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Beschluss

8 B 40/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0926.8B40.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Eilantrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller als Nachbarn gemäß § 72 Abs. 1 LBO am Bauvoranfrageverfahren E., am Baugenehmigungsverfahren E. und am Verfahren zur Verlängerung der Baugenehmigung E. zu beteiligen und dem Antragsteller Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu gewähren, 3 ist unzulässig. 4 Bezüglich der beantragten Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Am Rechtsbedürfnis fehlt es in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Regel dann, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller noch nicht mit der Sache befasst worden war (vgl.VGH Mannheim, Beschluss vom 22.07.2004 - 6 S 19/04 -, Rn. 2, juris), es sei denn, die Sache ist sehr eilig und die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag bei der Behörde von dieser rechtzeitig positiv erledigt wird, ist gering (vgl. Kopp/Schenke , VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 22). Der Antragsteller hat nichts dazu ausgeführt, dass er den Antragsgegner vor der Stellung des Eilantrages bei Gericht um die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis ersucht hat (Hierfür bedarf es nach § 80 Abs. 5 LBO nur eines berechtigten Interesses). Auch in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen findet sich hierzu nichts. Eine besondere Eilbedürftigkeit liegt nach Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht vor. 5 Hinsichtlich der weiterhin begehrten Beteiligung nach § 72 LBO am Bauvorhaben „E.“ (Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern in zwei Bauabschnitten H-Straße in A-Stadt) erweist sich der Eilantrag ebenfalls als unzulässig. Es fehlt an der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da die Möglichkeit des antragstellerseits behaupteten Anspruchs nicht besteht (vgl. Kopp/Schenke , VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 66). 6 Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im Urteil vom 26.02.2014 - 8 A 8/13 - (rechtskräftig seit 02.04.2014). Dort begehrte der hiesige Antragsteller ebenfalls die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn als Nachbarn am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Hierzu wird in dem Urteil vom 26.02.2014 ausgeführt: 7 „Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO soll die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. § 72 Abs. 1 Satz 2 LBO bestimmt, dass auch sonst nach Satz 1 verfahren werden soll, wenn die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich geschützte Belange berührt. 8 Die Vorgaben aus § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO vermitteln kein einklagbares - subjektiv-öffentliches - Recht des Nachbarn auf eine Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren. Aus Verfahrensvorschriften im Baurecht - wie zum Beispiel der Nachbarbeteiligung - ergeben sich nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich keine Nachbarrechte (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. EL 2013, § 42 Rn 122 m.w.N.). Für den § 72 LBO vergleichbare Vorschriften in Art. 66 der Bayerischen Bauordnung, in § 68 Niedersächsische Bauordnung, in § 62 Hessische Bauordnung wird angenommen, dass diese nur reflexartig begünstigende Verfahrensvorschriften seien, deren Schutzzweck nicht der Nachbarschutz, sondern die umfassende Sachverhaltsermittlung durch die Bauaufsicht sei (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 06.12.2012 - W 5 K 11.514, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 31.07.2013 - AN 9 S 13.01118, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 12.08.2013 - AN 9 S 13.01298 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 24.09.2013 - W 4 S 13.935 -, juris; VG München, Beschluss vom 03.12.2012 - M 8 SN 12.4641 -, juris; Burzynyka, in: Große-Suchsdorf, Nds. BauO, 9. Auflage 2013, § 68 Rn 135 m.w.N; Hornmann, Hessische Bauordnung, 2. Auflage 2011, § 62 Rn 75 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch auf die Regelung in § 72 Abs. 1 LBO übertragbar (noch offenlassend VG Schleswig, Urt. v. 22.11.2013 - 8 A 138/11 - n.v.). Die unterlassene Beteiligung des Nachbarn an der Genehmigungserteilung wird zudem durch die Gelegenheit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren geheilt. 9 Ferner ist zu beachten, dass eine fehlende oder fehlerhafte Beteiligung eines Nachbarn allein nicht die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung begründet. Ein Nachbar kann einen Rechtsbehelf wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung zulässigerweise nur dann erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, 114. EL 2013, Art. 66 Rn 208 m.w.N.).“ 10 An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. 11 Im Übrigen fehlt dem Antragsteller in Bezug auf die begehrte Beteiligung am „Verfahren zur Verlängerung der Baugenehmigung „E.“ auch das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beigeladenen bereits am 22.08.2016 und damit vor Stellung des Eilantrages am 31.08.2016 die 1. Verlängerung einer Baugenehmigung vom 28.08.2013 (bis zum 28.08.2018, vgl. Bl. 113 der Beiakte A) erteilt worden ist. Das Baugenehmigungsverfahren, an dem Antragsteller als Nachbar beteiligt werden wollte, wurde mit der Genehmigungserteilung abgeschlossen. Eine Nachbarbeteiligung gem. § 72 Abs. 1 LBO ist nicht mehr möglich. Diese setzt ein noch laufendes Baugenehmigungsverfahren voraus. Der Antragsteller hat nunmehr die Möglichkeit, gegen die 1. Verlängerung der Baugenehmigung vom 28.08.2013 Widerspruch einzulegen und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine (nachbarlichen) Belange vorzutragen und zur Überprüfung zu stellen. Mit der Einleitung des Widerspruchsverfahrens wird der Widerspruchsführer selbst zu einem Beteiligten im Sinne des § 78 LVwG. Einer Nachbarbeteiligung nach § 72 Abs. 1 LBO bedarf es dann nicht mehr. Diese ist infolge des Abschlusses des Baugenehmigungsverfahrens, wie bereits erwähnt, auch nicht mehr möglich (vgl. hierzu ebenfalls VG Schleswig, Urteil vom 26.02.2014 - 8 A 8/13 -). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 13 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.