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Urteil

3 A 340/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0727.3A340.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchanordnung. 2 Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xx xx 173. Für dieses Fahrzeug wurde am 23.03.2015 in T eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h festgestellt; dabei kam ein mobiles Messgerät „Traffipax Speedophot“ zum Einsatz. Das bei den Bußgeldakten befindliche Beweisfoto bildet lediglich die Heckansicht des Fahrzeuges des Klägers ab. 3 Unter dem 06.04.2015 wurde dem Kläger eine entsprechende Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt und er wurde u. a. aufgefordert mitzuteilen, ob er das Fahrzeug geführt habe bzw. wer der Fahrzeugführer gewesen sei. 4 Mit Schreiben vom 16.04.2015 übermittelte die Bußgeldstelle des Landkreises Harburg dem Kläger ferner einen Zeugenfragebogen, in dem um Angaben zur Person der Fahrerin bzw. des Fahrers gebeten wird. 5 Mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2015 wurde vorgetragen, es werde bestritten, dass der Kläger Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Wer zu dem Zeitpunkt Fahrer gewesen sei, könne der Mandant jetzt nicht mehr sicher erinnern. Das Verfahren gegen den Mandanten sei daher einzustellen. 6 Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt. 7 Nach einer entsprechenden Anhörung ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2015 für das in Rede stehende Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches für den Zeitraum von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides an. Diese auf § 31 a StVZO gestützte Verfügung wurde damit begründet, der Kläger habe an der Feststellung, wer das Fahrzeug am Tag des Vorfalles gefahren habe, nicht hinreichend mitgewirkt. Die verweigerte Mitwirkung des Klägers sei unabhängig von dem Umstand, dass hier lediglich ein Heckfoto gefertigt worden sei, die maßgebliche Ursache dafür, dass der verantwortliche Fahrer nicht habe festgestellt werden können. 8 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.08.2015 Widerspruch ein, den er u. a. damit begründete, der dem Kläger vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß stehe dem Grunde nach nicht fest. Das Messprotokoll bezüglich des Messgerätes „Traffipax Speedophot“ gebe keine Auskunft darüber, ob eine Überprüfung der Stabilität des Geräts und eine korrekte Einstellung des Messwinkels erfolgt seien. Es könne ein Messfehler aufgrund einer falschen Bedienung vorliegen. Darüber hinaus fehle auf dem vorliegenden Eichschein die Unterschrift. Hilfsweise sei zu bemängeln, dass das Ermessen falsch ausgeübt sei, denn eine Fahrtenbuchauflage bei einem erstmaligen Verstoß sei unverhältnismäßig. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2015 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. 10 Am 02.10.2015 hat der Kläger Klage erhoben. 11 Der Kläger trägt vor: 12 Es werde bestritten, dass mit dem Fahrzeug überhaupt eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei. Die Richtigkeit der Messung sei bereits vorgerichtlich bestritten worden. Für Fehler des Messbeamten spreche bereits, dass er das Gerät entgegen dem eigentlich gebotenen Vorgehen bei einer Messung in beide Richtungen nur mit einer Kamera und nicht mit zwei Kameras betrieben habe. Wenn nicht lediglich ein Heckfoto gefertigt worden wäre, hätte die verantwortliche Person möglicherweise festgestellt werden können. Schon deshalb lägen keine ausreichenden Ermittlungsanstrengungen der Bußgeldbehörde vor, so dass eine Fahrtenbuchanordnung nicht gerechtfertigt sei. 13 Zu bemängeln sei ferner, dass der Kläger zunächst als Beschuldigter angehört worden sei und dann plötzlich eine Zeugenanhörung nachgefolgt sei. Der Kläger könne sich nicht daran erinnern, wer der verantwortliche Fahrer sei. Hintergrund dessen sei, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und weiteren Freunden das verlängerte Wochenende bei einem Bekannten verbracht habe. Dort hätten verschiedenste Personen sein Fahrzeug genutzt, um Besorgungen zu erledigen. Insgesamt handele es sich um vier verschiedene Personen, die an diesem verlängerten Wochenende das Fahrzeug des Klägers gelegentlich für kürzere Fahrten genutzt hätten. Wer wann genau gefahren sei, könne der Kläger daher nicht mehr erinnern. Die Höchstfrist von zwei Wochen sei überschritten worden, da der Anhörungsbogen erst zwei Wochen nach der Tat abgesandt worden sei. Der Kläger hätte nach der Einstellung des Verfahrens auch noch ordnungsgemäß als Zeuge angehört werden können. Es hätte gezielt danach gefragt werden können, welche Personen denn eine Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug gehabt hätten. Anschließend hätten diese Personen befragt werden können. Da dies unterblieben sei, lägen keine hinreichenden Bemühungen der Bußgeldstelle zur Sachverhaltsaufklärung vor. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 15.06.2015 über die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches und den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2015 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Beklagte hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig und verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. 19 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 20 Das Gericht hat eine Stellungnahme des Landkreises Harburg dazu beigezogen, warum lediglich das Heck des Fahrzeuges des Klägers abgebildet wurde; hierzu wird auf das bei den Akten befindliche Schreiben des Landkreises Harburg vom 10.03.2016 Bezug genommen (Bl. 38 der Gerichtsakte). Das erkennende Gericht hat ferner vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen eine unterschriebene Zweitschrift des Eichscheines für das in Rede stehende Verkehrsradargerät beigezogen (Bl. 58 der Gerichtsakte). 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die streitigen Bescheide sind rechtmäßig. 23 Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchanordnung ist § 31 a StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 24 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor und das der Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. 25 Von einem erheblichen Verkehrsverstoß im Sinne des § 31 a StVZO, der mit dem in Rede stehenden Fahrzeug begangen wurde, ist nach den aktenkundigen Feststellungen auszugehen. Aufgrund des Messprotokolls vom 23.03.2015 und des Beweisfotos vom 23.03.2015 ist anzunehmen, dass für das Fahrzeug des Klägers an jenem Tage innerhalb der geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeit von 83 km/h mit einem ordnungsgemäß bedienten Verkehrsradargerät gemessen wurde. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit von Fehlern des Messbeamten hingewiesen hat, bietet dies keinen Anlass, dem nachzugehen, denn es handelt sich hier um ein standardisiertes Messverfahren, so dass eventuelle Fehler des Verfahrens konkret dargelegt werden müssten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.08.1993, 4 STR 627/92; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2013, 10 S 1.172/13; VG Schleswig, Urteil vom 08.09.2015, 3 A 175/15). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung mit dem am 23.03.2015 in T verwendeten Verkehrsradargerät liegen nicht vor; das betrifft auch die Verwendung des Verkehrsradargerätes zur Messung in beide Fahrtrichtungen. Es besteht somit kein Anlass zu Zweifeln daran, dass der in Rede stehende Verkehrsverstoß auch tatsächlich begangen wurde. 26 Soweit der Kläger zutreffend bemängelt hatte, dass die bei den Akten befindliche Kopie eines Eichscheines keine Unterschrift aufweise, hat sich dieser Gesichtspunkt erledigt, nachdem der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen eine unterschriebene Zweitschrift für das Verkehrsradargerät mit der Nr. 5-1.3.1186/14 vorgelegt hat, aus der sich einwandfrei die Gültigkeit der Eichung des Geräts bis zum 31.12.2015 ergibt (Bl. 58 Gerichtsakte). Die diesbezügliche Kritik hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrecht erhalten. 27 Die Feststellung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person war trotz angemessener Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldstelle nicht möglich. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin ist immer dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die getroffenen Aufklärungsmaßnahmen sind dann angemessen, wenn die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. 28 Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich an der Einlassung des Fahrzeughalters ausrichten (vgl. hierzu zB OVG Schleswig, Urteil vom 13.09.1995, 4 L 127/95). Die Ermittlungen der Bußgeldstelle waren hier ausreichend. Es haben sich für sie keine Ermittlungsansätze ergeben, weil das Beweisfoto (Heckaufnahme) keine Person erkennen lässt, und vor allem weil der Kläger nicht die verantwortliche Person benannt hat. Weitere Ermittlungen waren nach der Einlassung des Klägers nicht erfolgversprechend. 29 Der Umstand, dass der Kläger erst etwas später als zwei Wochen nach der Tat mit dem Vorfall konfrontiert wurde, begründet hier keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung, denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine verspätete Anhörung die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dann nicht ausschließt, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997, 3 B 28/97). So ist dies hier. Angesichts der Angaben des Klägers dazu, dass er sein Fahrzeug an jenem Wochenende einem größeren Personenkreis zu verschiedentlicher Benutzung überlassen hat, liegt es auf der Hand, dass er auch schon wenige Tage nach diesem Wochenende keinerlei Überblick mehr darüber hatte, wer wann das Fahrzeug geführt hatte. Auch im Falle einer frühzeitigeren Anhörung hätte er den verantwortlichen Fahrer nicht nennen können. Gerade diese mangelnde Übersicht über die Nutzung des Fahrzeuges spricht für die Anordnung eines Fahrtenbuches, damit sich eine damit verbundene Nichtahndung von Verkehrsverstößen nicht wiederholt. 30 Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger im Bußgeldverfahren nicht einmal die vier Personen benannt hat, die als verantwortliche Fahrer in Betracht kamen. Zumindest diese Angabe hätte er auf die Zeugenanhörung hin machen müssen. 31 Auch der Umstand, dass im Bußgeldverfahren lediglich ein Heckfoto von dem Fahrzeug des Klägers als Beweisfoto gefertigt wurde, weil bei dieser Radarkontrolle keine zwei Kameras verwendet wurden, bietet keinen Grund, die Fahrtenbuchanordnung zu beanstanden. In dem Messprotokoll vom 23.03.2015 wird als Messort die H Straße 15 in T mit der Standortrichtung H bezeichnet, wobei der Zusatz „auch Gegenrichtung“ angekreuzt wurde. Diese Gestaltung der Radarkontrolle am 23.03.2015 mit dem Verkehrsradargerät „Traffipax Speedophot“ hält sich im Rahmen des Ermessens der Straßenverkehrsbehörde im Zusammenhang mit einer solchen Verkehrsüberwachung. Eine ähnliche Gestaltung der Verkehrsüberwachung wird oftmals bei der gezielten Verkehrsüberwachung von Motorradfahrern gewählt, bei denen es zur Erfassung des an der Rückseite des Motorrads befindlichen Kennzeichens notwendig ist, eine Aufnahme von hinten zu fertigen. 32 Die Frage, ob eine solche für die Beweisführung im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung von Autos nicht optimale Gestaltung der Radarkontrolle in einem solchen Maße unzweckmäßig ist, dass eine Fahrtenbuchanordnung nicht in Betracht kommt, ist zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.10.1978 (VII C 77.74) ausgeführt, aus § 31 a StVZO ergebe sich nicht die Pflicht der Polizei, bestimmte Ermittlungsmittel anzuwenden, insbesondere den Täter auf frischer Tat zu stellen, sondern nur der allgemein geltende Grundsatz, dass die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen habe, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führten. Bei Geschwindigkeitskontrollen führe bereits der Einsatz von Radarmessgeräten dazu, dass der Verkehrsverstoß selbst und mindestens das Kennzeichen des beteiligten Kraftfahrzeuges fotografisch erfasst und festgehalten würden. Die sofortige Feststellung der Person des Täters sei wohl wünschenswert und zweckmäßig, aber nicht zwingend geboten, um ihn zu ermitteln um ihm eine ausreichende Verteidigung zu ermöglichen. Denn über die Feststellung des Kraftfahrzeugkennzeichens und damit des Kraftfahrzeughalters könne regelmäßig auch der verantwortliche Kraftfahrzeugführer ermittelt werden, ohne dass es zusätzlicher Anhalteposten bedürfe. Ausgehend von diesen zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts reichte es auch vorliegend aus, mindestens das Kennzeichen des beteiligten Kraftfahrzeuges fotografisch zu erfassen und festzuhalten. 33 Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO liegen nicht. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass hier bereits der erste Fall eines ungeahndet gebliebenen Verkehrsverstoßes mit dem Fahrzeug des Klägers zu einer Fahrtenbuchanordnung führte; bereits dies -und die Umstände dieses Falles (unübersichtlicher Nutzerkreis des Fahrzeuges) - bieten Veranlassung zu der Befürchtung, dass es zu einer Wiederholung einer solchen Problematik kommt. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.