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Beschluss

5 B 306/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:1112.5B306.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Überstellung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Systems. 2 Der Antragsteller beantragte im August 2014 Asyl im Bundesgebiet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ersuchte die französische Dublin-Behörde um seine Übernahme, was diese mit Schreiben vom 18.12.2014 auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin-Verordnung akzeptierte. Mit Bescheid vom 19.12.2014 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an. Das Gericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2015 – 5 A 18/15 – ab; die Entscheidung ist seit Ende April 2015 rechtskräftig. 3 Am 09.06.2015 sollte eine kontrollierte Überstellung des Antragstellers nach Frankreich auf dem Luftwege erfolgen. Die Überstellung konnte nicht durchgeführt werden, da der Antragsteller nicht zum Termin erschien. Mit Schreiben vom 09.06.2015 teilte das Bundesamt der französischen Dublin-Behörde mit, dass die Überstellung derzeit nicht möglich wäre, da der Antragsteller flüchtig sei. Am 08.07.2015 sollte erneut eine kontrollierte Überstellung des Antragstellers nach Frankreich auf dem Luftwege erfolgen. Die Überstellung konnte erneut nicht durchgeführt werden, da der Antragsteller nicht erschien. 4 Der Antragsteller ersuchte das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz, da die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Mit Beschluss vom 13.08.2015 – 5 B 242/15 – lehnte das Gericht den Antrag ab, da ein Anordnungsanspruch mangels Stellung eines Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt nicht bestehe. 5 Am 24.08.2015 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Mit Scheiben seines Bevollmächtigten vom 08.09.2015 bat er um unverzügliche Stellungnahme zu diesem Antrag und teilte mit, dass er im Klinikum Region B-Stadt GmbH in Langenhagen (Niedersachsen) wegen eines akuten nervlichen Zusammenbruchs sei. 6 Der Antragsteller hat das Gericht am 22.09.2015 erneut um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. 7 Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Der Bescheid habe sich wegen Ablaufs der Überstellungsfrist erledigt. Er sei nicht untergetaucht. Er sei vom 08. bis zum 10.06.2015 wegen einer Tablettenintoxikation in stationärer Behandlung im Städtischen Klinikum Lüneburg gewesen. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Ziffer 2 des Bescheides vom 19.12.2014 aufzuheben, 10 hilfsweise 11 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn nicht abzuschieben. 12 Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. 14 Der Antrag hat keinen Erfolg. 15 1. Der Hauptantrag ist unzulässig, da die Verpflichtung der Antragsgegenerin, einen Verwaltungsakt aufzuheben, zu einer endgültigen Rechtsgestaltung führt. Dies wäre eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, ohne dass hier aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme im Einzelfall geboten ist. 16 2. Der Hilfsantrag ist unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). 17 Ein Anordnungsanspruch könnte zwar an sich aus einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch wegen drohender Vollstreckung eines erledigten Verwaltungsaktes folgen, entgegen der Ansicht des Antragstellers führt der Ablauf der Überstellungsfrist jedoch nicht zu einer Erledigung iSd § 43 Abs. 2 VwVfG (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 28. April 2015 – W 1 K 14.30144 –, Rn. 25, juris; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 21 ZB 15.50137 –, Rn. 2, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 02. Juli 2015 – 4 L 356/15.A –, Rn. 8, juris; VG Potsdam, Urteil vom 25. Februar 2015 – 6 K 1554/14.A –, Rn. 25, juris). Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung durch Zeitablauf kann nicht eintreten (a.A. VG Potsdam, Urteil vom 25. Februar 2015 – 6 K 1554/14.A –, Rn. 25, juris). Der Dublin-Bescheid ist mit keiner Befristung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) versehen. Die Überstellungfrist des Art. 29 VO(EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) enthält auch keine materiell-rechtliche Regelung zur Geltungsdauer (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 1 C 7/93 –, Rn. 29, juris: Erledigung der probeweisen Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeisternach Ablauf der Geltungsdauer, d.h. der Jahresfrist des § 7 Abs. 1 S. 1 SchfG a.F.). Der dort u.a. geregelte Zuständigkeitswechsel kraft Fristablaufs enthält keine Vorgaben, welche Folgen hieraus für die Wirksamkeit bereits ergangener nationaler Entscheidungen zu ziehen sind. Es liegt auch keine Erledigung in sonstiger Weise vor. Die Annahme einer Erledigung auf andere Weise ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 – 6 C 3/11 –, BVerwGE 143, 87-118, Rn. 19). Eine nachträgliche Veränderung von Umständen gehört grundsätzlich nicht hierzu (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 – 6 C 3/11 –, BVerwGE 143, 87-118, Rn. 25). Dies zeigen gerade die Vorschriften zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. § 51 Abs. 1 VwVfG). 18 2. Ein Anordnungsspruch besteht auch nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 –, Rn. 3, juris). Dabei begründet allein die bloße Stellung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch keinen Anspruch auf vorläufiges Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Notwendig ist vielmehr die hinreichende Erfolgsaussicht, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ergebnis zu einem Regelungszustand führt, der einen Verbleib im Bundesgebiet zulässt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Überstellungfrist ist nicht abgelaufen, so dass Frankreich nachwievor der zuständige „Dublin-Staat“ für die Prüfung seines Asylantrages ist. Für den Antragsteller gilt die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO, da er untergetaucht war. Unter Untertauchen iSd Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO ist jedenfalls jedes dem Ausländer zurechenbare und zu verantwortende Verhalten zu verstehen, dass dazu führt, dass die für die Überstellung zuständige Behörde diese nicht durchführen kann. Verhaltensweisen in diesem Sinne sind beispielweise, dass der Ausländer nicht auffindbar ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 29 K12) oder sich räumlich dem Hoheitsbereich der zuständigen Behörde entzieht. Auf einen Vereitelungswillen kommt es nicht an, wie der Verlängerungsgrund der Inhaftierung (Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 Dublin-III-VO) zeigt. Der Antragsteller hat das Bundesland Schleswig-Holstein ohne Mitteilung an die zuständige schleswig-holsteinische Ausländerbehörde verlassen. Damit hat er sich auch dem Zugriff der für ihn zuständigen schleswig-holsteinischen Ausländerbehörde entzogen, da diese grundsätzlich in Niedersachsen keine Hoheitsrechte ausüben kann. Ein Verantwortungsausschluss wegen einer psychischen Erkrankung – dass der Antragsteller also nicht mehr eigenverantwortlich handeln konnte, als er sich nach Niedersachsen begab und die Tabletten nahm – ist nicht glaubhaft gemacht. Der Entlassungsbericht von Assistenzarzt Hermawan vom 10.06.2015 gibt hierfür keine belastbaren Anhaltspunkte. Der Bericht legt vielmehr nahe, dass der Antragsteller sich der Abschiebung entziehen wollte: „Mittels Dolmetscher war herauszufinden, dass er 10 Tbl. einer unbekannten Substanz eingenommen habe, da er ins Ausland abgeschoben werden sollte.“ Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 9 Abs. 2 S. 2 der VO(EG) Nr. 1560/2003 in Gestalt der Änderungs-VO(EU) Nr. 118/2014 (Dublin-DurchführungsVO) übergegangen, da die Antragsgegnerin die französische Dublin-Behörde rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Überstellungfrist über das Hindernis informierte. 19 Dass der Antragsteller sich aktuell in einem die Reisefähigkeit ausschließenden Zustand befindet, ist nicht glaubhaft gemacht. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).