Wohnungen ist nicht erteilt. Die formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertigt den Erlass einer Nutzungsuntersagung unter Anordnung des Sofortvollzugs, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 7 Der Einwand der Antragstellerin, die Nutzungsuntersagung sei wegen Fehlens einer Anhörung formell rechtswidrig, ist nicht begründet. Eine fehlende Anhörung kann im Rahmen des Vorverfahrens nachgeholt werden, was hier durch die Einlegung des Widerspruchs erfolgt ist (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG). 8 Die vom Antragsgegner vorgelegten Bauakten zu Baugenehmigungen, die das Gebäude auf dem Grundstück K... Straße 9 in K... betreffen, beziehen sich auf eine Grundstücksumzäunung (1937), einen Anbau an den Speisesaal (1938), Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten (1976) sowie eine erdgedeckte Doppelgarage (1979) und die Neuverblendung des Außenmauerwerks (1981). Somit ist die Nutzung des Gebäudes mit neun Appartements von der ursprünglichen Genehmigung eines Pensionsbetriebs nicht gedeckt. Für die Wohnnutzung fehlt somit die erforderliche Baugenehmigung, diese Nutzung ist formell illegal, sodass insofern die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vorliegen. 9 Die vom Antragsgegner beanstandete Wohnnutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. In dem aktuellen Bebauungsplan (Nr. 33 für das Gebiet westlich der Hauptstraße zwischen K... Straße und B...-Weg, an seiner Westseite begrenzt durch den W... Weg) ist im Text Teil B unter Nummer 1 festgesetzt, dass im WA-Gebiet je Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind. Aus dieser für das hier fragliche Grundstück maßgeblichen Festsetzung folgt, dass der Umbau des ursprünglichen Pensionsbetriebs in ein Appartementhaus mit neun Appartements bauplanungsrechtlich gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist. Die in der Auslegung befindliche dritte Änderung dieses Bebauungsplans sieht für das Gebiet, in dem das fragliche Grundstück liegt (SO 2 „touristische Schwerpunktzone“), vor, dass unter anderem auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Wohnungen zulässig sind. Wohnungen und Ferienwohnungen sind allerdings nur oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Daher ist abzusehen, dass die gegenwärtige des Erdgeschosses auch nach der Änderung des Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig sein wird. 10 Dieser Bewertung der gegenwärtigen Nutzung als „nicht offensichtlich genehmigungsfähig“ stehen die von der Antragstellerin geltend gemachten Bestandschutzerwägungen nicht entgegen. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, bezieht sich Bestandschutz auf die Fortsetzung einer rechtmäßig ausgeübten Nutzung. Die Einrichtung von neun Appartements in einem Gebäude, in dem ein Pensionsbetrieb genehmigt war, liegt jedoch außerhalb der Variationsbreite der bisherigen zulässigen Nutzungsart, sodass durch den Umbau der Bestandschutz für den Pensionsbetrieb, sofern er bestanden hat, entfallen ist. 11 Auch die Ermessenserwägungen des Antragsgegners sind nicht zu beanstanden. Die gemäß § 114 S. 1 VwGO auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkte gerichtliche Überprüfung führt nicht dazu, dass die Ermessensausübung von falschen Tatsachen ausgegangen ist, der Antragsgegner rechtliche Maßstäbe verkannt oder im Rahmen der Abwägung die Belange falsch gewichtet hat. Der Antragsgegner weist auch zutreffend darauf hin, dass eine Bauaufsichtsbehörde, wenn sie gegen baurechtswidrige Zustände einschreitet, mit den Mitteln der Nutzungsuntersagung in die Lage versetzt werden soll, von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten Einschreiten ausnahmsweise absehen zu dürfen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun erscheint. Daraus folgt, dass in der Regel eine besondere Begründung „Für und Wider“ des Einschreitens nicht erforderlich ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 - juris Rn 25). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin. Diese hat zwar geltend gemacht, dass die Nutzungsuntersagung für sie eine besondere Härte darstelle, da sie aus verschiedenen Gründen aus ihrer persönlichen Sphäre schwer getroffen werde, wenn sie die Wohnung nicht mehr nutzen könne. Diese (persönlichen) Umstände haben jedoch geringeres Gewicht als die „grundstücksbezogenen“ Verhältnisse, die angesichts der diversen Mängel, zu denen unter anderem auch Brandschutzmängel gehören, erhebliche Maßnahmen erfordern, damit die Voraussetzungen dafür geschaffen werden können, dass das Wohnen in dem Gebäude genehmigungsfähig wird. Die von dem Mitarbeiter des Antragsgegners festgestellten Brandschutzmängel sind einheitlich zu bewerten und haben trotz des Umstandes Gewicht, dass die Antragstellerin aufgrund der Lage ihres Appartements im Erdgeschoss keine Probleme mit den Rettungswegen hat. Entscheidend ist insofern, dass der Antragsgegner angesichts der Vielzahl der verschiedenen Mängel hinsichtlich aller Wohnungen gegenüber den verschiedenen Mietern und dem Eigentümer Nutzungsuntersagungen ausgesprochen hat, da die Wohnnutzung insofern nicht teilbar ist. Aus diesen Gründen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. 12 Auch die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 237 Abs. 3, 236 Abs. 1, 237 Abs. 2 LVwG). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an dem Jahresmietwert. Hierbei wird zugrundegelegt, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben eine Kaltmiete von 511,00 € im Monat zahlt. Der Jahresmietwert (von 6.132,00 €) ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.