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Urteil

17 A 11/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:0909.17A11.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klägerin wird in ein Amt der Besoldungsgruppe A10 zurückgestuft. Die Beförderungssperre wird auf 18 Monate ab Rechtskraft des Urteils verkürzt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit welcher sie um zwei Stufen in das Amt einer Steuerinspektorin zurückgestuft wurde. 2 Die am ... geborene Klägerin ist ledig und Mutter der am ... 1995 geborenen Tochter .... Im Juni 1985 erlangte sie die allgemeine Hochschulreife und wurde mit Wirkung vom 01. September 1991 beim Finanzamt A-Stadt in den Dienst der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein eingestellt. Im Oktober 1994 bestand sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit der Prüfungsgesamtnote „befriedigend“. 3 Mit Wirkung vom 08. März 2000 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Letztmalig befördert wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01. Februar 2009. Seitdem bekleidet sie das statusrechtliche Amt einer Steueramtfrau (Besoldungsgruppe A11). Im Zeitraum vom 01.09.1991 bis 03.03.1998 und ab 01. März 2015 war bzw. ist die Klägerin vollzeitbeschäftigt, in den dazwischenliegenden Jahren war sie auf eigenen Antrag teilzeitbeschäftigt im Umfang von 70 vom Hundert bzw. 75 vom Hundert. 4 Mit Verfügung vom 05. Juli 2013 leitete der ständige Vertreter des Vorstehers des Finanzamtes A-Stadt gegen die Klägerin wegen des Verdachts eines Dienstvergehens im Sinne der §§ 47 Abs. 1, 33 ff. BeamtStG ein Disziplinarverfahren ein. Die Klägerin wurde angeschuldigt, ihre gestempelten Gleitzeitkarten für mehrere Monate an einzelnen Tagen manipuliert und sich somit unberechtigt Zeitgutschriften in erheblicher Höhe verschafft zu haben. Zugleich wurde die Klägerin von der Gleitzeitregelung ausgeschlossen und ihre tägliche Arbeitszeit zunächst auf 07:30 Uhr bis 13:45 Uhr festgelegt. 5 Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, in deren Zuge sich die Klägerin geäußert hat, schuldigt der Beklagte die Klägerin an, in der Zeit von Januar 2012 bis Juni 2013 in 30 Einzelfällen durch Manipulation der von der Klägerin in diesem Zeitraum geführten Zeitkarten den Eindruck erweckt zu haben, Dienst verrichtet zu haben, obwohl dies nicht der Fall war. Die Summe der Fehlzeiten soll sich auf mindestens 136 Stunden und 30 Minuten belaufen. Auf Basis einer 30,75 Stundenwoche und einer durchschnittlichen Dienstleistungspflicht von 21 Arbeitstagen pro Monat seien dies 22,2 Arbeitstage. Im Einzelnen hält der Beklagte der Klägerin folgende Manipulationen im Zeitraum 2012 bis Juni 2013 vor: 6 „09.01.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1645 anstatt gestempelter 1145 7 25.01.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1645, nachdem die gestempelte Ziffer ausradiert wurde 8 07.03.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „8" der 1280 - die Ziffer „3" wurde zur Ziffer „8" ergänzt 9 14.03.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1690, nachdem die gestempelte Ziffer ausradiert wurde 10 02.05.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „8" der 1285 - die Ziffer „3" wurde zur Ziffer „8" ergänzt 11 03.05.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1670, nachdem die gestempelte Ziffer ausradiert wurde 12 16.05.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1695 anstatt gestempelter 1195 13 23.05.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1685 anstatt gestempelter 1185 14 07.06.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1670, nachdem die gestempelte Ziffer ausradiert wurde 15 14.06.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1670, nachdem die Zeit doppelt gestempelt wurde — auch doppelte handschriftliche Veränderung 16 26.06.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1645, nachdem die gestempelte Ziffer nicht vollständig gestempelt wurde 17 05.07.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1670 anstatt gestempelter 1170 18 09.08.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1690 anstatt gestempelter 1190 19 16.08.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1690 anstatt gestempelter 1190 20 23.08.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1680 anstatt gestempelter 1180 21 29.08.2012:Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1685, nachdem die gestempelte Ziffer ausradiert wurde 22 06.09.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1690, nachdem die gestempelte Ziffer ausradiert wurde 23 01.11.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1650 anstatt gestempelter 1150 24 12.11.2012: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „8" der 1285 - die Ziffer „3" wurde zur Ziffer „8" ergänzt 25 10.01.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1695 anstatt gestempelter 1195 26 17.01.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1685 anstatt gestempelter 1185 27 24.01.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1675, nachdem die gestempelte Ziffer ausradiert wurde 28 07.02.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1695, nachdem die gestempelte Ziffer ausradiert wurde 29 11.04.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1690 anstatt gestempelter 1190 30 18.04.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1695, nachdem die gestempelte Ziffer ausradiert wurde 31 08.05.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1695 anstatt gestempelter 1195 32 16.05.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1665 anstatt gestempelter 1165 33 28.05.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1630 anstatt gestempelter 1130 34 06.06.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1645, nachdem die gestempelte Ziffer ausradiert wurde 35 13.06.2013: Gehen: Änderung der Zeit - handschriftliche „6" der 1645 anstatt gestempelter 1145. 36 Zudem wurden die Karten Februar 2012 und Dezember 2012 nicht abgegeben. Die auf der Zeitkarte März rechnerisch erwirtschafteten Überstunden für den Monat Februar 2012 wurden mit 14,45 angegeben. Diese für einen Monat erlangten Überstunden sind außergewöhnlich hoch, da im Schnitt Überstunden von 0 - 6 Stunden pro Monat erarbeitet wurden. 37 Darüber hinaus schrieb sich die Klägerin für den 13. April 2012 auf der Zeitkarte aufgrund der Angabe von Urlaub „U" 6,15 Stunden gut. Der Urlaub für diesen Tag war nicht auf der Urlaubskarte beantragt worden (BI. 55 d. A.). 38 Die Summe der Fehlzeiten beläuft sich demnach mindestens auf 136 Stunden und 30 Minuten (27x5 Stunden („1" zur „6") = 135 Stunden; 3x0,5 Stunden („3" zur „8") = 1 Stunde und 30 Minuten => insgesamt 136 Stunden und 30 Minuten) hinsichtlich der handschriftlich geänderten Zeiten auf den Zeitkarten. Auf der Basis einer 30,75 Stunden Woche und einer durchschnittlichen Dienstleistungspflicht von 21 Arbeitstagen pro Monat handelt es sich hier um eine Zeit von 22,2 Tagen bzw. über einem Monat (136,50 / 129,15 x 21 = 22,195122).“ 39 Die Klägerin hat im Zuge des Disziplinarverfahrens Manipulationen der Zeitwertkarten eingeräumt, sich aber dahingehend eingelassen, dass sie nicht zu der auf der Zeitwertkarte ursprünglich gestempelten Zeit das Amt verlassen habe, sondern vielmehr zwischen 13:30 Uhr 16:00 Uhr ihren Dienst beendet habe. Zudem sei sie jedenfalls im Jahr 2012 übermäßig mit Arbeit belastet gewesen, habe es jedoch nicht zu Rückständen kommen lassen. Desweiteren sei sie auch psychisch sehr belastet gewesen, da ihre Tochter Opfer sexuellen Übergriffs durch einen ihr persönlich bekannten Jugendbetreuer geworden wäre und als Nebenklägerin in dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Strafverfahren sich immer wieder mit den Vorgängen, die Anlass für das Strafverfahren gegeben haben, hätte auseinandersetzen müssen. 40 Mit Blick auf den von der Klägerin geführten Einwand, dass sie sich zwar mitunter frühzeitig ausgestempelt, dann aber wieder ihren Dienst angetreten habe, hat die Ermittlungsführerin zeugenschaftlich Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herrn ..., Frau ... und Frau ... vernommen. Informatorisch angehört wurde zudem Frau .... Konkrete und plausible Angaben zu den einzelnen oben angeführten Tagen, für die sich Manipulationen in der Gleitzeitkarte finden, konnten die Zeugen nicht liefern. 41 Nach Einsicht in die disziplinarrechtliche Ermittlungsakte und abschließender Anhörung äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2014 u.a. in der Weise, dass sie die ihr zur Last gelegten Manipulationen auf den Stempelkarten 2012 und 2013 einräume und dieses Verhalten sehr bedauere. Hingegen widerspreche sie dem im Ermittlungsbericht dargestellten Umfang der Manipulationen von 142 Stunden und 39 Minuten. Sie habe das Amt regelmäßig nicht zu der auf der jeweiligen Karte gestempelten - ursprünglichen - Zeit verlassen, sondern später. An die einzelnen Tage vermöge sie sich nicht mehr zu erinnern, aber gegangen sei sie irgendwann in der Zeit von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr. Es wäre ihr auch sonst nicht möglich gewesen, ihre Fallzahlen innerhalb der dokumentierten Dienstzeiten zu erledigen. Darüber hinaus beantragte sie, zusätzlichen Beweis zu erheben und die Befragungen der vorbenannten Zeuginnen und Zeugen dahingehend zu ergänzen, ob sie an den in Rede stehenden Tagen das Finanzamt vor 12:00 Uhr verlassen habe. 42 Darauf verzichtete der Beklagte und erließ unter dem 08. Dezember 2014 die hier angegriffene Disziplinarverfügung. In der Beweiswürdigung hebt er hervor, dass die Klägerin die Manipulationen der Zeitwertkarten im Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2013 eingeräumt habe, er aber ihrer Einlassung, das Amt zwischen 13:30 Uhr und 16:00 Uhr verlassen zu haben, nicht folge, da er diese Aussage für unglaubhaft hält. Seiner Ansicht nach mache es keinen Sinn, durch frühzeitiges Stempeln vor dem eigentlichen Dienstende unnötig auf sich aufmerksam zu machen. Vielmehr habe die Klägerin in 30 Fällen ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem sie gegen die Dienstvereinbarung vom 09. März 2011 bei der Führung der Zeiterfassungskarte Manipulationen vorgenommen habe und durch die Veränderung auf den Zeitwertkarten den Eindruck erweckt habe, Dienst verrichtet zu haben, obwohl dies nicht in dem dokumentierten Umfang der Fall gewesen sei. So habe sie in 27 Fällen die gestempelte Zeit des Dienstendes dahingehend geändert, dass die hintere Stundenzahl von einer „1“ in eine „6“ geändert wurde. In den anderen drei Fällen wurde die Ziffer vor der Minuteneinheit handschriftlich von einer „3“ in eine „8“ geändert. 43 Mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens hebt der Beklagte hervor, dass die Pflicht zur Dienstleistung eine elementare Pflicht eines Beamten sei. Eine Verletzung dieser Pflicht durch Manipulationen im Rahmen der Zeiterfassung mit der Folge der vorsätzlichen Täuschung der Vorgesetzten über nicht eingebrachte Dienstzeiten führe zu nachhaltigen Störungen der berechtigten Interessen des Dienstherrn und sei als eigennütziger Verstoß gegen die Grundsätze der variablen Arbeitszeit als gravierende Verletzung des vom Dienstherrn entgegengebrachten Vertrauens zu qualifizieren. Zugleich habe die Klägerin damit eine leicht einsehbare innerdienstliche Kernpflicht verletzt. Zugunsten der Klägerin wertet der Beklagte die teilweise geständige Einlassung und zum anderen eine Besserung des Verhaltens nach Einleitung des Disziplinarverfahrens. Zudem berücksichtigte er die langjährige Tätigkeit der Klägerin als Bearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle, die nach dem Leistungsbild die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllt hat. Den Umfang des Vertrauensmissbrauchs wertet er als „hoch“ und meint, dass nach Abwägung der Gesamtumstände ein Verbleib im Beamtenverhältnis gerade noch vertretbar sei. 44 Dagegen richtet sich die am 16. Dezember 2014 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen folgendes vorträgt: 45 Die Disziplinarverfügung sei rechtswidrig, da sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei und sie in ihren Rechten, insbesondere in dem Recht auf rechtliches Gehör, verletze. So sei ihr zwar der Ermittlungsbericht vom 21.07.2014 übermittelt worden; schließlich sei ihr auch im Anschluss daran mit Blick auf die abschließende Äußerung Einsicht in die Disziplinarakte gewährt worden. Nach ihrer abschließenden Äußerung mit Schreiben vom 04.09.2014 sei der Ermittlungsbericht vom 06.11.2014 zumindest redaktionell überarbeitet worden und ihr nicht erneut zur Kenntnis gebracht worden, gleichwohl aber Grundlage der angegriffenen Disziplinarverfügung geworden. 46 Überdies wäre ihr auch keine Gelegenheit gegeben worden, an der Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Entlastende Umstände sowie Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind, seien nicht hinreichend ermittelt worden; ebenso wenig sei ihr Persönlichkeitsbild zutreffend abgebildet. 47 Die Klägerin beantragt, 48 die Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 aufzuheben, hilfsweise, auf eine andere (mildere) Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 49 Der Beklagte beantragt, 50 die Klage abzuweisen. 51 Er hält die angefochtene Disziplinarverfügung für rechtsfehlerfrei und rechtmäßig. Die überarbeitete Fassung des Ermittlungsberichtes berücksichtige zugunsten der Klägerin, dass die Anzahl der ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe sich reduziert habe. Auf eine erneute Vernehmung der Zeugen sei verzichtet worden, da insbesondere mit Blick auf die auf den Zeitwertkarten erfassten Daten keine konkreten Aussagen gemacht werden konnten. Im Übrigen verweist er auf den Inhalt der aus seiner Sicht rechtmäßigen Disziplinarverfügung. 52 Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklären lassen, dass er es auch für ausreichend hielte, wenn die Klägerin um ein Amt zurückgestuft würde und die gesetzlich vorgesehene Beförderungssperre verkürzt werde. 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie die beigezogene Personalakte und Disziplinarakte verwiesen, deren Inhalt - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. 54 Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe 55 Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Das nach Ansicht des Gerichts erwiesene Fehlverhalten der Klägerin gebietet es, sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zurückzustufen. 56 Die formellen Voraussetzungen (Gang des Verfahrens, Anhörung der Klägerin, Schlussanhörung, Beteiligung der Mitbestimmungsorgane) sind ohne Rechtsfehler gegeben. 57 Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das der Klägerin vorgeworfene Verhalten einen so schwerwiegenden Vertrauensverlust bedeutet, der es rechtfertigen könnte, die Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 zurückzustufen. 58 Vorauszuschicken ist, dass bei der Würdigung des Sachverhaltes, d. h., der zum Prozessstoff gehörenden Beweismittel, Erklärungen und Indizien das Gericht den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beachten hat, der sowohl im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG als auch im Gebot der freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankert ist. Danach darf das Gericht nur solche dem Beamten/die Beamtin belastende Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen, an denen nach richterlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dies bedeutet, dass die dem Beamten/der Beamtin günstigste Tatsachengestaltung zugrunde gelegt werden muss, wenn nach erschöpfender Sachverhaltsaufklärung hinreichende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2012 - 2 A 5.09 - Rdnr. 14 ff.). Dies vorausgesickt, hält das Gericht nach mündlicher Verhandlung folgenden Sachverhalt für erwiesen und würdigt ihn disziplinarrechtlich wie folgt: 59 In der Zeit von Januar 2012 bis einschließlich Juni 2012 verstieß die Klägerin an den im Tatbestand bezeichneten Tagen gegen die Dienstvereinbarung über die Dienstzeiten beim Finanzamt A-Stadt. In Ziffer 4) dieser Dienstvereinbarung vom 08./09.03.2011 heißt es: 60 „Alle Bediensteten führe eine Zeiterfassungskarte, mit der die geleistete Arbeitszeit durch fortlaufendes Einstempeln von Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Arbeitsunterbrechungen, die mit dem Verlassen des Grundstückes aus außerdienstlichen Gründen verbunden sind, dokumentiert wird. Reicht die Stempelkarte wegen der vorgenannten Arbeitsunterbrechungen an einem Tag nicht aus, ist eine zusätzliche Karte zu verwenden…. Am Monatsende addieren die Bediensteten die auf der Karte dokumentierte Arbeitszeit und stellen durch Vergleich mit der Soll-Arbeitszeit entweder ein Zeitguthaben oder ein Zeitdefizit fest. Dieses wird auf die Zeiterfassungskarte des nächsten Monats übertragen…“ 61 In Ziffer 6) der Dienstvereinbarung heißt es: 62 „Die Zeiterfassungskarten sind nach Ablauf eines jeden Monats unverzüglich über die/den Vorgesetzte/n, der sie nach sachlicher Prüfung auf der Rückseite links unten abzeichnet, der Geschäftsstelle zuzuleiten und dort mindestens sechs Monate aufzubewahren, … der Verlust der Karte ist über die/den Vorgesetzte/n der Geschäftsstelle zu melden. Die Geschäftsstelle überprüft die Zeiterfassungskarten stichprobenweise….“ 63 Wie bereits im Ermittlungsverfahren hat die Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, an den im einzelnen benannten Tagen Manipulationen an ihren Zeiterfassungskarten vorgenommen zu haben mit der Folge, dass eine verlässliche Ermittlung der jeweils tatsächlich von ihr geleisteten Arbeitszeit unmöglich geworden ist. Wenngleich danach nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die Klägerin auch nach Ausstempeln an den jeweiligen Tagen noch Dienst verrichtet hat, ohne dies in der Zeiterfassungskarte durch Aus-/Einstempeln dokumentiert zu haben - was ein eigenständiger Verstoß gegen die Dienstvereinbarung wäre -, so könnte sich damit allenfalls und auch nur geringfügig der Umfang der Fehlzeiten/des Zeitguthabens verändert haben. Ein Streng-Beweis im mathematisch-naturwissenschaftlichem Sinne lässt sich mit Blick darauf nicht führen, da die zu diesem Thema befragten Zeugen - was in der Natur der Sache liegt - keine konkreten und belastbaren Aussagen machen konnten. Damit bleibt der Umfang der durch Manipulationen der Zeiterfassungskarten durch die Klägerin „erwirtschaftete“ Vorteil nicht bis ins Letzte aufklärbar. Das ändert im Ergebnis aber nichts daran, dass die Klägerin die ihr angelasteten handschriftlichen Veränderungen in der Zeiterfassungskarte vorgenommen hat und sie damit zugleich ihre Dokumentationspflicht hinsichtlich ihrer Arbeitszeit verletzt hat. Dieser Sachverhalt steht objektiv fest. 64 Welche Disziplinarmaßnahme mit Blick darauf erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. 65 Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 LDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie beurteilt sich nach objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung wie der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. 66 Die Beurteilung der Schwere der nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen der Klägerin hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarrechtliche Ahndung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und des häufigen verspäteten Dienstantritts über einen längeren Zeitraum entwickelt worden sind, denn das hier zu beurteilende Geschehen steht dem im Wesentlichen gleich. Das Spektrum der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht insoweit von der Kürzung der Dienstbezüge bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, siehe beispielhaft Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 1988, BVerwG 1 D 4.87; Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 1 D 83.87 -). 67 Die danach grundsätzlich in Betracht kommende Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Steuerinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) erscheint jedoch unverhältnismäßig, weil zugunsten der Klägerin mildernde Umstände von einigem Gewicht zu berücksichtigen sind: 68 So hat die Klägerin die Manipulationen an den Zeiterfassungskarten als solche zugegeben. Die von der Klägerin an den Zeiterfassungskarten vorgenommenen händischen Veränderungen sind kriminaltechnisch nicht bis ins Letzte ermittelt. Innerhalb des angeschuldigten langen Tatzeitraumes von Januar 2012 bis Juni 2013 bleibt die Frage, warum während dieses langen Zeitraumes entgegen Ziffer 6) der Dienstvereinbarung die Zeitwerterfassungskarte der Klägerin nicht stichprobenweise überprüft worden ist. Es kommt hinzu, dass sich die Klägerin seit Juli 2013 dienstlich tadellos verhält, wobei in besonderem Maße hervorzuheben ist, dass sie in der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung, die u. a. auch den Tatzeitraum umfasst, gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung höher gestuft ist und mit dem Leistungsmerkmal „2 oberer Bereich“ bewertet wird. Als weiteres entlastendes Moment kommt hinzu, dass trotz der im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Zeugenvernehmungen - soweit ersichtlich - der Betriebsfrieden im Finanzamt A-Stadt keinen Schaden genommen hat, was - ebenfalls entlastend - möglicherweise damit zu erklären ist, dass die Klägerin keine Rückstände hat aufkommen lassen und sich - unwidersprochen - als „zupackende Mitarbeiterin“ sieht. Als weiteres entlastendes Moment wertet das Gericht den Umstand, dass sich die Klägerin während der Zeit der Tatbegehung in einer schwierigen Lebenssituation befunden hat. Dies beruhte auf dem Umstand, dass sie als alleinerziehende berufstätige Mutter eine zu der Zeit noch minderjährige Tochter zu betreuen hatte, die Opfer einer sexuellen Nötigung geworden war und im Zuge des sich über Jahre hinziehenden Strafverfahrens als Nebenklägerin immer wieder mit diesem Geschehen konfrontiert war. 69 Letztlich bleibt aber zu konstatieren, dass die Klägerin im Kernbereich ihrer Pflichten in nicht unbedeutendem Umfang gefehlt hat, so dass insgesamt betrachtet zwar von einem schwerwiegenden Dienstvergehen auszugehen war, das aber „lediglich“ die Zurückstufung um ein Amt in die Besoldungsgruppe A 10 (Steueroberinspektorin) rechtfertigt. 70 Zugleich war die Beförderungssperre auf 18 Monate ab Rechtskraft des Urteils zu verkürzen. Dies folgt zwar nicht aus der Dauer des Disziplinarverfahrens (§ 9 Abs. 3 Satz 2 LDG), ist aber vor dem Hintergrund geboten, dass der Klägerin trotz des gegen sie schwebenden Disziplinarverfahrens eine weitere Leistungsverbesserung attestiert wird, woraus zu schließen ist, dass zumindest ihre Dienststelle ein Interesse daran hat, dass die Klägerin aufgrund ihres geläuterten Verhaltens innerhalb überschaubaren Zeitraumes die Möglichkeit eröffnet werden soll, wieder in das Amt einer Steueramtfrau befördert werden zu können und einer Tätigkeit in der Rechtsbehelfsstelle nachgehen zu können. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4, 41 LDG iVm § 154 Abs. 1 VwGO.