Urteil
8 A 212/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:1204.8A212.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 15.11.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hinsichtlich der Klägerin zu 2., des Klägers zu 3. und der Klägerin zu 4. jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 1. bestands- oder rechtskräftig geworden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Die Kläger, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten laut eigenen Angaben am 22.11.2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 28.11.2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 2 In der Anhörung am 07.12.2011 vor dem Bundesamt gab die Klägerin zu 1. an, dass sie aus XXX stamme und mit Herrn A. verheiratet sei. Sie habe weder eine Berufsausbildung noch sei sie berufstätig gewesen. Ihr Ehemann und sie seien an ihrem Wohnort Adana in der BDP politisch aktiv gewesen, in dem sie sich beispielsweise am Newroz-Fest aktiv beteiligt und Wahlveranstaltungen der BDP besucht hätten. Anlässlich des Newroz-Festes 2010 sei die Klägerin mit zur Wache genommen und von Zivilpolizisten bedroht worden, sich nicht erneut bei Veranstaltungen der BDP erwischen zu lassen. Gemeinsam mit ihrem Ehemann sei sie im Juni 2011 auf einer Wahlveranstaltung der BDP gewesen. Trotz der Drohungen der Polizei sei sie nach der Veranstaltung zunächst mit einer Freundin und später alleine ohne Begleitung nach Hause gegangen. Auf dem Heimweg sei sie von denselben Polizisten verfolgt und an einem unbekannten Ort in einen Keller verschleppt und dort vergewaltigt worden. Davon habe sie ihrem Ehemann auch berichtet. Später sei sie von denselben Polizisten zur Zusammenarbeit als Spitzel aufgefordert worden. Nach ihrer Flucht nach Istanbul hätten dieselben Polizisten auch dort bei ihrer Familie nach ihr geforscht. Der Ehemann habe sich seit Juli 2011 nicht mehr zu Hause aufgehalten, weil wegen seiner politischen Aktivitäten nach ihm gesucht worden sei. 3 In einem Schreiben vom 06. Dezember 2011 führte der Rechtsanwalt der Klägerin zu 1. Herr XXX aus, dass seine Mandantin ohne ersichtliche Gründe von Zeit zu Zeit von den Sicherheitskräften aufgesucht werde. Sie sei von Sicherheitskräften mehrmals in Gewahrsam genommen und auf verschiedene Weise beleidigt und bedroht worden. Zudem sei sie körperlichen und psychologischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Während dieser Zeit sei sie Mitglied der Demokratik Tuplum Partisi und als solche an verschiedenen Aktivitäten beteiligt gewesen und dadurch seien ihre politische Haltung und ihre politischen Arbeiten ständig ohne rechtliche Handhabe hinterfragt worden (Bl. 58 ff. der Beiakte A). 4 Mit Schreiben vom 01.08.2012 bat der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein um Überlassung der Bundesamtsakten der Kläger sowie des Ehemannes Herrn XXX A., da die Verteidigerin des Ehemannes Herrn XXX A. in dessen Auslieferungsverfahren vorgetragen habe, dass ein Auslieferungsverbot bestehe, weil der Ehemann der Klägerin zu 1. in der Türkei politisch verfolgt werde (Bl. 67 der Beiakte A). 5 Mit Schreiben vom 30.05.2013 (Bl. 71 der Beiakte A) teilte die Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass Herr XXX A. am 31.01.2013 in die Türkei ausgeliefert worden ist. 6 Mit Bescheid vom 15.11.2013 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei das Vorbringen der Klägerin zu 1. wegen ihrer politischen Betätigung für die BDP von Zivilpolizisten festgenommen, vergewaltigt, später zur Zusammenarbeit mit Sicherheitskräften als Spitzel aufgefordert und gesucht worden zu sein, nicht glaubhaft. Sie behaupte, zeitgleich mit ihrem Ehemann dieselben Veranstaltungen besucht und ihrem Ehemann auch von ihrer Festnahme und Vergewaltigung in diesem Zusammenhang berichtet zu haben. Gegen diese Darstellung spreche bereits, dass der Ehemann in seiner Anhörung allgemein über Verfolgungsmaßnahmen gegen Kurden spreche, auch über eine Gefährdung seiner Familie im Zusammenhang mit der Suche nach ihm, aber mit keinem Wort von einer Festnahme und Vergewaltigung seiner Ehefrau aufgrund eben dieser Zusammenhänge berichte. Das Vorbringen der Klägerin zu 1. sei offenkundig unzutreffend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. die gemeinsame Wohnung im Juli 2011 allein deshalb verlassen habe, weil er wegen des Verdachts, ein Tötungsdelikt aus persönlichen Motiven begangen zu haben, gesucht worden sei. Gegen die Annahme einer politischen Verfolgung spreche zudem, dass die Generalstaatsanwaltschaft einem Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden gegen den Ehemann der Klägerin zu 1., der umfangreichere politische Aktivitäten, wiederholte Festnahmen und wiederholte Folterungen behauptet habe, in Kenntnis des Vorbringens der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes im Asylverfahren zugestimmt habe. Ebenfalls gegen die Annahme drohender Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin zu 1. spreche, dass sich diese trotz der angeblichen polizeilichen Suche nach ihr vor ihrer Ausreise noch drei Monate in Istanbul bei ihren Verwandten ihres Mannes aufgehalten habe, ohne dass es zu weiteren polizeilichen Maßnahmen gegen sie gekommen sei. Zudem seien ihre vorgetragenen angeblichen politischen Aktivitäten für eine legale Partei von derart geringfügiger Natur gewesen, dass ein daraus resultierendes staatliches Verfolgungsinteresse gänzlich unwahrscheinlich erscheine, erst recht, dass man sie dafür von Adana bis Istanbul verfolge. Es dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass - wenn überhaupt - Fahndungsmaßnahmen wegen des unpolitischen Tötungsdelikts erfolgt seien, dass ihrem Ehemann zur Last gelegt worden sei. 7 Die Kläger haben am 06.12.2013 Klage erhoben. 8 Sie machen geltend, dass die Klägerin zu 1. sowie auch ihr Ehemann Mitglied in der BDP gewesen seien. Mitglieder der prokurdischen Parteien und Organisationen in der Türkei seien politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Klägerin zu 1. habe nicht gewusst, dass es einen Haftbefehl gegen ihren Ehemann gegeben habe, da der Ehemann ihr gegenüber ausdrücklich dargelegt habe, dass in dem Strafverfahren, dass u.a. auch gegen ihn geführt worden sei, er kein Mittäter gewesen sei. Die Klägerin zu 1. und ihre Kinder hätten keine inländische Fluchtalternative. Die Klägerin zu 1. habe keinen Beruf erlernt und sei nie berufstätig gewesen. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Bescheid vom 15.11.2013 aufzuheben, 11 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hinsichtlich der Klägerin zu 2., des Klägers zu 3. und der Klägerin zu 4. jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 1. bestands- oder rechtskräftig geworden ist; 12 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hinsichtlich der Klägerin zu 2., des Klägers zu 3. und der Klägerin zu 4. jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus der Klägerin zu 1. bestands- oder rechtskräftig geworden ist; 13 hilfsweise festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie beruft sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 17 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 AsylG auf den Einzelrichter übertragen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Bundesamtsakte der Kläger, des Ehemannes der Klägerin zu 1. Herrn XXX A. sowie die beigezogenen Akten des Generalstaatsanwalts Schleswig-Holstein betreffend das Auslieferungsverfahren gegen den Ehemann der Klägerin zu 1. Herrn XXX A. verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Eine Entscheidung konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. 20 Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 21 Für die gerichtliche Beurteilung und des Verpflichtungsbegehrens der Kläger ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. 22 Der Anspruch der Klägerin zu 1. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 3 Abs. 1 AsylG. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 23 Die Verfolgungsfurcht ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 - 10 C 25.10 -). 24 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) enthält zudem eine Beweiserleichterung dahingehend, dass die Tatsache, dass der Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. 25 Zwischen dem geltend gemachten Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Zudem wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e Abs. 1 AsylG). 26 Der Klägerin zu 1. droht im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung durch den türkischen Staat. 27 Die Klägerin zu 1. ist im November 2011 vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. 28 Die Klägerin zu 1. hat im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung erfolgten persönlichen Anhörung glaubhaft, detailreich und widerspruchsfrei geschildert, dass sie erstmals im Jahre 2010 nach dem Newroz-Fest von drei Zivilpolizisten aufgrund des Tragens der kurdischen Flagge festgenommen worden ist und dahingehend eingeschüchtert worden ist, derartige Veranstaltungen nicht mehr zu besuchen. Vor den Abgeordneten-Wahlen im Juli 2011 war sie auf einer Wahlveranstaltung der BDP (Baris Demokrasi Partisi), dessen Mitglied sie zum damaligen Zeitpunkt gewesen ist, und auf dem Heimweg von dieser Veranstaltung wurde sie von drei Zivilpolizisten gewaltsam in ein Fahrzeug verbracht. Sie ist dann nicht zur Polizeiwache, sondern in einen Keller geschleift worden, dort geschlagen und von den drei Zivilpolizisten vergewaltigt worden. Zwei der Zivilpolizisten waren identisch mit den Polizisten, die sie bereits nach dem Newroz-Fest im Jahre 2010 mitgenommen hatten. Nach der Vergewaltigung sprachen die Polizisten dann gemeinsam darüber, ob man die Klägerin zu 1. leben lassen solle oder nicht. Sie entschieden sich schließlich dazu, dass man die Klägerin zu 1. nicht töten brauche, da dies ihre Familie oder sie selbst erledigen werde. Von dem Schleifen in den Keller hat die Klägerin zu 1. Narben auf dem Rücken davon getragen. 29 Ende August 2011 ist die Klägerin zu 1. erneut von Zivilpolizisten mitgenommen worden, dieses Mal jedoch zur Polizeiwache. Die Zivilpolizisten haben zu ihr gesagt, dass sie bei der BDP weitermachen könne, da sie die Vergewaltigung niemandem erzählt habe. Die Klägerin zu 1. ist dann im Laufe dieses Gesprächs dahingehend erpresst worden, zehn Tage später zu einem Einkaufsmarkt zu kommen, um dort den Zivilpolizisten Informationen bezüglich der BDP und die Verbindungen der BDP zur PKK zu überbringen. Anderenfalls drohte man der Klägerin zu 1., dass für den Fall der Nichtbefolgung schlimme Sachen passieren würden. 30 Die Klägerin zu 1. ist dann mit ihren drei Kindern nach Istanbul geflohen und ist dort überwiegend bei ihrer Schwägerin untergekommen. Auch die Stiefmutter der Klägerin zu 1. lebt in Istanbul. Die Klägerin zu 1. ist personenstandsrechtlich im Zivilregister bei ihrer Stiefmutter gemeldet, wo auch ihr Vater lebt. Polizisten sind dann bei ihrer Stiefmutter in Istanbul gewesen und haben sich nach der Klägerin zu 1. erkundigt. Die Klägerin zu 1. hat sich von ihrer Stiefmutter sodann die Polizisten beschreiben lassen und anhand der Beschreibung der Stiefmutter wusste die Klägerin zu 1., dass es sich bei den vorstellig gewordenen Polizisten jedenfalls auch um einen Polizisten gehandelt hat, der auch an der Vergewaltigung beteiligt gewesen ist. Der Polizist war nämlich kräftig gebaut und hatte einen riesigen Kopf und so hat ihn ihre Stiefmutter auch beschrieben. 31 Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Klägerin zu 1. aufgrund ihrer Verbindungen zur politischen Partei der BDP von staatlichen türkischen Sicherheitskräften vor ihrer Ausreise misshandelt, vergewaltigt, erpresst und damit verfolgt wurde, und ihr auch keine inländische Fluchtalternative innerhalb der Türkei aufgrund der Geschehnisse in Istanbul zustand. 32 Es existieren keine stichhaltigen Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) dahingehend, dass der Klägerin zu 1. im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht erneut vergleichbare Verfolgungshandlungen drohen. 33 Dass der Ehemann der Klägerin zu 1. in seiner Anhörung vor dem Bundesamt keine Verfolgung der Klägerin zu 1. vorgebracht hat, steht dieser Einschätzung in keinerlei Hinsicht entgegen. Die Klägerin zu 1. hat eigene Asylgründe vorgebracht, die eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. 34 An die Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1. ist das Gericht nicht gebunden. 35 Der Klägerin zu 2., dem Kläger zu 3. und der Klägerin zu 4. stehen als minderjährige ledige Kinder der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylG zu, sobald die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 1. bestands- oder rechtskräftig geworden ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.11.2014 - Au 2 K 14.30395 -, Rn. 40 - zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 - 10 C 21/08 -, Rn. 29 - zit. nach juris). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.