Beschluss
9 B 38/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:1221.9B38.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Die dreizehnjährige Antragstellerin wendet sich gegen ihre Überweisung in eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss. 2 Ihr am 09.12.2015 gestellter Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.12.2015 anzuordnen, 4 ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da ein Widerspruch gegen einen Schulverweis gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, Abs. 6, Abs. 8 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz - SchulG - vom 14.01.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, ber. S. 403) keine aufschiebende Wirkung hat. 5 Der Antrag ist aber nicht begründet. 6 Die Entscheidung über diesen Antrag ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt - wie vorliegend - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen (std. Rspr. des OVG Schleswig seit dem Beschluss vom 6.8.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220). 7 Der angefochtene Bescheid vom 04.12.2015, mit dem die Antragstellerin von der X- Schule in A-Stadt zur ca. 7 km entfernten Y-Schule in A-Stadt überwiesen worden ist, stellt sich bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Das Interesse der Antragstellerin an dem Verbleib auf der X-Schule in A-Stadt muss daher hinter dem Interesse des Antragsgegners - respektive der beantragenden Schule - an der Vollziehung des Schulverweises zurückstehen. 8 Rechtsgrundlage für die schulrechtliche Ordnungsmaßnahme ist § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SchulG. Danach können Ordnungsmaßnahmen - soweit Maßnahmen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 3 SchulG nicht ausreichen - u. a. getroffen werden, um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten oder um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des pädagogischen Auftrages der Schule erforderlich sind. Eine zulässige Ordnungsmaßnahme ist die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss, § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SchulG. Dabei darf gemäß Satz 3 der Vorschrift ein Schulverweis nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten ausgesprochen werden. 9 Der angegriffene Bescheid ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin formell rechtmäßig. 10 Zunächst hat die zuständige Behörde gehandelt. Für die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme ist gem. § 25 Abs. 6 SchulG die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule zuständig. Der Antragsgegner ist gem. § 129 Abs. 1 S. 1 SchulG untere Schulaufsichtsbehörde, die für die X-Schule zuständig ist. Über den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss muss gem. § 64 Abs. 3 Nr. 4 SchulG die Lehrerkonferenz beschließen. Nachdem bereits die Klassenkonferenz am 19.11.2015 entschieden hat, dass aufgrund der massiven Störung des Schulfriedens durch die Antragstellerin ein Verbleib an der X-Schule nicht mehr zu verantworten sei, beschlossen sowohl die Klassenkonferenz am selben Tag als auch die Lehrerkonferenz am 20.11.2015 einstimmig den Antrag, die Antragstellerin an eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss zu überweisen. Der entsprechende Antrag bei dem Antragsgegner datiert sodann vom 30.11.2015. 11 Die Antragstellerin und ihre allein sorgeberechtigte Mutter sind ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs jeweils am 17.11.2015 bzw. 18.11.2015 zu den schweren Anschuldigungen der Antragstellerin gegen ihren Klassenlehrer der Klasse 8 A angehört worden. Diese hat die Antragstellerin bestätigt und das Verhalten des Klassenlehrers noch einmal mit eigenen Worten beschrieben. 12 Der Schulverweis ist der Antragstellerin (bzw. ihrer Mutter) auch zuvor gemäß § 25 Abs. 5 S. 1 SchulG in der schriftlichen Missbilligung vom 08.07.2015 gem. § 25 Abs. 1 S. 2 SchulG als eine mögliche Ordnungsmaßnahme angedroht worden. Zwar spricht § 25 Abs. 5 S. 2 SchulG davon, dass die Androhung bereits mit einem schriftlichen Verweis (Absatz 3 S. 1 Nr. 1) verbunden sein kann. Eine Verbindung mit einer anderen (schriftlichen - auch pädagogischen -) Maßnahme steht dem jedoch nicht entgegen, da der mit ihr verfolgte Zweck, die Schülerin oder den Schüler vorzuwarnen und sich über die möglichen Rechtsfolgen ihres/seines Handelns bewusst zu sein und eine Verhaltensänderung herbeizuführen, so dass der ordnungsgemäße Schulbetrieb wieder gewährleistet ist, erreicht wird. Für eine Verbindung mit jeder anderen Ordnungsmaßnahme ist dies deshalb anerkannt (vgl. Karpen/Popken in: Praxis Kommunalverwaltung, SchulG, § 25, Ziffer 3.2, S. 7). 13 Der Bescheid vom 04.12.2015 ist zudem materiell rechtmäßig. 14 Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahren immer wieder Verhaltensweisen gezeigt habe, die den Schulfrieden in erheblichem Maße gestört hätten. Durch eine Vielzahl pädagogischer Maßnahmen sei stets versucht worden, eine Verhaltensänderung zu bewirken und gewünschtes Verhalten zu bestärken. Die schulische Erziehungshilfe sei eingeschaltet worden, jedoch hätten verschiedene pädagogische Maßnahmen nicht zu einem Erfolg geführt. Seit Beginn des Schuljahres habe die Antragstellerin einen neuen Klassenlehrer. Von Anfang an habe sie ihn als Lehrer abgelehnt. Sie verhalte sich respektlos, spreche grundsätzlich nicht mit ihm und verstecke sich häufig hinter einem Buch, wenn er sie ansehe. Außerdem habe sie starken Einfluss auf ihre Mitschülerinnen und Mitschüler, so dass sich das Klima in der Klasse bei Anwesenheit der Antragstellerin deutlich verschlechtere. Zudem bedrohe die Antragstellerin Mitschülerinnen und Mitschüler, die sich am Unterricht beteiligten oder sich respektvoll gegenüber Lehrkräften verhalten würden. Die Antragstellerin verbreite gegenüber Mitschülern das unzutreffende Gerücht, eine Lehrkraft sei pädophil, „kraule sich" im Unterricht „die Eier" und habe sich der Antragstellerin unangemessen genähert. Kein einziger der Mitschüler habe die Darstellung der Antragstellerin bestätigt; im Gegenteil habe die Klassensprecherin gegenüber der Klassenkonferenz ausdrücklich klargestellt, dass aus Sicht der Klasse die verbreiteten Gerüchte unzutreffend seien. Auch die Lehrkraft bestreite die Behauptungen. Es sei daher erwiesen, dass es sich nicht um Tatsachen, sondern eine üble Nachrede handle. 15 Dieser Sachverhalt wird durch den dem Gericht vorliegenden und der Entscheidung zugrunde gelegten Verwaltungsvorgang bestätigt. Insbesondere ergeben sich aus den diversen schriftlichen Missbilligungen vom 16.01.2013, 23.08.2013, 20.11.2013, 16.03.2015 und 08.07.2015, dem Fallforum aus Oktober 2015 sowie den bereits ergangenen Ordnungsmaßnahmen vom 28.02.2013, 03.12.2013 und 12.11.2015 entsprechende Fehlverhaltensweisen der Antragstellerin. Aus diesen pädagogischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen ergibt sich zugleich, dass Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 SchulG nicht ausreichend waren und nicht ausreichend sind, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, und dass es sich vorliegend um wiederholtes Fehlverhalten vergleichbarer Art handelt (Störung des Schulfriedens durch z. B. respektloses und ausfallendes Verhalten gegenüber Lehrern und Mitschülern, aus dem sich zugleich z. B. Konsequenzen der Gestalt ergaben, dass teilweise Ganztagsangebote im offenen Ganztag eingestellt werden mussten - Ordnungsmaßnahme vom 28.02.2013 -). 16 Darüber hinaus bestätigen diverse schriftliche Äußerungen von Klassenkameraden, dass die Antragstellerin über ihren Klassenlehrer oben genannte Anschuldigungen verbreitet, die Klassenkameraden selbst solche Verhaltensweisen bei dem Klassenlehrer bisher aber nicht wahrgenommen haben. Zudem bleibt die Antragstellerin in ihrer Anhörung nochmals bei ihren Anschuldigungen, obwohl sich diese weder durch die Mitschüler noch durch den Lehrer bestätigt haben. Auch die polizeilichen Ermittlungen kamen zu keinem anderen Ergebnis; hier soll die Antragstellerin gegenüber dem Klassenlehrer keine Anschuldigungen mehr vorgebracht haben. Diesen Komplex wertet die Kammer als schweres Fehlverhalten im Sinne von § 25 Abs. 3 S. 3 SchulG. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Mutter der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegenüber der Polizei Textauszüge eines WhatsApp-Chat-Verlaufs aus dem Mobiltelefon der Antragstellerin präsentiert haben soll, in dem mehrere Mitschülerinnen und ein Mitschüler den Klassenlehrer beleidigt haben sollen, ergibt sich für die Kammer auch nachvollziehbar, dass durch das „gegenseitige Verpetzen" der Klassen-/Schulfrieden erheblich gestört ist. 17 Ein Schulverweis ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schulleiter auf das Fehlverhalten der Antragstellerin in Bezug auf die Anschuldigungen gegenüber dem Klassenlehrer bereits mit einer Maßnahme gem. § 25 Abs. 7 SchulG reagiert hatte und die Antragstellerin zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes für sieben Schultage in der Zeit vom 12.11. bis 20.11.2015 vom Unterricht ausschloss. Aus § 25 Abs. 2 SchulG folgt, dass Ordnungsmaßnahmen getroffen werden können. Aus der Verwendung des Plurals kann entnommen werden, dass das Gesetz keine Beschränkung auf eine Ordnungsmaßnahme vorsieht (vgl. auch Kammerbeschluss vom 15.12.2008 - 9 B 81/08 - ). Im Übrigen handelt es sich bei der Maßnahme nach § 25 Abs. 7 SchulG um eine vorläufige Maßnahme. 18 Der Wortlaut des Gesetzes (§ 25 Abs. 2 SchulG) „können getroffen werden" kennzeichnet die Regelung als Vorschrift, die die Entscheidung über das Ob und die Art der festzusetzenden Ordnungsmaßnahmen in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Konferenz bzw. der Schulaufsichtsbehörde stellt. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen und der Gleichheitssatz beachtet worden sind und die Entscheidungsträger sich von sachgerechten, am Sinn der eingeräumten ermessensorientierten Erwägungen haben leiten lassen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 20.02.2004-3 MB 27/04 -). 19 Vorliegend ist das Ermessen von dem Antragsgegner (bzw. zuvor von der zuständigen Lehrerkonferenz für den Beschluss über den Antrag bei dem Antragsgegner) in dem eben genannten Sinne betätigt worden; Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.12.2015, den Protokollen über die beiden Klassenkonferenzen vom 13.11. und 19.11.2015 sowie dem Protokoll über die Lehrerkonferenz vom 20.11.2015 ist zudem erkennbar, dass sich mit den bisher erfolglos durchgeführten pädagogischen Maßnahmen auseinandergesetzt wurde und zudem zunächst als mildere Maßnahme die Überweisung in eine Parallelklasse (Klasse 8 B) gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SchulG in Betracht gezogen wurde. Diese wurde sodann aufgrund der durchgeführten Gespräche mit der Antragstellerin, mit Mitschülern sowie zwischen der Antragstellerin und der Polizei nicht weiter in Erwägung gezogen, sondern die hier streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme einstimmig beschlossen. Der Sachverhalt wurde auch der Lehrerkonferenz durch einen Bericht der Schulleitung und der Schulischen Erziehungshilfe nach erfolgter Klassenkonferenz dargelegt. Die entsprechenden Protokolle und eine Darstellung des Sachverhalts wurden wiederum dem Antragsgegner mit dem Antrag der Schule auf Überweisung vom 30.11.2015 dargelegt und übersandt. 20 Die Entscheidung ist auch verhältnismäßig i.S.v. § 25 Abs. 4 S. 1 SchulG. Danach muss die Ordnungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Dies begegnet insbesondere aufgrund der oben dargestellten schweren und wiederholten Verfehlungen der Antragstellerin und der damit zusammenhängenden Störung des Schulfrie- dens keinen Bedenken. Die Zuweisung der Antragstellerin an eine vergleichbare Schule wäre nur dann ermessensfehlerhaft, wenn dadurch für die Antragstellerin der weitere Schulbesuch mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre. Solche sind nicht ersichtlich. Der Antragstellerin ist insbesondere ein täglicher Schulweg von ca. 7 km innerhalb des Stadtgebietes von A-Stadt zumutbar. Sie besucht die 8. Klasse einer weiterführenden Schule und hat damit mit fast 14 Jahren ein Alter erreicht, in dem sie gefahrlos in A-Stadt den öffentlichen Personennahverkehr nutzen kann. Im Vergleich zu Strecken, die Schulkinder auf dem Land täglich auf sich nehmen müssen, ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin hierzu nicht in der Lage wäre. Jedenfalls ist derartiges nicht substantiiert vorgetragen worden. Eine unzumutbare Belastung resultiert auch nicht daraus, dass die Antragstellerin durch den längeren Schulweg erst später am Nachmittag zu Hause ist; dadurch wird nicht der Schulbesuch selbst unzumutbar belastet, sondern allenfalls ihre Freizeit beschränkt. 21 Ungeachtet der Frage, ob die sorgeberechtigte Mutter nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen könnte, scheidet eine Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten aus, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird in Verfahren, die eine Schulordnungsmaßnahme zum Gegenstand haben, der Auffangwert zugrunde gelegt, welcher in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht halbiert wird.