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Urteil

9 A 246/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:0715.9A246.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Die Beklagte tauschte im Jahr 2010/2011 alle 34 Masten und die Verkabelung der Straßenbeleuchtung in der Krügerstraße und der sich daran anschließenden Curtiusstraße aus; die Leuchtkörper waren bereits im Jahr 1991 ausgetauscht worden und wurden wieder montiert. Die Verkabelung und der überwiegende Teil der Masten stammten aus dem Jahre 1969/1970; fünf Masten waren bereits im Jahr 2003 ausgetauscht worden. Auch diese wurden im Rahmen der Maßnahme mit erneuert. Die Beklagte stufte die Krügerstraße/Curtiusstraße als Anliegerstraße ein und legte demgemäß 75 % des Aufwandes auf die Anlieger um. 3 Der Kläger ist Eigentümer des 1769 m² großen mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Krügerstraße xx und des sich rückwärtig anschließenden unbebauten 1315 m² großen Grundstücks Bonnusstraße xx. 4 Mit Bescheiden vom 10.5.2013 zog die Beklagte den Kläger zu Ausbaubeiträgen in Höhe von 1.011,70 € für das Grundstück Krügerstraße xx und von 811,31 € für das Grundstück Bonnusstraße xx heran. 5 Dagegen legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es handele sich schon nicht um eine beitragsfähige Erneuerung, sondern nur um eine Instandhaltungsmaßnahme. Die Straße diene nicht dem Anliegerverkehr sondern im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr mit der Folge, dass nur 50 % des Aufwandes auf die Anlieger umzulegen sei. Das Grundstück Bonnusstraße xx sei von der Krügerstraße aus nicht erschlossen. Es sei nur zu Fuß und nur durch Gebäude hindurch von der Krügerstraße aus erreichbar. Letztlich sei die Tiefenbegrenzungslinie auf dem Grundstück Krügerstraße xx falsch bemessen; die Beklagte habe einen vorhandenen Schuppen fälschlicherweise als Garage angesehen und die Tiefenbegrenzungslinie deshalb zu Unrecht nach hinten verschoben. 6 Mit Teilaufhebungs- und Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 reduzierte die Beklagte den Beitrag für das Grundstück Krügerstraße xx auf 729,37 € aufgrund der Korrektur der Tiefenbegrenzungslinie. Für das Grundstück Bonnusstraße xx setzte sie im Widerspruchsbescheid nunmehr 820,49 € fest, da die Verringerung der Beitragsfläche auf dem Grundstück Krügerstraße xx eine Beitragserhöhung auf den anderen Grundstücken zur Folge habe. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, es handele sich - im Unterschied zum Austausch der Leuchten im Jahr 1991 und dem Austausch von 5 Masten im Jahr 2003 - bei der Erneuerung von Masten und Verkabelung nicht nur um eine Instandsetzungsmaßnahme, sondern um eine beitragsfähige Erneuerung. Die Teileinrichtung sei bereits über 40 Jahre alt gewesen, so dass ihre Nutzungsdauer abgelaufen sei; sie sei - was sich u.a. aus Standsicherheitsprüfungen ergeben habe - auch tatsächlich abgängig. Es sei ermessensfehlerfrei, in diesem Zusammenhang auch die bereits ausgetauschten 5 Masten zu erneuern, denn anderenfalls wäre ein „Flickenteppich“ entstanden. Auch der Anliegeranteil sei zu Recht auf 75 % festgesetzt worden, denn nach Ausgestaltung und Funktion des Straßenzuges Curtiusstraße/Krügerstraße handele es sich um eine Anliegerstraße. Auch das Grundstück Bonnusstraße xx sei als Hinterliegergrundstück beitragspflichtig, da Eigentümeridentität bestehe und das Grundstück einheitlich als Wohngrundstück mit Garten genutzt werde. Damit sei der Zugang zur ausgebauten Curtiusstraße/Krügerstraße dauerhaft möglich; eine Zufahrtsmöglichkeit sei nicht erforderlich. 7 Daraufhin hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren bezieht und ergänzend ausführt: 8 Das Grundstück an der Bonnusstraße sei nicht beitragspflichtig. Allein die Eigentümeridentität reiche dazu nicht aus. Eine Zufahrt über das Grundstück Krügerstraße xx bestehe nicht und sei auch nicht möglich. Beide Grundstücke würden auch nicht einheitlich genutzt. Bei dem Grundstück Bonnusstraße xx handele es sich nicht um den Garten zum Grundstück Krügerstraße xx; vielmehr liege das Grundstück brach. Das Grundstück Krügerstraße xx habe hinreichendes eigenes Gartenland. Die Erneuerung der Beleuchtungseinrichtung in der Krügerstraße habe für die Nutzung der Fläche an der Bonnusstraße ersichtlich keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil. Diese falle auch deswegen aus dem Kreis der zu veranlagenden Flächen hinaus, weil sie außerhalb der Tiefenbegrenzungslinie liege. 9 Im Übrigen sei der von der Beklagten verwandte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab nicht vorteilsgerecht und damit rechtswidrig; das Gleiche gelte für den Steigerungsfaktor von 25 % je Geschoss. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Veranlagungsbescheid über einen Straßenausbaubeitrag betreffend das Grundstück Bonnusstraße xx vom 10.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2013 sowie den Veranlagungsbescheid über einen Straßenausbaubeitrag betreffen das Grundstück Krügerstraße xx vom 10.5.2013 in der Fassung des Teilaufhebungs- und Widerspruchsbescheides vom 25.10.2013 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der gewählte Verteilungsmaßstab von der Rechtsprechung regelmäßig für zulässig gehalten werde. 15 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag ist § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Lübeck vom 29.2.1996 i.d.F. vom 18.12.2001. Die von der Beklagten herangezogene Fassung vom 29.9.2011 ist noch nicht zugrunde zu legen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abschluss der Arbeiten im Juli 2011) noch nicht wirksam war. Daraus ergeben sich aber keine hier relevanten Änderungen. 19 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung, insbesondere gegen den Verteilungsmaßstab, bestehen nicht. Der gewählte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab mag Nachteile deshalb haben, weil er den Vorteil ungenauer erfasst als der Geschossflächenmaßstab (so Habermann in Habermann/Arndt, KAG-SH, Stand Nov. 2014 § 8 Rdnr. 256); wird aber von der Rechtsprechung auch der Kammer und des OVG Schleswig insbesondere im Hinblick auf seine Praktikabilität regelmäßig anerkannt (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 16.9.1997, Die Gemeinde 1998, 166). Das Gleiche gilt für den Steigerungssatz in Höhe von (nur) 25 % pro Vollgeschoss (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28.7.1999, NordÖR 2002, 311). 20 Nach § 8 Abs. 1 KAG werden Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen von denjenigen Grundeigentümern erhoben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. 21 Öffentliche Einrichtung ist hier der Straßenzug Curtiusstraße/Krügerstraßen zwischen der Travemünder Allee im Norden und der Roeckstraße im Süden; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. 22 Eine beitragspflichtige Erneuerung liegt vor, insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend sei angemerkt, dass eine Erneuerung entgegen der Ansicht des Klägers auch dann vorliegt, wenn die Teileinrichtung nicht insgesamt, sondern in wesentlichen Teilen erneuert wird, die eine gewisse selbständige Funktion haben (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 148 m.w.N.). Dies ist bei den Masten und der Verkabelung der Fall, so dass die Maßnahme nicht deshalb nur eine Instandsetzung darstellt, weil die Leuchten nicht mit erneuert wurden. 23 Bedenken gegen die Höhe des entstandenen Aufwandes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 24 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch zu Recht den Straßenzug Curtiusstraße/Krügerstraße als Straße eingestuft, die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dient, so dass nach § 6 Abs. 2 a) ABS 75 % des Aufwandes auf die Anlieger umzulegen sind. 25 Die Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem Straßentyp auf Grund der Satzung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Maßgeblich ist auf die Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde abzustellen, wie sie durch ihre Lage, Art der Ausgestaltung und die Belastung ihrer Ausprägung gefunden hat. Lage, Ausgestaltung und Verkehrsbelastung sind allerdings nur Indizien, die zur Verkehrsfunktion und damit letztlich ausschlaggebenden tatsächlichen Verkehrsbedeutung der Straße in Widerspruch stehen können. Insgesamt ist die Prägung der abzurechnenden Einrichtung durch die sie charakterisierenden Merkmale zu ermitteln. Einzustufen ist immer die gesamte Straße als Teil des gemeindlichen Verkehrsnetzes, soweit sie beitragsrechtlich eine einheitliche Einrichtung bildet (OVG Schleswig, Urteil vom 10.08.2012, - 4 LB 3/12 -). 26 Der Straßenzug Curtiusstraße/Krügerstraße erschließt die anliegenden Grundstücke einschließlich des fast die gesamte Ostseite der Straße einnehmenden Stadtparks. Gegen eine darüber hinausgehende Bedeutung für den innerörtlichen Verkehr spricht schon, dass es sich um eine relativ schmale Straße handelt und dort Tempo 30 gilt. Die Funktion innerörtlicher Verbindungs- bzw. Durchgangsstraßen nehmen in diesem Stadtteil die Travemünder Allee, die Roeckstraße und der Heiligen-Geist-Kamp als breit ausgebaute Verbindung zwischen beiden Straßen wahr. Es mag sein, dass auch die Curtiusstraße/Krügerstraße für „Schleichverkehr“ von der Roeckstraße zur Travemünder Allee genutzt wird, darauf kommt es aber nicht wesentlich an. Auch der Umstand, dass der Stadtpark als zentrale Parkanlage von der Curtiusstraße/Krügerstraße aus betreten werden kann, macht diese nicht zu einer innerörtlichen Durchgangsstraße. Entgegen der Ansicht des Klägers dürfte das von ihm zitierte Urteil des OVG Bautzen vom 17.06.2008 (- 5 B 514/07 -, juris Rn. 38) nicht so zu verstehen sein, dass in Fällen, in denen wie hier der Aufwand nur auf die Anlieger einer Straßenseite verteilt werden kann, weil auf der anderen Seite eine zentrale Parkanlage liegt, ein „Ausgleich“ jeweils über eine Einstufung als mindestens innerörtliche Durchgangsstraße erfolgen muss. Dies mag - und darauf weist das OVG Bautzen hin - bei Zufahrtsstraßen zu solchen Parkanlagen häufig so sein, hängt aber jeweils von den Umständen im Einzelfall ab. Hier ist der Stadtpark von mehreren Straßen - insbesondere auch von der Roeckstraße aus - zu erreichen. Die Curtiusstraße/Krügerstraße führt zwar am Park entlang und dient als Anliegerstraße auch der Erschließung dieses Grundstücks, sie ist aber nicht etwa eine auch den Verkehr aus anderen Ortsteilen aufnehmende Zufahrtsstraße. 27 Auch das Abrechnungsgebiet ist zutreffend gebildet, insbesondere hat die Beklagte - was zwischen den Beteiligten insoweit nur streitig ist - auch das Grundstück Bonnusstraße xx zu Recht einbezogen, obwohl es nicht unmittelbar an die Krügerstraße angrenzt. 28 Beiträge können nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Es scheiden aus dem Kreis der Beitragspflichtigen die Grundstückseigentümer aus, die die öffentliche Einrichtung nur wie jeder andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen können. Damit kommen als beitragspflichtige Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen können. Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind, daneben aber auch Eigentümer bestimmter Hinterliegergrundstücke, d.h. Grundstücke, die von der ausgebauten Einrichtung durch ein Anliegergrundstück getrennt werden. Dies ist der Fall, wenn vom Hinterliegergrundstück aus Zugang zur Straße über ein Anliegergrundstück in rechtlich zulässiger Weise und auf Dauer genommen werden kann. Sind der Eigentümer des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks identisch und bestehen darüber hinaus weitere Umstände, die die Vorteilslage für das Hinterliegergrundstück begründen, gebietet es der Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs, solche Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Als zusätzlicher Umstand in diesem Sinne reicht es aus, dass entweder tatsächlich ein Zugang über das Anliegergrundstück besteht oder aber die Grundstücke einheitlich genutzt werden, insbesondere weil die Grundstücksgrenze überbaut ist oder die Grundstücke einheitlich gewerblich oder als Wohngrundstück mit Gartenland genutzt werden. Einer dinglichen Sicherung des Zugangs bedarf es in den Fällen der Eigentümeridentität nicht (st. Rspr., vgl. Habermann a.a.O. Rn. 176, 177, 184, 186 f. m.w.N.). Eine Zufahrt ist zur Entstehung einer beitragsrechtlichen Vorteilslage nur dann erforderlich, wenn das Grundstück ausschließlich etwa land- oder forstwirtschaftlich oder anderweitig nutzbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2013 - 4 MB 80/13 -), dies ist hier nicht der Fall. 29 Nach diesen Maßstäben ist das Grundstück Bonnusstraße xx als Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Der Kläger ist Eigentümer beider Buchgrundstücke. Darüber hinaus werden beide Grundstücke einheitlich genutzt. Sie stellen sich dem Betrachter als ein Grundstück, nämlich als ein Hausgrundstück mit Garten dar; dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Kläger vorgelegten Luftbild (Bl. 103 VV) und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern, aber auch aus den im Internet (bing) einsehbaren Luftaufnahmen. Danach handelt es sich um eine Villa mit großem Garten, wobei der hintere Teil - das Grundstück Bonnusstraße xx - im Unterschied zum vorderen Teil deutlich weniger gärtnerisch gestaltet und gepflegt ist. Nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung werden hier nur etwa zweimal jährlich das Gras gemäht und Bäume und Sträucher geschnitten. Dies ändert aber nichts daran, dass auch dieser Teil sich als zum Haus zugehöriger Garten darstellt; auf dessen „Pflegezustand“ kommt es nicht an. Es mag auch sein, dass der auf dem Grundstück Krügerstraße xx befindliche Gartenteil allein hinreichend groß wäre, auch dies ist jedoch unerheblich. Eine Abgrenzung etwa durch einen Zaun ist nicht vorhanden, so dass darüber hinaus auch über das Anliegergrundstück Zugang zum Hinterliegergrundstück besteht. Dieser wird im Übrigen in der Regel auch genutzt, um auf das Hinterliegergrundstück zu gelangen, denn zur Bonnusstraße ist das Grundstück mit einem Zaun abgegrenzt, der allerdings - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - ein herausnehmbares Element enthält, um mit größeren Geräten auf das Grundstück gelangen zu können. Damit besteht eine nach den oben genannten Maßstäben in hinreichender Weise gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit des Hinterliegergrundstücks von der ausgebauten Einrichtung aus. Diese Möglichkeit der Inanspruchnahme begründet einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne; auf die Frage, wie sich die erneuerte Beleuchtung konkret auf das Hinterliegergrundstück auswirkt, kommt es nicht an. 30 Das Grundstück Bonnusstraße fällt auch nicht deshalb aus dem Kreis der zu veranlagenden Flächen heraus, weil es jenseits der nach der Ausbaubeitragssatzung zu beachtenden Tiefenbegrenzungslinie von 40 m liegt, denn diese bezieht sich auf das jeweilige Buchgrundstück und wird bei Grundstücken, die nicht an die Einrichtung angrenzen, gemäß § 8 Abs. 2 b) Satz 5 d) ABS von der nächsten der Einrichtung zugewandten Grundstücksseite aus gemessen 31 Auch die Ermittlung der gewichteten Beitragsfläche für die beiden Grundstücke ist nicht zu beanstanden. 32 Die Beklagte hat für den Teil des Grundstückes Krügerstr. xx, der außerhalb der Tiefenbegrenzungslinie liegt, gemäß § 8 Abs. 2 d) und b) ABS nur den Faktor 0,05 zugrunde gelegt, dies ist genauso wenig zu beanstanden wie die Annahme von zwei Vollgeschossen. 33 Für das Grundstück Bonnusstraße xx hat sie zu Recht die gesamte Grundstücksfläche mit dem Faktor 1 bewertet. Das Grundstück ist zwar derzeit nicht bebaut, aber - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nach § 34 BauGB bebaubar. Die Tiefenbegrenzungsregelung greift nicht, da dieses Grundstück weniger als 40 m tief ist. Darüber hinaus ist auch hier von einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen auszugehen, denn dies ist die in der näheren Umgebung vorhandene und damit zulässige Bebauung i.S.d § 8 Abs. 3 und 5 h) bb) ABS. Damit sind noch 50% der Grundstücksfläche als Zuschlagsfläche hinzuzuzählen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dies auch vorteilsgerecht, obwohl das Grundstück nur als Garten genutzt wird und gerade auch das dazu führt, dass es als Hinterliegergrundstück beitragspflichtig ist. Maßgeblich für den Vorteil ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme, möglich ist aber auf dem Grundstück die Bebauung mit zwei Vollgeschossen. Auch bei einer solchen Bebauung läge es in der Hand des Klägers als Eigentümer beider Grundstücke, den Zugang zur Anliegerstraße aufrecht zu erhalten. Es wäre damit auch in diesem Fall im beitragsrechtlichen Sinne von der Krügerstraße her (zweit-)erschlossen, wenn es seine Zufahrt zur Bonnusstraße hätte. 34 Aufgrund der Mehrfacherschließung beider Grundstücke hat die Beklagte auch entsprechend § 8 Abs. 6 ABS in beiden Fällen den Beitrag um 1/3 reduziert. 35 Damit sind die in den Widerspruchsbescheiden für die beiden Grundstücke festgesetzten Beiträge rechtmäßig, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 8 ZPO.