Urteil
10 A 289/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0919.10A289.16.0A
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger (Herkunftsland: Kosovo) wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge durch die Beklagte. 2 Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 01.12.2014 stellten sie am 17.12.2014 einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens. 3 Mit ihrer am 23.06.2016 erhobenen Klage wenden sie sich gegen die ablehnende Bescheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 10.06.2016 – … – (zugestellt nach dem 17.06.2016 (Zugang bei der nicht empfangsbevollmächtigten ehrenamtlichen Betreuerin)). Das Bundesamt lehnte darin die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 und Nr. 2). Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde abgelehnt (Nr. 3). Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Mit Nr. 5 wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen und die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 4 Wegen des klägerischen Vorbringens wird auf die im Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie die Niederschrift der Anhörung der Klägerin zu 1.) sowie des Ehemannes durch die Beklagte am 08.03.2016 verwiesen. 5 Die Kläger berufen sich vor allem auf gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin zu 1.) laut 6 – Stellungnahmen der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin … vom 18.10.2015 und 08.04.2016 7 – Bescheinigung der Amtsärztin … vom 11.08.2016, 8 worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird. 9 Sie beantragen nach Teilrücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung noch, 10 die Beklagte zu verpflichten, für die KlägerInnen Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 11 Der beantragte einstweilige Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 29.06.2016 – 10 B 88/16 – abgelehnt. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 30.08.2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 15 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt deshalb den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides vom 10.06.2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe mit Ausnahme der nachstehenden Ergänzungen angesichts des Klagevorbringens ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 16 Die ausdrücklich gerügte Art und Weise der Zustellung (hier zunächst an eine zur Zustellung nicht ausdrücklich Bevollmächtigte) ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, da dies allenfalls im Rahmen der vorliegend unproblematischen Wahrung der Klagefrist hätte Bedeutung erlangen können (vgl. § 8 Verwaltungszustellungsgesetz, § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz). 17 Die allein noch streitgegenständlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die zu diesen Aspekten aufgeführten Gründe des Bescheides des Bundesamtes sind zutreffend. Dies betrifft insbesondere die Bewertung der vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1.). Der angefochtene Bescheid hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Klägerin zu 1.) sich grundsätzlich auch hinsichtlich etwaig bestehender psychischer Erkrankungen auf die im Kosovo bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verweisen lassen muss, auch wenn sie nicht dem nach hiesigem Stand medizinisch Wünschenswertem entsprechen. Die Klägerin zu 1.) hat ausweislich der gegenüber dem Bundesamt vorgelegten Bescheinigungen auch bereits Behandlung im Kosovo erfahren. 18 Überdies hält das Gericht die vorgelegten Atteste darüber hinaus aber auch nicht für geeignet, überhaupt eine zielstaatsrelevante schwere psychische Erkrankung glaubhaft zu machen. Insbesondere hat sich die Fachärztin … in ihren Stellungnahmen vom 18.10.2015 und 08.04.2016 nicht mit der angesichts der zeitlichen Umstände nicht auszuschließenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass auch lediglich falscher oder jedenfalls gesteigerter Vortrag der Klägerin zu 1.) vorliegen könnte. Die Traumatisierung wird als infolge einer Kombination einer früher erlittenen Traumatisierung (Vergewaltigung während des Krieges) und einem aktuelleren Ereignis (Überfall) verursacht angesehen. Insbesondere Art und zeitlicher Abstand des ersten traumatisierenden Ereignisses machen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlichen Lebens- und Krankengeschichte der Klägerin zu 1.) erforderlich. Insbesondere wäre in diesem Zusammenhang auch auf mehrere zwischenzeitliche Schwangerschaften einzugehen gewesen. Soweit mit dem lediglich in Bezug auf die zwischen Gericht und Prozessbevollmächtigtem abweichenden Verwaltungsvorgänge nachgelassenen Schriftsatz vom 19.09.2016 die medizinische Kompetenz des Gerichts angezweifelt und die Kompetenz der Gutachterin untermauert wird, ist dies unerheblich. Das Gericht hält lediglich die für entsprechende Glaubhaftmachung unerlässliche sorgfältige Ermittlung und Bewertung des tatsächlichen Geschehens als Ausgangspunkt eines medizinisch relevanten Sachverhalts für nicht gegeben. Unerklärlich bleibt weiterhin, warum die Fachärztin feststellt, dass zwar keine inhaltlichen Denkstörungen, jedoch ausgeprägte Zeitgitterstörungen und Erinnerungslücken in Bezug auf die die traumatischen Geschehnisse begleitenden Umstände bestehen, gleichwohl allein eine Traumatisierung im Zielstaat als mögliche Erklärung in Erwägung zieht, die Möglichkeit des bloßen Vorspielens entsprechender Umstände bzw. andere inländische Faktoren nicht ausschließt. 19 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist auch mit der Bescheinigung der Amtsärztin … vom 11.08.2016 nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, dass die amtsärztliche Bescheinigung grundsätzlich an ähnlichen Mängeln leidet, wie die zuvor benannten fachärztlichen Stellungnahmen. So finden sich Angaben zur Dauer der eigenen Befragung nicht und es wird nicht klar, in welchem Umfang die Darstellung nur auf Äußerungen der Umstehenden beruht. Davon abgesehen fehlt ebenfalls eine Auseinandersetzung mit der ebenfalls in Betracht kommenden bereits früher im Heimatland bestehenden und behandelten psychischen Erkrankung sowie ebenfalls denkbaren inländischen Ursachen der gezeigten Symptomatik. Die „schwere posttraumatische Belastungsstörung“ wird mit „typischen Symptomen“ begründet, ohne dass diese auch nur benannt, geschweige denn hinsichtlich ihres Vorliegens begründet werden. Hierauf kommt es indes letztlich nicht an, da die Amtsärztin ihr Testat ausdrücklich auf die Frage der Reisefähigkeit beschränkt hat, welche für das vorliegende Verfahren unerheblich ist. 20 Da die Klägerin zu 1.) und auch keiner der übrigen Kläger die Gelegenheit der mündlichen Verhandlung genutzt hat, um gegenüber dem Gericht selbst Angaben zu Grundlagen und Umfang der Grundtraumatisierung bzw. der jetzigen Gesamttraumatisierung in Zusammenschau mit dem jüngeren Vorfall zu machen, ist eine relevante psychische Erkrankung insgesamt mangels hinreichender Glaubhaftigkeit der tatsächlichen Grundlagen nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht geht insbesondere auch nicht von einer Verfahrensunfähigkeit der Klägerin zu 1.) aus, da sie bei Gericht lediglich Angaben zu tatsächlichen Ereignissen hätte machen müssen, wozu sie ausweislich der verschiedenen Atteste und auch der umfangreichen Darstellung der ehrenamtlichen Betreuerin … im Schreiben vom 07.09.2016 und in der mündlichen Verhandlung – wenn auch möglicherweise mit gewissen Einschränkungen – grundsätzlich auch in der Lage ist. 21 Aus diesem Grund erweist sich auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Ausforschung als unzulässig. Er war deshalb abzulehnen. 22 Auch die mit Schreiben vom 06.09.2016 erstmals behauptete mittelbare Traumatisierung des Klägers zu 5.) ist nicht glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine die mögliche Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung muss durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. 23 Schließlich werden auch die nur mittelbar gegenüber dem Gericht vorgebrachten Einlassungen zu fehlenden finanziellen Möglichkeiten der Kläger durch das Gericht nach dem bisherigen Vortrag als nicht glaubhaft angesehen. Die Klägerin hat gegenüber der Fachärztin … zwar angegeben, sie habe bei dem hinsichtlich des genauen Zeitpunkts nicht klar erinnerlichen Überfall im Jahr 2014 alles herausgegeben, was sie besessen hätten, nämlich Schmuck, 3000 Euro und einen 500 g schweren Goldbarren. Den tiefsten Goldpreis des Jahres 2014 am 07.11.2014 zu Grunde gelegt hätte allein der benannte Goldbarren einen Verkehrswert von 500/31,103 x 1.132 US-$ je Feinunze ≈ 16,08 x 1.132 US-$ ≈ 18.202 US-$ gehabt. Bereits die Höhe dieses Vermögens und die ungewöhnliche Bündelung im Wesentlichen in Form eines Goldbarrens deuten darauf hin, dass der Erwerb in irgendeiner Weise möglich gewesen sein muss. Das Gericht geht deshalb angesichts der dieser Annahme allein entgegenstehenden, nur mittelbar zugänglich gemachten Behauptungen des Gegenteils davon aus, dass den Klägern ein Auskommen und ggf. auch die Finanzierung von ärztlichen Behandlungskosten weiterhin möglich wäre. Überdies hat der Ehemann in seiner Anhörung auch den Verkauf weiterer Vermögensgüter (Autos) nach dem Überfall angegeben. Die Verletzung der Hand, deren Operation er ausweislich der Darstellung der Frau … derzeit trotz bereits erklärter Kostenübernahme meidet, da er fürchte, nach der Operation abgeschoben zu werden, mag dabei zwar hinderlich sein. Es ist allerdings auch angesichts dessen nicht ersichtlich, dass ein weiteres Bestreiten eines Existenzminimums ausscheidet. 24 Etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wäre erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13.96 – BVerwGE 105, 322 ff. – Juris-Rn. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 – A 2 S 1995/12 – Juris-Rn. 15). Dies beträfe auch eine etwaige rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Kläger wegen Reiseunfähigkeit im engeren Sinn oder – außerhalb des Transportvorgangs – im weiteren Sinn gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. zu diesen Begrifflichkeiten BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris-Rn. 11 f. m. w. N.). Hierbei ist anlässlich des vorliegenden Verfahrengegenstandes lediglich darauf hinzuweisen, dass laut der Bescheinigung der Amtsärztin … vom 11.08.2016 eine Reisefähigkeit nur unter Gewährleistung besonderer Vorkehrungen anzunehmen sein dürfte. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.