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Urteil

2 A 186/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1011.2A186.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für sein Mobilheim. 2 Er lebt mit Hauptwohnsitz in A-Stadt und ist Eigentümer eines Mobilheims im Gebiet der Gemeinde Neukirchen, amtsangehörige Gemeinde des Beklagten. Die Holz-/Presspappekonstruktion mit gummibereiften Rädern und Achse steht auf dem Campingplatz S., Stellplatz XX. Bevor der Kläger das 26,46 qm große Mobilheim erwarb, war es als Büro genutzt worden. Es verfügt über keine Heizung und ist nicht winterfest, hat eine Kochnische, Wohnbereich, Flur, Schlafplatz und Waschraum. 3 Die Gemeinde Neukirchen erhebt seit den 1980-er Jahren Zweitwohnungssteuer auf Grundlage ihrer „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neukirchen“ (im Folgenden: Satzung). 4 Das Finanzamt Ostholstein stufte das Mobilheim des Klägers mit Nachveranlagung vom 12.01.2015 rückwirkend zum 01.01.2013 als „sonstiges bebautes Grundstück - Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ mit einem Einheitswert von 1.227,- € ein. 5 Mit Bescheid vom 28.09.2015 setzte der Beklagte gegen den Kläger Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 und 2014 sowie eine Vorauszahlung für das Jahr 2015 in Höhe von jeweils 202,20 € - insgesamt 660,80 € - fest. 6 Der Kläger legte am 13.10.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Satzung der Gemeinde Neukirchen sei nichtig, weil sie gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit verstoße. Ein Mobilheim sei keine Wohnung im Sinne der Satzung. Die steuerliche Gleichstellung von Wohnungen und Mobilheimen sei nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig unzulässig. Die Satzung erwähne Mobilheime nicht, deshalb sei die Analogie weder vom Wortlaut noch inhaltlich gedeckt. Es fehle deshalb an einer rechtlichen Grundlage für die Besteuerung von Mobilheimen. Auch eine Besteuerung auf Basis der üblichen Miete i.S.v. § 4 Abs. 3 der Satzung entbehre der Grundlage, da es im Gemeindegebiet keine vergleichbaren Objekte gebe, die den Maßstab für eine Ortsüblichkeit bilden könnten. Mobilheime könnten und würden regelmäßig nicht vermietet. Auch die rückwirkende Erhebung von Zweitwohnungssteuer dürfte unzulässig sein. Durch die Nichterhebung von Zweitwohnungssteuer für Mobilheime in den letzten 30 Jahren habe die Gemeinde Neukirchen einen Vertrauenstatbestand geschaffen. 7 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2015 als unbegründet zurück. Er sei an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes zwingend gebunden. Änderungen könnten nur erfolgen, wenn das Finanzamt einen geänderten Grundlagenbescheid erlasse. Nach Bewertungsgesetz und dem „Gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen“ vom 15.03.2006 sei das Finanzamt gesetzlich verpflichtet worden, erstmalig die Feststellung des Einheitswertes für Mobilheime durchzuführen. Diese sei Grundlage für den Grundsteuermessbetrag und für die Zweitwohnungssteuer. Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand für die Zeiträume vor Inkrafttreten des Ländererlasses könne daraus nicht abgeleitet werden. Entscheidend für die bewertungsrechtliche Einordnung des Mobilheims als Gebäude sei nach dem Erlass, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweise. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hierzu seien auch bei Mobilheimen zu beachten. Mobilheime gelten nach der Satzung als Wohnungen. Der Begriff umfasse jede Wohnmöglichkeit, die als abgeschlossene Einheit mit den dazugehörigen Kriterien (Kochgelegenheit und sanitäre Ausstattung) anzusehen sei. Das Mobilheim des Klägers erfülle diese Voraussetzungen. 8 Der Kläger habe das Mobilheim auch zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne. 9 Es sei auch zulässig, anstelle des Mietwertes nach § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) die übliche Miete i.S.d. § 79 Abs. 2 BewG treten zu lassen. Da es in der Gemeinde Neukirchen keinen eigenen Mietspiegel gäbe, erfolge eine Ermittlung anhand des Mietspiegels im Lande Schleswig-Holstein. 10 Zur rückwirkenden Festsetzung der Steuer werde auf § 169 ff. AO verwiesen. 11 Bei den vom Kläger zitierten Urteilen sei es um die Stellplatzsteuer für Dauercamper gegangen. Den dort geäußerten rechtlichen Bedenken habe die Gemeinde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper in einer gesonderten Satzung regele. 12 Am 10.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben. 13 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, sein Mobilheim erfülle nicht die rechtlichen Kriterien des Wohnungsbegriffes. Im Unterschied zu anderen sei es nicht ortsfest verbaut worden, sondern ruhe allein auf dem Fahrgestell und weise keine dauerhaften An- und Verbauungen auf. Ihm sei es unbenommen, das Mobilheim nach Beendigung des - im Übrigen nur auf ein Jahr befristeten - Pachtvertrages auf ein alternatives Grundstück zu verbringen. Eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung sei auf dem als Camping- und Wochen-endplatz festgesetzten Gelände zudem baurechtlich unzulässig. Würde man sein Mobilheim auf einem Campingplatz mit den im angrenzenden Ferienhausgebiet befindlichen Ferienhäusern gleichstellen, müsste der Beklagte auch sämtliche Wohnwagen und Wohnmobile mit einer Steuer belegen. Das allerdings verstoße eindeutig nach der Rechtsprechung gegen Art. 3 GG. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Für die Einordnung des Mobilheims als Wohnung komme es auf den Umfang der baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und die Art der Ausstattung nicht an. Es liege ausschließlich im privaten Entscheidungsbereich des Klägers, sein „nur sehr einfach ausgestattetes“ Mobilheim bei mangelnder Heizung, Isolierung, Dämmung usw. entsprechend nachzurüsten und diese technischen Voraussetzungen zu schaffen. 19 Das Fehlen jeglicher Anbauten und der Verweis des Klägers, dass sein Mobilheim jederzeit auf der eigenen Achse fortbewegt werden könne, sei auf dem Mobilheimplatz die absolute Ausnahme. Seit Erwerb des Mobilheims habe der Kläger es zudem nicht bewegt. Für den Fall bedürfe es nach § 46 StVO einer entsprechenden Erlaubnis für den Schwertransport, um das Mobilheim mittels Sattelzugmaschine im Straßenverkehr bewegen zu dürfen. Dies sei zudem mit erheblichen Kosten verbunden. 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 22 Die Erhebung von Zweitwohnungssteuer mit Bescheid vom 28.09.2015 für das Mobilheim des Klägers auf dem in der Gemeinde Neukirchen befindlichen Campingplatz S. auf dem Stellplatz XX ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 23 Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2013 ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neukirchen vom 18.03.2003 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 16.06.2011, für die Jahre 2014 und 2015 die Satzung in der zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Neufassung vom 13.12.2013 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Sätze 1 und 2, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG). 24 Nach den insoweit gleichlautenden Satzungsregelungen erhebt die Gemeinde Neukirchen als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, d.h. für das Innehaben einer Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann (§§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 der Satzung). In § 4 der Satzung werden der Steuermaßstab und die Berechnung der Steuer geregelt. 25 Der Kläger, der seine Hauptwohnung in A-Stadt unterhält, erfüllt den Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung, denn er ist Inhaber eines Mobilheims, über das er zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. 26 Entgegen seiner Auffassung hat er in S. eine Zweitwohnung in Form eines Mobilheims inne. Nach eigenen Angaben nutzt er das Mobilheim ausschließlich selbst und hält es damit - unabhängig von der Dauer und Anzahl der Aufenthalte - zum Zwecke der eigenen Erholung vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Mobilheim nach Alter und Ausstattung für Vermietungszwecke geeignet ist. Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so dass er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris; BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 20.04.1998 - 8 B 25/98 -, juris). 27 Steuergegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Neukirchen. Es handelt sich bei dieser Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer, die nach Art. 105 Abs. 2 a GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG von dem Beklagten erhoben werden darf. Sie besteuert die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Einkommensverwendung, die mit der Haltung einer Zweitwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung, also zur Nutzung durch den Inhaber selbst oder seine Angehörigen, verbunden ist (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Steuergut ist demnach die in der Haltung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris). Gleiches gilt für das Innehaben eines Mobilheimes auf einem Dauerstandplatz. Auch mit dem Innehaben eines Mobilheims auf einem Dauerstandplatz wird ein Aufwand betrieben, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Während das Innehaben einer Hauptwohnung dem allgemeinen Grundbedarf des Wohnens dient, gilt dies für Mobilheime, die nicht als Hauptwohnung dienen, nicht. Auch Zweitwohnungen dienen, wenn sie vom Eigentümer genutzt werden, in der Regel der Erholung und der Urlaubsgestaltung. Dennoch stellt das Innehaben einer weiteren Wohnmöglichkeit einen besonderen Aufwand dar. Das Vorhalten einer Wohnung oder eines Mobilheims - sei es auch ausschließlich zu Urlaubs- und Erholungszwecken - dient nicht der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs. Selbst wenn man davon ausginge, dass Urlaub und Erholung zum allgemeinen Lebensbedarf gehörten, ist dazu weder das Innehaben einer Zweitwohnung noch eines Mobilheims erforderlich. Der Aufwand für ein Mobilheim auf einem Campingplatz, als da sind Erwerbskosten sowie die Standplatzkosten, ist damit einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG grundsätzlich fähig (so für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen OVG Schleswig, Urteil vom 19.11.2003 - 2 KN 1/03 - m.w.N., juris; Beschluss vom 25.01.2006 - 2 KN 1/05 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 04.12.2015 - 2 A 227/13). 28 Das Mobilheim des Klägers genügt darüber hinaus den tatsächlichen Anforderungen an eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 der Satzung. Dessen Ausstattung unterscheidet sich nicht wesentlich von der einfacher Ferienhäuser. Unerheblich ist insbesondere, dass es über Räder und eine Deichsel verfügt und damit theoretisch beweglich ist. Auch das Mobilheim des Klägers wird - nachdem es nach Eigentümerwechsel auf einen Stellplatz verbracht wurde - trotz des Vorhandenseins von Achse und Rädern ortsfest genutzt. Ein Bewegen von Mobilheimen ist zudem nur mit erheblichem Aufwand (Sattelzugmaschine, Erlaubnis nach § 46 StVO) möglich. 29 Mobilheime erfüllen den satzungsmäßigen Wohnungsbegriff im üblichen Sinne. Was unter Wohnung zu verstehen ist, muss unter Beachtung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Satzung beantwortet werden. Es widerspricht zunächst nicht dem Wortlaut, ein Mobilheim als Wohnung anzusehen. Synonyme sind u.a. „Behausung“, „Obdach“ oder „Unterkunft“. Eine Wohnung liegt zwar regelmäßig, nicht aber zwingend in einem Gebäude. So gibt es Hausboote, Schiffe, Wohn-/Bauwagen und eben Mobilheime, mit denen der Wohnbedarf, wenn meist auch nur temporär, befriedigt werden kann. Vom Sinn und Zweck der Satzungsbestimmungen ist ein dauerhafter Aufenthalt nicht erforderlich, vielmehr der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer sogar wesensfremd; besteuert wird die weitere Unterkunft, die eben nicht Hauptwohnung sein darf. Deshalb ist auch die Existenz einer Heizung und demgemäß eine ganzjährige Nutzbarkeit des Mobilheims nicht Voraussetzung. Ausreichend ist vielmehr allein eine Beheizbarkeit (OVG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2015 - 2 LA 8/15), die auch im Falle des Klägers z.B. durch einen elektrischen Heizlüfter ohne weiteres gegeben ist. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer wäre zudem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst dann unverhältnismäßig, wenn die Nutzungsmöglichkeit zwei Monate unterschreiten würde (BVerwG Urteil vom 26.09.2001 - 9 C 1/01 - juris). 30 Trotz der für die Abgrenzung von Zweit- und Hauptwohnung bestehenden Tatbestandswirkung des Melderechts im Zweitwohnungssteuerrecht (OVG Schleswig, Urteil vom 06.08.2015 - 2 LB 7/15 - juris), wendet die Rechtsprechung nicht den - weiten - Wohnungsbegriff des Melderechts an, der jeden zum Wohnen oder Schlafen benutzten umschlossenen Raum ausreichen lässt (§ 20 BMG). Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr eine abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 20.03.2002 - 2 L 136/00 - juris). Dabei ist unter sanitärer Ausstattung nach Auffassung der Kammer eine Toilette mit Wasserspülung sowie ein Waschbecken mit fließend Wasser zu verstehen. Nicht erforderlich hingegen ist das Vorhandensein einer Dusche oder gar einer Badewanne. Unter Kochgelegenheit versteht die Kammer zumindest eine Herdplatte sowie eine Spüle. 31 Diese Anforderungen erfüllt das Mobilheim des Klägers. 32 Soweit der Kläger Gegenteiliges aus den Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu 2 KN 1/03 und 2 KN 1/05 entnehmen will, kann er damit nicht durchdringen. Im Rahmen von Normenkontrollverfahren hat der Senat entschieden, dass die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohn- und Campingwagen mit Zweitwohnungen durch satzungsrechtliche Fiktion gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Eine Vergleichbarkeit werde auch nicht dadurch hergestellt, dass auf Campingplätzen sanitäre Einrichtungen vorhanden seien (Urteil vom 19.11.2003 - 2 KN 1/03). Die in dieser Normenkontrollentscheidung beanstandete Satzungsbestimmung erfasste jedoch neben den Mobilheimen auch - ausstattungsunabhängig - Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen. Wohnmobile verfügen in der Regel aber nur über eine Chemietoilette, einfache Wohnwagen besitzen keinerlei Sanitäreinrichtungen. Eine generelle Vergleichbarkeit mit Wohnungen konnte in dem Fall deshalb nicht angenommen werden. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen können (Urteil vom 25.01.2006 - 2 KN 1/05; s.a. Beschluss vom 04.07.2014 - 4 LA 31/14). 33 Auch die mit Bescheid vom 28.09.2015 errechnete Höhe der jährlichen Zweitwohnungssteuer hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Finanzamt hat das Mobilheim des Klägers als sonstiges bebautes Grundstück - Gebäude auf fremdem Grund und Boden - eingeordnet und mit Bescheid vom 12.02.2015 gemäß § 76 Abs. 2 BewG im Sachwertverfahren einen Einheitswert von 1.227,- € festgesetzt. Es ist damit keine Jahresrohmiete i.S.d. § 79 Abs. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu ermitteln. Nach § 4 Abs. 3 der Satzung tritt dann an die Stelle des Mietwertes die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG. Nach dieser Vorschrift ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Der Beklagte hat für das Mobilheim des Klägers in Ermangelung eines eigenen Mietspiegels als Schätzgrundlage den Mietspiegel der Oberfinanzdirektion Kiel, Stand 1.1.1964, Übersicht V (frei finanzierte Nachkriegsbauten), die Ortsklasse B/C für Neukirchen, die Ausstattungsgruppe b) (Wasserleitung im Haus, WC, Ofenheizung, einfache Fußböden, einfache Fenster), sowie die Bezugsfertigkeit 1963 (Ende der Tabelle) zugrundegelegt und kommt so auf einen Mietwert je qm von 2,25 DM = 1,15 €. Dieser Betrag wurde mit der Größe des Mobilheims von 26,46 qm multipliziert, für Schönheitsreparaturen nach Ziff. 7 des Mietspiegels wurde ein Zuschlag iHv 5 % sowie nach Ziff. 4 des Mietspiegels ein Zuschlag für kleinen Wohnraum iHv 20 % gemacht. Damit gelangte der Beklagte auf eine Monatsmiete von 38,04 € bzw. eine Jahresmiete von 456,44 €. Nach Multiplikation mit auf den Stand September 1998 festgeschriebenem Hochrechnungsfaktor von 443 % (§ 4 Abs. 2 der Satzung) und unter Zugrundlegung eines Steuersatzes von 10 % (§ 5) sowie einer Verfügbarkeit von 100 % (§ 4 Abs. 5) errechnete der Beklagte richtig einen Zweitwohnungssteuerbetrag von jährlich 202,20 €. Diese Vorgehensweise entspricht der Praxis der Finanzämter, der Kommunen und der erkennenden Kammer. 34 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Berechnung der Zweitwohnungssteuer sei fehlerhaft, weil sein Mobilheim mangels Heizung nur in den Sommermonaten nutzbar sei. Das führt nicht dazu, dass der Steuermaßstab der üblichen Miete nach § 4 Abs. 3 der Satzung nicht herangezogen werden könnte. Selbst wenn eine Zweitwohnung über keine Heizung und keinen Ofen verfügt, ist sie nicht nur in dem Zeitraum von Mai bis September bewohnbar. Tage mit Minustemperaturen finden sich in Norddeutschland im Frühling und im Herbst ausgesprochen selten. Selbst im Winter herrscht nicht durchgängig Frost. Jedenfalls im Frühling und Herbst kann eine Zweitwohnung z. B. an Wochenenden mit Hilfe eines Heizlüfters genutzt werden. Es besteht auch keine Notwendigkeit, bereits im September oder Oktober die Wasserleitung abzudrehen und zu entleeren, um Frostschäden zu verhindern. Selbst wenn damit möglicherweise ca. drei Monate verbleiben, während derer die Nutzung jedenfalls bei Frost nicht möglich wäre, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Jahresmiete dürfe nicht nach dem Maßstab des § 4 Abs. 3 der Satzung bestimmt werden. Der für die Bemessung herangezogene Mietspiegel der Oberfinanzdirektion Kiel vom 07.08.1967 berücksichtigt zwar bei Feststellung der Ausstattungsgruppen, ob ein Gebäude mit einer Ofenheizung oder mit einer Sammelheizung ausgestattet ist, nicht hingegen den Umstand, dass ein Gebäude weder über eine Heizung noch über Öfen verfügt und von daher in den Wintermonaten nicht durchgehend bewohnbar ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Steuermaßstab des § 4 Abs. 3 nicht dazu dienen soll, realitätsnah die auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich erzielbare Wohnungsmiete zu ermitteln. Bei der Regelung des § 4 Abs. 3 der Satzung geht es nicht um die steuerliche Belastung einer „Marktmiete“ oder eines tatsächlich erzielbaren Mietwerts, sondern um die Gewinnung eines Maßstabes, der die Vergleichbarkeit der Mietwerte der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen bzw. Mobilheime untereinander gewährleistet. Durch diese Regelung wird nicht - im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes - der reale Aufwand des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung (etwa in Gestalt einer „Eigenmiete“ oder der Kosten für die Kapitalbindung und sonstige Aufwendungen) erfasst, sondern ein fingierter Aufwand, der den besteuerbaren Aufwand normativ quantifiziert und (so) den Mietwert der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen gleichsam auf „einen Nenner“ bringt (OVG Schleswig, Urteil vom 18.10.2000 - 2 L 67/99). Dies mag im Einzelfall dazu führen, dass die übliche Miete den getätigten Aufwand nicht realitätsnah abbildet. Hierauf kommt es aber nicht an. Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftliche ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dort verletzt, wo der ungleichen Behandlung verschiedener Sachverhalte ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Dabei hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (so BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09). 35 Die Anknüpfung an die vom Beklagten ermittelte übliche Miete ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt, weil sie es ermöglicht, mit sehr geringem Aufwand die Steuerhöhe zu ermitteln. Die individuelle Ermittlung der jeweiligen fiktiven Miete wäre dem gegenüber mit einem außer Verhältnis zur Steuerhöhe stehenden Aufwand verbunden und wäre zudem ihrerseits mit der Gefahr von Gleichheitsverstößen verbunden. Die steuererhebende Gemeinde müsste dann unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Witterungsverhältnisse im jeweiligen Steuerjahr unter Würdigung der jeweils unterschiedlichen Bauausführungen der Zweitwohnungen den Umfang der Bewohnbarkeit und die sich daraus ergebende Miethöhe umständlich und aufwändig ermitteln. Die Fälle, in denen eine Zweitwohnung nicht einmal über eine Heizung verfügt, dürften aber derart gering sein, dass sie im Rahmen der Typisierung und Pauschalierung vernachlässigbar sind (VG Schleswig, Urteil vom 27.10.2014 - 2 A 41/13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2003 - 9 C 3/02 -, BVerwGE 117, 345). 36 Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, sein Mobilheim erfülle den Wohnungsbegriff deshalb nicht, weil es auf einem bauplanungsrechtlich als Camping- und Wochenendplatz festgesetzten Gebiet stehe. Dort sei eine Dauernutzung unzulässig. Es liege also ein rechtliches Hindernis für eine Wohnungsnutzung und damit auch für eine steuerrechtliche Annahme einer Wohnung vor. Wie bereits erörtert, ist dem Zweitwohnungssteuerrecht immanent, dass eben keine dauerhafte Nutzung des besteuerten Objekts stattfindet, weil es sonst die Hauptwohnung wäre. Zudem übersieht der Kläger, dass in allen Sondergebieten nach § 10 BauNVO - d.h. insbesondere Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebieten - nur Baulichkeiten zulässig sind, die nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend zu Urlaubs- und Wochenendaufenthalten genutzt werden. 37 Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken an der Heranziehung des Klägers zu Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 nach langjähriger (nach Schätzung des Klägers 30-jähriger) Nichtheranziehung von Mobilheimen durch den Beklagten. Der Kläger kann sich nicht deswegen auf Vertrauensschutz berufen, weil der Beklagte trotz insoweit gleich lautender Satzungsbestimmung und Überlegungen hierzu schon Mitte der 1990-er Jahre in der Vergangenheit Mobilheimbesitzer nicht zu Zweitwohnungssteuer veranlagt hat. Da nach Auffassung der Kammer das Mobilheim des Klägers eine Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 der Satzung ist, war eine ausdrückliche Aufnahme von Mobilheimen in die Satzung nicht erforderlich, die Frage des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot belastender Gesetze stellt sich mithin nicht. Vielmehr genießt der Kläger wegen eines reinen Vollzugsdefizits den Vorteil der späten Veranlagung. 38 Schutzwürdiges Vertrauen wurde auch nicht dadurch verletzt, dass der Kläger erst einige Jahre nach Ablauf der Steuerjahre zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde. Die Anwendung der Steuersatzung liegt nicht im Ermessen des Beklagten. Auf Grund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hat er eine Steuererhebung auch für zurückliegende Jahre vorzunehmen, sobald er Erkenntnisse für die Erfüllung des Steuertatbestandes erlangt. Das war hier mit der Festsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt Ostholstein für das Mobilheim des Klägers der Fall. Eine zeitliche Grenze, die dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen dient, wird regelmäßig allein durch die Frist über die vierjährige Festsetzungsverjährung (§ 15 KAG) gezogen. Mit dem Eintritt der Verjährung erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO i.V.m. § 11 KAG). Festsetzungsverjährung ist hier jedoch nicht eingetreten. 39 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.