Beschluss
2 B 87/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1028.2B87.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 2 A 212/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 110,37 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers hat Erfolg. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dieser Sache parallel anhängig gemachten Anfechtungsklage (2 A 212/16) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar und ist auch im Übrigen nach Ablehnung des zuvor gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO); er ist auch begründet. 3 In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - um eine solche handelt es sich bei der vorliegend streitbefangenen Zweitwohnungssteuerveranlagung - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 4 Bei Anwendung dieses Maßstabes unterliegt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 über die Heranziehung des Antragstellers zur Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum Juni bis Dezember 2016 nach dem Erkenntnisstand der Kammer ernstlichen Zweifeln. Ein Erfolg der parallel zum Az. 2 A 212/16 erhobene Klage ist bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich. 5 Zu Recht verweist der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid allerdings darauf, dass die steuererhebende Gemeinde grundsätzlich von der tatsächlichen Vermutung des Vorhaltens der Wohnung zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs ausgehen darf. Es obliegt dann dem Zweitwohnungsinhaber, objektive Umstände darzulegen, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Gerade in den Fällen, in denen - wie hier - die Vermietung in Eigenregie erfolgt, sind strenge Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung zu stellen; es müssten insofern atypische Umstände vorliegen. Der Beteuerung des Zweitwohnungsinhabers, er habe die Wohnung doch als Rendite-Objekt und reine Kapitalanlage angeschafft, kommt insofern keine Bedeutung zu. 6 Aus Sicht der Kammer verkennt der Antragsgegner indes, dass diese Vermutung sich nur auf die Vorhaltung einer besteuerbaren Zweitwohnung für den persönlichen Gebrauch, nicht jedoch auf die Existenz einer besteuerbaren Zweitwohnung bezieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist erforderlich für die Annahme einer besteuerbaren Zweitwohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit. Dabei ist unter sanitärer Ausstattung nach Auffassung der Kammer eine Toilette mit Wasserspülung sowie ein Waschbecken mit fließend Wasser zu verstehen. Unter Kochgelegenheit versteht die Kammer zumindest eine Herdplatte sowie eine Spüle (VG Schleswig, Urteil vom 11.10.2016 - 2 A 186/15 -). Ob die zu besteuernde Zweitwohnung diese Anforderungen erfüllt, ist von der steuererhebenden Gemeinde zu prüfen und festzustellen. Gemäß § 88 Abs. 1 AO ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Gemäß § 90 Abs. 1 AO sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz einerseits und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen andererseits ist hier aus Sicht der Kammer von der Antragsgegnerin nicht fehlerfrei gelöst worden. Der Antragsteller hatte wiederholt vorgetragen, dass die Wohnung von ihm selbst renoviert werde. Es fehlten noch die Kochnische mit Spüle und Herd. Die Renovierung werde voraussichtlich im November/Dezember beendet sein. Nach diesem Vorbringen lag eine besteuerbare Wohnung in der zweiten Jahreshälfte 2016 noch nicht vor. Angesichts des Umstandes, dass Inaugenscheinnahmen vor Ort mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, hält die Kammer es auch für sachgerecht, dem Steuerpflichtigen aufzugeben, Fotos einzureichen, die den Zustand der Wohnung dokumentieren. Angesichts des Zeitalters von Smartphone und Digitalkamera ist es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zuzumuten, der steuererhebenden Gemeinde entsprechende Fotos vorzulegen, nachdem er sie zuvor erstellt hat. Insoweit dürfte der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sein. 7 Vorliegend kommt aber hinzu, dass der Antragsteller dem Antragsgegner mit Schreiben vom 15.08.2016 mitgeteilt hatte, dass aktuell eine Durchfeuchtung einer Innenwand festgestellt worden sei, so dass nicht absehbar sei, wann die Wohnung der Vermietung zugeführt werden könne. Da sie leider keine aktuellen Bilder von der Wohnung hätten, würde eine Ortsbesichtigung am Freitag, d. 19.08.2016 um 14.00 Uhr angeboten. Mit Schreiben vom 14.09.2016 führte der Antragsteller hierzu ergänzend aus, dass die Vermietung vorerst wegen des Durchfeuchtungsschadens unmöglich gemacht sei. In der kommenden Woche finde eine entsprechende Leck-Ortung statt. Dazu könne der Antragsgegner selbstverständlich auch den Sachverständigen der P.-Versicherung, Herrn B., K-Straße, E-Stadt oder die P.-Versicherung direkt befragen. Die Schadensnummer laute: ___/___. Eine Durchfeuchtung einer Wand aufgrund eines Wasserschadens unbekannter Ursache lässt sich aber aus Sicht der Kammer allein mit Fotos kaum dokumentieren. Insoweit endete die Mitwirkungspflicht des Antragstellers, in dem er die Anschrift des Sachverständigen und die Schadensnummer bei der P.-Versicherung mitteilte sowie die Möglichkeit einer Inaugenscheinnahme bei einem seiner nächsten Aufenthalte anbot. Es wäre nun im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Sache des Antragsgegners gewesen, den Sachverhalt aufzuklären. Gerade hinsichtlich des Durchfeuchtungsschadens wäre ihm dies ohne großen Aufwand durch Rücksprache mit dem Sachverständigen der P.-Versicherung möglich gewesen. Die Feststellung der Existenz einer besteuerbaren Zweitwohnung ließ sich daher in diesem Stadium vom Antragsgegner allein auf der Grundlage des Verwaltungsvorgangs noch nicht treffen. 8 Danach ist dem Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. 9 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit 1/4 des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung iHv 441,48 €.