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Urteil

9 A 271/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:0715.9A271.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Veranlagungsbescheid der Beklagten über einen Straßenausbaubeitrag für das Grundstück Briggstraße vom 25.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag von mehr als 232,42 € festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Die Beklagte erneuerte im Jahr 2012 Masten und Verkabelung der Straßenbeleuchtung in der Loggerstraße. Die Leuchtmittel wurden zunächst weiterverwendet; für den ca. ein halbes Jahr später erfolgten Einbau von LED-Leuchten wurden keine Beiträge erhoben. Vom Gesamtaufwand für Masten und Verkabelung in Höhe von 8.239,50 € legte sie 75% auf die Anlieger um. 3 Der Kläger ist Allein- bzw. Miteigentümer dreier Grundstücke, die zwischen Loggerstraße und Briggstraße an die Fregattenstraße angrenzen und jeweils mit Garagen bebaut sind. Das Grundstück Flst. xx/xx, dessen Miteigentümer der Kläger ist, grenzt unmittelbar an die Loggerstraße an. Dahinter liegt das Grundstück Flst. xx/xx, dessen Alleineigentümer er ist und auf dem sich die Garagenzeilen auf dem vorderen Grundstück fortsetzen. An dieses Grundstück grenzt das Grundstück Briggstraße (Flurstück xx/xx) an, das im nördlichen Bereich ebenfalls mit einer Garagenzeile bebaut ist, die ihre Ausfahrt zur Briggstraße hat. Der südliche Teil des Grundstücks ist im Wesentlichen gärtnerisch genutzt. An der Grenze zum Flurstück xx/xx befindet sich im Anschluss an die Garagenzeile auf diesem Flurstück ein mit einem Garagentor verschlossener Geräteschuppen, der sowohl von der Fregattenstraße aus als auch vom Garagenhof auf den Flurstücken xx/xx und xx/xx zugänglich ist. 4 Mit Bescheid vom 25.09.2014 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Briggstraße zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 275,79 € heran. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Widerspruch mit der Begründung ein, das Grundstück Briggstraße liege nicht an der Loggerstraße an. Es habe zu dieser Straße keine Verbindung; die Zufahrt für die Garagenzeile erfolge zur Briggstraße. Im Übrigen seien die Garagen ebenerdig, so dass eine Veranlagung als zweigeschossiges Gebäude unberechtigt sei. Die Heranziehungsbescheide für den Miteigentumsanteil am Flurstück xx/xx und das Flurstück xx/xx wurden bestandskräftig. 6 Mit Bescheid vom 08.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Grundstück Briggstraße verfüge als Hinterliegergrundstück ebenfalls über einen Zugang zur Loggerstraße und sei deshalb beitragspflichtig. Rechtliche Hinderungsgründe für eine zukünftige Inanspruchnahme des Grundstücks von der Loggerstraße aus seien nicht erkennbar. Für die Frage der Geschossigkeit sei nicht die tatsächliche Nutzung, sondern der Bebauungsplan maßgeblich, der zwei Vollgeschosse festsetze. 7 Daraufhin hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, das Grundstück Briggstraße orientiere sich ausschließlich zur Briggstraße und evtl. zur Fregattenstraße, aber nicht zur Loggerstraße. Eine Zufahrt von der Loggerstraße aus auf dies Grundstück sei nicht möglich. Es bestehe auch kein Wegerecht über das im Miteigentum der Garagengemeinschaft stehende Anliegergrundstück Flurstück xx/xx. Es sei nicht vorstellbar, dass die Garagengemeinschaft dem Kläger für das Flurstück xx/xx ein Wegerecht einräumen würde, da dieses Flurstück an zwei weitere Straßen angrenze und das Wegerecht daher nicht notwendig sei. Der Bebauungsplan gebe eine zweigeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen nicht her. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25.09.2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, ein Wegerecht über das Anliegergrundstück Flurstück xx/xx sei nicht erforderlich, da der Kläger zu insgesamt xx/xx Miteigentümer dieses Grundstücks sei. Vom Garagenhof des dahinterliegenden, im Alleineigentum des Klägers stehenden Flurstücks xx/xx bestehe eine Zufahrt bzw. ein Zugang auch auf das streitige Grundstück; von dort aus werde auch die darauf befindliche unmittelbar anschließende Garage genutzt. Es sei davon auszugehen, dass gelegentlich auch Fahrzeugverkehr über die südlichen Grundstücke auf das streitige Grundstück erfolge. Da ein auch genutzter Zugang bzw. eine Zufahrt von der Loggerstraße auf das streitige Grundstück bestehe und die im Allein- bzw. Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücke jedenfalls zum Teil einheitlich genutzt würden, sei die Einbeziehung des Grundstückes Briggstraße als beitragspflichtiges Hinterliegergrundstück gerechtfertigt. 13 Im Hinblick auf die Geschossigkeit des Grundstücks sei sie davon ausgegangen, dass die für die entlang der Briggstraße gelegenen Baufenster festgesetzte Zweigeschossigkeit auch dieses Grundstück erfasse. Würde man dagegen darauf abstellen, dass die Garagen an ein Baufenster angrenzten, das für Garagen auf einer Ebene vorgesehen sei, und deshalb von nur einem Vollgeschoss ausgehen, ergäbe sich ein Beitrag in Höhe von 232,42 €. 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit darin ein höherer als der im Tenor genannte Beitrag festgesetzt ist. Insoweit verletzen sie den Kläger in seinen Rechten und sind daher aufzuheben (§ 113 ABs. 1 VwGO). Im Übrigen sind sie rechtmäßig. 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag ist § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Lübeck in der Fassung vom 29.09.2011. 18 Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes u.a. für die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge von denjenigen Grundeigentümern, denen hierdurch Vorteile erwachsen. 19 Die von der Beklagten abgerechneten Maßnahmen stellen eine beitragspflichtige Erneuerung der Straßenbeleuchtung dar. Masten und Verkabelung stammten aus dem Jahr 1966 und waren daher im Jahr 2012 46 Jahre alt. Die übliche Nutzungsdauer von 25 Jahren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2012 - 4 MB 52/12 -) war damit seit langem abgelaufen; die Teileinrichtung war abgängig. Dies ist zwischen den Beteiligten genauso unstreitig wie die Höhe des Aufwandes und die Einstufung der Loggerstraße als Anliegerstraße. 20 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte zu Recht auch das streitige Grundstück Briggstraße in das Abrechnungsgebiet einbezogen. 21 Beiträge können nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Es scheiden aus dem Kreis der Beitragspflichtigen die Grundstückseigentümer aus, die die öffentliche Einrichtung nur wie jeder andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen können. Damit kommen als beitragspflichtige Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen können. Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind, daneben aber auch Eigentümer bestimmter Hinterliegergrundstücke, d.h. Grundstücke, die von der ausgebauten Einrichtung durch ein Anliegergrundstück getrennt werden. Dies ist der Fall, wenn vom Hinterliegergrundstück aus Zugang zur Straße über ein Anliegergrundstück in rechtlich zulässiger Weise und auf Dauer genommen werden kann. Sind der Eigentümer des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks identisch, reicht es aus, dass entweder tatsächlich ein Zugang über das Anliegergrundstück besteht oder aber die Grundstücke einheitlich genutzt werden, insbesondere weil die Grundstücksgrenze überbaut ist oder die Grundstücke einheitlich gewerblich oder als Wohngrundstück mit Gartenland genutzt werden. Einer dinglichen Sicherung des Zugangs bedarf es in den Fällen der Eigentümeridentität nicht (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, KAG-SH, Stand Dez. 2014 § 8 Rn. 176, 177, 184, 186 f. m.w.N.). 22 Bestehen unterschiedliche Eigentumsverhältnisse, hängt die Schaffung eines Zugangs nicht allein vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ab und eine dauerhafte Zugangsberechtigung zur ausgebauten Straße kann in der Regel nur angenommen werden, wenn diese durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert ist (vgl. nur Habermann a.a.O. Rn. 186 m.w.N.). 23 Im Falle der Teileigentümeridentität ist weiter zu unterscheiden (vgl. auch Urteil der Kammer - Einzelrichterin - vom 08.09.2011 - 9 A 258/09 -, juris Rn. 31 ff.): 24 Bei einheitlicher Nutzung beider Grundstücke besteht eine ausreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung vom Hinterliegergrundstück auch dann, wenn es in der Hand nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Es entsteht dann ein Vorteil für das Grundstück und damit auch eine Beitragspflicht für alle Miteigentümer (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.03.2011 - 9 B 94/10 - m.w.N.; Habermann a.a.O. Rn. 187a). Schwieriger ist es im umgekehrten Fall. 25 Dem Alleineigentümer des Hinterliegergrundstücks ist es verwehrt, sich allein oder sogar gegen den Willen des Miteigentümers des Anliegergrundstücks einen rechtlich abgesicherten Zugang zu verschaffen. Fehlt es hier an der dinglichen Sicherung der Zuwegung, kann eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit im Regelfall nicht angenommen werden; hier bedarf es des Hinzutretens besonderer Umstände (vgl. für das Erschlossensein nach § 133 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urt. vom 24.02.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 ff., in juris Rn. 25; auch Habermann a.a.O. Rn. 187a). Solche besonderen Umstände hat das OVG Schleswig etwa in einem anschlussbeitragsrechtlichen Fall als gegeben erachtet, in welchem der Hinterlieger Miteigentümer des davor liegenden Wegegrundstücks war und dieses wiederum allein die Funktion hatte, sein Wohngrundstück und ggf. weitere Hinterliegergrundstücke zu erschließen (Beschl. v. 11.12.2001 - 2 M 101/01 -). Darüber hinaus sind besondere Umstände nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch dann anzunehmen, wenn tatsächlich über das Anliegergrundstück Zufahrt bzw. Zugang zum Hinterliegergrundstück genommen wird (Urteil vom 24.02.2010, a.a.O. Rn. 38 und Habermann a.a.O. Rn. 187 a; wohl auch OVG Schleswig, Urteil vom 18.12.2014 - 4 LB 34/14 -). 26 Nach diesen Maßstäben ist hier das 1. Hinterliegergrundstück (Flurstück xx/xx) beitragspflichtig, obwohl nur eine Teileigentümeridentität besteht und der Kläger nur Miteigentümer des Anliegergrundstücks ist. Die Zufahrt zu den hinteren Garagen erfolgt ausschließlich über das Anliegergrundstück; eine andere Zufahrt besteht tatsächlich nicht. Das Anliegergrundstück hat damit zwar nicht ausschließlich, aber ganz wesentlich auch die Funktion, das hinterliegende Garagengrundstück zu erschließen. Beide Grundstücke bilden faktisch einen einheitlichen Garagenhof. Hier liegen besondere Umstände im o.g. Sinne vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. 27 Entgegen der Ansicht des Klägers gilt dies auch für das 2. Hinterliegergrundstück, das hier streitige Grundstück Briggstraße. Nach den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass jedenfalls ein Zugang vom Anliegergrundstück über das 1. Hinterliegergrundstück zu diesem Grundstück besteht. Der Übergang vom 1. zum 2. Hinterliegergrundstück ist durchgehend gepflastert und durch ein Schild „Privatweg - Durchgang verboten!“ gekennzeichnet. Dieser Zugang wird vom Kläger - nach seinen Angaben allerdings nur gelegentlich - auch tatsächlich genutzt. Es kann offen bleiben, ob auch eine Zufahrt zu dem Geräteschuppen über das Anliegergrundstück und das 1. Hinterliegergrundstück möglich ist, denn im Straßenausbaubeitragsrecht reicht das Bestehen eines Zugangs zur Begründung eines Vorteils grundsätzlich aus; eine Zufahrt ist nur dann erforderlich, wenn ein Grundstück ausschließlich etwa land- oder forstwirtschaftlich oder anderweitig gewerblich nutzbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2013 - 4 MB 80/13 -). Allerdings hat das Anliegergrundstück bezogen auf das 2. Hinterliegergrundstück keine ausschließliche oder überwiegende Erschließungsfunktion. Dieses Grundstück hat seine Zufahrt über die Briggstraße und ist fußläufig auch über die Fregattenstraße zu erreichen. Von dort aus ist ein gepflasterter Fußweg zum Gerätehaus vorhanden. Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Schleswig, der sich die Einzelrichterin anschließt, reicht jedoch auch das tatsächliche Bestehen eines Zugangs aus. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Zugang wie hier genutzt und dies von den übrigen Miteigentümern langjährig geduldet wird. In einer solchen Konstellation erscheint die Einbeziehung des Hinterliegergrundstücks gerechtfertigt. 28 Die Beklagte ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaubar ist. Die Festsetzung von zwei Vollgeschossen gilt nach dem Bebauungsplan nur für die vorgesehenen Baufenster, nicht aber für die übrigen Flächen. Auf dem Grundstück Briggstraße ist nach dem Bebauungsplan keine Bebauung vorgesehen. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihm sei im Wege der Befreiung eine eingeschossige Garage genehmigt worden. Daher kann nicht auf eine festgesetzte höchstzulässige Zahl der Geschosse nach § 8 Abs. 5 a) ABS abgestellt werden. Es kann offen bleiben, ob § 8 Abs. 5 g) ABS anwendbar ist, wonach die tatsächliche Zahl der Geschosse gilt, wenn aufgrund von Befreiungen die Zahl der Geschosse nach a) überschritten wird; oder § 8 Abs. 5 h) aa) ABS, wonach bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse gilt, soweit im Bebauungsplan keine Festsetzung besteht. In jedem Fall ist von nur einem Vollgeschoss auszugehen. Das Grundstück Briggstraße ist daher nur mit einer Beitragsfläche von (1.115 + 278,75 =) 1.393,75 qm zu bewerten. Dadurch reduziert sich die Gesamtbeitragsfläche von 24.983,65 qm um 278,75 qm auf 24.704,90 qm. Es ergibt sich ein Beitrag je Quadratmeter Grundstücksfläche von (6.179,63 € : 24.704,90 qm =) 0,2501378 €/qm und damit für das Grundstück des Klägers von 1.393,75 qm x 0,2501378 €/qm = 348,63 €. Dieser ist aufgrund der Eckgrundstücksermäßigung noch um ein Drittel (116,21 €) auf 232,42 € zu reduzieren; dies entspricht der Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 07.04.2015. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.