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Beschluss

3 E 4/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1107.3E4.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Durchsuchung der im Rubrum bezeichneten Wohnung des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse (Garagen etc.) sowie des KFZ-Handelsbetriebs in der … in C-Stadt wird gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG zum Zwecke der Sicherstellung von Sachen des beschlagnahmten Vereinsvermögens der Vereinigung „Die wahre Religion“ alias „LIES ! Stiftung“/“Stiftung LIES“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „LIES Verlag“, „RealLiesLtd“ und „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“ (im folgenden als DWR bezeichnet) angeordnet. Als Ziel der Durchsuchung kommen folgende Gegenstände in Betracht, soweit sie Vereinsvermögen sind: - Rollup-Banner, Infotheken und Banner zum Tragen auf dem Rücken, - Veranstaltungstechnik (Mikrofone, Lautsprecher etc.), - Rucksäcke und Taschen sowie anderes Zubehör, - Propagandamaterial und Werbeartikel (CDs, Kugelschreiber etc.), - T-Shirts und sonstige Kleidungsstücke, - Vereinsakten, d.h. alle Unterlagen, die den laufenden Betrieb und die geschäftlichen Aktivitäten von DWR und „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“, Malmö, Schweden, dokumentieren oder hierzu in einem Zusammenhang stehen (Rechnungen, Kontounterlagen, E-Mailausdrucke, Schreiben). Die Durchsuchungsanordnung erstreckt sich jeweils auf einen etwaigen wohnungsintegrierten oder nicht wohnungsintegrierten Briefkasten sowie Fahrzeuge des Antragsgegners. Die Durchsuchung auf der Grundlage von § 10 VereinsG darf nicht vor der Zustellung der Feststellungsverfügung des Bundesministers des Innern bzw. der Bekanntgabe des verfügenden Teils des Verbots im Bundesanzeiger beginnen. 2) Die Durchsuchung der Räume der im Rubrum bezeichneten Wohnung und des vorbezeichneten KFZ-Handelsbetriebes des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse (Garagen etc.) wird gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG zum Zwecke der Beschlagnahme weiterer für das Vereinsverbot beweisrelevanter Gegenstände und Dokumente des Antragsgegners angeordnet. Dies betrifft folgende Gegenstände, die geeignet sein können, die angenommene verfassungsfeindliche Ausrichtung der Vereinigung weitergehend zu belegen: - IT-Technik des Antragsgegners inklusive Datenträger und Peripheriegeräte (PCs, Notebooks, Tablets, externe Festplatten und elektronische Speichermedien unter Einbeziehung von E-Mail-Konten und Cloud-Computing-Lösungen wie infrastructure/platform as a service - aaS, Paas, SaaS), - Mobiltelefone des Antragsgegners, - Foto-/Videotechnik des Antragsgegners und zugehörige Datenträger, - Kontounterlagen mit Bezug zu DWR sowie der „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“, Malmö, Schweden, - Spendenquittungen und Hinweise zu Spendengebern für DWR, - auf DWR bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen. Diese Anordnung umfasst die Berechtigung der vom Antragsteller hiermit betrauten Beamten zur Mitnahme und Durchsicht der genannten Papiere und elektronischen Speichermedien zur Prüfung ihrer Beweiseignung und Beweiserheblichkeit. Die Durchsuchungsanordnung erstreckt sich auf einen etwaigen wohnungsintegrierten oder nicht wohnungsintegrierten Briefkasten sowie Fahrzeuge des Antragsgegners. 3) Die Beschlagnahme folgender Gegenstände, die im Rahmen der Durchsuchung nach Nr. 2 aufgefunden werden, wird für den Fall angeordnet, dass sie aufgefunden, aber nicht freiwillig herausgegeben werden: Auf DWR bezogene Unterlagen des Antragstellers wie z.B. ihm gehörende Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen. 4) Soweit weitergehende gerichtliche Anordnungen beantragt wurden, wird dies abgelehnt. 5) Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses -samt Ablichtung der Antragsschrift- an den Antragsgegner beauftragt. Gründe 1 Dem vom Antragsteller als ersuchte Behörde nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrecht (VereinsG) gestellten Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zur Sicherstellung von beschlagnahmten Vereinsvermögen und zum Zwecke der Beschlagnahme eventuell vorgefundener Beweismittel ist hier nach Abwägung der Umstände und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes nach Art. 13 GG zu entsprechen. Dem Antrag auf eine Vorabanordnung einer Beschlagnahme beweisrelevanter Gegenstände ist auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 VereinsG iVm §§ 94 ff StPO unter Berücksichtigung von Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nur teilweise zu entsprechen. Der Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme von Gegenständen des Vereinsvermögens ist abzulehnen. 2 Die Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts für die Anordnung einer vereinsrechtlich begründeten Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme von beweisrelevanten Gegenständen ergibt sich aus §§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 2 VereinsG. 3 1) Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 10 Abs. 2 Vereinsgesetz liegen vor. 4 Dem Gericht liegt eine noch nicht zugestellte Feststellungs- und Beschlagnahmeverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 25.10.2016 gegen die Vereinigung „Die wahre Religion“ alias „LIES ! Stiftung“/“Stiftung LIES“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „LIES Verlag“, „RealLiesLtd“ und „Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation“ (im folgenden als DWR bezeichnet) vor, hinsichtlich derer der Sofortvollzug angeordnet wurde, und die mit ihrer Zustellung bzw. mit einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam und vollziehbar sein wird. 5 Die zum Vereinsverbot führende Feststellungsverfügung wird auf § 3 Vereinsgesetz gestützt und damit begründet, DWR richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Sie werbe nicht nur für auf ihrem extremistischen Verständnis von Scharia beruhenden, im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stehende Lehren als Glaubensinhalt, sondern wirke auch auf die Umsetzung dieser Lehren und aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland hin nehme dabei eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Aufgrund der ausführlichen Begründung der Verfügung, auf die Bezug genommen wird, ist ein schwerwiegender Verdacht einer verfassungswidrigen Ausrichtung des Vereins anzunehmen; ein solcher Verdacht reicht als Grundlage für Anordnungen nach den §§ 4 und 10 VereinsG aus. 6 Mit Blick einerseits auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und andererseits auf das staatliche Interesse an einem effektiven Vollzug der Einziehung des Vermögens einer verfassungswidrigen Vereinigung, ist für die richterliche Entscheidung über eine zu diesem Zweck beantragte Wohnungsdurchsuchung im Einzelfall maßgebend, ob genügend Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass eine solche unangekündigte Maßnahme zur Auffindung von Vereinsvermögen führen wird. Dabei ist entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zu differenzieren: während für Vorstandsmitglieder grundsätzlich Anlass zu der Annahme besteht, dass sie Sachen der Vereinigung im Gewahrsam haben, sind andere Personen (einfache Mitglieder, Sympathisanten etc.) als Dritte im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG anzusehen, bezüglich derer eine Wohnungsdurchsuchung nur dann verhältnismäßig ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Besitz von Vereinsvermögen vorliegen (vgl. hierzu z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011, 1 S 1865/11). Für eine solche Differenzierung spricht insbesondere der Umstand, dass es für Personen, die als „Dritte“ anzusehen sind, entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 Vereinsgesetz iVm § 4 VereinsG-DVO im Falle der Beschlagnahme von Vereinsvermögen einer besonderen Anordnung bedarf, die zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen ist. 7 Der Antragsgegner ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar nur ein Dritter in diesem Sinne, aufgrund der Erkenntnisse zu den von ihm übernommenen Aufgaben bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Besitz von Vereinsvermögen ist. Aufgrund der Berichte über seine Aktivitäten für DWR (Standbetreuung/Organisation von DWR-Bücherständen) ist anzunehmen, dass er zu dem Kreis der in der Feststellungsverfügung des Bundesministers des Inneren angesprochenen örtlichen Mitglieder und darüber hinaus zu den besonders aktiven Funktionsträgern des Vereins gehört. Daher liegt die Annahme nahe, dass er jedenfalls Bücher und Propagandamaterial der Vereinigung bzw. deren Bücherstände für sie aufbewahrt. Aufgrund der Vertrauensstellung bestehen ferner Anhaltspunkte für einen möglichen Besitz weiterer Gegenstände des Vereinsvermögens in dem von Antragsteller umschriebenen Umfang. Eine Durchsuchungsanordnung nach § 10 VereinsG ist daher sachgerecht und verhältnismäßig. 8 2) Auch die Voraussetzungen einer Anordnung zur Durchsuchung von Räumen eines Vereinsmitglieds nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 VereinsG zur Auffindung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, liegen in diesem Fall vor. 9 Der Antragsgegner ist -wie vorstehend ausgeführt- als Vereinsmitglied im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG anzusehen, so dass er zu dem Personenkreis gehört, für den eine Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Auffindung beweisrelevanter Gegenstände in Betracht kommt. Da anzunehmen ist, dass der Antragsgegner ein örtlicher Funktionsträger/Organisator und damit ein besonders aktives Mitglied der Vereinigung ist, der das besondere Vertrauen ihrer Führung genießen dürfte, sind bei ihm wahrscheinlich Beweismittel aufzufinden, die für das Vereinsverbot relevant sind. 10 Der Anordnung einer Durchsuchung von Räumen nach § 4 VereinsG steht nicht entgegen, dass eine Verbotsverfügung bereits gefertigt wurde und demnächst zugestellt werden soll. Die Beschlagnahme von Beweismitteln in dieser Phase des Verfahrens dient nun zwar nicht mehr der Vorbereitung einer zum Verbotsverfügung, kann aber der weiteren Untermauerung/Überprüfung des Vereinsverbotes dienen (vgl. hierzu BayrVGH, Beschluss vom 25.8.2008, 4 C 08.1341; VGH B.W., Beschluss vom 27.10.2011, 1 S 1864/11). 11 Vorliegend ist eine Durchsuchungsanordnung in dem vorstehend umschriebenen Rahmen zu treffen, denn angesichts der Schwierigkeit, Interna aus dem verschlossenen Bereich der islamistischen Szene zu ermitteln und ein sich abzeichnendes Handlungsmuster gerichtsfest zu belegen, ist ein berechtigtes öffentliches Interesse daran anzuerkennen, auch noch im Rahmen der Zustellung der Verbotsverfügung weitere Beweismittel zu gewinnen. 12 3) Dem Antrag auf eine Vorab-Anordnung der Beschlagnahme von eventuell beweisgeeigneten Gegenständen des Antragsgegners konnte im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte (insbesondere Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur teilweise entsprochen werden. Nur bezüglich der im Tenor aufgeführten Gegenstände ist eine vorab getroffene Beschlagnahmeanordnung auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG iVm §§ 94 ff StPO) erforderlich. Die in der Anordnung aufgeführten Gegenstände lassen sich vorab hinreichend klar beschreiben, ein Anfangsverdacht für Verbotsgründe liegt -wie ausgeführt- vor, die Gegenstände können im Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein und die Maßnahme ist insoweit verhältnismäßig. 13 Dagegen ist die Vorab-Beschlagnahme der übrigen im Antrag aufgeführten Gegenstände (Datenträger, Kontounterlagen etc.) zu Beweiszwecken nicht erforderlich. Sollten solche Gegenstände bei der Durchsuchung aufgefunden werden, reicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses eine Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien nach § 110 StPO und eine darauf bezogene vorläufige Sicherstellung aus; die Durchsuchungsanordnung umfasst diese Befugnis (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2002, 2 BvR 2248/00; BGH, Beschluss vom 03.08.1995, StB 33/95). Der Antragsteller hat nach einer Vorsortierung der in Betracht kommenden Gegenstände des Antragsgegners Gelegenheit, eine Beschlagnahme konkret bezeichneter Beweismittel zu erwirken; alle anderen Gegenstände sind bereits nach Abschluss der Durchsicht freizugeben, so dass sie also gar nicht erst beschlagnahmt werden. Das öffentliche Interesse an einer effektiven Beweismittelgewinnung ist auf diese -für den Antragsgegner schonendere - Weise gewährleistet, so dass eine gerichtliche Anordnung hierzu derzeit nicht angebracht ist. 14 Allerdings erschien es hier sachgerecht, die Befugnis zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien nach § 110 StPO im Zusammenhang mit der Durchsuchungsanordnung ausdrücklich richterlich anzuordnen, damit kein Zweifel darüber aufkommen kann, dass eine Durchsicht der im Antrag angesprochenen Papiere und elektronischen Speichermedien -insbesondere E-Mail-Konten und Cloud-Computing-Lösungen etc.- im Einklang mit dem Richtervorbehalt steht, der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG bei Gegenständen nach § 99 StPO zu beachten ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31.03.2009, 1 StR 76/09). Gerade bezüglich der Erlangung von Beweisen aus solchen Daten besteht ein überragendes öffentliches Interesse des Staates im Zusammenhang mit der Abwehr verfassungsfeindlicher Vereinigungen; die grundrechtlich geschützten Datenschutzinteressen (Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) eines Mitgliedes einer verfassungswidrigen Vereinigung müssen demgegenüber zurücktreten. 15 4) Der unter dem Gliederungspunkt II Nr. 2 gestellte Antrag, gemäß § 10 VereinsG die unter I Nr. 1 aufgeführten Gegenstände des Vereinsvermögens (Rucksäcke, Propagandamaterial etc.) als Beweismittel zu beschlagnahmen, war abzulehnen. Die Beschlagnahme aller Gegenstände des Vereinsvermögens auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG ist bereits Gegenstand der Verfügung des Bundesministers des Innern vom 25.10.2016. Eine daran anschließende rechtmäßige Sicherstellung solcher Gegenstände des Vereinsvermögens nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 VereinsG würde auch die vom Antragsteller beabsichtigte Verwendung als Beweismittel ermöglichen. Einer richterlichen Anordnung zur Beschlagnahme einiger Gegenstände des bereits umfassend beschlagnahmten Vereinsmögens bedarf es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 16 Die getroffenen richterlichen Anordnungen durften und mussten ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen, weil durch eine Anhörung die Auffindung und Sicherstellung der in Rede stehenden Vermögensgegenstände und Beweismittel gefährdet würde. Aus demselben Grund wird dem Antragsteller eine zusätzliche beglaubigte Beschlussablichtung übermittelt, die er dem Antragsgegner bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen hat (§ 56 Abs. 2 VwGO iVm § 168 Abs. 2 ZPO).