Beschluss
12 B 88/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:1125.12B88.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gleichfalls abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt mit ihrem unter dem 24.11.2015 unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe gestellten Antrag, 2 die Beklagte zu verpflichten, den Asylantrag der Antragstellerin unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erlass der einstweiligen Anordnung, entgegenzunehmen, 3 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 4 Die Antragstellerin habe bereits am 23.09.2015 in … beim Landesamt für Asylangelegenheiten ein Asylgesuch gestellt. Sie habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.11.2015 aufgefordert, ihr innerhalb einer Woche die Möglichkeit zu geben, bei ihr einen Asylantrag zu stellen. 5 Die Antragsgegnerin habe erwidert, ein früherer Termin, als den 05.02.2016, der für die Asylantragstellung genannt wurde, könne nicht bewilligt werden. 6 Die Asylverfahrensrichtlinie gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, innerhalb von drei, maximal sechs Arbeitstagen eine Registrierung von Schutzsuchenden vorzunehmen. Bei der Entgegennahme des Asylantrages handele es sich um einen sogenannten Realakt. 7 Dem Begehren der Antragstellerin könne in einem Hauptsacheverfahren nicht entsprechend nachgekommen werden, weil ihr Begehren, in vertretbarer Zeit durch die Beklagte registriert zu werden, durch ein Hauptsacheverfahren wegen dessen Dauer nicht realisiert werden könne. II. 8 Der Antrag, dessen Bescheidung gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Einzelrichter erfolgt, ist zulässig, aber unbegründet. 9 Bezüglich der beantragten einstweiligen Anordnung kann zunächst dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn es ist soweit ersichtlich unbestritten, dass die Antragstellerin grundsätzlich das Recht hat, einen Asylantrag zu stellen. Nach § 23 Abs. 1 AsylG ist allerdings der Ausländer, der in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. Für diese Konstellation ist eine Antragstellung auf anderem Wege im Asylgesetz nicht vorgesehen. Das Bundesamt befindet sich – wie allgemein und auch der Antragstellerin bekannt sein dürfte – derzeit in einer Situation extremer Arbeitsüberlastung. Es ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, dass es in einer solchen Situation zum Teil auch zu erheblichen Wartezeiten innerhalb der Verfahrensabläufe kommt. Insbesondere ist zugunsten von Asylsuchenden kein individualschützendes höherrangiges Recht ersichtlich, welches zur Schaffung einer Art "Notverfahren" zur anderweitigen Antragsannahme verpflichten würde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die erfolgte Zuweisung eines Termins zur Antragstellung nicht den Vorgaben des europäischen Rechts entspricht, soweit diese individualschützend sind. Die abweichende Auffassung des VG Wiesbaden im Beschluss vom 05.08.2015 – 6 L 982/15, 6 L 982/15.WI.A – NVwZ-RR 2015, 758 f., zit.n.Juris, teilt das Gericht nicht, da insbesondere die dort erwähnten Verpflichtungen nicht den Interessen des Asylsuchenden dienen, sondern der Funktionsfähigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems. Hinsichtlich ausstehender Einzelschritte einer vollständigen "Registrierung" der Antragstellerin und der Entgegennahme ihres Antrags im eigentlichen Sinn gilt derzeit der Grundsatz, dass Unmögliches nicht geleistet werden muss (impossibilium nulla est obligatio). 10 Dies wäre möglicherweise – auch im Sinne einer vorliegend fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes – anders zu bewerten, wenn – wofür abgesehen von mangelnder Glaubhaftmachung auch sonst nichts spricht – noch nicht vollständig registrierten Asylsuchenden eine Beendigung ihres Aufenthalts drohen würde. Der zu beobachtende Trend zu gerichtlichem Tätigwerden im Wege von Untätigkeitsklagen oder auch Anträgen der vorliegenden Art dürfte aber weniger aus einer solchen rechtlich möglicherweise erheblichen Sorge folgen, sondern durch Motive geprägt sein, die außerhalb des Asylgesetzes liegen (z.B. die Aussicht auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Folgeentscheidungen oder Möglichkeiten einer schnelleren Aufenthaltsverfestigung). Die Vorgehensweise des Bundesamtes bietet – abgesehen davon, dass Kapazitätssteigerungen allgemein wünschenswert sind – mindestens faktisch einen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung, so dass eine verwaltungsgerichtliche einstweilige Anordnung der beantragten Art nicht in Betracht kommt. 11 Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe kam damit mangels Erfolgsaussichten gleichfalls nicht in Betracht. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).