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Urteil

2 A 179/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1011.2A179.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für sein Mobilheim. 2 Er lebt mit Hauptwohnsitz in A-Stadt und ist hälftiger Miteigentümer eines Mobilheims im Gebiet der Gemeinde Neukirchen, amtsangehörige Gemeinde des Beklagten. Die Holzkonstruktion mit gummibereiften Rädern und Achse steht seit Erstbezug 1979 auf dem Campingplatz S., Stellplatz Nr. XX. Das Mobilheim ist incl. angebautem Schlafzimmer (14 qm) sowie Eingangsbereich (4 qm) 46 qm groß, hinzu kommen zwei Abstellschuppen. Das Mobilheim wird mit einer Wohnwagenheizung der Marke Truma beheizt, Zu- und Abwasserleitungen sowie der Fußboden sind nicht isoliert. 3 Die Gemeinde Neukirchen erhebt seit den 1980-er Jahren Zweitwohnungssteuer auf Grundlage ihrer „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neukirchen“ (im Folgenden: Satzung). 4 Das Finanzamt Ostholstein stufte mit Nachfeststellung zum 01.01.2012 das Mobilheim des Klägers zunächst als „Einfamilienhaus - Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ mit einem Einheitswert von 8.743,- € ein. 5 Mit Bescheid vom 07.08.2014 setzte der Beklagte gegen den Kläger Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2012 und 2013 sowie eine Vorauszahlung für das Jahr 2014 in Höhe von jeweils 373,95 € - insgesamt 1.121,85 € - fest. 6 Der Kläger legte am 18.08.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, ein Mobilheim sei keine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung. Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig sei eine Gleichstellung von Wohnungen und Mobilheimen unzulässig. Hilfsweise seien Mobilheime nicht nach dem Bewertungsgesetz zu bewerten, so dass nicht auf eine Jahresrohmiete nach § 79 BewG als Besteuerungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 der Satzung zurückgegriffen werden könne. Selbst wenn eine Besteuerung auf Basis der Jahresrohmiete erfolgen könne, wäre der vom Beklagten angenommene Wert deutlich zu hoch. Auch eine Besteuerung auf Basis der üblichen Miete i.S.v. § 4 Abs. 3 der Satzung sei nicht möglich, da es im Gemeindegebiet keine vergleichbaren Objekte gebe, die den Maßstab für eine Üblichkeit bilden könnten. Eine Besteuerung mit 6 % des gemeinen Wertes gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung käme angesichts des Alters der Mobilheime von i.d.R. 35 Jahren zu einem deutlich niedrigeren Wert. Die Gemeinde Neukirchen erhebe Zweitwohnungssteuer für Wohnungen seit über 30 Jahren, ohne dass die Satzung jeweils auf Mobilheime angewendet worden wäre. Dadurch habe sie einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand dahingehend geschafften, dass Inhaber von Mobilheimen diese Abgabe nicht entrichten müssten. 7 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2014 als unbegründet zurück. Er sei an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes zwingend gebunden. Änderungen könnten nur erfolgen, wenn das Finanzamt einen geänderten Grundlagenbescheid erlasse. Mobilheime gelten nach der Satzung der Gemeinde Neukirchen als Wohnungen. Der Begriff umfasse jede Wohnmöglichkeit, die als abgeschlossene Einheit mit den dazugehörigen Kriterien (Kochgelegenheit und sanitäre Ausstattung) anzusehen sei. Das Mobilheim des Klägers erfülle diese Voraussetzungen. 8 Der Kläger habe das Mobilheim auch zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne. 9 Am 09.10.2014 hat der Kläger Klage erhoben. 10 Das Finanzamt Ostholstein veranlagte am 11.11.2014 rückwirkend zum 01.01.2012 das Mobilheim des Klägers neu als „sonstiges bebautes Grundstück - Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ nach dem Sachwert-Bewertungsverfahren und kam zu einem Einheitswert von 2.249,- €. 11 Der Beklagte errechnete daraufhin die Zweitwohnungssteuer nach § 4 Abs. 3 der Satzung mit Änderungsbescheid vom 18.11.2014 neu anhand der üblichen Miete. Dabei ging er vom Mietspiegel der Oberfinanzdirektion Kiel (OFD) vom 07.08.1967 aus und errechnete einen Jahresmietwert von 729,96 € und eine jährliche Zweitwohnungssteuer von 323,37 €. 12 Gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 18.11.2014 über insgesamt 970,11 € für die Jahre 2012, 2013 und 2014 legte der Kläger am 08.12.2014 Widerspruch ein. 13 Zur Begründung seiner Klage trägt er ergänzend vor, die Satzung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot insbesondere wegen der in § 4 Abs. 2 enthaltenen Verweisung auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes. Es sei durch den Verweis auf den Preisindex der Lebenshaltung der privaten Haushalte im Bundesgebiet nicht ersichtlich, wie die Steuerschuld berechnet werde. Denn seit August 1995 veröffentliche das Statistische Bundesamt auch einen Teilindex „Wohnungsmieten“ einschließlich der alten und neuen Bundesländer und zwar bis Dezember 1998 neben den entsprechenden Indizes für die Teilgebiete alte und neue Bundesländer. Dieser Index sei allein als Bruttokaltmiete veröffentlicht. Seit Februar 1999 sei stattdessen ein Teilindex „Nettokaltmiete“ für das gesamte Bundesgebiet zurück bis Januar 1995 berechnet und veröffentlicht worden. Neben diesem Teilindex werde seitdem auch ein Index für die „Wohnungsnebenkosten“ veröffentlicht, so dass diese beiden Indizes zusammen einen Index für die „Bruttokaltmiete“ ergäben. Damit sei für den Steuerpflichtigen eine eindeutige Bestimmbarkeit des für die Berechnung seiner Steuerlast maßgeblichen Indexes nicht mehr gegeben. Daran ändere auch die Festschreibung des Hochrechnungsfaktors auf 443 % nichts. Da aus § 4 Abs. 2 der Satzung der Hochrechnungsindex nicht nachvollziehbar sei, sei die Satzung unwirksam. Es reiche nicht, die richtige Behörde und die richtige Veröffentlichungsstelle anzugeben. Es müsse auch klargestellt sein, welcher von mehren in Betracht kommenden Indizes oder welcher Typ der Wohnungsmietenindizes genau gemeint sei. 14 Wegen der Unwirksamkeit der Hochrechnungsklausel könnten die „echten“ Zweitwohnungen mangels Steuermaßstabes nicht besteuert werden. Ohne Hochrechnung könne der Steuermaßstab der Jahresrohmiete insgesamt keinen Bestand haben. Es verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, Zweitwohnungen, für die eine Jahresrohmiete vom Finanzamt festgesetzt sei, ohne Hochrechnung nach dem Stand von 1964 zu besteuern, aber diejenigen, für die eine Festsetzung nicht erfolgt sei, nach § 4 Abs. 3 und 4 der Satzung nach einem Ersatzmaßstab zu besteuern. Es könnten auch nicht die Ersatzmaßstäbe statt des unwirksamen Steuermaßstabes herangezogen werden, denn dies setze voraus, dass Jahresrohmieten vom Finanzamt nicht festgesetzt worden seien, was aber bei Zweitwohnungen i.S.d. § 4 Abs. 2 der Satzung gerade der Fall sei. Die daraus folgende Unwirksamkeit der Satzung für die „echten“ Zweitwohnungen habe auch die Unwirksamkeit der Satzung über die Besteuerung des für die Mobilheime erbrachten Aufwands zur Folge. Die Besteuerung von Mobilheimen, ohne dass zugleich die „echten“ Zweitwohnungen besteuert würden, wäre mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbaren. 15 Die Berechnungsmethode stelle ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der Eigentümer eines Mobilheims werde schlechter gestellt als der Mieter eines gleichwertigen Objekts, bei dem die effektiv gezahlte Miete Berechnungsgrundlage sei. Die der Berechnung zugrunde gelegte Miete entspreche einem Quadratmeterpreis, der für Mobilheime definitiv nicht zu erzielen sei. Durch den in § 4 der Satzung normierten Steuermaßstab sei nicht gewährleistet, dass unterschiedliche Wohnungen hinreichend realistisch proportional unterschiedlichen Steuerfestsetzungen zugeordnet würden. 16 Die Satzung verstoße gegen § 4 KAG. Denn Zweitwohnungssteuer als sog. Aufwandsteuer bezwecke in der Regel, dem erhöhten Aufwand Rechnung zu tragen, den die Gemeinde mit Zweitwohnungen habe. Die Steuer solle einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der Gemeinde vorgehaltenen Leistungen erbringen. Hierzu seien aber vorrangig vor Steuern Gebühren zu erheben. 17 Der Steuermaßstab in § 4 der Satzung sei zu beanstanden, soweit als Mietwert nicht die Jahresrohmiete, sondern die übliche Miete zugrunde gelegt werde. Die Mobilheime seien bei der Erstellung des Mietenspiegels der OFD von 1967 überhaupt nicht in die Findung der Mietwerte eingeflossen. Eine korrekte Schätzung anhand der in § 4 Abs. 3 der Satzung genannten Faktoren habe nicht stattgefunden. Eine valide Schätzung sei im Übrigen auch nicht möglich, da es in der Gemeinde keine Vergleichsobjekte gäbe. Ein Mietenspiegel könne der Steuererhebung im Rahmen der Schätzung jedoch nur dann unbesehen zugrunde gelegt werden, wenn bei seiner Erstellung nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare Ferienwohnungen bzw. Mobilheime berücksichtigt worden seien. 18 Selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Satzung sei die Veranlagung des Mobilheims rechtswidrig, weil Mobilheime nicht als Wohnung im Sinne der Satzung anzusehen seien. Wie sich aus § 2 Abs. 3 der Satzung ergebe, sei Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer das Vorliegen einer Wohnung in einem Gebäude. Nach Wortlaut und Systematik könne ein Mobilheim keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sein. Die Begründung des erkennenden Gerichts im Urteil vom 04.12.2015 (Az. 2 A 227/13), das eine Vergleichbarkeit von Mobilheimen und Wohnungen bejahe, lediglich eine Vergleichbarkeit von Wohnmobilen mit Wohnungen ablehne, überzeuge nicht. Ein Mobilheim entspreche in seiner Ausstattung eher einem Wohnmobil als einer Wohnung, sei nicht ganzjährig bewohnbar und sei insofern eben nicht unter den Wohnungsbegriff zu fassen. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mobilheim um ein Gebäude handele. Hierfür sei nach dem bewertungsrechtlichen Gebäudebegriff ein Bauwerk erforderlich, das fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit sowie ausreichend standfest sei. Diese Voraussetzungen erfüllten Mobilheime nicht. Sie könnten jederzeit von dem Campingplatz mittels ihres Fahrgestells wegbewegt werden und stünden dort lediglich auf Stützen. Der Aufwand, das Mobilheim vom Campingplatz wegzubewegen, sei mit dem für einen Container vergleichbar. Bei Containern, die mit einem Mobilheim durchaus vergleichbar seien, werde die Gebäudeeigenschaft verneint, da sie keine feste Verbindung mit dem Grund und Boden hätten. Gegen die Annahme einer festen Verbindung spreche auch die Laufzeit der Pachtverträge von lediglich fünf Jahren. Es sei vertraglich vorgesehen, dass nach Vertragsablauf die Mobilheime entfernt werden müssen. Auch auf dem Platz selbst würden Mobilheime z.T. bewegt, d.h. auf andere Parzellen verschoben. Es fehle damit an der dem Gebäudebegriff immanenten Ortsfestigkeit. 19 Das Mobilheim unterfiele zudem nicht dem Wohnungsbegriff. Hierfür sei bewertungsrechtlich erforderlich, dass die Räume die Führung eines Haushalts ermöglichen und die Wohnung objektiv ganzjährig bewohnbar sei. Das Mobilheim sei nicht darauf ausgerichtet, ganzjährig bewohnt zu werden, sondern nur im Frühjahr, Sommer und Herbst. Der Anschluss von WC und Bad werde durch den Hohlraum unter dem Mobilheim hineingeführt. Die Leitungen seien regelmäßig nicht frostsicher ausgeführt, eine durchgängige Funktionsfähigkeit von WC/Bad sei zwischen Herbst und Frühjahr nicht gewährleistet. Auch außerhalb der Frostperiode sei die Wasserversorgung nicht störungsfrei gegeben, der Druck sei teilweise viel zu gering, um die Benutzung des gasbetriebenen Warmwasserbereiters zu ermöglichen, so dass kein warmes Wasser zum Waschen oder Duschen bereitet werden könne. Mobilheimbesitzer müssten deshalb häufig auf die Waschhäuser des benachbarten Campingplatzes ausweichen. Diese seien jedoch während der Wintersaison geschlossen. 20 Soweit Mobilheime überhaupt über (Gas-)Heizungen verfügten, sei mit diesen nicht durchgehend eine Temperatur von 20 Grad erzielbar. Eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne liege aber nur vor, wenn sie auch baurechtlich zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sei. Zudem sei die Gasversorgung nicht durchgängig gewährleistet. Nur der Eigentümer des Campingplatzes habe Zugriff auf die Flüssiggasanlage, die die Heizungen mit Gas versorge. Mangels Winterdienst auf dem Platz sei das Befüllen des Tanks aufgrund der Witterungsverhältnisse in der Vergangenheit nur mit Verzögerungen erfolgt. 21 Die fehlende ganzjährige Bewohnbarkeit im bewertungsrechtlichen Sinne werde dadurch, dass sämtliche Infrastruktur auf dem Campingplatz im Winter für sechs Monate sozusagen geschlossen sei, untermauert. Die Einrichtungen des Platzes seien darauf ausgerichtet, dass lediglich eine halbjährige Nutzung durch die Bewohner stattfinde. Nach den Pachtverträgen müssten die Mobilheimbesitzer ihre Mobilheime spätestens ab dem 31.10. eines jeden Jahres winterfest machen. Andernfalls erfolge eine Ersatzvornahme durch den Verpächter. 22 Der Beklagte könne nicht darauf verweisen, dass eine Nachbesserung der Mobilheime mit Heizung, Dämmung und weiteren technischen Voraussetzungen möglich sei. Das würde nämlich bedeuten, dass er zunächst einmal Steuern erhebe, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, die Betreffenden aber sodann anhalte, die zur Besteuerung erforderlichen Voraussetzungen im Nachhinein zu schaffen. Die Unterscheidung zwischen tatsächlicher und möglicher Nutzung meine gerade nicht die Möglichkeit der Nachrüstung, sondern die im Bescheidzeitpunkt bereits existierende Nutzungsmöglichkeit. 23 Der Beklagte könne auch nicht auf eine ganzjährige Öffnung des Platzes laut Information aus dem Internet verweisen. Allein der Umstand, dass keine Einrichtungen vorhanden seien, die überhaupt im Winter geschlossen werden könnten, spreche nicht für eine ganzjährige Öffnung. Der Internetauftritt beziehe sich auf den neuen, deutlich besser ausgestatteten Mobilheimstellplatz „L.“. Dieser Platz verfüge über eine eigene Zufahrt und sei mit dem streitgegenständlichen Platz nur über einen Fußweg verbunden. 24 Auch der Beklagte sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Mobilheime keine Wohnungen seien und habe nicht zu Zweitwohnungssteuer herangezogen. Hätte der Beklagte dies beabsichtigt, wäre es naheliegend gewesen, Mobilheime explizit als Zweitwohnungen in der Satzung zu erfassen. In diesem Sinne habe das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine Heranziehung von u.a. Mobilheimen nur in Betracht komme, wenn eine Satzungsregelung fiktiv bestimme, dass die Wohnvehikel als Zweitwohnungen im Sinne der Satzung behandelt werden sollen. 25 Der Kläger legt ein Schreiben der Gemeinde Neukirchen vom 10.07.1995 sowie eines der Finanzverwaltung des Beklagten vom 11.08.1995 vor. Danach sollte vor einer Heranziehung der Mobilheime zu Zweitwohnungssteuer ein Gutachten zur Wertermittlung in Auftrag gegeben werden. Der Kläger trägt hierzu vor, ein solches sei letztendlich nicht beauftragt worden. Der Beklagte selbst habe dadurch Zweifel an der Heranziehung der Mobilheime nach der üblichen Miete gehabt. 26 Der Kläger beantragt, 27 den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 07.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.11.2014 aufzuheben. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er bestätigt die Nichtheranziehung Mitte der 1990-er Jahre. Das Finanzamt sei aufgrund des Bewertungsgesetzes und des „Gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen“ vom 15.3.2006 erstmals verpflichtet gewesen, eine Einheitswertfeststellung für Mobilheime vorzunehmen und einen Grundsteuermessbetrag für die Gemeinden festzusetzen. Das Finanzamt Ostholstein habe diese Verpflichtung zum 01.01.2012 umgesetzt. Der Besonderheit der Grundstücksart – sonstiges bebautes Grundstück – Gebäude auf fremdem Grund und Boden – sei im Sachwertverfahren Rechnung getragen worden. Damit sei nach § 4 Abs. 3 der Satzung die übliche Miete i.S.v. § 79 Abs. 2 S. 2 BewG als Mietwert heranzuziehen. Die Regelung sei auch für Mobilheime anwendbar, sei sie doch geeignet, eine Vergleichbarkeit der Mietwerte der in der Gemeinde Neukirchen vorhandenen Zweitwohnungen bzw. der vorhandenen Mobilheime untereinander zu gewährleisten. 31 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den mit Bescheid vom 18.11.2014 nach Klageerhebung abgeänderten Bescheid vom 07.08.2014 zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 33 Die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für das Mobilheim des Klägers auf dem in der Gemeinde Neukirchen befindlichen Campingplatz S., Stellplatz Nr. XX ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 34 Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu einer Zweitwohnungssteuer für das die Jahre 2012 und 2013 ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neukirchen vom 18.03.2003 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 16.06.2011, für das Jahre 2014 die Satzung in der zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Neufassung vom 13.12.2013 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Sätze 1 und 2, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG). 35 Nach den insoweit gleichlautenden Satzungsregelungen erhebt die Gemeinde Neukirchen als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, d.h. für das Innehaben einer Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann (§§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 der Satzung). In § 4 der Satzung werden der Steuermaßstab und die Berechnung der Steuer geregelt. 36 Der Kläger, der seine Hauptwohnung in A-Stadt unterhält, erfüllt den Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung, denn er ist (Mit-)Inhaber eines Mobilheims, über das er zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. 37 Entgegen seiner Auffassung hat er in S. eine Zweitwohnung in Form eines Mobilheims inne. Nach eigenen Angaben nutzt er das Mobilheim gemeinsam mit der Miteigentümerin Frau A. selbst und hält es damit - unabhängig von der Dauer und Anzahl der Aufenthalte - zum Zwecke der eigenen Erholung vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Mobilheim nach Alter und Ausstattung für Vermietungszwecke geeignet ist. Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so dass er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris; BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 20.04.1998 - 8 B 25/98 -, juris). 38 Steuergegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Neukirchen. Es handelt sich bei dieser Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer, die nach Art. 105 Abs. 2 a GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG von dem Beklagten erhoben werden darf. Sie besteuert die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Einkommensverwendung, die mit der Haltung einer Zweitwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung, also zur Nutzung durch den Inhaber selbst oder seine Angehörigen, verbunden ist (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Steuergut ist demnach die in der Haltung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris). Gleiches gilt für das Innehaben eines Mobilheimes auf einem Dauerstandplatz. Auch mit dem Innehaben eines Mobilheims auf einem Dauerstandplatz wird ein Aufwand betrieben, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Während das Innehaben einer Hauptwohnung dem allgemeinen Grundbedarf des Wohnens dient, gilt dies für Mobilheime, die nicht als Hauptwohnung dienen, nicht. Auch Zweitwohnungen dienen, wenn sie vom Eigentümer genutzt werden, in der Regel der Erholung und der Urlaubsgestaltung. Dennoch stellt das Innehaben einer weiteren Wohnmöglichkeit einen besonderen Aufwand dar. Das Vorhalten einer Wohnung oder eines Mobilheims - sei es auch ausschließlich zu Urlaubs- und Erholungszwecken - dient nicht der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs. Selbst wenn man davon ausginge, dass Urlaub und Erholung zum allgemeinen Lebensbedarf gehörten, ist dazu weder das Innehaben einer Zweitwohnung noch eines Mobilheims erforderlich. Der Aufwand für ein Mobilheim auf einem Campingplatz, als da sind Erwerbskosten sowie die Standplatzkosten, ist damit einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG grundsätzlich fähig (so für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen OVG Schleswig, Urteil vom 19.11.2003 - 2 KN 1/03 - m.w.N., juris; Beschluss vom 25.01.2006 - 2 KN 1/05 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 04.12.2015 - 2 A 227/13). 39 Das Mobilheim des Klägers genügt darüber hinaus den tatsächlichen Anforderungen an eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 der Satzung. Dessen Ausstattung unterscheidet sich nicht wesentlich von der einfacher Ferienhäuser. Unerheblich ist insbesondere, dass es über Räder und eine Deichsel verfügt und damit theoretisch beweglich ist. Das Mobilheim des Klägers wird seit 1979 ortsfest genutzt. Ein Bewegen von Mobilheimen ist zudem nur mit erheblichem Aufwand (Sattelzugmaschine, Erlaubnis nach § 46 StVO) möglich. 40 Mobilheime erfüllen den satzungsmäßigen Wohnungsbegriff im üblichen Sinne. Was unter Wohnung zu verstehen ist, muss unter Beachtung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Satzung beantwortet werden. Es widerspricht zunächst nicht dem Wortlaut, ein Mobilheim als Wohnung anzusehen. Synonyme sind u.a. „Behausung“, „Obdach“ oder „Unterkunft“. Eine Wohnung liegt zwar regelmäßig, nicht aber zwingend in einem Gebäude. So gibt es Hausboote, Schiffe, Wohn-/Bauwagen und eben Mobilheime, mit denen der Wohnbedarf, wenn meist auch nur temporär, befriedigt werden kann. Vom Sinn und Zweck der Satzungsbestimmungen ist ein dauerhafter Aufenthalt nicht erforderlich, vielmehr der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer sogar wesensfremd; besteuert wird die weitere Unterkunft, die eben nicht Hauptwohnung sein darf. Deshalb geht auch die Argumentation des Klägers mit dem Gebäude- und Wohnungsbegriff des Bewertungsgesetzes fehl. Selbst die Existenz einer Heizung und demgemäß eine ganzjährige Nutzbarkeit des Mobilheims ist nicht Voraussetzung. Ausreichend ist vielmehr allein eine Beheizbarkeit (OVG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2015 - 2 LA 8/15). Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer wäre zudem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst dann unverhältnismäßig, wenn die Nutzungsmöglichkeit zwei Monate unterschreiten würde (BVerwG Urteil vom 26.09.2001 - 9 C 1/01 - juris). 41 Trotz der für die Abgrenzung von Zweit- und Hauptwohnung bestehenden Tatbestandswirkung des Melderechts im Zweitwohnungssteuerrecht (OVG Schleswig, Urteil vom 06.08.2015 - 2 LB 7/15 - juris), wendet die Rechtsprechung nicht den - weiten - Wohnungsbegriff des Melderechts an, der jeden zum Wohnen oder Schlafen benutzten umschlossenen Raum ausreichen lässt (§ 20 BMG). Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr eine abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 20.03.2002 - 2 L 136/00 - juris). Dabei ist unter sanitärer Ausstattung nach Auffassung der Kammer eine Toilette mit Wasserspülung sowie ein Waschbecken mit fließend Wasser zu verstehen. Nicht erforderlich hingegen ist das Vorhandensein einer Dusche oder gar einer Badewanne. Unter Kochgelegenheit versteht die Kammer mindestens eine Herdplatte sowie eine Spüle. 42 Diese Anforderungen erfüllt das Mobilheim des Klägers. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang der vom Kläger dargestellte teilweise Engpass der Gasversorgung sowie der Druckabfall in der Frischwasserleitung auf dem Campingplatz, der die Benutzung des gasbetriebenen Warmwasserbereiters störe. Eine Versorgung mit Warmwasser gehört nicht zu den Mindestanforderungen an eine Wohnung. 43 Soweit der Kläger Gegenteiliges aus den Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu 2 KN 1/03 und 2 KN 1/05 entnehmen will, kann er damit nicht durchdringen. Im Rahmen von Normenkontrollverfahren hat der Senat entschieden, dass die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohn- und Campingwagen mit Zweitwohnungen durch satzungsrechtliche Fiktion gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Eine Vergleichbarkeit werde auch nicht dadurch hergestellt, dass auf Campingplätzen sanitäre Einrichtungen vorhanden seien (Urteil vom 19.11.2003 - 2 KN 1/03). Die in dieser Normenkontrollentscheidung beanstandete Satzungsbestimmung erfasste jedoch neben den Mobilheimen auch - ausstattungsunabhängig - Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen. Wohnmobile verfügen in der Regel aber nur über eine Chemietoilette, einfache Wohnwagen besitzen keinerlei Sanitäreinrichtungen. Eine generelle Vergleichbarkeit mit Wohnungen konnte in dem Fall deshalb nicht angenommen werden. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen können (Urteil vom 25.01.2006 - 2 KN 1/05; s.a. Beschluss vom 04.07.2014 - 4 LA 31/14). 44 Auch die mit Bescheid vom 18.11.2014 errechnete Höhe der jährlichen Zweitwohnungssteuer hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 45 Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die Berechnung der festgesetzten Zweitwohnungssteuer anhand des § 4 der Satzung keinen rechtlichen Bedenken. Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln. Ebenso wie der Steuertatbestand allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung wegen der darin regelmäßig zum Ausdruck kommenden besonderen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners und seines hierfür vermutlich betriebenen Aufwandes abstellen darf, kann auch der Umfang dieses Aufwandes, an den ein gestaffelter Steuermaßstab anknüpft, nach äußerlich erkennbaren Merkmalen der Zweitwohnungsnutzung pauschalierend bestimmt werden. Dabei ist die Gemeinde in der Wahl der Maßstabsgröße grundsätzlich frei, sofern diese den betriebenen Aufwand der Zweitwohnungsnutzung hinreichend realitätsnah abzubilden in der Lage ist. Der von der Beklagten gewählte Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, denn er ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah abzubilden. Vergleichbare Regelungen wie in § 4 der Satzung der Gemeinde Neukirchen finden sich in einer Vielzahl von Zweitwohnungssteuersatzungen von Gemeinden in Schleswig-Holstein. Sie sind wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen gewesen. Schon in seinem Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 436/88 - hat das Bundesverfassungsgericht zu einer vergleichbaren Regelung in der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Westerland ausgeführt, dass eine derartige Regelung nicht verfassungswidrig sei. Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot liege nicht vor. Die Grundsätze des Rechtsstaates erforderten, dass die Norm, die eine Steuerpflicht begründe, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzbar sei, so dass die Steuerlast messbar und für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werde. Eine Index-Regelung in einem Steuergesetz sei danach nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn der Bürger den Umfang seiner steuerlichen Verpflichtung hinreichend deutlich aus der Norm entnehmen könne. Insoweit bestimme die Satzung der Stadt Westerland, dass die Jahresrohmiete gemäß § 79 BewG auf den Oktober des Vorjahres nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet hochgerechnet werde. Im Hinblick darauf, dass diese Daten bereits vor der Entstehung der Steuerschuld feststünden und aus öffentlichen Quellen entnommen würden, könne der Steuerpflichtige seine Steuerschuld hinreichend deutlich der Satzung über die Zweitwohnungssteuer entnehmen. Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungs-gericht und das Bundesverwaltungsgericht haben in der Folgezeit gegen diesen Steuermaßstab keinerlei Bedenken erhoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2003 - 9 C 3/02 -, BVerwGE 117, 345; OVG Schleswig, Beschluss vom 16.09.2013 - 4 LA 24/13 -). 46 Letztlich ist die Frage der verschiedenen Indizes zur Hochrechnung nicht von entscheidender Bedeutung. Dem Verweis auf den Index kommt in der Satzung der Gemeinde Neukirchen lediglich die Qualität einer Begründung zu. Der Steuerpflichtige muss nämlich den Hochrechnungsfaktor gerade nicht in Eigenregie unter Zuhilfenahme der statistischen Unterlagen errechnen, weil die Gemeinde Neukirchen ihn in der Satzung bereits mit 443 % festgeschrieben hat. 47 Das Finanzamt hat das Mobilheim des Klägers als sonstiges bebautes Grundstück - Gebäude auf fremdem Grund und Boden - eingeordnet und mit Bescheid vom 11.11.2014 gemäß § 76 Abs. 2 BewG im Sachwertverfahren einen Einheitswert von 2.249,- € festgesetzt. Es ist damit keine Jahresrohmiete i.S.d. § 79 Abs. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu ermitteln. Nach § 4 Abs. 3 der Satzung tritt dann an die Stelle des Mietwertes die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG. Nach dieser Vorschrift ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Der Beklagte hat für das Mobilheim des Klägers in Ermangelung eines eigenen Mietspiegels als Schätzgrundlage den Mietspiegel der OFD, Stand 1.1.1964, Übersicht V (frei finanzierte Nachkriegsbauten), die Ortsklasse B/C für Neukirchen, die Ausstattungsgruppe b) (Wasserleitung im Haus, WC, Ofenheizung, einfache Fußböden, einfache Fenster), sowie die Bezugsfertigkeit 1963 (Ende der Tabelle) zugrundegelegt und kommt so auf einen Mietwert je qm von 2,25 DM = 1,15 €. Dieser Betrag wurde mit der Größe des Mobilheims von 46 qm multipliziert, für Schönheitsreparaturen nach Ziff. 7 des Mietspiegels wurde ein Zuschlag iHv 5 % sowie nach Ziff. 4 des Mietspiegels ein Zuschlag für kleinen Wohnraum iHv 10 % gemacht. Damit gelangte der Beklagte auf eine Monatsmiete von 60,83 € bzw. eine Jahresmiete von 729,96 €. Nach Multiplikation mit auf den Stand September 1998 festgeschriebenem Hochrechnungsfaktor von 443 % (§ 4 Abs. 2 der Satzung) und unter Zugrundlegung eines Steuersatzes von 10 % (§ 5) sowie einer Verfügbarkeit von 100 % (§ 4 Abs. 5) errechnete der Beklagte richtig einen Zweitwohnungssteuerbetrag von jährlich 323,37 €. Diese Vorgehensweise entspricht der Praxis der Finanzämter, der Kommunen und der erkennenden Kammer. 48 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Berechnung der Zweitwohnungssteuer sei fehlerhaft, weil sein Mobilheim nicht ausreichend isoliert und deshalb nicht winterfest sei. Das führt nicht dazu, dass der Steuermaßstab der üblichen Miete nach § 4 Abs. 3 der Satzung nicht herangezogen werden könnte. Abgesehen davon, dass das Mobilheim des Klägers mit einer Truma-Heizung ausgestattet ist, wäre eine Zweitwohnung nicht nur in dem Zeitraum von Mai bis September bewohnbar, selbst wenn keine Heizung oder Ofen vorhanden ist. Tage mit Minustemperaturen finden sich in Norddeutschland im Frühling und im Herbst ausgesprochen selten. Selbst im Winter herrscht nicht durchgängig Frost. Jedenfalls im Frühling und Herbst kann eine Zweitwohnung z. B. an Wochenenden mit Hilfe eines Heizlüfters genutzt werden. Es besteht auch - abgesehen von zivilvertraglichen Verpflichtungen - keine Notwendigkeit, bereits im September oder Oktober die Wasserleitung abzudrehen und zu entleeren, um Frostschäden zu verhindern. Selbst wenn damit möglicherweise ca. drei Monate verbleiben, während derer die Nutzung jedenfalls bei Frost nicht möglich wäre, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Jahresmiete dürfe nicht nach dem Maßstab des § 4 Abs. 3 der Satzung bestimmt werden. Der für die Bemessung herangezogene Mietspiegel der OFD vom 07.08.1967 berücksichtigt zwar bei Feststellung der Ausstattungsgruppen, ob ein Gebäude mit einer Ofenheizung oder mit einer Sammelheizung ausgestattet ist, nicht hingegen den Umstand, dass ein Gebäude weder über eine Heizung noch über Öfen verfügt und von daher in den Wintermonaten nicht durchgehend bewohnbar ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Steuermaßstab des § 4 Abs. 3 nicht dazu dienen soll, realitätsnah die auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich erzielbare Wohnungsmiete zu ermitteln. Bei der Regelung des § 4 Abs. 3 der Satzung geht es nicht um die steuerliche Belastung einer „Marktmiete“ oder eines tatsächlich erzielbaren Mietwerts, sondern um die Gewinnung eines Maßstabes, der die Vergleichbarkeit der Mietwerte der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen bzw. Mobilheime untereinander gewährleistet. Durch diese Regelung wird nicht - im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes - der reale Aufwand des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung (etwa in Gestalt einer „Eigenmiete“ oder der Kosten für die Kapitalbindung und sonstige Aufwendungen) erfasst, sondern ein fingierter Aufwand, der den besteuerbaren Aufwand normativ quantifiziert und (so) den Mietwert der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen gleichsam auf „einen Nenner“ bringt (OVG Schleswig, Urteil vom 18.10.2000 - 2 L 67/99). Dies mag im Einzelfall dazu führen, dass die übliche Miete den getätigten Aufwand nicht realitätsnah abbildet. Hierauf kommt es aber nicht an. Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftliche ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dort verletzt, wo der ungleichen Behandlung verschiedener Sachverhalte ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Dabei hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (so BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09). 49 Die Anknüpfung an die vom Beklagten ermittelte übliche Miete ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt, weil sie es ermöglicht, mit sehr geringem Aufwand die Steuerhöhe zu ermitteln. Die individuelle Ermittlung der jeweiligen fiktiven Miete wäre dem gegenüber mit einem außer Verhältnis zur Steuerhöhe stehenden Aufwand verbunden und wäre zudem ihrerseits mit der Gefahr von Gleichheitsverstößen verbunden. Die steuererhebende Gemeinde müsste dann unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Witterungsverhältnisse im jeweiligen Steuerjahr unter Würdigung der jeweils unterschiedlichen Bauausführungen der Zweitwohnungen und den zivilrechtlichen Nutzungsvereinbarungen den Umfang der Bewohnbarkeit und die sich daraus ergebende Miethöhe umständlich und aufwändig ermitteln. Die Fälle, in denen eine Zweitwohnung nicht einmal über eine Heizung verfügt, dürften zudem derart gering sein, dass sie im Rahmen der Typisierung und Pauschalierung vernachlässigbar sind (VG Schleswig, Urteil vom 27.10.2014 - 2 A 41/13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2003 - 9 C 3/02 -, BVerwGE 117, 345). 50 Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken an der Heranziehung des Klägers zu Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 nach langjähriger (nach Schätzung des Klägers 30-jähriger) Nichtheranziehung von Mobilheimen durch den Beklagten. Der Kläger kann sich nicht deswegen auf Vertrauensschutz berufen, weil der Beklagte trotz insoweit gleich lautender Satzungsbestimmung und Überlegungen hierzu schon Mitte der 1990-er Jahre in der Vergangenheit Mobilheimbesitzer nicht zu Zweitwohnungssteuer veranlagt hat. Da nach Auffassung der Kammer das Mobilheim des Klägers eine Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 der Satzung ist, war eine ausdrückliche Aufnahme von Mobilheimen in die Satzung nicht erforderlich, die Frage des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot belastender Gesetze stellt sich mithin nicht. Vielmehr genießt der Kläger wegen eines reinen Vollzugsdefizits den Vorteil der späten Veranlagung. 51 Schutzwürdiges Vertrauen wurde auch nicht dadurch verletzt, dass der Kläger erst einige Jahre nach Ablauf der Steuerjahre zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde. Die Anwendung der Steuersatzung liegt nicht im Ermessen des Beklagten. Auf Grund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hat er eine Steuererhebung auch für zurückliegende Jahre vorzunehmen, sobald er Erkenntnisse über die Erfüllung des Steuertatbestandes erlangt. Das war hier mit der Festsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt Ostholstein für das Mobilheim des Klägers der Fall. Eine zeitliche Grenze, die dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen dient, wird regelmäßig allein durch die Frist über die vierjährige Festsetzungsverjährung (§ 15 KAG) gezogen. Mit dem Eintritt der Verjährung erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO i.V.m. § 11 KAG). Festsetzungsverjährung ist hier jedoch nicht eingetreten. 52 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.